Bremen

Bremisches Wassergesetz (BremWG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 308331. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:29.04.2011 Inkrafttreten01.01.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2025 (Brem.GBl. S. 1421) Fundstelle Brem.GBl. 2011, S. 262 Gliederungsnummer:2180-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Wassergesetz (BremWG) vom 12. April 2011 (Brem.GBl. 2011, S. 262), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2025 (Brem.GBl. S. 1421)"

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die Durchführung der Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren zum Ausbau von Gewässern erster Ordnung (§§ 68 bis 71 des Wasserhaushaltsgesetzes), 3. die Risikobewertung (§ 73 des Wasserhaushaltsgesetzes), die Erstellung von Gefahren- und Risikokarten (§ 74 des Wasserhaushaltsgesetzes), die Erstellung von Risikomanagementplänen (§§ 75, 79 bis 81 des Wasserhaushaltsgesetzes), die Aufstellung von Maßnahmenprogrammen nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes, 4. die Festsetzung und Sicherstellung von Überschwemmungsgebieten gemäß § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes, die Zulassung neuer Baugebiete in Überschwemmungsgebieten nach § 78 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die Genehmigung der Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage in Überschwemmungsgebieten nach § 78 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, 5. das Führen des Wasserbuchs nach § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes, 6. die Verpflichtung zur Gestattung der Mitbenutzung nach § 94 des Wasserhaushaltsgesetzes, 7. die Festsetzung von Wasserschutzgebieten nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes einschließlich vorläufiger Anordnungen nach § 52 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, 8. die Durchführung der Fachplanverfahren für die Errichtung, die Beseitigung oder die wesentliche Änderung von Hochwasserschutzanlagen an Gewässern erster Ordnung (§§ 68 bis 71 des Wasserhaushaltsgesetzes) sowie 9. die Prüfung und Veröffentlichung der Möglichkeit der Wasserkraftnutzung gemäß § 35 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes. § 94 Gefahrenabwehr Sonderpolizeibehörde im Sinne des § 127 Absatz 2 des Bremischen Polizeigesetzes für die Gefahrenabwehr zum Schutz der Hochwasserschutzanlagen ist die nach § 92 Absatz 1 zuständige Wasserbehörde. § 95 Wassergefahr Werden zur Abwendung einer durch Hochwasser, Sturmflut, Eisgang oder andere Ereignisse entstehenden Wassergefahr sofortige Notmaßnahmen notwendig, so haben alle Bewohner der bedrohten und, falls erforderlich, der benachbarten Gebiete auf Anordnung der Wasserbehörde oder der zuständigen Polizeibehörde zu den Schutzarbeiten Hilfe zu leisten und die erforderlichen Arbeitsgeräte, Beförderungsmittel und Baustoffe zur Verfügung zu stellen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Für entstandene Schäden hat die Stadtgemeinde denjenigen, die zur Hilfeleistung herangezogen worden sind, eine Entschädigung zu gewähren. Abschnitt 2 Verfahrensregelungen § 96 Verfahrensbestimmung (Abweichend von § 18 Absatz 2 Satz 1, § 21 Absatz 1 Satz 2, § 70 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes) (1) Soweit das Wasserhaushaltsgesetz auf Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes verweist, finden die entsprechenden Regelungen des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. (2) Soweit in diesem Gesetz oder in dem aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt für das Verwaltungsverfahren das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz. § 97 Allgemeine Verfahrensvorschriften (1) Der Antragsteller hat die erforderlichen Unterlagen, beispielsweise Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen, zur Beurteilung des gesamten Vorhabens bei der instanziell zuständigen Wasserbehörde einzureichen. Diese kann insbesondere Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen stellen. Die Unterlagen müssen insbesondere eine Beurteilung der Umweltauswirkungen des Vorhabens ermöglichen. Hierzu gehören insbesondere Angaben über Maßnahmen, mit denen Beeinträchtigungen vermieden, vermindert oder soweit wie möglich ausgeglichen werden können. (2) Offensichtlich unzulässige Anträge kann die instanziell zuständige Wasserbehörde ohne vorheriges Verfahren zurückweisen; die Entscheidung ist zu begründen. Dies gilt auch für unvollständige Anträge, die der Antragsteller nicht innerhalb einer von der instanziell zuständigen Wasserbehörde bestimmten Frist ergänzt hat. (3) Zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die für eine Entscheidung von Bedeutung sein können, kann die instanziell zuständige Wasserbehörde auf Antrag oder von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn andernfalls die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde. Antragsberechtigt ist, wer ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat. (4) Die instanziell zuständige Wasserbehörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen oder sonstigen Verpflichtungen zu sichern. Auf die Sicherheitsleistung sind die §§ 232, 234 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden. Der Bund, das Land und Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sind von der Sicherheitsleistung frei. (5) Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Kosten, die durch eine offensichtlich unbegründete Einwendung entstanden sind, können demjenigen, der die Einwendung erhoben hat, auferlegt werden. § 98 Erlaubnisverfahren (1) Sofern das Vorhaben eine erhebliche Bedeutung für den Wasserhaushalt hat oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, sind für das Erlaubnisverfahren die §§ 72 bis 78 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde die instanziell zuständige Wasserbehörde tritt, entsprechend anzuwenden. (2) Die instanziell zuständige Wasserbehörde kann, wenn Einwendungen auf Grund eines Rechts erhoben werden, einen Streit über das Bestehen des Rechtes auf den Weg der gerichtlichen Entscheidung verweisen und das Verfahren bis zur Erledigung des Rechtsstreits aussetzen. § 99 Bewilligungsverfahren (1) Für das Bewilligungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde die Wasserbehörde tritt, entsprechend anzuwenden. (2) In der Bekanntmachung des Bewilligungsantrags ist darauf hinzuweisen, dass nach Ablauf der Einwendungsfrist eingereichte Einwendungen nicht mehr berücksichtigt werden, Einwendungen aufgrund nachteiliger Wirkungen der Benutzung nach Ablauf der Einwendungsfrist nur nach § 14 Absatz 6 des Wasserhaushaltsgesetzes geltend gemacht werden können und vertragliche Ansprüche durch die Bewilligung nicht ausgeschlossen werden. (3) Der § 98 Absatz 2 gilt für das Bewilligungsverfahren entsprechend mit der Maßgabe, dass die Wasserbehörde das Verfahren aussetzen muss, wenn die Bewilligung bei Bestehen des Rechtes zu versagen wäre. Dem Antragsteller ist eine Frist für die Klage zu setzen. Wird die Prozessführung ungebührlich verzögert, so kann das Verfahren fortgesetzt werden. Wird die Bewilligung vor der rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen des Rechtes erteilt, so ist die Entscheidung über die Auflagen und über die Entschädigung insoweit vorzubehalten. (4) Der Bewilligungsbescheid bestimmt: 1. das bewilligte Recht nach Art und Maß, Zweck und Plan sowie das Grundstück, wenn die Bewilligung für ein Grundstück erteilt wird, 2. die Dauer der Bewilligung, die Benutzungsbedingungen und die Auflagen, soweit ihre Festsetzung nicht einem späteren Verfahren vorbehalten wird, 3. die Frist, in der mit der Benutzung zu beginnen ist, 4. die Entscheidung über die Einwendungen, 5. die Entscheidung über eine Entschädigung, soweit sie nicht einem späteren Verfahren vorbehalten wird, 6. die Entscheidung über die Behandlung zusammentreffender Anträge, 7. einen etwaigen Vorbehalt der Entscheidung über die Auflagen und über die Entschädigung, 8. die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens. § 100 Rechtsnachfolge Die Erlaubnis, Bewilligung und Genehmigung sowie Plangenehmigung und Planfeststellungsbeschluss gehen mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn für ein Grundstück erteilt, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über. Der Inhaber hat der instanziell zuständigen Wasserbehörde den Übergang auf einen Rechtsnachfolger innerhalb von sechs Wochen nach Übergang schriftlich anzuzeigen. § 101 Verfahren bei Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (Zu §§ 95, 98 des Wasserhaushaltsgesetzes) (1) Über die Ansprüche nach den Vorschriften zu Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen nach Abschnitt 9 des Wasserhaushaltsgesetzes entscheidet, wenn für das Unternehmen eine Planfeststellung der oberen Wasserbehörde erforderlich ist, die obere Wasserbehörde, im Übrigen die Wasserbehörde. (2) Lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße eine Entschädigung zu gewähren ist, so ist die Entscheidung insoweit einem späteren Verfahren vorzubehalten. § 14 Absatz 6 des Wasserhaushaltsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. § 102 Anzeige von Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen Treten wassergefährdende Stoffe im Sinne von § 62 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes aus Rohrleitungen, Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder aus Fahrzeugen oder Schiffen aus und ist zu befürchten, dass diese in den Untergrund, in die Kanalisation oder in ein oberirdisches Gewässer gelangen, so ist dies unverzüglich der zuständigen Wasserbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen. Dies gilt auch im Fall eines Verdachts. Kapitel 7 Bußgeld-, Überleitungs- und Schlussbestimmungen Abschnitt 1 Bußgeldbestimmungen § 103 Bußgeldvorschriften (Zu § 103 des Wasserhaushaltsgesetzes) (1) Über die Bußgeldbestimmungen nach § 103 des Wasserhaushaltsgesetzes hinaus handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Unternehmer die in § 8 Absatz 2 Satz 1 genannten Anlagen ohne wasserbehördliche Genehmigung dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt, 2. entgegen § 14 die Grenzen des Gemeingebrauchs überschreitet, 3. einer Verfügung nach § 16 Absatz 1 zuwiderhandelt, 4. einer Verfügung nach § 17 Absatz 1 zuwiderhandelt, 5. entgegen § 20 eine solche Anlage ohne wasserbehördliche Genehmigung errichtet oder wesentlich ändert, 6. entgegen § 21 Absatz 3 im Gewässerrandstreifen natürlicher Gewässer Pflanzenschutzmittel anwendet oder Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger verwendet, 7. entgegen § 30 Absatz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Stauanlagen ohne Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt, 8. entgegen § 32 Absatz 2 Staumarken oder Festpunkte ohne Genehmigung der Wasserbehörde ändert oder beeinflusst, 9. als Unternehmer einer Stauanlage entgegen § 35 Absatz 1 und 2 a) einer Anordnung der Wasserbehörde zuwider die beweglichen Teile der Stauanlage nicht öffnet, Hindernisse nicht wegräumt oder den Wasserstand nicht hält oder b) das aufgestaute Wasser unter die Höhe senkt, auf der das Oberwasser bleiben muss, 10. entgegen § 48 eine solche Anlage ohne die erforderliche wasserbehördliche Genehmigung errichtet, wesentlich ändert oder beseitigt, 11. als Erhaltungspflichtiger die Erhaltung der Hochwasserschutzanlagen nicht gemäß § 65 vornimmt, 12. entgegen § 67 Absatz 1 das Betreten von Grundstücken, Anlagen und Räumen nicht gestattet, 13. als Erhaltungspflichtiger das Vorland nicht gemäß § 68 erhält und pflegt, 14. als Erhaltungspflichtiger entgegen § 69 Maßnahmen unterlässt, um für die Verteidigung der Hochwasserschutzanlagen vorzusorgen, 15. entgegen einer behördlichen Anordnung nach § 70 als Erhaltungspflichtiger keinen Notdeich anlegt oder in anderer Weise die behördliche Anordnung nicht befolgt, 16. entgegen § 74 Absatz 1 eine Hochwasserschutzanlage im Widerspruch zu ihrem Schutzzweck nutzt oder benutzt, 17. entgegen § 75 Absatz 1 innerhalb der Grenzen einer Hochwasserschutzanlage bauliche Anlagen, die der Ent- und Bewässerung oder dem öffentlichen Verkehr dienen oder Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung oder dem Fernmeldewesen dienen, ohne Erlaubnis der Wasserbehörde anlegt, ändert oder beseitigt, 18. entgegen § 76 Absatz 1 in einer Entfernung bis zu zwanzig Meter von der landseitigen Grenze der Hochwasserschutzanlage Anlagen ohne Befreiung durch die Wasserbehörde (§ 76 Absatz 2) errichtet oder wesentlich ändert, 19. seiner Anzeigepflicht nach § 100 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt, 20. seiner Anzeigepflicht nach § 102 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, obwohl er eine Rohrleitung, eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ein Fahrzeug oder ein Schiff betreibt, befüllt, entleert, instand hält, instand setzt, reinigt, überwacht oder prüft und das Austreten wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 62 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes aus diesen wahrgenommen hat oder das Austreten wassergefährdender Stoffe verursacht hat und zu befürchten ist, dass die wassergefährdenden Stoffe in den Untergrund, in die Kanalisation oder in ein oberirdisches Gewässer gelangen. (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund 1. des § 18 zur Regelung des Gemeingebrauchs und der Benutzung von Grundstücken, 2. des § 28 zur Regelung der Gewässerschau, 3. des § 29 zur Regelung der Unterhaltungspflicht, 4. des § 45 Absatz 9 zur Regelung der Abwasserbeseitigung, 5. des § 57 Absatz 1 zur Regelung von hochwassergefährdeter Gebiete im tidebeeinflussten Bereich der Weser, 6. des § 81 zur Einrichtung eines Hochwasserbeobachtungs-, Melde- und Vorhersagedienstes oder 7. § 82 zur Anordnung einer Veränderungssperre erlassenen Rechtsverordnung oder eines Ortsgesetzes zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden 1. mit einer Geldbuße bis 10 000 Euro in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3, 5 und 20 und des Absatzes 2 Nummer 1, 2, 3 und 5, 2. mit einer Geldbuße bis 50 000 Euro in den übrigen Fällen. (4) Die Wasserbehörde in ihrem jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich ist sachlich zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz. Zweiter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 104 Einschränkung von Grundrechten Durch §§ 14, 53, 67 und 70 wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. § 105 Weitergehende Bestimmungen und Rechtstitel (1) Unberührt bleiben die Bestimmungen des Zusatzvertrages mit Bremen zu den §§ 1 und 2 Nummer 1 des Staatsvertrages betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 940-4, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 940-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 311 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. IS. 2407) geändert worden ist. (2) Die am 24. März 1962 bestehenden, auf besonderem Titel beruhenden Rechte, ein Gewässer in anderer Weise als nach § 9 des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen, bleiben mit dem bisherigen Inhalt bestehen; sie dürfen jedoch nur so ausgeübt werden, dass die Ordnung des Wasserhaushaltes nicht gefährdet wird. (3) Absatz 2 gilt sinngemäß für die nach bisherigem Recht festgestellten Zwangsrechte. § 106 Übergangsvorschrift § 60 Absatz 4 ist nicht anzuwenden, soweit für die Erfüllung von Ausbaupflichten vor dem 21. Dezember 2018 vertragliche Vereinbarungen getroffen oder Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln gewährt wurden. Anlage (zu § 7) Koordinierungsräume der Flussgebietseinheit Weser (mit Sitzen der Koordinationsstellen)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.