Bremen

Bremisches Beamtengesetz (BremBG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 332115. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:15.01.2010 Inkrafttreten01.07.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.05.2026 (Brem.GBl. S. 407) Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 17 Gliederungsnummer:2040-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Beamtengesetz (BremBG) vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010, S. 17), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 407)"

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

g treten die hauptamtlichen Magistratsmitglieder in den einstweiligen Ruhestand. (6) Die hauptamtlichen Ortsamtsleiterinnen oder Ortsamtsleiter können vor Ablauf der Amtszeit abgewählt werden. Der Beschluss über die Abwahl bedarf der Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder der Stadtbürgerschaft, soweit die Stadtbürgerschaft ihre Befugnis zur Wahl der Ortsamtsleiterinnen oder Ortsamtsleiter nach Absatz 1 auf den örtlich zuständigen Beirat oder die örtlich zuständigen Beiräte übertragen hat, von drei Vierteln der Beiratsmitglieder in zwei Sitzungen. Die näheren Voraussetzungen regelt ein Ortsgesetz. Die Abwahl wird mit der Mitteilung des Beschlusses durch die oberste Dienstbehörde wirksam. Mit Wirksamkeit der Abwahl treten die Ortsamtsleiterinnen oder Ortsamtsleiter in den einstweiligen Ruhestand. (7) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann nicht in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt werden, ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann nicht in ein solches auf Zeit umgewandelt werden. § 8 Überprüfung der Verfassungstreue und Ausnahmen von der Staatsangehörigkeit (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) (1) Zum Zwecke der Überprüfung, ob Bewerberinnen und Bewerber, die für die erstmalige Einstellung in ein Beamtenverhältnis oder die Übernahme von einem anderen Dienstherrn ausgewählt sind, die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes), darf sich die Einstellungsbehörde aus öffentlich zugänglichen Quellen, zu denen auch Internetplattformen einschließlich sozialer Netzwerke gehören, informieren. (2) Wenn sich bei der Einstellungsbehörde aus den nach Absatz 1 gewonnenen Informationen oder sonst im Laufe des Bewerbungsverfahrens tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Verfassungstreue ergeben, ist sie befugt, die Verfassungsschutzbehörde um Auskunft über dortige Erkenntnisse über die Bewerberin oder den Bewerber, die Zweifel an deren Gewähr der Verfassungstreue begründen, zu ersuchen. Hierzu übermittelt sie der Verfassungsschutzbehörde den Namen, den oder die Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz der Bewerberin oder des Bewerbers. (3) Sofern bei der Verfassungsschutzbehörde Erkenntnisse nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen, übermittelt sie im Falle eines Auskunftsersuchens nach Absatz 2 diese Informationen nach Maßgabe des Bremischen Verfassungsschutzgesetzes an die Einstellungsbehörde. (4) Die Einstellungsbehörde beurteilt auf Grund einer Würdigung der gesamten vorliegenden Informationen und Erkenntnisse, ob Zweifel daran bestehen, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Für die abschließende Beurteilung der Gewähr der Verfassungstreue kann die Einstellungsbehörde die jeweilige Bewerberin oder den jeweiligen Bewerber schriftlich oder mündlich befragen. Vor einer negativen Beurteilung der Gewähr der Verfassungstreue ist der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, wenn nicht die Durchführung eines Strafverfahrens gefährdet ist oder Geheimhaltungspflichten oder sonstige zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. (5) Die der Einstellungsbehörde übermittelten, von dieser erhobenen und bei dieser verarbeiteten Daten dürfen nur zum Zwecke der Prüfung der Gewähr des jederzeitigen Eintritts der Bewerberin oder des Bewerbers für die freiheitliche demokratische Grundordnung verwendet werden. Sie sind gesondert von den übrigen für die Durchführung des Einstellungsverfahrens erforderlichen Daten aufzubewahren. Die nach Absatz 1 erhobenen sowie die von der Verfassungsschutzbehörde übermittelten Informationen sind sechs Monate nach Abschluss des Einstellungsverfahrens von der Einstellungsbehörde zu löschen und zu vernichten. Legt die Bewerberin oder der Bewerber einen Rechtsbehelf gegen die ablehnende Entscheidung ein, sind die Informationen nach Abschluss des Verfahrens unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate nach dessen Abschluss, zu löschen und zu vernichten. (6) Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes kann der Senat erteilen. § 9 Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung, Informationen bei Begründung oder Umwandlung eines Beamtenverhältnisses (§ 8 des Beamtenstatusgesetzes) (1) Die Beamtinnen und Beamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen werden, soweit verfassungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist, vom Senat ernannt. Die Beamtinnen und Beamten der Stadtgemeinde Bremerhaven werden vom Magistrat der Stadt Bremerhaven ernannt. (2) Die Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht des Landes oder der Stadtgemeinden unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von der obersten Dienstbehörde ernannt, soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist. (3) Einer Ernennung bedarf es außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe. (4) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. (5) Anlässlich der Aushändigung der Ernennungsurkunde zur Begründung oder Umwandlung eines Beamtenverhältnisses wird die Beamtin oder der Beamte schriftlich oder elektronisch durch Verweis auf die einschlägigen gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Bestimmungen über die wesentlichen Aspekte der rechtlichen Stellung im Beamtenverhältnis informiert, mindestens über 1. die Dauer und Bedingungen der Probezeit, 2. die Dauer des Beamtenverhältnisses, 3. die Möglichkeiten der Fortbildung, 4. die Bewilligung, Dauer und Abgeltung des Erholungsurlaubs, 5. die Voraussetzungen und Verfahren a) bei der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, b) beim Verlust der Beamtenrechte und c) bei der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Bremischen Disziplinargesetz, 6. das Grundgehalt und andere Bestandteile der Besoldung, die Periodizität und die Art der Auszahlung der Besoldung sowie 7. die regelmäßige tägliche oder regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, Modalitäten und Vergütung von Mehrarbeit sowie Modalitäten zum Schichtdienst. Die Beamtin oder der Beamte wird zugleich über den Dienstort schriftlich oder elektronisch informiert. Soweit die Information nach Satz 1 oder Satz 2 in elektronischer Form erfolgt, ist ein Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erforderlich. (6) Mit der Begründung des Beamtenverhältnisses erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn. Es lebt auch im Fall der Nichtigkeit oder der Rücknahme dieser Ernennung nicht wieder auf. § 10 Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung (§ 9 des Beamtenstatusgesetzes) (1) Freie öffentliche Ämter sind auszuschreiben. (2) Durch die Ausschreibung ist sicherzustellen, dass der Kreis der möglichen Bewerberinnen und Bewerber erreicht werden kann; dabei ist die räumliche Ausdehnung des maßgeblichen Stellenmarktes zu berücksichtigen. Ämter, die eine Amtsleitung, Abteilungsleitung oder eine Referatsleitung zum Gegenstand haben, sowie die zweiten Einstiegsämter der Laufbahngruppe 2 der Besoldungsordnung A und vergleichbare Ämter anderer Besoldungsordnungen sollen überregional ausgeschrieben werden. (3) Ausgenommen von der Ausschreibungspflicht sind Ämter, 1. deren Besetzung zur Erfüllung einer gesetzlichen oder tarifvertraglichen Verpflichtung oder aufgrund eines Angebots nach § 85a des Bremischen Hochschulgesetzes erforderlich ist, 2. deren Besetzung zur Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf in ein Beamtenverhältnis auf Probe nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in einer bedarfsbezogenen Ausbildung erforderlich ist, 3. deren Besetzung in Fällen der Veränderung der bestehenden Verwaltungsorganisation, insbesondere der Zusammenlegung oder Umwandlung von Dienststellen, für die Umsetzung oder Versetzung der hiervon betroffenen Beschäftigten erforderlich ist, 4. wenn sie befristet für eine Dauer von längstens zwölf Monaten geschaffen worden sind oder wenn sie befristet für längstens diesen Zeitraum besetzt werden sollen, 5. die im Rahmen der Forschung mit Mitteln Dritter aus diesen Mitteln finanziert werden und nach den Bedingungen der Mittelgeberin oder des Mittelgebers mit einer von dieser oder diesem bestimmten Person zu besetzen sind. (4) Die Ausschreibungspflicht gilt nicht bei Einstellungen für eine Ausbildung, die Voraussetzung auch für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist. (5) Von der Ausschreibungspflicht kann abgesehen werden für die Ämter 1. einer Staatsrätin oder eines Staatsrates, 2. einer Direktorin oder eines Direktors bei der Bürgerschaft, 3. einer Sprecherin oder eines Sprechers des Senats oder des Magistrats der Stadt Bremerhaven, 4. der Büroleiterinnen oder Büroleiter, der persönlichen Referentinnen oder Referenten und der Pressereferentinnen oder Pressereferenten der Senatorinnen oder Senatoren, 5. der persönlichen Referentin oder des persönlichen Referenten der Präsidentin oder des Präsidenten der Bremischen Bürgerschaft, 6. der Angestellten im Vorzimmer der Senatorinnen oder Senatoren und der hauptamtlichen Magistratsmitglieder, 7. eines hauptamtlichen Magistratsmitglieds, wenn die Stadtverordnetenversammlung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder dies beschließt, weil sie beabsichtigt, die bisherige Stelleninhaberin oder den bisherigen Stelleninhaber zu wählen. (6) Das Nähere zu Inhalt und Durchführung der Ausschreibung wird von der obersten Dienstbehörde durch Verwaltungsvorschrift bestimmt. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für öffentliche Ämter, deren Inhaberinnen oder Inhaber nicht in ein Beamtenverhältnis berufen werden. (8) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder in ein anderes Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens (§ 44) festzustellen. (9) Die Regelung über genetische Untersuchungen und Analysen vor und nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses nach § 19 des Gendiagnostikgesetzes gilt entsprechend. § 11 Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 11 des Beamtenstatusgesetzes) (1) Die Nichtigkeit der Ernennung wird von der obersten Dienstbehörde festgestellt. Die Feststellung der Nichtigkeit ist der Beamtin oder dem Beamten oder den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben. (2) Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, kann der Ernannten oder dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte verboten werden; im Falle des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes ist sie zu verbieten. Das Verbot der Amtsführung kann erst ausgesprochen werden, wenn im Fall 1. des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes die schriftliche Bestätigung der Wirksamkeit der Ernennung, 2. des § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes die Bestätigung der Ernennung oder 3. des § 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes die Zulassung einer Ausnahme abgelehnt worden ist. (3) Die bis zu dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen der Ernannten oder des Ernannten sind in gleicher Weise gültig, wie wenn die Ernennung wirksam gewesen wäre. (4) Die der Ernannten oder dem Ernannten gewährten Leistungen können belassen werden. § 12 Rücknahme der Ernennung (§ 12 des Beamtenstatusgesetzes) (1) Die Rücknahme der Ernennung wird von der obersten Dienstbehörde erklärt und ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich bekannt zu geben. In den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Beamtenstatusgesetzes muss die Rücknahme innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen; sie beginnt, wenn die oberste Dienstbehörde Kenntnis von der Ablehnung der nachträglichen Erteilung einer Ausnahme durch die nach § 8 Absatz 7 zuständige Stelle oder der Ablehnung der Nachholung der Mitwirkung durch den Landesbeamtenausschuss oder die Aufsichtsbehörde hat. Die Rücknahme der Ernennung ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig. (2) § 11 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Abschnitt 3 Laufbahnen § 13 Laufbahn (1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören. (2) Es gibt folgende Fachrichtungen: 1. Justiz 2. Polizei 3. Feuerwehr 4. Steuerverwaltung 5. Bildung 6. Gesundheits- und soziale Dienste 7. Agrar- und umweltbezogene Dienste 8. Technische Dienste 9. Wissenschaftliche Dienste 10. Allgemeine Dienste (3) Die Zugehörigkeit zur Laufbahngruppe richtet sich nach der für die Laufbahn erforderlichen Vor- und Ausbildung (§ 14). Zur Laufbahngruppe 2 gehören alle Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraussetzen. Zur Laufbahngruppe 1 gehören alle übrigen Laufbahnen. Innerhalb der Laufbahngruppen kann abhängig von der Vor- und Ausbildung nach Einstiegsämtern unterschieden werden. (4) Soweit zwingend erforderlich, kann die oberste Dienstbehörde innerhalb einer Laufbahn fachspezifisch ausgerichtete Laufbahnzweige bilden. Laufbahnzweige sind Ämter einer Laufbahn, die aufgrund einer gleichen Qualifikation zusammengefasst werden. Die Laufbahnbefähigung wird durch die Einrichtung eines Laufbahnzweiges nicht eingeschränkt. § 14 Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen (1) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sind für das erste Einstiegsamt mindestens zu fordern 1. als Bildungsvoraussetzung die einfache Berufsbildungsreife oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und 2. als sonstige Voraussetzung ein abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder eine abgeschlossene Berufsausbildung. (2) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sind für das zweite Einstiegsamt mindestens zu fordern 1. als Bildungsvoraussetzung a) den Mittleren Schulabschluss oder b) die einfache Berufsbildungsreife und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder c) die einfache Berufsbildungsreife und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder d) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und 2. als sonstige Voraussetzung a) eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit oder b) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene berufliche Ausbildung oder Fortbildung. (3) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 sind für das erste Einstiegsamt mindestens zu fordern 1. als Bildungsvoraussetzung ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und 2. als sonstige Voraussetzung eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit oder ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 entfallen, wenn das Hochschulstudium als unmittelbar für die Laufbahn qualifizierend anerkannt wird. Die Anerkennung setzt voraus, dass durch das Hochschulstudium die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind; dabei kann der Zugang zur Laufbahn davon abhängig gemacht werden, dass die erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse in einer das Hochschulstudium ergänzenden auf bis zu sechs Monate zu bemessenden Einführung in die Laufbahnaufgaben vermittelt werden. Wenn der Abschluss nach Satz 1 Nummer 1 innerhalb eines Vorbereitungsdienstes nach Satz 1 Nummer 2 erworben wurde, so genügt als Bildungsvoraussetzung eine Hochschulzugangsberechtigung. (4) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 sind für das zweite Einstiegsamt mindestens zu fordern 1. als Bildungsvoraussetzung ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und 2. als sonstige Voraussetzung eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit oder ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. § 15 Im Bereich eines anderen Dienstherrn erworbene Laufbahnbefähigung (1) Besitzen Bewerberinnen und Bewerber eine Laufbahnbefähigung, die sie bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben haben, so soll diese als Befähigung für eine Laufbahn vergleichbarer Fachrichtung nach diesem Gesetz anerkannt werden. Wird eine Befähigung nach Satz 1 nicht anerkannt, kann der Bewerberin oder dem Bewerber die Gelegenheit gegeben werden, sie durch Maßnahmen nach § 24 Absatz 2 Satz 1 zu erwerben. (2) Abweichend von Absatz 1 haben Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in ein Beamtenverhältnis berufen worden sind, die Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn nach diesem Gesetz nur dann, wenn die Laufbahnvorschriften dies bestimmen. § 16 Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts; Verwaltungszusammenarbeit (1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22; L 271 vom 16. Oktober 2007, S. 18; L 93 vom 4. April 2008, S. 28; L 33 vom 3. Februar 2009, S. 49), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132; L 268 vom 15. Oktober 2015 S. 35) geändert worden ist, erworben werden. Das Nähere, insbesondere das Anerkennungsverfahren, die Ausgleichsmaßnahmen sowie die Verwaltungszusammenarbeit regelt der Senat durch Rechtsverordnung. (2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden. Sprachkenntnisse können überprüft werden, wenn erhebliche und konkrete Zweifel daran bestehen, dass sie für die berufliche Tätigkeit ausreichen. Eine Überprüfung darf erst nach Anerkennung der Berufsqualifikation vorgenommen werden und muss in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen. (3) Das Bremische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden. § 17 Andere Bewerberinnen und Bewerber (1) In das Beamtenverhältnis kann auch eingestellt werden, wer, ohne die Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen, die Befähigung für die Laufbahn durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (andere Bewerberin oder anderer Bewerber). Dies gilt nicht, wenn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch fachgesetzliche Regelung vorgeschrieben oder nach der Eigenart der Laufbahnaufgaben erforderlich ist. (2) Die Befähigung von anderen Bewerberinnen oder anderen Bewerbern ist durch den Landesbeamtenausschuss festzustellen. § 18 Einstellung Eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellung) ist im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit nur in einem Einstiegsamt zulässig. Abweichend von Satz 1 kann 1. bei beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den in § 14 geregelten Zugangsvoraussetzungen erworben wurden, wenn die Laufbahnvorschriften dies bestimmen, 2. für Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 37, die Direktorin oder den Direktor bei der Bürgerschaft sowie die Mitglieder des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen oder 3. bei Zulassung einer Ausnahme durch den Landesbeamtenausschuss auch eine Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen werden. § 19 Probezeit (1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn bewähren sollen. (2) Die regelmäßige Probezeit dauert in allen Laufbahnen drei Jahre. Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes können auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig ist. Die Mindestprobezeit beträgt in der Laufbahngruppe 1 sechs Monate und in der Laufbahngruppe 2 ein Jahr. Die Mindestprobezeit kann unterschritten werden, wenn die anrechenbaren Zeiten im Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen abgeleistet worden sind. (3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten sind mindestens nach der Hälfte der regelmäßigen Probezeit und zur Feststellung der Bewährung vor Ablauf der Probezeit dienstlich zu beurteilen (Probezeitbeurteilung). Sofern an dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit Zweifel bestehen, sind diese und die Möglichkeiten der Abhilfe deutlich herauszustellen. Bei der Verkürzung der Probezeit ist eine Beurteilung ausreichend. (4) Die Probezeit kann bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden. (5) Die Beamtinnen und Beamten, die nach §§ 37 oder 106 Absatz 2 in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, leisten keine Probezeit. § 20 Beförderung (1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. (2) Eine Beförderung ist nicht zulässig 1. während der Probezeit, 2. vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte hat während der Probezeit hervorragende Leistungen gezeigt, 3. vor Feststellung der Eignung für das höhere Amt durch Erprobung in einer Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten Dauer; dies gilt nicht für die Beamtinnen und Beamten nach den §§ 7, 37 und 106 Absatz 2 sowie die Mitglieder des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen, 4. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass das derzeitige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht, 5. vor Anerkennung des Erwerbs der Befähigung einer anderen Laufbahn nach § 24 Absatz 2 Satz 2. Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. (3) Der Landesbeamtenausschuss kann Ausnahmen von Absatz 2 zulassen. § 21 Aufstieg Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 können auch ohne Erfüllung der für die Laufbahn vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen durch Aufstieg eine Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 erwerben. Für den Aufstieg soll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden; die Laufbahnvorschriften können Ausnahmen bestimmen. Wird die Ablegung einer Prüfung allgemein oder im Einzelfall nicht verlangt, so stellt die Ernennungsbehörde die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 fest, nachdem die Beamtin oder der Beamte das vorgeschriebene Aufstiegsverfahren erfolgreich durchlaufen hat. Nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften kann auch eine auf Ämter oder Verwendungsbereiche eingeschränkte Befähigung erworben werden. § 22 Fortbildung Die berufliche Entwicklung in der Laufbahn und der Aufstieg setzen die erforderliche Fortbildung voraus. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an dienstlicher Fortbildung teilzunehmen und sich darüber hinaus selbst fortzubilden. Der Dienstherr hat durch geeignete Maßnahmen für die Fortbildung der Beamtinnen und Beamten zu sorgen. § 23 Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich (1) Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit und die Betreuung von Kindern oder die Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen dürfen sich bei der Einstellung und der beruflichen Entwicklung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 nicht nachteilig auswirken. (2) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich ihre oder seine Bewerbung um Einstellung info

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.