Bremen

Bremisches Wassergesetz (BremWG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 308331. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:29.04.2011 Inkrafttreten01.01.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2025 (Brem.GBl. S. 1421) Fundstelle Brem.GBl. 2011, S. 262 Gliederungsnummer:2180-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Wassergesetz (BremWG) vom 12. April 2011 (Brem.GBl. 2011, S. 262), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2025 (Brem.GBl. S. 1421)"

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g des bezeichneten Grundstücksteiles untersagt, durch die die Allgemeinheit bei der Benutzung belästigt, behindert oder gefährdet werden kann. (2) Ist ein Grundstück mit einem Wohn- oder Wochenendhaus bebaut, darf eine Verpflichtung nach Absatz 1 nur in dem Umfange ausgesprochen werden, dass um das Gebäude herum mindestens die Grundfläche im Umkreis von 15 Meter ab Hausmittelpunkt von der Benutzung nach Absatz 1 ausgenommen bleibt. (3) Eine Verpflichtung nach Absatz 1 darf nicht erfolgen, wenn die Benutzung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen, einen Gewerbebetrieb oder land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Betrieb in seinem Bestand gefährden oder eine offenbar unbillige Härte darstellen würde. (4) Sofern es für die Benutzung eines nach Absatz 1 festgelegten Teiles eines Grundstückes erforderlich ist, kann die Wasserbehörde Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken durch Verfügung verpflichten, die Überwegung des Grundstückes durch die Allgemeinheit auf einem festzulegenden Weg zu dulden. Absatz 1 Satz 2 und Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß. (5) Eine Verpflichtung nach Absatz 1 oder 4 ist aufzuheben, sobald die Voraussetzung für ihren Erlass entfällt. (6) Für die Dauer der Verpflichtung nach Absatz 1 oder 4 ist die Stadtgemeinde berechtigt, den nach Absatz 1 oder 4 festgelegten Grundstücksteil so herzurichten, dass die Benutzung gemäß Absatz 1 nach dem Ermessen der Stadtgemeinde möglich ist oder erleichtert wird. Die Berechtigung nach Satz 1 umfasst auch das Recht, bauliche Anlagen für nichtgewerbliche Zwecke zu errichten. Auf Verlangen des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten ist nach Aufhebung der Verpflichtung der alte Zustand auf Kosten der Stadtgemeinde wiederherzustellen. (7) Führt eine Verfügung nach Absatz 1 oder 4 zu einer unverhältnismäßigen Belastung, so hat der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich in Geld. Über das Bestehen dieses Anspruchs ist gleichzeitig mit der dem Anspruch zugrunde liegenden Anordnung zu entscheiden. Die Entscheidung kann auf die Pflicht zur Entschädigung dem Grunde nach beschränkt werden. (8) Für die Dauer einer Verpflichtung nach Absatz 1 und 4 trägt die Stadtgemeinde die Verkehrssicherungspflicht und die Unterhaltungspflicht an dem betroffenen Grundstücksteil und an solchen Anlagen, die der Benutzung nach Absatz 1 und 4 dienen. § 17 Herrichtung von Gewässern für den Gemeingebrauch (Zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes) (1) Die Wasserbehörde kann Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines Gewässers, an dem der Gemeingebrauch zugelassen ist, durch Verfügung verpflichten zu dulden, dass die Stadtgemeinde das Gewässer und seine Ufer herrichtet und im Gewässer Anlagen errichtet, um den Gemeingebrauch zu erleichtern oder von der Allgemeinheit und dem einzelnen Gefahren abzuwehren, welche bei Ausübung des Gemeingebrauchs drohen. (2) Führt eine nach Absatz 1 zu treffende Maßnahme zu einer unverhältnismäßigen Belastung, so hat der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich in Geld. Über das Bestehen dieses Anspruchs ist gleichzeitig mit der dem Anspruch zugrunde liegenden Anordnung zu entscheiden. Die Entscheidung kann auf die Pflicht zur Entschädigung dem Grunde nach beschränkt werden. (3) Die Stadtgemeinde unterhält die Anlagen nach Absatz 1. Im Übrigen erstattet sie dem zum Unterhalt des Gewässers Verpflichteten auf Antrag die durch die Maßnahme nach Absatz 1 verursachten Mehrkosten der Unterhaltung. § 18 Regelung des Gemeingebrauchs und der Benutzung von Grundstücken (Zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes) Die obere Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung 1. den Gemeingebrauch (§ 14) und die Benutzung von Grundstücken bis zu einer Tiefe von 50 Meter ab Uferlinie regeln, beschränken oder verbieten, um den ordnungsmäßigen Zustand der Gewässer und der Ufer, das tierische und pflanzliche Leben und die Landschaft zu schützen sowie Beeinträchtigungen, Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit oder einzelne zu verhüten; 2. die zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den Gewässern, insbesondere die für die Regelung des Verkehrs erforderlichen Bestimmungen treffen, soweit nicht bundesrechtlich etwas anderes bestimmt ist. § 19 Eigentümer- und Anliegergebrauch im Hafengebiet (Zu § 26 des Wasserhaushaltsgesetzes) Die öffentlichen Wasserflächen im Hafengebiet nach der Bremischen Hafengebietsverordnung unterliegen dem Eigentümer- und Anliegergebrauch nach § 26 des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit nicht durch das Hafenbetriebsgesetz und die auf Grund des Hafenbetriebsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Einschränkungen vorgenommen werden. § 20 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (Zu § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes) (1) Anlagen in, an, über und unter Gewässern erster und zweiter Ordnung im Sinne des § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes einschließlich der Lande- und Umschlagstellen dürfen nur mit Genehmigung der Wasserbehörde errichtet, wesentlich geändert oder beseitigt werden. Ausgenommen sind Anlagen, die nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes einer Genehmigung bedürfen, einer erlaubnispflichtigen Benutzung oder der Unterhaltung eines Gewässers dienen oder beim Ausbau eines Gewässers errichtet werden. (2) Die Genehmigung darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. Auf die Schifffahrt und die ihr dienenden Häfen ist bei der Entscheidung Rücksicht zu nehmen. (3) Die Unterhaltung der Anlage obliegt dem Eigentümer und dem, der sie betreibt, als Gesamtschuldner. Die Wasserbehörde kann die Unterhaltungspflicht auf Antrag oder von Amts wegen mit öffentlich-rechtlicher Wirkung auf Dritte übertragen, soweit die Betroffenen zustimmen. § 21 Gewässerrandstreifen (Abweichend von § 38 des Wasserhaushaltsgesetzes) (1) Der Gewässerrandstreifen ist abweichend von § 38 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässer 1. innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile fünf Meter, 2. im Außenbereich, mit Ausnahme von Be- und Entwässerungsgräben, zehn Meter breit. (2) Der Gewässerrandstreifen für Be- und Entwässerungsgräben im Außenbereich ist fünf Meter breit. (3) Im Gewässerrandstreifen natürlicher Gewässer sind die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie die Verwendung von Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdünger verboten. § 22 Gewässerunterhaltung (Zu § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes) Zur Gewässerunterhaltung im Sinne von § 39 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes gehören auch die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses und die Unterhaltung und der Betrieb der hierfür erforderlichen Anlagen. § 23 Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung (Zu § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes) (1) Die Unterhaltung der natürlichen Gewässer zweiter Ordnung obliegt den Stadtgemeinden, soweit sie am 1. Oktober 2001 nicht Aufgabe von Wasser- und Bodenverbänden war. (2) Die Unterhaltung der künstlichen Gewässer zweiter Ordnung, die vor dem 24. Februar 2004 angelegt wurden, obliegt 1. den Wasser- und Bodenverbänden, soweit diese am 1. Oktober 2001 deren Aufgabe war, 2. im Übrigen den bisher unterhaltungspflichtigen Anliegern der Gewässer und zwar von der Grundstücksgrenze bis zur Mitte des Gewässers, wenn diese zu ermitteln sind. In allen anderen Fällen obliegt die Unterhaltungspflicht der künstlichen Gewässer zweiter Ordnung den Eigentümern der Gewässer. (3) Ist der Wohnsitz des Unterhaltungspflichtigen nicht sofort zu ermitteln, so kann die Wasserbehörde den Besitzer des an das oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstückes zur Unterhaltung heranziehen. § 24 Übertragung der Unterhaltungslast (Zu § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes) Die Wasserbehörde kann die Unterhaltungslast nach § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes auf Antrag oder von Amts wegen mit öffentlich-rechtlicher Wirkung auf Dritte, insbesondere auf die Wasser- und Bodenverbände, übertragen, soweit die Betroffenen zustimmen. § 25 Unterhaltungslast aufgrund besonderen Titels (Zu § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes) (1) Am 24. März 1962 bestehende, auf besonderem Titel oder auf dem Besitzstande beruhende Verpflichtungen anderer zur Unterhaltung von Gewässerstrecken oder von Bauwerken (Anlagen) im und am Gewässer werden durch die Unterhaltungslast nach § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes, sowie § 20 Absatz 3 und § 23 nicht berührt; wenn die Betroffenen zustimmen, kann die Wasserbehörde die Unterhaltungslast mit öffentlich-rechtlicher Wirkung demjenigen übertragen, der nach diesen Vorschriften Träger der Unterhaltungslast wäre. (2) Die Wasserbehörde ist ermächtigt, die Verpflichteten, und zwar zunächst die kraft besonderen Titels Verpflichteten, wenn ein solcher Titel bestritten wird und nicht sofort erweislich ist, die nach Maßgabe des Besitzstandes Verpflichteten, und wenn auch dieser nicht feststeht, die nach § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes, sowie § 20 Absatz 2 und § 23 Verpflichteten, zur Unterhaltung der oberirdischen Gewässer heranzuziehen. Der Herangezogene kann vom Träger der Unterhaltungslast Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen. (3) Die Wasserbehörde hat die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf Kosten des Pflichtigen durch einen Wasser- und Bodenverband oder die Stadtgemeinden ausführen zu lassen, wenn der Träger der Unterhaltungslast seine Verpflichtungen nicht erfüllt. § 26 Beiträge zu den Kosten der Unterhaltung (1) Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer die Unterhaltung erschwert, so hat der Eigentümer des Grundstückes oder der Anlage die Mehrkosten zu ersetzen. Dazu ist auch verpflichtet, wer die Unterhaltung durch Einleiten von Abwasser erschwert. (2) Zu den Kosten der Unterhaltung eines künstlichen Gewässers zweiter Ordnung haben die Eigentümer von Grundstücken und Anlagen beizutragen, die Vorteil von der Unterhaltung haben oder die sie erschweren; dabei ist von dem Maße des Vorteils oder der Erschwernis auszugehen. (3) Das Recht der Wasser- und Bodenverbände bleibt unberührt. § 27 Kostenausgleich (1) Ein Wasser- und Bodenverband hat zu den Aufwendungen eines benachbarten Verbandes beizutragen, die aus der Unterhaltung und dem Betrieb besonderer Anlagen erwachsen, die zur gemeinsamen Abführung des Wassers dienen. Die gemeinsamen Kosten sind nach dem Verhältnis der Flächengrößen der Verbandsgebiete zu verteilen, es sei denn, dass dies nach Lage des Einzelfalles offenbar unbillig ist. Die Verbände können die Kostenbeteiligung durch Vereinbarung regeln; dabei sind sie an Satz 2 nicht gebunden. (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Stadtgemeinden. § 28 Gewässerschau (Zu § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes) (1) Zweck der Gewässerschau ist es, zu prüfen, ob ein oberirdisches Gewässer ordnungsgemäß unterhalten oder ob es unbefugt benutzt wird oder in sonstiger Weise gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen wird. (2) Wenn die Gewässerschau nicht den Wasser- und Bodenverbänden obliegt, sind die Gewässer zweiter Ordnung nach Bedarf von der Wasserbehörde zu schauen. Die Wasserbehörde kann einen Wasser- und Bodenverband, wenn dieser zustimmt, mit der Gewässerschau beauftragen. (3) Den Unterhaltungspflichtigen, den Eigentümern des Gewässerbettes, den Anliegern, den zur Benutzung des Gewässers Befugten und den beteiligten Behörden ist Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung zu geben. Den im Sinne des § 63 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzvereinigungen kann Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten gegeben werden. (4) Die Wasserbehörde trifft die erforderlichen Anordnungen zur Beseitigung festgestellter Mängel. Durch Nachschau ist zu prüfen, ob die Mängel beseitigt worden sind. Die Kosten der Nachschau hat derjenige zu tragen, der zur Beseitigung der Mängel verpflichtet ist. (5) Die obere Wasserbehörde kann die Gewässerschau durch Rechtsverordnung regeln. § 29 Unterhaltungspflicht (Zu § 42 des Wasserhaushaltsgesetzes) Die Wasserbehörde stellt, wenn nötig, Art und Maß der Unterhaltungspflicht und der besonderen Pflichten im Interesse der Unterhaltung allgemein oder im Einzelfall fest. Die obere Wasserbehörde kann die Unterhaltung durch Rechtsverordnung regeln. Abschnitt 3 Stauanlagen § 30 Stauanlagen (1) Für Anlagen im Gewässer, die durch Hemmen des Wasserabflusses den Wasserspiegel heben oder Wasser ansammeln sollen (Stauanlagen), gelten, außer wenn sie nur vorübergehend bestehen, die §§ 31 bis 38. Diese Bestimmungen gelten nicht für die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b) genannten Gewässer. (2) § 8 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend. § 31 Staumarken (1) Jede Stauanlage ist mit Staumarken zu versehen, die deutlich anzeigen, auf welchen Stauhöhen und etwa festgelegten Mindesthöhen der Wasserstand im Sommer und im Winter zu halten ist. (2) Die Höhenpunkte sind durch Beziehung auf amtliche Festpunkte zu sichern. (3) Die Wasserbehörde setzt und beurkundet die Staumarken. Der Betreiber der Stauanlage und, soweit tunlich, auch die anderen Beteiligten sind hinzuzuziehen. § 32 Erhaltung der Staumarken (1) Der Betreiber der Stauanlage hat dafür zu sorgen, dass die Staumarken und Festpunkte erhalten, sichtbar und zugänglich bleiben. Er hat jede Beschädigung und Änderung unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen und bei amtlichen Prüfungen unentgeltlich Arbeitshilfe zu stellen. (2) Wer die Staumarken oder Festpunkte ändern oder beeinflussen will, bedarf der Genehmigung der instanziell zuständigen Wasserbehörde. Für das Erneuern, Versetzen und Berichtigen von Staumarken gilt § 31 Absatz 3 sinngemäß. § 33 Kosten Die Kosten des Setzens oder Versetzens, der Erhaltung und Erneuerung einer Staumarke trägt der Betreiber. § 34 Ablassen aufgestauten Wassers Aufgestautes Wasser darf nicht so abgelassen werden, dass Gefahren oder Nachteile für fremde Grundstücke oder Anlagen entstehen, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird. Fischereirechtliche Vorschriften bleiben unberührt. § 35 Höchst- und Mindeststau (1) Wenn Hochwasser zu erwarten ist, kann die Wasserbehörde dem Unternehmer aufgeben, die beweglichen Teile der Stauanlage zu öffnen und alle Hindernisse, wie beispielsweise Treibzeug, Eis, Geschiebe und dergleichen wegzuräumen, um das aufgestaute Wasser unter die Höhe der Staumarken zu senken und den Wasserstand möglichst auf dieser Höhe zu halten, bis das Hochwasser fällt. (2) Muss das Oberwasser auf einer bestimmten Höhe bleiben, so darf das aufgestaute Wasser nicht darunter gesenkt werden. (3) Die Wasserbehörde trifft die erforderlichen Anordnungen. (4) Die Wasserbehörde kann durch Verfügung Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 31 bis 35 Absatz 2 zulassen. § 36 Größere Stauanlagen, Wasserspeicher (1) Stauanlagen, deren Stauwerk von der Sohle des Gewässers bis zur Krone höher als fünf Meter ist und deren Sammelbecken mehr als 100 000 Kubikmeter fasst, bedürfen der Planfeststellung oder Plangenehmigung. Die Regelungen über den Gewässerausbau finden entsprechende Anwendung. (2) Absatz 1 gilt auch für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Stauanlagen und für Wasserspeicher, wenn die Wasserbehörde feststellt, dass wegen der Gestaltung des Gewässers oder seiner Umgebung bei einem Bruch des Stauwerks erhebliche Gefahren zu befürchten sind. Die Feststellung ist dem Unternehmer mitzuteilen und ortsüblich bekannt zu machen. § 37 Aufsicht Die Wasserbehörde überwacht Errichtung, Unterhaltung und Betrieb der Anlage. Sie kann dem Unternehmer auch nach Ausführung des Planes Sicherheitsmaßregeln aufgeben, die zum Schutz gegen Gefahren notwendig sind. § 38 Duldung bei der Errichtung von Stauanlagen Will ein Anlieger auf Grund einer Erlaubnis, Bewilligung, Planfeststellung oder Plangenehmigung eine Stauanlage errichten, so können die Eigentümer der gegenüberliegenden Grundstücke gegen Entschädigung verpflichtet werden, den Anschluss zu dulden. Abschnitt 4 Bewirtschaftung des Grundwassers § 39 Erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers (Zu § 46 des Wasserhaushaltsgesetzes) (1) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für den Gartenbau. (2) Das Recht nach Absatz 1 gewährleistet keine bestimmte Qualität des Grundwassers. Kapitel 3 Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen Abschnitt 1 Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz § 40 Genehmigungspflicht für Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung (1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und die Beseitigung von Wassergewinnungsanlagen, die der öffentlichen Wasserversorgung dienen, bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde. Dasselbe gilt für andere Anlagen zur Wasserversorgung, die für einen Wasserbedarf von mehr als zehn Kubikmeter täglich bemessen sind. Die Genehmigung erstreckt sich auf die technischen Grundzüge der Anlage. Die Genehmigung darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert. Die baurechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. (2) Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung dürfen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, unterhalten und betrieben werden. § 41 Festsetzung von Wasserschutzgebieten (Zu § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes) (1) Die obere Wasserbehörde setzt das Wasserschutzgebiet nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Rechtsverordnung fest. (2) Vor dem Erlass der Rechtsverordnung nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen. Dieses wird von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet. § 73 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. An die Stelle der dort genannten Einwendungen treten Anregungen und Bedenken. Diejenigen, deren Anregungen und Bedenken nicht berücksichtigt werden, sollen über die Gründe unterrichtet werden. Bekannt zu machen sind auch die beabsichtigten Schutzbestimmungen. § 42 Wasserschutzgebietsbeauftragter (Zu § 52 des Wasserhaushaltsgesetzes) Die Wasserbehörde kann anordnen, dass der durch die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes Begünstigte einen Wasserschutzgebietsbeauftragten bestellt. Zu den Aufgaben des Wasserschutzgebietsbeauftragten gehört insbesondere 1. die zuständige Wasserbehörde unverzüglich über Gefährdungen für das Grundwasser zu unterrichten, 2. Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, insbesondere landwirtschaftliche Betriebe, gewerbliche und industrielle Betriebe, bei anstehenden Fragen über die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen für das Grundwasser im Wasserschutzgebiet zu beraten. Der Wasserschutzgebietsbeauftragte kann verpflichtet werden, der oberen Wasserbehörde in angemessenen Abständen einen Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten. § 43 Anerkennung von Heilquellen (Zu § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes) Über die staatliche Anerkennung von Heilquellen und deren Widerruf entscheidet die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde. Abschnitt 2 Abwasserbeseitigung § 44 Dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung (Zu § 55 des Wasserhaushaltsgesetzes) (1) Dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung liegt vor, wenn Niederschlagswasser von Grundstücken, die überwiegend der Wohnnutzung oder einer hinsichtlich der Qualität des Niederschlagswasserabflusses ihr vergleichbaren Nutzung dienen, weitestgehend dem natürlichen Wasserkreislauf zugeführt wird, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist und soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen, insbesondere keine schädliche Verunreinigung eines Gewässers und keine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu erwarten ist. Die Zuführung des Niederschlagswassers zum natürlichen Wasserkreislauf kann im Wege der Versickerung, Verrieselung, ortsnahen direkten Einleitung in ein Gewässer oder Einleitung über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer erfolgen. (2) Dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung bedarf keiner wasserrechtlichen Erlaubnis. (3) Die Beseitigung des Niederschlagswassers in ein Oberflächengewässer ist dem Wasser- und Bodenverband, in dessen Verbandsgebiet das betreffende Grundstück liegt, rechtzeitig vor der Herstellung der entsprechenden Entwässerungsanlagen anzuzeigen. Das Vorhaben kann durchgeführt werden, wenn der Wasser- und Bodenverband nicht innerhalb eines Monats widerspricht. (4) Die obere Wasserbehörde legt Anforderungen an die dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung fest. § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend. § 45 Abwasserbeseitigungspflicht (Zu § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes) (1) Die Stadtgemeinden haben das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen, soweit nicht nach den folgenden Absätzen andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Sie nehmen diese Aufgabe als Selbstverwaltungsaufgabe wahr. (2) Die Stadtgemeinden stellen sicher, dass die Anforderungen aus § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes und der darin genannten Rechtsverordnungen eingehalten werden. (3) Die Stadtgemeinden stellen sicher, dass Abwasseranlagen, die an die städtische Kanalisation unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind und aus denen das Abwasser der städtischen Kanalisation zugeleitet wird, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Satz 1 gilt auch für vorhandene Abwasseranlagen mit der Maßgabe, dass für die Durchführung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen eine angemessene Frist zu bestimmen ist. (4) Abweichend von Absatz 1 obliegt anstelle der Stadtgemeinden 1. den Trägern öffentlicher Verkehrsanlagen die Beseitigung des Niederschlagswassers, soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften zur Entwässerung ihrer Anlagen verpflichtet sind; 2. den Wasser- und Bodenverbänden in ihren Verbandsgebieten die Beseitigung des Niederschlagswassers, soweit ihnen nach den Verbandssatzungen diese Aufgabe obliegt; 3. widerruflich demjenigen die Beseitigung des Schmutzwassers, der am 1. August 1983 auf Grund einer Erlaubnis, einer Bewilligung, eines alten Rechts oder einer alten Befugnis das Schmutzwasser in ein Gewässer einleitet; 4. dem Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, widerruflich die Beseitigung des Niederschlagswassers, soweit dieses nach § 44 dezentral beseitigt wird. (5) Die Wasserbehörde kann die Stadtgemeinden auf ihren Antrag befristet und widerruflich ganz oder teilweise von der Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus gewerblichen Betrieben und anderen Anlagen freistellen und diese Pflicht auf den Inhaber des gewerblichen Betriebes oder den Betreiber der Anlage übertragen, soweit das Abwasser wegen seiner Art und Menge zweckmäßiger von demjenigen beseitigt wird, bei dem es anfällt. Der Inhaber des Betriebes oder der Betreiber der Anlage ist vor der Entscheidung zu hören. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Wasserbehörde mit Zustimmung der Stadtgemeinde auf Antrag des Inhabers des gewerblichen Betriebes oder des Betreibers der Anlage diesem die Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus dem Betrieb oder der Anlage befristet und widerruflich ganz oder teilweise übertragen. (6) Die Wasserbehörde kann die Stadtgemeinden auf ihren Antrag befristet und widerruflich ganz oder teilweise von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung freistellen und diese Pflicht auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks übertragen, 1. wenn auf Grund der Siedlungsstruktur eine Übernahme des Schmutzwassers wegen technischer Schwierigkeiten oder wegen des hohen Aufwandes nicht angezeigt ist und eine gesonderte Beseitigung des Schmutzwas

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.