Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 3 vom 21.01.2025, Seiten 131 – 146, Größe: 1,2 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-01-21

Quellenkennung: gazette-2025-003. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en allgemeinen Wohngebieten, ten – mit Ausnahme der urbanen Gebiete mit den Ord- den urbanen Gebieten mit den Ordnungsnummern „1“, nungsnummern „2“ und „3“ – und in den Gewerbegebie- „3“, „4“ und „5“, dem Sondergebiet „Mobilität und ten – mit Ausnahme des Gewerbegebietes mit der Gewerbe“, den neu festgesetzten Straßenverkehrsflächen Ordnungsnummer „1“ – sind mindestens 20 v. H. der ­ und Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestim- Grundstücksfläche als offene Vegetationsfläche anzulegen mung zugeordnet. und zu begrünen. Nach § 2 Nummer 34 begrünte, nicht 45. Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tier- überbaute Tiefgaragenflächen und Dachflächen von arten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Gebäuden mit zulässigen Gebäudehöhen bis maximal 9 m Farbtemperatur und maximal 3000 Kelvin zulässig. Die über NHN sind anrechenbar. Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten 36. Das urbane Gebiet mit der Ordnungsnummer „2“, die staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Gewerbegebiete mit den Ordnungsnummern „1“ und „2“ Oberflächentemperatur von 60 °C nicht überschreiten. sowie die Industriegebiete sind zu den öffentlichen Stra- Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf ßenverkehrsflächen – mit Ausnahme zu der Planstraße A angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen – mit mindestens 1 m breiten Hecken einzugrünen. In den ist unzulässig. Abweichend hiervon ist für die Spielfelder Bereichen notwendiger Grundstückszufahrten können und Laufbahnen in der Fläche für Sport- und Spielanla- die Heckenpflanzungen unterbrochen werden. Im Gewer- gen (FHH) eine Beleuchtung mit maximal 4000 Kelvin begebiet mit der Ordnungsnummer „3“ sind entlang der zulässig. HmbGVBl. Nr. 3 Dienstag, den 21. Januar 2025 139 46. Das auf den Grundstücken anfallende Niederschlags­ 2.2. Für die mit „(J)“ bezeichneten Fassaden sind mittlere Rot- wasser ist in das Oberflächenentwässerungssystem einzu- töne der NCS-Farben S4050-Y70R, S2060-Y90R, S2050- leiten, sofern es nicht versickert, verdunstet, gesammelt Y90R des Index 2050 zulässig. oder genutzt wird. 2.3. Für die mit „(K)“ bezeichneten Fassaden sind orange-rote 47. Die Ufer der Gewässer sind naturnah herzurichten, soweit Farbtöne der NCS-Farben S3050-Y80R, S2060-Y70R, Belange der Gewässertechnik dem nicht entgegenstehen. S2050-Y60R, S1050-Y70R des Index 2050 zulässig. 48. Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauer- 2.4. Für die mit „(L)“ bezeichneten Fassaden sind Rottöne der haften Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sind NCS-Farben S5030-R, S4040-R, S4050-Y70R, S2060- unzulässig. Y90R, S2050-Y90R, S3050-Y80R, S2060-Y70R, S2050- Y60R, S1050-Y70R des Index 2050 mit Zusatzelementen 49. Das Dach- und Oberflächenwasser der allgemeinen Holz: naturbelassen und Beton: Sichtbeton der NCS- Wohngebiete mit den Ordnungsnummern „7“, „8“ und Farbe S2002-B des Index 2050 zulässig. „9“ ist gedrosselt in die Gewässerbiotope der südlich beziehungsweise westlich gelegenen öffentlichen Park­ 2.5. Für die mit „(M)“ bezeichneten Fassaden sind nur helle anlagen (FHH) einzuleiten. Farben der NCS-Farben S2002-Y20R, S0603-G40Y, S0603-R60B des Index 2050, mit roten Akzenten der NCS- 50. Als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme sind für den Star Farben S4040-R, S2060-Y70R des Index 2050 mit einem und die Sumpfmeise insgesamt zehn Nistkästen für Höh- Anteil von mindestens 10 v. H. und maximal 50 v. H. zuläs- lenbrüter an verbleibenden Großbäumen im Bereich der sig. Parkanlage (FHH) südlich der Mengestraße (Flurstück 7737 der Gemarkung Wilhelmsburg) anzubringen und Einsichtnahmestelle der NCS-Farbpalette: Freie und dauerhaft zu unterhalten. Hansestadt Hamburg, Staatsarchiv; zur kostenfreien Ein- sicht für jedermann niedergelegt. 51. Gläserne Balkonbrüstungen sind durch wirksame Maß- nahmen für Vögel wahrnehmbar zu machen. Dies gilt 3. Für die in der Nebenzeichnung zur Gestaltung gekenn- auch für übrige Glasflächen und an Gebäuden, wenn der zeichneten Gebäudefassaden gelten folgende Regeln zu Glasanteil der Fassadenseite größer als 75 v. H. ist oder den Fassadenmaterialien: zusammenhängende Glasflächen von größer 6 Quadrat- 3.1. Für die mit „(AA)“ bezeichneten Fassaden sind mindes- meter vorgesehen sind. Satz 2 gilt nicht für Glasflächen tens 80 v. H. Beton zulässig. bis 10 Meter Geländeoberkante, es sei denn, die Glas­ 3.2. Für die mit „(AB)“ bezeichneten Fassaden sind mindes- flächen befinden sich in unmittelbarer Umgebung zu tens 20 v. H. und maximal 40 v. H. Beton zulässig. Gehölzen, Gewässern oder größeren Vegetationsflächen 3.3. Für die mit „(AC)“ bezeichneten Fassaden sind mindes- oder ermöglichen eine Durchsicht auf Vegetation, Gewäs- tens 80 v. H. Holz zulässig. ser oder Himmel. 3.4. Für die mit „(AD)“ bezeichneten Fassaden sind mindes- 52. Aus artenschutzrechtlichen Gründen sind Gebäude­ tens 30 v. H. und maximal 80 v. H. Holz zulässig. abriss- und -umbauarbeiten sowie Vegetationsräumungs- und Rodungsarbeiten zwischen dem 1. Oktober und 3.5. Für die mit „(AE)“ bezeichneten Fassaden sind mindes- 28./29. Februar durchzuführen. Außerhalb dieser Zeit- tens 30 v. H. und maximal 60 v. H. Holz zulässig. spanne sind derartige Arbeiten nur zulässig, wenn im 3.6. Für die mit „(AF)“ bezeichneten Fassaden sind mindes- ­Vorwege durch eine Überprüfung aktuelle Vorkommen tens 20 v. H. und maximal 50 v. H. Holz zulässig. von Vögeln oder Fledermäusen ausgeschlossen werden. 3.7 Für alle sonstigen Fassadenflächen in den allgemeinen 53. Für den mit „(V)“ bezeichneten Abschnitt innerhalb des Wohngebieten und in den urbanen Gebieten sind als Industriegebietes mit der Ordnungsnummer „1“ gilt: Materialien Vollklinker oder Vollziegel zulässig. bauliche Anlagen sind auf der Grundstücksgrenze zu 4. Ausnahmen von den Festsetzungen in § 3 Nummern 2 bis errichten. 3.7 sind zulässig, wenn Gebäude oder deren Fassaden aus 54. Innerhalb der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Holz oder anderen nachwachsenden Baustoffen mit gerin- Zweckbestimmung „Sport und Soziales“ sind Anlagen für gem Ausstoß von Treibhausgasen oder monolithisch die Versorgung mit Elektrizität (Netzstation) zulässig. (Lehm, Mauerwerk, Dämmbeton) hergestellt werden oder ein kreislaufwirtschaftliches Bauvorhaben umgesetzt wird. §3 5. In den in der Nebenzeichnung zur Gestaltung mit „(N)“ Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen: bezeichneten Flächen ist ein Gebäudesockel in einer Höhe 1. In den allgemeinen Wohngebieten, urbanen Gebieten, den von mindestens 4,1 m über der nächst angrenzenden Gewerbegebieten mit den Ordnungsnummern „1“ und „3“ öffentlichen oder privaten Erschließungsfläche auszubil- und im Sondergebiet „Mobilität und Gewerbe“ sind die den. Dachflächen der Gebäude als Flachdächer oder flach 6. In den in der Nebenzeichnung mit „(O)“ bezeichneten geneigte Dächer mit einer Neigung bis 20 Grad auszufüh- Flächen ist ein Gebäudesockel in einer Höhe von mindes- ren. 75 v. H. der Dachflächen der Gebäude in den in der tens 3 m über der nächst angrenzenden öffentlichen oder Nebenzeichnung zur Gestaltung mit „(H)“ bezeichneten privaten Erschließungsfläche auszubilden. Flächen sind mit einer Neigung von 20 bis 50 Grad aus­ 7. Im Plangebiet sind – mit Ausnahme der Industriegebiete, zuführen. des Gewerbegebietes mit der Ordnungsnummer „2“, des 2. Für die in der Nebenzeichnung zur Gestaltung gekenn- Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Mobilität und zeichneten Gebäudefassaden gelten folgende Regeln zur Gewerbe“, der Flächen für Sport und Spielanlagen und der Farbgestaltung: Gemeinbedarfsflächen – oberirdische Flächen für die 2.1. Für die mit „(I)“ bezeichneten Fassaden sind dunkelrote Abfallbeseitigung sowie für Ablagerungen unzulässig. Rottöne der NCS-Farben (Natural Color System) S5030-R, 8. Für die in der Nebenzeichnung zur Gestaltung mit „(P)“ S4040-R des Index 2050 zulässig. bezeichneten Fassaden sind ausschließlich Loggien zuläs- 140 Dienstag, den 21. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 3 sig und Balkone unzulässig. Für die mit „(Q)“ bezeichne- 12. In den Industriegebieten und in dem Gewerbegebiet mit ten Fassaden sind Loggien und Balkone erst ab dem zwei- der Ordnungsnummer „2“ sind – mit Ausnahme von ten Obergeschoss und mit einer Tiefe von maximal 2 m Gebäuden und Gebäudeteilen, die der Unterbringung von zulässig. Für die mit „(R)“ bezeichneten Fassaden sind Büro- und Verwaltungseinrichtungen dienen – straßensei- Loggien unzulässig und Balkone mit einer Tiefe von maxi- tig zur Dratelnstraße und zur Rotenhäuser Straße, die von mal 2 m zulässig. Für die mit „(S)“ bezeichneten Fassaden außen sichtbaren Teile der Fassade in den Farben Alu sind Loggien zulässig und Balkone mit einer Tiefe von Natur, Silber und in mattiertem Industrieglas auszufüh- maximal 1,5 m zulässig. ren. Die Fassadenansichten von Gebäuden und Gebäude- teilen, die der Unterbringung von Büro- und Verwaltungs- 9. Für die in der Nebenzeichnung zur Gestaltung mit „(T)“ einrichtungen dienen, sind mit roten Vollklinkern oder bezeichneten Fassaden ist eine immergrüne Fassadenbe- Vollziegeln zu verblenden. Spiegelnde Oberflächen sind grünung in unmittelbarer Nähe zu Fenstern unzulässig. In unzulässig. Es ist durch Architekturelemente eine verti- den mit „(U)“ bezeichneten Innenhöfen und Flächen zwi- kale Gliederung der Fassaden vorzunehmen. schen den Gebäuden ist das Anpflanzen von großkronigen immergrünen Bäumen unzulässig. Jede zu den vorgenann- 13. In den urbanen Gebieten sind Werbeanlagen nur an ten Innenhöfen und Flächen zugewandte Wohnung muss Gebäuden an der Stätte der Leistung bis zur unteren Dach- mindestens einen Wohn-/Aufenthaltsraum mit einer kante des Gebäudes zulässig. bodentiefen und mindestens 2 m breiten Fensteröffnung 14. In den Gewerbegebieten und in den Industriegebieten (Rohbaumaß) aufweisen. sind Großwerbetafeln von mehr als 10 m² sowie Werbe­ 10. Im Plangebiet – mit Ausnahme der Industriegebiete – sind anlagen oberhalb der unteren Dachkante der Gebäude außenliegende Fluchttreppen unzulässig. unzulässig. §4 11. Die Traufkanten benachbarter Gebäude sind bei gleicher Anzahl der Voll- oder Staffelgeschosse in der Höhe anzu- Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau- gleichen. ungspläne aufgehoben. Hamburg, den 9. Dezember 2024. Das Bezirksamt Hamburg-Mitte Verordnung zur Nicht-Festsetzung des Grundsteuermessbetrages bei Kleinbeträgen (Hamburgische Grundsteuer-Kleinbetragsverordnung) Vom 7. Januar 2025 Auf Grund von § 7 Absatz 1 Satz 5 des Hamburgischen Grundsteuergesetzes vom 24. August 2021 (HmbGVBl. S. 600), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 720, 721), wird verordnet: §1 Die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages unterbleibt, wenn dieser zwei Euro voraussichtlich nicht übersteigt. §2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 7. Januar 2025. HmbGVBl. Nr. 3 Dienstag, den 21. Januar 2025 141 Verordnung über den Schutz freilebender Katzen im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische Katzenschutzverordnung – KatzenschutzVO) Vom 7. Januar 2025 Auf Grund von § 13b Satz 1 des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1207, 1313), zuletzt geändert am 17. August 2023 (BGBl. I Nr. 219 S. 1, 3), wird verordnet: §1 (4) Die Registrierung erfolgt bei einem von der zuständigen Regelungszweck und Geltungsbereich Behörde anerkannten privaten Haustierregister (Registrier- stelle). Sofern die Registrierung bei der Registrierstelle mit Diese Verordnung dient dem Schutz von freilebenden Kat- Kosten verbunden ist, hat die Haltungsperson diese zu tragen. zen im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg (Schutz­ gebiet) vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden, die §4 auf eine hohe Anzahl dieser Katzen zurückzuführen sind. Pflichten und Anerkennung der Registrierstellen §2 (1) Bei den Registrierstellen sind das Geschlecht der Katze, Begriffsbestimmungen das Geburtsdatum, Angaben zur Fortpflanzungsfähigkeit, die auf dem Mikrochip gespeicherte Nummer sowie der Name und Im Sinne dieser Verordnung ist die Anschrift der Haltungsperson zu erfassen. Die Möglichkeit 1. eine Katze ein weibliches oder männliches Tier der Art der Erfassung weiterer Daten mit Einwilligung der Haltungs- Hauskatze (Felis silvestris catus) und deren Kreuzungen person bleibt unberührt. mit anderen Arten, (2) Die Registrierstellen sind verpflichtet, den zuständigen 2. eine freilebende Katze eine solche, die nicht oder nicht Behörden und den Tierunterbringungsstellen auf Anfrage mehr von einem Menschen gehalten wird, Auskunft über die nach Absatz 1 gespeicherten Daten zu ertei- 3. eine fortpflanzungsfähige Katze eine solche, die fünf len. Die zuständigen Behörden und die Tierunterbringungs- Monate oder älter ist und nicht unfruchtbar gemacht wor- stellen dürfen diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den ist, dieser Verordnung, nach dem Tierschutzgesetz und zur Rück- gabe von Fundkatzen an ihre Haltungspersonen unter Einhal- 4. eine Haltungsperson, wer die tatsächliche Bestimmungs- tung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen macht über eine Katze in eigenem Interesse und nicht nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist. ganz vorübergehend ausübt und das wirtschaftliche Risiko des Verlusts des Tieres trägt, (3) Private Haustierregister werden von der zuständigen Behörde auf Antrag als Registrierstelle anerkannt und auf der 5. eine Unfruchtbarmachung, die Entfernung der männlichen Internetseite der zuständigen Behörde veröffentlicht, wenn oder weiblichen Keimdrüsen, also der Hoden oder Eier­ sie sich verpflichten, die Bestimmungen nach Absatz 1 und stöcke (Kastration), Absatz 2 Satz 1 sowie die geltenden datenschutzrechtlichen 6. der unkontrollierte freie Auslauf einer Katze, wenn diese Bestimmungen einzuhalten. sich frei bewegen kann und wenn weder die Haltungsper- son, noch eine von ihr beauftragte oder für sie handelnde §5 Person unmittelbar auf die Katze einwirken kann, um ein Maßnahmen gegenüber Haltungspersonen Entweichen zu verhindern, (1) Wird entgegen § 3 Absatz 1 eine fortpflanzungsfähige 7. eine Tierunterbringungsstelle eine Stelle, bei der im Auf- Katze oder entgegen § 3 Absatz 2 eine nicht gekennzeichnete trag der jeweils zuständigen Behörden Fundkatzen oder beziehungsweise nicht registrierte Katze im Schutzgebiet nach tiergesundheitsrechtlichen, tierschutzrechtlichen angetroffen, so soll die zuständige Behörde gegenüber der Hal- oder gefahrenabwehrrechtlichen Vorschriften in Obhut tungsperson anordnen, das Tier auf eigene Kosten unfruchtbar genommene Katzen auf Grundlage vertraglicher Verein­ zu machen, zu kennzeichnen und registrieren zu lassen. Die barungen untergebracht werden. Unfruchtbarmachung und die Kennzeichnung dürfen nur von einer Tierärztin oder einem Tierarzt durchgeführt werden. Bis §3 zur Ermittlung der Haltungsperson kann die Katze durch die Pflichten für Haltungspersonen zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragten Person oder Stelle in Obhut genommen und auf Kosten der Haltungs- (1) Personen, die im Schutzgebiet eine fortpflanzungsfähige person anderweitig pfleglich untergebracht werden. Die Sätze Katze halten, dürfen dieser keinen unkontrollierten freien 1 bis 3 gelten auch, wenn sich die Katze ohne den Willen der Auslauf gewähren. Haltungsperson unkontrolliert im Schutzgebiet aufhält. (2) Wer im Schutzgebiet eine nicht fortpflanzungsfähige (2) Ist eine nach Absatz 1 angetroffene Katze nicht gekenn- Katze hält und ihr unkontrollierten freien Ausgang gewährt, zeichnet und registriert und kann die Haltungsperson nicht muss diese zuvor kennzeichnen und registrieren lassen. innerhalb von fünf Tagen identifiziert oder erreicht werden, so (3) Die Kennzeichnung einer Katze erfolgt fälschungs­ kann die zuständige Behörde die Unfruchtbarmachung, die sicher und dauerhaft durch die Implantierung eines elektro- Kennzeichnung und die Registrierung sowie sämtliche mit nisch lesbaren Transponders (Mikrochip) auf Kosten der dieser im Zusammenhang stehenden notwendigen Maßnah- ­Haltungsperson durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt. men auf Kosten der Haltungsperson durchführen. Handelt es 142 Dienstag, den 21. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 3 sich zweifelsfrei um eine freilebende Katze, verkürzt sich die tigtes Interesse der Haltungsperson an der gewerblichen Zucht in Satz 1 genannte Frist auf 48 Stunden. mit der Katze besteht. Voraussetzung für eine Ausnahmege- nehmigung aus züchterischem Interesse ist, dass die Haltungs- (3) Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen ein Nach- person über eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Num- weis über die durchgeführte Unfruchtbarmachung und Kenn- mer 8 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes verfügt und glaub- zeichnung sowie Registrierung vorzulegen. haft macht, dass eine Kontrolle und Versorgung der Nachkom- (4) Daten, die von den zuständigen Behörden oder von den men der Katze gewährleistet ist. Darüber hinaus können Aus- Tierunterbringungsstellen im Zusammenhang mit der Auf- nahmen nach Satz 1 nur zugelassen werden, sofern bei der nahme, Unterbringung und Rückgabe von Fundkatzen erho- Katze eine schwerwiegende tiermedizinische Kontraindika- ben werden, dürfen für Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 tion für eine Unfruchtbarmachung besteht und diese durch verarbeitet werden. eine Tierärztin oder einen Tierarzt nachgewiesen wurde. Eine Maßnahme nach § 5 Absatz 3 unterbleibt, wenn ei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.