Bremen

Bremisches Wassergesetz (BremWG)

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Quellenkennung: 308331. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:29.04.2011 Inkrafttreten01.01.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2025 (Brem.GBl. S. 1421) Fundstelle Brem.GBl. 2011, S. 262 Gliederungsnummer:2180-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Wassergesetz (BremWG) vom 12. April 2011 (Brem.GBl. 2011, S. 262), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2025 (Brem.GBl. S. 1421)"

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sers das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt, 2. wenn das Niederschlagswasser in anderen als den in § 44 geregelten Fällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit von dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks beseitigt werden kann. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (7) Abwasserbeseitigungspflichtige können sich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen. (8) Abwasser ist von demjenigen, bei dem es anfällt, dem nach den Absätzen 1,4,5 und 6 zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten zu überlassen. Im Gebiet des Fischereihafens in Bremerhaven obliegt dem Land das Sammeln von Abwasser. (9) Die Stadtgemeinden können durch Ortsgesetz bestimmen, 1. unter welchen Voraussetzungen Abwasser als angefallen gilt, 2. in welcher Weise, Menge und Zusammensetzung ihnen das Abwasser zu überlassen ist, 3. dass die Einleitung von Abwasser, das der nach Nummer 2 vorgeschriebenen Zusammensetzung nicht entspricht, in die öffentliche Kanalisation oder in Grundstücksentwässerungseinrichtungen, die von der Stadtgemeinde entleert werden, untersagt oder widerruflich genehmigt werden kann; die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, insbesondere kann eine Vorbehandlung des Abwassers, eine kostenpflichtige behördliche Überwachung und eine Selbstüberwachung der Abwassereinleitung sowie die Vorlage der Untersuchungsergebnisse an die Stadtgemeinde verlangt werden, 4. dass sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe Abwasserbeseitigung Daten bei denjenigen, bei denen Abwasser anfällt, erheben und verarbeiten sowie an die instanziell zuständigen Wasserbehörden und Bauordnungsbehörden bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen wasserrechtliche oder bauordnungsrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit der Grundstücksentwässerung und an Dritte im Sinne des Absatzes 5 übermitteln dürfen und dass das Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung die von ihm je Grundstück gelieferten Wassermengen an die Stadtgemeinde übermittelt. § 46 Beleihung (1) Die Stadtgemeinden werden ermächtigt, Dritte auf deren Antrag durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag befristet und widerruflich ganz oder teilweise mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts zu beleihen: 1. Vollzug ortsgesetzlicher Regelungen über nach § 45 Absatz 2 der Stadtgemeinde obliegende Aufgaben bei der Einleitung nichthäuslichen Schmutzwassers; 2. Vollzug ortsgesetzlicher Regelungen über nach § 45 Absatz 3 und 9 der Stadtgemeinde obliegende Überwachungsaufgaben bei der Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie bei der Herstellung, Änderung, Instandhaltung, Beseitigung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen; 3. Vollzug ortsgesetzlicher Regelungen über nach § 45 Absatz 9 der Stadtgemeinde obliegende Aufgaben bei der Einleitung von Abwasser; 4. Vollzug ortsgesetzlicher Regelungen über nach § 45 Absatz 9 Nummer 4 der Stadtgemeinde obliegende Aufgaben bei der Datenerhebung und -verarbeitung; 5. Vollzug ortsgesetzlicher Regelungen über nach § 45 Absatz 3 und 9 Nummer 2 der Stadtgemeinde obliegende Aufgaben hinsichtlich der Genehmigung oder Anzeige von Grundstücksentwässerungsanlagen; 6. Vollzug des durch Ortsgesetz auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Rechtsetzungsbefugnisse der Stadtgemeinden angeordneten Anschluss- und Benutzungszwanges für die Abwasserbeseitigung. (2) Die Beleihung ist nur zulässig, wenn 1. der Antragsteller fachkundig und zuverlässig ist, 2. die Erfüllung der übertragenen Pflichten dauerhaft sichergestellt ist und 3. der Übertragung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. (3) Der Beliehene unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht der Stadtgemeinde. § 47 Zusammenschlüsse, Mitbenutzung von Anlagen Abwasserbeseitigungspflichtige können sich mit Genehmigung der oberen Wasserbehörde zur gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung zusammenschließen. Schließen sie sich zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zusammen, geht die Abwasserbeseitigungspflicht auf diese über, soweit sie die Abwasserbeseitigung übernimmt. § 48 Genehmigung von Abwasseranlagen (Zu § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes) (1) Der Errichtung, die wesentliche Änderung und die Beseitigung von Abwasseranlagen, die nicht unter § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes fallen, bedürfen der Genehmigung. (2) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur versagt oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn wasserwirtschaftliche Belange dies erfordern. (3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich für diejenigen Abwasseranlagen, 1. die zur Erfüllung der den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven obliegenden Abwasserbeseitigungspflichten von den Stadtgemeinden Bremen, Bremerhaven oder von Dritten errichtet und betrieben werden, 2. die an die städtische Kanalisation unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind und aus denen das gesamte Abwasser der städtischen Kanalisation zugeleitet wird, 3. die zur Behandlung von nicht mehr als 8 m3 häuslichen Abwassers täglich im Jahresdurchschnitt bemessen sind oder 4. die in einem bergbehördlich geprüften Betriebsplan zugelassen werden. (4) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach dem Bremischen Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedürfen der Planfeststellung. (5) Die obere Wasserbehörde trifft die erforderlichen Anordnungen für den Vollzug von § 60 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bei den städtischen Kanalisationsnetzen der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven. Abschnitt 3 Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten § 49 Grundsätze für den Ausbau (Zu § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes) (1) Über § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes hinaus sollen bei Ausbaumaßnahmen in Linienführung und Bauweise das Landschaftsbild und die Erholungseignung der Gewässerlandschaft beachtet werden. (2) Der Träger des Vorhabens ist zu verpflichten, die Kosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass infolge des Ausbaus öffentliche Verkehrs- und Versorgungsanlagen geändert werden müssen. Dies gilt auch für die Unterhaltungskosten, soweit sie sich durch die Änderung erhöhen. Die Vorschriften des Bremischen Landesstraßengesetzes bleiben unberührt. (3) Der Träger des Vorhabens ist nicht zum Ausgleich verpflichtet, wenn sich Versorgungsanlagen bereits vor den Ausbaumaßnahmen im Deichkörper befanden und einer Ausnahmegenehmigung bedurften. (4) Der Träger des Vorhabens kann verpflichtet werden, Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, die nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen oder der in § 14 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes bezeichneten Art ausschließen. Als Nachteil gilt nicht die Änderung des Grundwasserstandes, wenn der Ausbau der gewöhnlichen Bodenentwässerung von Grundstücken dient, deren natürlicher Vorfluter das Gewässer ist. (5) Dem Träger des Vorhabens können angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegt werden, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts trifft oder treffen wird, um eine mit dem Ausbau verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen. (6) Der Träger des Vorhabens kann verpflichtet werden, das Gewässer ganz oder teilweise auf Kosten der Stadtgemeinde so herzurichten, dass der Gemeingebrauch erleichtert wird oder von der Allgemeinheit oder dem einzelnen Gefahren abgewehrt werden, welche bei Ausübung des Gemeingebrauchs drohen. Über die Kosten ist in der Planfeststellung zu entscheiden. Führt eine Verpflichtung nach Satz 1 zu einer unverhältnismäßigen Belastung, so hat der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich in Geld. Über das Bestehen dieses Anspruchs ist gleichzeitig mit der dem Anspruch zugrunde liegenden Anordnung zu entscheiden. Die Entscheidung kann auf die Pflicht zur Entschädigung dem Grunde nach beschränkt werden. § 50 Versagung (Zu § 68 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes) Die Planfeststellung oder die Plangenehmigung darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder eine Behinderung der Schifffahrt, die nicht durch Einrichtungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, nicht zu erwarten ist. § 51 Verpflichtung zum Ausbau (1) Bei Gewässern zweiter Ordnung kann die obere Wasserbehörde, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, den Unterhaltungspflichtigen zum Ausbau des Gewässers oder seiner Ufer verpflichten. (2) Die obere Wasserbehörde kann bestimmen, dass der zur Gewässerunterhaltung Verpflichtete durch Ausbaumaßnahmen in einem angemessenen Zeitraum einen naturnahen Zustand herbeiführt. (3) Legt der Ausbau dem Pflichtigen Lasten auf, die in keinem angemessenen Verhältnis zu den ihm dadurch erwachsenen Vorteilen und seiner Leistungsfähigkeit stehen, so besteht eine Verpflichtung zum Ausbau nur dann, wenn das Land, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder diejenigen, die von dem Ausbau Vorteil haben, sich an der Aufbringung der Kosten angemessen beteiligen und der Pflichtige hierdurch ausreichend entlastet wird. § 52 Entschädigung, Widerspruch (1) Von einer Auflage nach § 49 Absatz 4 ist abzusehen, wenn Einrichtungen der dort genannten Art wirtschaftlich nicht gerechtfertigt oder nicht mit dem Ausbau vereinbar sind. In diesem Fall ist der Betroffene zu entschädigen; er kann dem Ausbau widersprechen, wenn dieser nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient. (2) Dient der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so ist der Betroffene wegen nachteiliger Änderung des Wasserstandes oder wegen Erschwerung der Unterhaltung nur zu entschädigen, wenn der Schaden erheblich ist. (3) § 41 Absatz 1 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt sinngemäß. Die Betroffenen sind zu entschädigen, wenn die Arbeiten zu einer dauernden oder unverhältnismäßig großen Benachteiligung führen. § 53 Benutzung von Grundstücken (1) Soweit es zur Vorbereitung oder Ausführung des Unternehmens erforderlich ist, darf der Träger des Vorhabens oder sein Beauftragter nach vorheriger Ankündigung gegenüber Eigentümer oder Nutzungsberechtigten Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen. (2) Entstehen dadurch Schäden, hat der Geschädigte gegen den Träger des Vorhabens Anspruch auf Schadenersatz, soweit nicht bundesrechtlich etwas anderes bestimmt ist. Der Anspruch verjährt in einem Jahr. § 54 Vorteilsausgleich Hat ein anderer von dem Ausbau einen Vorteil, so kann er nach Maßgabe seines Vorteils zu den Kosten herangezogen werden. Im Streitfall setzt die obere Wasserbehörde den Kostenanteil nach Anhörung der Beteiligten fest. § 55 Planfeststellung, Plangenehmigung (Abweichend von § 70 des Wasserhaushaltsgesetzes) Wird mit der Durchführung des Plans nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, kann das Außerkrafttreten des Plans um höchstens fünf weitere Jahre auf Antrag verschoben werden. § 56 Enteignung (Zu § 71 des Wasserhaushaltsgesetzes) (1) Eine vorzeitige Besitzeinweisung ist zulässig, wenn der nach § 71 des Wasserhaushaltsgesetzes festgestellte Plan bestandskräftig oder seine sofortige Vollziehung angeordnet ist. (2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes für die Freie Hansestadt Bremen. Abschnitt 4 Hochwasserschutz § 57 Hochwassergefährdetes Gebiet im tidebeeinflussten Bereich der Weser einschließlich der Nebengewässer (Zu § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes) (1) Für Gebiete im Sinne des § 76 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die überwiegend von Gezeiten beeinflusst sind, kann die obere Wasserbehörde zum Schutz von Leben oder zur Abwehr von erheblichen Gesundheits- oder Sachschäden eine Rechtsverordnung erlassen. Soweit die Verordnung nach Satz 1 nichts Abweichendes bestimmt, gelten die §§ 76 bis 78 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend. Andere Vorschriften zur Gefahrenabwehr bleiben unberührt. (2) Für den Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 gilt § 58 entsprechend. § 58 Festsetzung und Sicherstellung von Überschwemmungsgebieten (Zu § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes) (1) Die Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmt das Überschwemmungsgebiet in Text und Karte. (2) Vor dem Erlass der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes durch die obere Wasserbehörde unterrichtet die obere Wasserbehörde die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Rechtsverordnung berührt werden kann, über die beabsichtigten Schutzvorschriften und gibt ihnen Gelegenheit zu einer Äußerung und Erörterung. Anschließend ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen. § 73 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. An die Stelle der dort genannten Einwendungen treten Anregungen und Bedenken. Diejenigen, deren Anregungen und Bedenken nicht berücksichtigt werden, sind über die Gründe zu unterrichten. (3) Die obere Wasserbehörde ermittelt die noch nicht nach § 76 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes festgesetzten Überschwemmungsgebiete, stellt sie in Kartenform dar und macht diese öffentlich bekannt (einstweilige Sicherstellung). Zur öffentlichen Bekanntmachung sind die Karten für die Dauer von vier Wochen in der oberen Wasserbehörde, der Wasserbehörde und der Stadtgemeinde, in der sich das Vorhaben auswirkt, öffentlich auszulegen; Orte und Zeiten der Auslegung sind von der oberen Wasserbehörde ortsüblich bekannt zu machen. Anschließend sind die Karten für die Dauer der vorläufigen Sicherung zur Einsicht bei der oberen Wasserbehörde aufzubewahren. Für Änderungen gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Die einstweilige Sicherstellung endet mit der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes nach § 76 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes; spätestens jedoch zehn Jahre nach Veröffentlichung der Karte, eine vorzeitige Aufhebung der einstweiligen Sicherstellung ist ortsüblich bekannt zu machen. (4) Die obere Wasserbehörde trifft in vorläufig sichergestellten Gebieten durch Verwaltungsakt die Maßnahmen, die aus den in § 78 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Gründen erforderlich sind. Abschnitt 5 Hochwasserschutzanlagen § 59 Begriffsbestimmungen zum Hochwasserschutz (1) Hochwasserschutzanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, Grundstücke und Grundstücksteile, die dem Schutz eines Gebietes vor Hochwasser zu dienen bestimmt und nach § 64 gewidmet sind. Dies sind insbesondere 1. Deiche, einschließlich der dazu gehörenden Bestandteile; dazu gehören insbesondere dessen Schutzanlagen wie Fußbermen, Deichgräben, Verteidigungs- und Treibselräumwege, Fuß- und Böschungssicherungen, 2. Sperrwerke sowie 3. Anlagen, die neben anderen Zwecken auch dem Zweck des Hochwasserschutzes dienen. Zu den Hochwasserschutzanlagen gehören Anlagen, Grundstücke oder Grundstücksteile, die ihrerseits dem Schutz der Hochwasserschutzanlage zu dienen bestimmt sind. Bauten des Küstenschutzes stehen Hochwasserschutzanlagen gleich. (2) Sperrwerke sind bauliche Anlagen mit Sperrvorrichtungen in Tidegewässern, die dem Schutz eines Gebietes vor erhöhten Tiden, vor allem vor Sturmfluten, zu dienen bestimmt sind. (3) Vorland ist die zwischen Hochwasserschutzanlage und Uferlinie (mittleres Tidehochwasser oder Mittelwasser) liegende unbedeichte oder bedeichte Fläche. (4) Das geschützte Gebiet ist die Gesamtheit aller im Schutz der Hochwasserschutzanlagen gelegenen Grundstücke und Grundstücksteile einschließlich der Bodenerhebungen, die von geschütztem Gebiet umschlossen sind. (5) Erhaltung von Hochwasserschutzanlagen im Sinne dieses Gesetzes ist die Unterhaltung und Wiederherstellung von Hochwasserschutzanlagen. (6) Die Hochwasserschutzlinie im Sinne dieses Gesetzes bestimmt den Verlauf der nach § 64 gewidmeten oder zu widmenden Hochwasserschutzanlagen. § 60 Grundsatz des Hochwasserschutzes und Ausbaupflichten (1) Hochwasserschutzanlagen sind in ihrem Bestand zu sichern und im Hinblick auf die erforderlichen Abmessungen entsprechend dem jeweiligen Stand der neuesten allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen zu verändern oder zu errichten, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. (2) Der dem Wohl der Allgemeinheit dienende Schutz vor Hochwasser und Sturmflut sowie die Sicherung des Hochwasserabflusses sind öffentliche Aufgaben. Sie begründen keinen Rechtsanspruch Dritter. (3) Die Pflicht zur Änderung oder Errichtung der Hochwasserschutzanlagen im Sinne des Absatzes 1 (Ausbaupflicht) obliegt den nach § 66 Erhaltungspflichtigen. Die Regelungen zur Kostentragung nach § 72 Absatz 3 bleiben davon unberührt. (4) Abweichend von Absatz 3 ist das Land Bremen Ausbaupflichtiger für die Hochwasserschutzanlagen am linken Weserufer ab Deichkilometer 14+566 (Eisenbahnbrücke) bis Deichkilometer 17+483 (Am Dammacker). Ausgenommen davon sind in diesen Anlagen vorhandene Schöpfwerke, Wehranlagen und Sielbauwerke. § 61 Sicherstellungsauftrag (1) Die obere Wasserbehörde hat sicherzustellen, dass die den Erhaltungspflichtigen durch diesen Abschnitt des Gesetzes übertragenen Aufgaben erfüllt werden. (2) Die obere Wasserbehörde kann zur Erfüllung der Aufgabe Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Dazu gehört insbesondere, dass dem Erhaltungspflichtigen im Rahmen seiner Erhaltungspflicht einzelne Erhaltungsmaßnahmen und erforderliche Not- und Verteidigungsmaßnahmen sowie im Rahmen der Deichverteidigung einzelne Vorsorgemaßnahmen aufgeben werden. § 62 Bemessungswasserstand und Hochwasserschutzlinie (1) Die obere Wasserbehörde setzt den örtlichen Bemessungswasserstand entsprechend dem Bemessungshochwasser fest. (2) Bei der Festsetzung der Abmessung der Hochwasserschutzanlagen ist deren Höhe und Maß nach dem maßgeblichen Bemessungshochwasser zu bestimmen. Dabei ist der örtliche Wellenauflauf zu berücksichtigen. (3) Die obere Wasserbehörde setzt den Verlauf der Hochwasserschutzlinie in Text und Karte in einer Rechtsverordnung fest. § 63 Prüfung der Hochwasserschutzanlagen (1) Die obere Wasserbehörde prüft in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch in einem Abstand von fünfzehn Jahren, ob die Abmessungen der Hochwasserschutzanlagen den Anforderungen der allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen. (2) Der ordnungsgemäße Zustand der Hochwasserschutzanlagen sowie der für die Verteidigung der Hochwasserschutzanlagen erforderlichen Anlagen und Mittel ist in der Regel im Frühjahr und Herbst von der oberen Wasserbehörde zu prüfen. Soweit die Wasser- und Bodenverbände Prüfungen der Hochwasserschutzanlagen durchführen, erfüllt die obere Wasserbehörde ihre Verpflichtung durch Teilnahme an diesen Prüfungen. (3) Darüber hinaus kann die obere Wasserbehörde die Hochwasserschutzanlagen nach eigenem Ermessen prüfen, dies gilt insbesondere während bestehender Hochwasserlagen und nach Sturmfluten. (4) Über die Prüfungen nach Absatz 2 und die Kontrollen nach Absatz 3 sind Niederschriften anzufertigen. § 64 Widmung von Hochwasserschutzanlagen (1) Anlagen die dem Schutz eines Gebietes vor Hochwasser nach dem Bemessungswasserstand nach § 62 zu dienen bestimmt sind, erhalten die Eigenschaft einer öffentlich-rechtlichen Hochwasserschutzanlage durch eine von der oberen Wasserbehörde vorzunehmende Widmung. Soweit eine Hochwasserschutzanlage durch Planfeststellung zugelassen wird, erfolgt deren Widmung durch den Planfeststellungsbeschluss der zuständigen Wasserbehörde, im Falle der Zuständigkeit einer anderen Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde. (2) Die Widmung sämtlicher Hochwasserschutzanlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgt bis zum 31. Dezember 2030. Die am 21. Dezember 2012 in der Hochwasserschutzlinie vorhandenen Hochwasserschutzanlagen gelten bis zum Widmungsakt nach Satz 1 als gewidmet. (3) Mit der Widmung setzt die obere Wasserbehörde nach Anhörung des Erhaltungspflichtigen die Abmessungen der Hochwasserschutzanlagen und deren Bestandteile fest. (4) Privatrechtliche Verfügungen oder Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung über die Grundfläche und die Hochwasserschutzanlage oder Rechte an ihnen berühren die Widmung nicht. (5) Entfällt die Hochwasserschutzfunktion einer gewidmeten Hochwasserschutzanlage, ist diese von der oberen Wasserbehörde zu entwidmen. Der Erhaltungspflichtige ist vor der Entwidmung einer Hochwasserschutzanlage anzuhören. Der Erhaltungspflichtige kann die Hochwasserschutzanlage nach Entwidmung beseitigen. Die obere Wasserbehörde kann, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, den Erhaltungspflichtigen zur Beseitigung der entwidmeten Hochwasserschutzanlagen verpflichten. Das Land trägt im Falle des Satzes 4 die Kosten für die Beseitigung. § 65 Erhaltung der Hochwasserschutzanlagen (1) Erhaltung und Sicherheit der Hochwasserschutzanlage dürfen nicht beeinträchtigt werden. (2) Hochwasserschutzanlagen sind entsprechend ihrer Widmung und so zu erhalten, dass sie ihren Zweck jederzeit erfüllen können. Schäden an Hochwasserschutzanlagen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass die Hochwassersicherheit unverzüglich gewährleistet ist. Dabei hat der Erhaltungspflichtige von Deichen insbesondere 1. beschädigte Deichstrecken unverzüglich instand zu setzen, 2. Deichstrecken, die mehr als zwanzig Zentimeter von ihrer vorgeschriebenen Höhe verloren haben, entsprechend zu verstärken und zu erhöhen, 3. die Grasnarbe so zu pflegen, dass sie dem Wasserangriff ausreichend Widerstand leisten kann, insbesondere Anschwemmungen (Treibsel) so rechtzeitig zu entfernen, dass die Grasnarbe keinen Schaden erleidet, 4. Beschädigungen der Grasnarbe unverzüglich zu beseitigen und 5. für den Deich schädliche Tiere und Pflanzen zu bekämpfen. § 66 Erhaltungspflicht (1) Die Erhaltung einer Hochwasserschutzanlage obliegt, soweit sie nicht Aufgabe von Wasser- und Bodenverbänden ist, demjenigen, der die Hochwasserschutzanlage errichtet hat oder am 24. März 1962 erhaltungspflichtig war oder demjenigen, dem die Erhaltungspflicht nach Absatz 2 übertragen wurde (Erhaltungspflicht). (2) Die obere Wasserbehörde kann die Erhaltungspflicht einer Hochwasserschutzanlage auf Antrag oder von Amts wegen auf einen Dritten mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übertragen, wenn die Betroffenen zustimmen. Bei Übertragung der Erhaltungspflicht auf einen örtlich zuständigen Wasser- und Bodenverband kann die Zustimmung von diesem nur aus wichtigem Grund verweigert werden, insbesondere wenn sich die Übertragung der Erhaltungspflicht einer Hochwasserschutzanlage auf den Wasser- und Bodenverband als sachfremde Aufgabe erweist oder zu einer besonderen Härte führt. Wird die Erhaltungspflicht einer Anlage, die auch einem anderen Zweck als dem des Hochwasserschutzes dient, auf einen Dritten übertragen, so ist der bisherige Erhaltungspflichtige zum Ersatz des zusätzlich erforderlichen Erhaltungsaufwandes verpflichtet. Der Ersatz kann durch einmalige Gesamtentschädigung oder durch dauerhafte, anteilige Entschädigung geleistet werden. (3) Ist ungewiss oder streitig, wer zur Erhaltung der Hochwasserschutzanlage verpflichtet ist, so bestimmt die obere Wasserbehörde den Erhaltungspflichtigen. Bis zur Entscheidung der oberen Wasserbehörde obliegt die Erhaltung den Stadtgemeinden. Die Stadtgemeinden können in diesem Fall von dem Erhaltungspflichtigen oder den Eigentümern oder Erbbauberechtigten der Grundstücke im geschützten Gebiet Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. § 67 Besondere Pflichten bei der Erhaltung (1) Soweit es zur ordnungsgemäßen Erhaltung einer Hochwasserschutzanlage erforderlich ist, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Hochwasserschutzanlage, des Vorlandes und der binnenseits angrenzenden Grundstücke nach

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.