Bremen

Bremisches Wassergesetz (BremWG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 308331. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:29.04.2011 Inkrafttreten01.01.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2025 (Brem.GBl. S. 1421) Fundstelle Brem.GBl. 2011, S. 262 Gliederungsnummer:2180-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Wassergesetz (BremWG) vom 12. April 2011 (Brem.GBl. 2011, S. 262), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2025 (Brem.GBl. S. 1421)"

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vorheriger Anordnung jederzeit zu dulden, dass 1. Betriebsgrundstücke und -räume während der Betriebszeit betreten werden, 2. Wohnräume sowie Betriebsgrundstücke und -räume außerhalb der Betriebszeit, sofern dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, betreten werden, 3. Grundstücke, die nicht zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztum von Räumen nach den Nummern 1 und 2 gehören, betreten werden und 4. im Falle der Wiederherstellung von Hochwasserschutzanlagen aus den Grundstücken Boden entnommen wird. Entstehen beim Betreten der Grundstücke oder der Räume oder der vorübergehenden Benutzung der Grundstücke oder der Entnahme von Bestandteilen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz. Der Anspruch verjährt ein Jahr nach Entstehen. (2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der in der Umgebung von Hochwasserschutzanlagen liegenden Grundstücke haben alles zu unterlassen, was die Erhaltung oder Sicherheit der Hochwasserschutzanlage beeinträchtigen kann. (3) Weitergehende Rechte der Wasser- und Bodenverbände bleiben unberührt. § 68 Erhaltung des Vorlandes (1) Das Vorland ist, soweit erforderlich, zum Schutz der Hochwasserschutzanlagen vom Eigentümer und Nutzungsberechtigten in der von der oberen Wasserbehörde zu bestimmenden Breite, in Höhe, Ausformung und Beschaffenheit zu erhalten. Die obere Wasserbehörde kann im Einzelfall über Art und Umfang der Pflege entscheiden. (2) Reicht das im Abbruch liegende Vorland als Schutz der Hochwasserschutzanlage nicht mehr aus, so hat der Erhaltungspflichtige Schutzwerke zu errichten und zu erhalten. Die Eigentümer des Vorlandes haben sich an den Kosten dieser Arbeiten nach dem Maße ihres Vorteils zu beteiligen, wenn der Erhaltungspflichtige es verlangt. Die obere Wasserbehörde entscheidet im Streitfall nach Anhörung über die Höhe des Beitrages. § 69 Verteidigung der Hochwasserschutzanlagen Der Erhaltungspflichtige muss für die Verteidigung der Hochwasserschutzanlage vorsorgen. Insbesondere müssen die für die Verteidigung notwendigen befestigten Wege vorhanden, die erforderlichen Geräte, Baustoffe und Beförderungsmittel bereitstehen und die Hochwasserschutzanlage jederzeit zugänglich sein. § 70 Notdeiche (1) Besteht die Gefahr, dass die Hochwasserschutzanlage einer Sturmflut, einem Wasserstau bei Sperrung des Tidegewässers oder einem Hochwasser nicht mehr standhalten wird, so hat der Erhaltungspflichtige auf Anordnung der oberen Wasserbehörde einen Notdeich anzulegen oder sonstige erforderliche Maßnahmen zu treffen und so lange zu erhalten, bis die gefährdete Hochwasserschutzanlage wieder instand gesetzt ist. Zu den Kosten kann das Land dem Erhaltungspflichtigen auf dessen Antrag Zuwendungen gewähren. (2) Wird der Notdeich nach Instandsetzung der Hochwasserschutzanlage nicht selbst als Hochwasserschutzanlage gewidmet, so können die Eigentümer, auf deren Grundstücken der Notdeich errichtet und aus deren Grundstücken der Deichboden entnommen worden ist, die Wiederherstellung des alten Zustandes innerhalb einer von der oberen Wasserbehörde zu bestimmenden Frist vom Erhaltungspflichtigen verlangen. (3) Die Eigentümer der Grundstücke, auf denen der Notdeich errichtet wurde, können für die Nutzungsbeschränkung von dem Erhaltungspflichtigen einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen. Die Eigentümer der Grundstücke, aus denen Deichboden für Maßnahmen nach Absatz 1 entnommen worden ist, können von dem Erhaltungspflichtigen für die Nutzungsbeschränkung bis zur Wiederherstellung des alten Zustandes einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen. § 71 Hochwasserschutzbeitrag (1) Die Eigentümer oder Erbbauberechtigten der Grundstücke im geschützten Gebiet können vom Erhaltungspflichtigen der Hochwasserschutzanlage zu den Kosten der nach diesem Gesetz erforderlichen Erhaltung nach dem Maße ihres Vorteils herangezogen werden (Hochwasserschutzbeitrag). Im Streitfall setzt die obere Wasserbehörde nach Anhörung der Beteiligten den Beitrag fest. (2) Soweit das Land zur Erhaltung von Hochwasserschutzanlagen verpflichtet ist, kann es nach Maßgabe einer von der oberen Wasserbehörde zu erlassenden Rechtsverordnung die Eigentümer der geschützten Grundstücke durch Bescheid nach dem Maße ihres Vorteils zu den Kosten heranziehen. Soweit die Stadtgemeinden zur Erhaltung von Hochwasserschutzanlagen verpflichtet sind, können sie nach Maßgabe eines Ortsgesetzes die Eigentümer der geschützten Grundstücke durch Bescheid nach dem Maße ihres Vorteils zu den Kosten heranziehen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 und das Ortsgesetz nach Satz 2 bestimmen: 1. den maßgebenden Wasserstand sowie auf dessen Grundlage die Grenzen des geschützten Gebietes, für das Beiträge erhoben werden, 2. diejenigen Hochwasserschutzanlagen, zu deren Erhaltung die Beitragsheranziehung erfolgen soll, 3. die Grundlagen der Beitragsfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung, insbesondere den Beitragsmaßstab, 4. dass das Beitragsaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken soll und § 12 Absatz 3 und 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes entsprechend anzuwenden sind, 5. das Verfahren der Beitragsfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung, 6. die Verpflichtung des Erhaltungspflichtigen zur jährlichen Feststellung des Beitragsbedarfs, der sich aus dem Erhaltungsbedarf sowie dem Aufwand nach Nummer 7 zusammensetzt, 7. dass der mit der Beitragsfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung verbundene Aufwand in die Beitragsberechnung einzubeziehen ist, 8. das Nähere über die Auskunftspflicht der Beitragspflichtigen und die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, 9. die für die Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren, Beitragsfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung zuständige Behörde. § 72 Herstellung, wesentliche Änderung oder Beseitigung von Hochwasserschutzanlagen (1) Für einen Planfeststellungsbeschlusses oder eine Plangenehmigung nach § 68 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 67 Absatz 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten neben den §§ 69 bis 71 des Wasserhaushaltsgesetzes die Regelungen der §§ 49 Absatz 2 bis 6, 50, 52 bis 56 entsprechend. Die Entscheidung über die Erhaltungspflicht nach § 66 Absatz 2 kann auch im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung getroffen werden. (2) Die obere Wasserbehörde kann, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, den Erhaltungspflichtigen zur wesentlichen Änderung von Hochwasserschutzanlagen verpflichten. (3) Das Land trägt im Falle der wesentlichen Änderung die Kosten für Maßnahmen, die zur Sicherung des Hochwasserschutzes erforderlich sind, soweit keine andere öffentliche Förderung in Anspruch genommen werden kann und soweit die obere Wasserbehörde den Maßnahmen vorher zugestimmt hat. Zu den Erhaltungskosten für Hochwasserschutzanlagen kann das Land dem Träger der Erhaltung der Hochwasserschutzanlagen auf dessen Antrag Zuwendungen gewähren, wenn 1. der dafür erforderliche Hochwasserschutzbeitrag (§ 71 Absatz 1) den durchschnittlichen Hochwasserschutzbeitrag in den Deichverbänden erheblich übersteigt, 2. die Schäden an der Hochwasserschutzanlage (§ 65 Absatz 2 Nummer 1) außergewöhnlich groß sind oder 3. besondere Umstände anderer Art eine Zuwendung erfordern. (4) Sofern der öffentliche Hochwasserschutz auf Flächen ausgedehnt werden soll, die bislang nicht zum geschützten Gebiet gehörten und Wasser- und Bodenverbände Träger der Erhaltungspflicht werden sollen, ist das Land verpflichtet, die Kosten für die erstmalige Errichtung von Hochwasserschutzanlagen zu tragen. (5) Die Herstellung und die wesentliche Änderung von Hochwasserschutzanlagen sollen in der Zeit vom 1. Mai bis 1. Oktober durchgeführt werden. Auf Antrag können Baumaßnahmen an Hochwasserschutzanlagen, die den Hochwasserschutz und die Sicherheit verbessern und auch während der Bauphase keine Verringerung der bestehenden Hochwassersicherheit erwarten lassen, innerhalb der Ausschlusszeit zugelassen werden. § 73 Entschädigung bei Ausdeichung Die Eigentümer der Grundstücke, die durch eine Verlegung einer Hochwasserschutzanlage ausgedeicht werden, können für die Wertminderung der ausgedeichten Flächen einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen. § 74 Benutzung (1) Jede Nutzung oder Benutzung einer Hochwasserschutzanlage, die im Widerspruch zu ihrem Schutzzweck steht, ist verboten. (2) Die obere Wasserbehörde kann vom Verbot des Absatzes 1 Befreiung erteilen, wenn das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Befreiung mit den Belangen der Hochwassersicherheit zu vereinbaren ist. Die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden darf nur in besonderen Fällen öffentlicher oder privater Belange mit Zustimmung der oberen Wasserbehörde zugelassen werden, wenn die Sicherheit der Hochwasserschutzanlage gewährleistet bleibt. Der Erhaltungspflichtige ist anzuhören. § 72 Absatz 5 gilt entsprechend. (3) Die Befreiung ist widerruflich. Sie ist zu widerrufen, wenn die Nutzung oder Benutzung die Erhaltung oder erforderliche Änderung der Hochwasserschutzanlage erheblich beeinträchtigt. (4) Bei Widerruf der Befreiung hat deren Inhaber keinen Anspruch auf Entschädigung. Er hat auf seine Kosten Anlagen zu beseitigen und den alten Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Widerruf der Befreiung auf Grund von Änderungen der Abmessungen der Hochwasserschutzanlage erfolgt. (5) Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen für die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen dürfen nur erteilt werden, wenn die obere Wasserbehörde dem Antragsteller eine Befreiung nach Absatz 2 erteilt hat. (6) Ist für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage eine Befreiung nach Absatz 2 erteilt worden, so hat deren Inhaber dem Erhaltungspflichtigen alle Kosten zu ersetzen, die diesem dadurch bei der Erhaltung der Hochwasserschutzanlage zusätzlich entstehen; dies gilt auch, wenn die Abmessungen der Hochwasserschutzanlage geändert werden. § 75 Besondere Anlagen (1) Anlagen innerhalb der Grenzen einer Hochwasserschutzanlage, die der Ent- und Bewässerung oder dem öffentlichen Verkehr dienen, dürfen nur mit Genehmigung der oberen Wasserbehörde nach Anhörung des Erhaltungspflichtigen angelegt, geändert oder beseitigt werden. Das Gleiche gilt für Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung oder dem Fernmeldewesen dienen. § 72 Absatz 5 gilt entsprechend. (2) Die Genehmigung ist widerruflich. Sie ist insbesondere dann zu widerrufen, wenn die Anlage oder Leitung die Erhaltung der Hochwasserschutzanlage beeinträchtigt. § 74 Absatz 3, 4 und 6 gilt entsprechend. (3) Die Anlagen oder Leitungen sind vom Inhaber der Genehmigung zu erhalten. § 61 Absatz 2 gilt entsprechend. Erfüllt dieser seine Erhaltungspflicht nicht oder nicht genügend, so kann die obere Wasserbehörde die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten ausführen lassen. § 76 Anlagen landseitig von Hochwasserschutzanlagen (1) Anlagen jeder Art dürfen in einer Entfernung bis zu 20 Meter der landseitigen Grenze einer Hochwasserschutzanlage nicht errichtet oder wesentlich geändert werden. (2) Die obere Wasserbehörde kann vom Verbot des Absatzes 1 auf Antrag Befreiung erteilen, wenn das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Befreiung mit den Belangen des Hochwasserschutzes vereinbar ist. § 72 Absatz 5 gilt entsprechend. Der Erhaltungspflichtige ist anzuhören. Die Befreiung ist widerruflich. (3) Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen für die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen dürfen nur erteilt werden, wenn die obere Wasserbehörde dem Antragsteller eine Befreiung nach Absatz 2 erteilt hat. (4) Wird durch die Anwendung des Absatzes 1 die bauliche Nutzung eines Grundstücks landseitig von einer Hochwasserschutzanlage, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise unmöglich, so kann der Eigentümer vom Erhaltungspflichtigen insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als der Wert des Grundstücks wesentlich gemindert wird. Hatte der Grundstückseigentümer bereits Vorbereitungen getroffen, um das Grundstück in dem bisher zulässigen Umfang baulich zu nutzen, so kann er auch dafür eine angemessene Geldentschädigung verlangen, dass diese Vorbereitung an Wert verliert. Der Anspruch ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Vorschrift beim Erhaltungspflichtigen geltend zu machen. § 77 Kostenerstattung Zwingt eine unbefugte Benutzung der Hochwasserschutzanlagen (§ 74), die unbefugte Errichtung oder Änderung einer besonderen Anlage (§ 75) oder die Verletzung von Pflichten aus diesem Abschnitt des Gesetzes oder einer dazu ergangenen Rechtsverordnung zu behördlichem Einschreiten, so gilt § 91 entsprechend. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die dadurch entstanden sind, dass die unbefugte Benutzung oder Errichtung, eine andere Pflichtverletzung oder der Umfang der zu treffenden Maßnahmen ermittelt werden musste. § 78 Dokumentation (1) Die obere Wasserbehörde hat für alle Hochwasserschutzanlagen eine Dokumentation zu führen, in der die die Hochwasserschutzanlagen betreffenden Unterlagen gesammelt werden. (2) Die Dokumentation muss mindestens enthalten; 1. die Widmung, 2. Erlaubnisse besonderer baulichen Anlagen (§ 75), 3. genehmigte Benutzungen, die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen und 4. Rechte aufgrund eines besonderen Rechtstitels nach § 80 Absatz 1 und Verpflichtungen Dritter. § 79 Eigentum an Hochwasserschutzanlagen Das Eigentum an Hochwasserschutzanlagen im Sinne des § 59 Absatz 1 wird durch die Regelungen dieses Abschnittes dieses Gesetzes nicht berührt. § 80 Bestehende Rechte (1) Am 29. April 2011 bestehende Rechte zur Nutzung oder Benutzung der Hochwasserschutzanlagen und des Vorlandes, die auf einem besonderen Rechtstitel beruhen, gelten mit dem bisherigen Inhalt fort. (2) Am 29. April 2011 bestehende Rechte zur Nutzung oder Benutzung der Hochwasserschutzanlagen und des Vorlandes, die nicht auf einem besonderen Rechtstitel beruhen, gelten als Befreiungen nach Maßgabe des § 74 oder als Genehmigung nach § 75 fort. (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Rechte hat die obere Wasserbehörde zu beschränken oder aufzuheben, wenn ihre weitere Ausübung die Erhaltung der Hochwasserschutzanlage oder des Vorlandes erheblich beeinträchtigen würde. Soweit erforderlich, kann hierbei auch die Beseitigung von Anlagen verlangt werden. Der Erhaltungspflichtige hat eine angemessene Entschädigung an den Rechtsinhaber in Geld zu leisten. Der Erhaltungspflichtige ist anzuhören. Die Rechte können ohne Entschädigung beschränkt oder aufgehoben werden, wenn das bestehende Recht dies zuließ. (4) Für den Widerruf der in Absatz 2 bezeichneten Rechte gelten die Vorschriften der §§ 74 und 75. Abweichend von § 74 Absatz 4 und § 75 Absatz 2 Satz 3 hat im Falle des Widerrufs der Befreiung der Erhaltungspflichtige eine angemessene Entschädigung an den Rechtsinhaber in Geld zu leisten, wenn das Recht nicht mit einem Widerrufsvorbehalt eingeräumt wurde. (5) Ist eines der in Absatz 1 bezeichneten Rechte ganz oder teilweise erloschen, so kann die obere Wasserbehörde den bisherigen Inhaber verpflichten, auf seine Kosten Anlagen ganz oder teilweise zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen. § 81 Hochwassermeldeverordnung (1) Die obere Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für bestimmte Strecken fließender Gewässer einen Hochwasserbeobachtungs-, Melde- und Vorhersagedienst einzurichten. (2) Die Verordnung bestimmt die Hochwassermeldestellen und die Art der Nachrichtenübermittlung. Die Betreiber von Stauanlagen können gegen Erstattung der Kosten zur Hochwasserbeobachtung und zur Nachrichtenübermittlung verpflichtet werden. Abschnitt 6 Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation § 82 Veränderungssperre (Zu § 86 des Wasserhaushaltsgesetzes) Zur Sicherung von Planungen im Sinne von § 86 des Wasserhaushaltsgesetzes kann die obere Wasserbehörde durch Rechtsverordnung Planungsgebiete nach § 86 des Wasserhaushaltsgesetzes festlegen. § 83 Einsichtnahme in das Wasserbuch (Zu § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes) (1) Jede Person darf das Wasserbuch und die Urkunden, auf die in den Eintragungen Bezug genommen wird, einsehen und auf ihre Kosten einen zu beglaubigenden Auszug fordern. (2) Absatz 1 gilt nicht für Urkunden, die der Geheimhaltung unterliegen. § 84 Informationsbeschaffung und -übermittlung (Zu § 88 des Wasserhaushaltsgesetzes) Personen, deren personenbezogene Daten im Sinne des § 88 des Wasserhaushaltsgesetzes verarbeitet werden können, sind unter anderen 1. Personen, die Gewässer benutzen, 2. Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, Gewässern und Anlagen an und in Gewässern, 3. durch erteilte Erlaubnisse oder Bewilligungen benachteiligte Personen, 4. durch Planfeststellung, Plangenehmigung, Bestimmungen von Wasserschutzgebiets und Überschwemmungsgebietsverordnungen betroffene Personen, 5. Personen und Personengruppen, die sich an Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit beteiligen, beispielsweise nach § 85 des Wasserhaushaltsgesetzes, 6. Betriebsbeauftragte, 7. Gewässerschutzbeauftragte, 8. Wasserschutzgebietsbeauftragte und 9. Sachverständige. § 85 Aufgaben des gewässerkundlichen Dienstes (Zu § 91 des Wasserhaushaltsgesetzes) Zu den gewässerkundlichen Maßnahmen gehört auch die Ermittlung der Grundlagen des Wasserhaushalts und des Hochwasserschutzes sowie der für die wasserwirtschaftlichen Planungen, Entscheidungen, Maßnahmen und der für die Gewässeraufsicht erforderlichen gewässerkundlichen Daten sowie deren Veröffentlichung in geeigneter Weise. Für die Durchführung von gewässerkundlichen Maßnahmen ist die obere Wasserbehörde zuständig. Kapitel 4 Entschädigung, Ausgleich § 86 Entschädigung, Ausgleich (Zu §§ 96 und 98 des Wasserhaushaltsgesetzes) Für Entschädigungen oder Ausgleichsleistungen nach diesem Gesetz gelten die §§ 96 bis 99 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend. Als Entschädigung können auch wasserwirtschaftliche oder andere Maßnahmen festgesetzt werden, wenn sie mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln durchgeführt werden können. § 87 Einigung (1) Die Einigung nach § 98 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ist zu beurkunden. Den Beteiligten ist auf Antrag eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen; der Entschädigungspflichtige, der Entschädigungsberechtigte sowie Art, Maß und Grund der Entschädigung sind zu nennen. (2) In den Fällen des § 96 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes hat die obere Wasserbehörde unverzüglich das Grundbuchamt zu ersuchen, einen Vermerk über das mit der Verpflichtung verbundene Recht zum Grundstückserwerb einzutragen. Der Vermerk wirkt gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs wie eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums. § 88 Vollstreckbarkeit Die Urkunde über die Einigung ist nach Zustellung vollstreckbar nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Urkundsbeamte des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die festsetzende Wasserbehörde ihren Sitz hat. Dieses Gericht ist in den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785 und 786 der Zivilprozessordnung zuständig. Kapitel 5 Gewässeraufsicht § 89 Antragstellung (Zu § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes) Die Gewässeraufsicht obliegt der jeweils instanziell zuständigen Wasserbehörde. Diese ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sicherzustellen. Werden Benutzungen ohne die erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung ausgeübt, Gewässer ohne die erforderliche Planfeststellung oder Plangenehmigung ausgebaut oder Anlagen ohne die erforderliche Genehmigung, Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung errichtet, eingebaut, verwendet oder verändert, so kann die instanziell zuständige Wasserbehörde verlangen, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird. Die für die Entscheidung erforderlichen Pläne und Unterlagen hat derjenige vorzulegen, der die Entscheidung beantragt oder in dessen Interesse sie ergehen soll. § 90 Überwachung Die Befugnisse der Gewässeraufsicht aus § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten sinngemäß demjenigen gegenüber, der im Rahmen der land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung Pflanzenschutzmittel sowie Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger verwendet. § 91 Kosten (1) Wer der behördlichen Überwachung nach § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes unterliegt, trägt die Kosten dieser Überwachung. Dies gilt nicht für den, der ausschließlich als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken der Überwachung unterliegt. Zu den Kosten der Überwachung gehören auch die Kosten von Untersuchungen, die außerhalb des Betriebes und der Grundstücke des Benutzers, insbesondere in den benutzten und in gefährdeten Gewässern, erforderlich sind. Die Kosten können als Pauschalbeträge erhoben werden. Das Nähere regelt die Kostenverordnung der Umweltverwaltung. (2) Werden Maßnahmen der Gewässeraufsicht dadurch veranlasst, dass jemand unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert oder in Abweichung von festgesetzten Auflagen oder Bedingungen benutzt oder Pflichten aus dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz und zu diesen Gesetzen ergangenen Vorschriften verletzt, so sind ihm die Kosten dieser Maßnahme aufzuerlegen. Kapitel 6 Zuständigkeiten und allgemeine Verfahrensregelungen Abschnitt 1 Zuständigkeiten § 92 Zuständige Behörde (1) Wasserbehörden sind 1. die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebiets Bremerhaven, 2. der Magistrat der Stadt Bremerhaven für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven. (2) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung kann die obere Wasserbehörde durch Rechtsverordnung die örtlichen Zuständigkeiten der Wasserbehörden für bestimmte Gebiete abweichend von Absatz 1 regeln. Die Rechtsverordnung bestimmt die Gebiete in Text und Karte. (3) Obere Wasserbehörde ist die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft. (4) Instanziell zuständige Wasserbehörden sind die Wasserbehörden nach Absatz 1 und Absatz 3 in ihrer in diesem Gesetz geregelten Zuständigkeit. (5) Begründet dieselbe Sache die Zuständigkeit einer Behörde eines anderen Landes, so kann die obere Wasserbehörde die Zuständigkeit mit der für die Wasserwirtschaft dieses Landes zuständigen obersten Wasserbehörde vereinbaren. § 93 Aufgaben der Wasserbehörden (1) Soweit in diesem Gesetz und den dazu erlassenen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen den Wasserbehörden. Die Wasserbehörde entscheidet auch über die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu leistenden Entschädigungen. (2) In Gebieten von Wasser- und Bodenverbänden sind diese bei den ihre Belange betreffenden Entscheidungen der Wasserbehörden zu hören. (3) Den Wasserbehörden werden die in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben als Auftragsangelegenheit übertragen. (4) Die obere Wasserbehörde ist zuständig für 1. die Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme in den Flussgebietseinheiten und für die Koordinierung und Steuerung der Maßnahmen und Verfahren zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele und die Einstufung von Gewässern nach § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes, 2.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.