Bremen

Bremisches Beamtengesetz (BremBG)

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Quellenkennung: 332115. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:15.01.2010 Inkrafttreten01.07.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.05.2026 (Brem.GBl. S. 407) Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 17 Gliederungsnummer:2040-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Beamtengesetz (BremBG) vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010, S. 17), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 407)"

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lge der Geburt oder Betreuung eines Kindes verzögert hat, und hat sie oder er sich innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes beworben, so ist der Grad ihrer oder seiner fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu dem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem sie oder er sich ohne die Geburt des Kindes hätte bewerben können. Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind die Fristen nach § 4 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sowie nach § 3 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes zugrunde zu legen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verzögerung der Einstellung wegen der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen. (3) Zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge 1. der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter achtzehn Jahren oder 2. der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen kann die Beamtin oder der Beamte ohne Mitwirkung des Landesbeamtenausschusses abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 1 während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit befördert werden. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt. (4) Schwangerschafts- und mutterschaftsbedingte Abwesenheiten auf Grund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote, Elternzeiten sowie Beurlaubungen nach §§ 62, 62a und 62b sind bei der Wartezeit nach § 20 Absatz 2 Nummer 4 ohne Mitwirkung des Landesbeamtenausschusses für eine Beförderung zu berücksichtigen. Die Erprobungszeit nach § 20 Absatz 2 Nummer 3 bleibt davon unberührt. (5) Die Absätze 2 und 3 sind in den Fällen des Nachteilsausgleichs für ehemalige Soldaten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz und dem Soldatenversorgungsgesetz sowie für ehemalige Zivildienstleistende nach dem Zivildienstgesetz und Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfergesetz entsprechend anzuwenden. (6) Das arbeitsrechtliche Benachteiligungsverbot nach § 21 des Gendiagnostikgesetzes gilt entsprechend. § 24 Laufbahnwechsel (1) Ein Wechsel von einer Laufbahn in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. (2) Besitzt die Beamtin oder der Beamte nicht die Befähigung für die neue Laufbahn, so ist ein Laufbahnwechsel zulässig, wenn die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten 1. durch Unterweisung oder andere Qualifizierungsmaßnahmen, die allgemein oder einzelfallbezogen zu bestimmen sind, oder 2. aufgrund der Wahrnehmung von Tätigkeiten, die mit den Aufgaben der neuen Laufbahn vergleichbar sind, erworben worden sind oder werden können. Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die oberste Dienstbehörde. Ist eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch besondere gesetzliche Regelung vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der neuen Aufgaben zwingend erforderlich, so ist ein Wechsel nur durch entsprechende Maßnahmen zum Erwerb der Befähigung für die neue Laufbahn zulässig. § 25 Laufbahnverordnungen Der Senat regelt unter Berücksichtigung der §§ 13 bis 24 durch Rechtsverordnung die nähere Ausgestaltung der Laufbahnen, insbesondere 1. die Gestaltung der Laufbahnen und die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter (§ 13), 2. der Erwerb der Laufbahnbefähigung (§§ 14 bis 17); dabei sind auch die Mindestdauer eines Vorbereitungsdienstes und einer hauptberuflichen Tätigkeit zu regeln, 3. die Durchführung von Prüfungen, einschließlich der Prüfungsnote, 4. Voraussetzungen für die Einstellung in einem höheren Amt als einem Einstiegsamt (§ 18 Satz 2 Nummer 1), 5. die Probezeit, insbesondere ihre Verlängerung und Anrechnung von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit auf die Probezeit (§ 19), 6. die Voraussetzungen und das Verfahren für Beförderungen und den Aufstieg (§§ 20, 21), 7. Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel (§ 24), 8. Grundsätze der Fortbildung (§ 22), 9. Einzelheiten des Nachteilsausgleichs (§ 23), 10. Ausgleichsmaßnahmen zugunsten von schwerbehinderten Menschen. § 26 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen Der Senat trifft durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung. Dabei sollen, unter Berücksichtigung der Regelungen der Laufbahnverordnung, insbesondere geregelt werden 1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung, 2. die Ausgestaltung der Ausbildung, einschließlich der theoretischen und praktischen Ausbildung, 3. die Anrechnung von Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit sowie sonstiger Zeiten auf die Dauer der Ausbildung, 4. Vorschriften über Zwischenprüfungen, 5. die Durchführung von Prüfungen, einschließlich der Prüfungsnoten, 6. die Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen sowie die Rechtsfolgen bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung, 7. die Folgen von Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten, 8. das Rechtsverhältnis der oder des Betroffenen während der Ausbildung. Abschnitt 4 Informationspflichten bei Abordnung und Versetzung, landesinterne Abordnung und Versetzung § 27 Grundsatz (§ 13 des Beamtenstatusgesetzes) (1) Werden Beamtinnen oder Beamte von einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeordnet oder versetzt, werden sie unverzüglich durch den aufnehmenden Dienstherrn über die wesentlichen Aspekte der rechtlichen Stellung im Beamtenverhältnis nach § 9 Absatz 5 informiert. Werden sie abgeordnet, erfolgt eine Information lediglich über die geänderten wesentlichen Aspekte. (2) Die nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Abordnungen und Versetzungen zwischen den und innerhalb der in § 1 genannten Dienstherrn. (3) Die Abordnung und die Versetzung werden von der abgebenden Stelle verfügt. Ist mit der Abordnung oder Versetzung ein Wechsel des Dienstherrn verbunden, darf sie nur im schriftlichen Einverständnis mit der aufnehmenden Stelle verfügt werden. (4) Auf landesinterne Körperschaftsumbildungen sind die §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (5) Land und Stadtgemeinde Bremen bilden einen einheitlichen Dienstbereich. Den Beamtinnen und Beamten beider Dienstherren können jeweils Aufgaben des anderen Dienstherrn in einem einheitlichen funktionalen Amt übertragen werden, ohne dass dies einer Abordnung oder Versetzung bedarf. Diese Regelung gilt entsprechend für Tarifbeschäftigte des Landes und der Stadtgemeinde Bremen. § 28 Abordnung (1) Beamtinnen und Beamte können aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn abgeordnet werden. (2) Aus dienstlichen Gründen ist eine Abordnung vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt. (3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne diese Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt. (4) Werden Beamtinnen oder Beamte zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, finden auf sie, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Amtsbezeichnung, Besoldung, Krankenfürsorge und Versorgung entsprechende Anwendung. Zur Zahlung der ihnen zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem sie abgeordnet sind. Sie werden unverzüglich durch den aufnehmenden Dienstherrn über die geänderten wesentlichen Aspekte der rechtlichen Stellung im Beamtenverhältnis nach § 9 Absatz 5 informiert. § 29 Versetzung (1) Beamtinnen und Beamte können auf ihren Antrag oder aus dienstlichen Gründen in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen. (2) Aus dienstlichen Gründen können Beamtinnen und Beamte auch ohne ihre Zustimmung in ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt der bisherigen Laufbahn oder einer anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Endgrundgehalts. Besitzen die Beamtinnen und Beamten nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, sind sie verpflichtet, an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. (3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiete davon berührt sind, auch ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. (4) Werden Beamtinnen oder Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt. Sie werden unverzüglich durch den aufnehmenden Dienstherrn über die wesentlichen Aspekte der rechtlichen Stellung im Beamtenverhältnis nach § 9 Absatz 5 informiert. Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses Unterabschnitt 1 Entlassung und Verlust der Beamtenrechte § 30 Entlassung kraft Gesetzes (§ 22 des Beamtenstatusgesetzes) (1) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des § 22 Absatz 1, 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. (2) Für die Anordnung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses nach § 22 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes ist die oberste Dienstbehörde zuständig. (3) Im Falle des § 22 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes kann die oberste Dienstbehörde die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem Beamtenverhältnis auf Zeit anordnen. (4) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind mit dem Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen 1. das Bestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung oder im Falle des § 14 Absatz 1 Nummer 2 die Feststellung, dass das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht wurde oder 2. das endgültige Nichtbestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung oder vorgeschriebenen Zwischenprüfung oder im Falle des § 14 Absatz 1 Nummer 2 die Feststellung, dass das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreicht wurde, bekannt gegeben worden ist. Im Fall von Satz 1 Nummer 1 endet das Beamtenverhältnis jedoch frühestens nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit. Der Senat kann durch Rechtsverordnung vorsehen, dass das Beamtenverhältnis trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 fortgesetzt wird. § 31 Entlassung durch Verwaltungsakt (§ 23 des Beamtenstatusgesetzes) (1) Das Verlangen nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes muss der Dienstvorgesetzten oder dem Dienstvorgesetzten gegenüber erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der Dienstvorgesetzten oder dem Dienstvorgesetzten, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt zu verfügen. Sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis die Beamtinnen und Beamten ihre Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt haben, längstens drei Monate, bei Schulleiterinnen und Schulleitern sowie Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, bei dem beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personal an Hochschulen bis zum Ende des Semesters oder Trimesters. (2) Die Frist für die Entlassung nach § 23 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes beträgt bei einer Beschäftigungszeit 1. bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsende, 2. von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres. Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe bei demselben Dienstherrn. (3) Im Fall des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes ist vor der Entlassung der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 21 bis 29 des Bremischen Disziplinargesetzes gelten entsprechend. Die Entlassung kann ohne Einhaltung einer Frist erfolgen. (4) Sind Beamtinnen und Beamte nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes entlassen worden, sind sie auf ihre Bewerbung bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorrangig zu berücksichtigen. (5) Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf ist Absatz 3 anzuwenden. § 32 Zuständigkeit für die Entlassung, Wirkung der Entlassung (1) Die Entlassung nach § 23 des Beamtenstatusgesetzes wird von der Stelle schriftlich verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. Soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, tritt die Entlassung im Falle des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes mit der Zustellung, im Übrigen mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Entlassungsverfügung zugeht. (2) Nach der Entlassung haben frühere Beamtinnen und frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des früheren Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihnen die Erlaubnis nach § 57 Absatz 5 erteilt worden ist. § 33 Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens (§ 24 des Beamtenstatusgesetzes) (1) Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes, so haben frühere Beamtinnen oder frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des früheren Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen. (2) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so hat die Beamtin oder der Beamte, sofern sie oder er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer vergleichbaren Laufbahn wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält sie oder er, auch für die zurückliegende Zeit, die Leistungen des Dienstherrn, die ihr oder ihm aus dem bisherigen Amt zugestanden hätten. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, auf Probe und auf Widerruf; für Beamtinnen und Beamte auf Zeit jedoch nur insoweit, als ihre Amtszeit noch nicht abgelaufen ist. Ist das frühere Amt einer Beamtin oder eines Beamten auf Zeit inzwischen neu besetzt, so hat sie oder er für die restliche Dauer der Amtszeit Anspruch auf rechtsgleiche Verwendung in einem anderen Amt; steht ein solches Amt nicht zur Verfügung, stehen ihr oder ihm nur die in Satz 2 geregelten Ansprüche zu. (3) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, so verlieren Beamtinnen und Beamte die ihnen zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden. Satz 1 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe oder auf Widerruf sowie von Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes bezeichneten Art. (4) Beamtinnen und Beamte müssen sich auf die ihnen im Falle des § 24 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes zustehenden Dienstbezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; sie sind zur Auskunft hierüber verpflichtet. § 34 Gnadenrecht Dem Senat steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte (§ 24 des Beamtenstatusgesetzes) das Gnadenrecht zu. Unterabschnitt 2 Ruhestand und einstweiliger Ruhestand § 35 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 25 des Beamtenstatusgesetzes) (1) Für Beamtinnen und Beamte bildet die Vollendung des 67. Lebensjahres die Altersgrenze. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden. Beamtinnen auf Lebenszeit und auf Zeit sowie Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen. Abweichend hiervon treten Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres, das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen mit Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters, in welchem die Altersgrenze erreicht wird, in den Ruhestand. (2) Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben: Geburtsjahr Anhebung um Monate auf Alter Jahr Monat 1947 1 65 1 1948 2 65 2 1949 3 65 3 1950 4 65 4 1951 5 65 5 1952 6 65 6 1953 7 65 7 1954 8 65 8 1955 9 65 9 1956 10 65 10 1957 11 65 11 1958 12 66 0 1959 14 66 2 1960 16 66 4 1961 18 66 6 1962 20 66 8 1963 22 66 10 (3) Beamtinnen und Beamte, denen vor dem 1. Januar 2012 eine Altersteilzeitbeschäftigung bewilligt worden ist, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Dies gilt auch in den Fällen, in denen nach § 71e Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Beamtengesetzes in der bis zum 31. Januar 2010 geltenden Fassung oder nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes Urlaub bis zum Beginn des Ruhestands bewilligt worden ist. (4) Die oberste Dienstbehörde kann den Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre über die Altersgrenze hinausschieben, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und die Beamtin oder der Beamte 1. zustimmt oder 2. dies beantragt. Die Beamtin oder der Beamte kann jederzeit verlangen, unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres in den Ruhestand versetzt zu werden. Der Antrag nach Satz 1 Nummer 2 ist spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand, weitere Anträge spätestens sechs Monate vor Ablauf des beantragten Zeitraums zu stellen. Das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach Satz 1 und die Gewährung einer Altersteilzeit nach § 63 schließen einander aus. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. (5) In den Senat gewählte Beamtinnen oder Beamte treten mit Antritt des Senatsamtes in den Ruhestand. (6) Die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis einer Beamtin, der das Amt einer Staatsrätin oder eines Beamten, dem das Amt eines Staatsrates übertragen ist und die oder der aus diesem Amt zum weiteren Mitglied des Senats gewählt worden ist, ruhen für die Dauer der Mitgliedschaft im Senat. Dies gilt nicht für die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken. § 36 Ruhestand auf Antrag (1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. (2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. (3) § 35 Absatz 1 Satz 4 gilt in den Fällen der Absätze 1 und 2 entsprechend. § 37 Einstweiliger Ruhestand von politischen Beamtinnen und Beamten (§ 30 des Beamtenstatusgesetzes) Der Senat kann Beamtinnen und Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn ihnen eines der folgenden Ämter übertragen worden ist: 1. Staatsrätin oder Staatsrat, 2. Sprecherin oder Sprecher des Senats. § 38 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften (§ 18 des Beamtenstatusgesetzes) Die Frist, innerhalb derer Beamtinnen und Beamte nach § 18 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, beträgt ein Jahr. § 39 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden (§ 31 des Beamtenstatusgesetzes) Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 31 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes ist nur zulässig, soweit aus Anlass der Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Auflösung oder Umbildung der Behörde ausgesprochen werden. § 40 Beginn des einstweiligen Ruhestandes Der einstweilige Ruhestand beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben wird. Ein späterer Zeitpunkt kann festgesetzt werden; in diesem Fall beginnt der einstweilige Ruhestand spätestens mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Bekanntgabe folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes zurückgenommen werden. Unterabschnitt 3 Dienstunfähigkeit § 41 Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit (§ 26 des Beamtenstatusgesetzes) (1) Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten, so ist sie oder er verpflichtet, sich nach Weisung der oder des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls die Ärztin oder der Arzt es für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Kommt die Beamtin oder der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund dieser Verpflichtung nicht nach, kann sie oder er so behandelt werden, als ob Dienstunfähigkeit vorläge. (2) Die Frist nach § 26 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes beträgt sechs Monate. (3) Stellt die oder der Dienstvorgesetzte aufgrund des ärztlichen Gutachtens (§ 44) die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten fest, entscheidet die nach § 45 zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung der oder des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben. (4) Werden Rechtsbehelfe gegen die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand eingelegt, so werden mit Beginn des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen. (5) Die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit nach § 27 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle getroffen, die für die Versetzung in den Ruhe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.