Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 3 vom 21.01.2025, Seiten 131 – 146, Größe: 1,2 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-01-21

Quellenkennung: gazette-2025-003. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sind Ver- wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innen- sandhandelsbetriebe ohne Verkauf an Endverbraucher raumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) wäh- vor Ort sowie Einzelhandelsbetriebe, die mit nicht zen­ rend der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die trenrelevanten Sortimenten handeln. Ausnahmsweise bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten können Verkaufsstätten zugelassen werden, die in einem Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffne- unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammen- ten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in hang mit einem Gewerbe- oder Handwerksbetrieb stehen Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie (Werksverkauf), wenn sie mit nicht zentrenrelevanten Schlafräume zu beurteilen. Sortimenten handeln und die jeweilige Summe der Ver- 19. In den allgemeinen Wohngebieten und in den urbanen kaufs- und Ausstellungsfläche nicht mehr als zehn v. H. Gebieten gilt für die Abschnitte der Baukörper, die in der der Geschossfläche des Betriebs und maximal 150 m² Nebenzeichnung zum Lärmschutz mit „(A)“ gekenn- Geschossfläche beträgt, zeichnet sind: für einen Außenbereich einer Wohnung ist 13.4 Bordelle und bordellartige Betriebe, entweder durch Orientierung an verkehrslärmabgewand- ten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaß- 13.5 Festhallen und Festsäle. nahmen wie verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bau- 14. In den Gewerbegebieten mit den Ordnungsnummern „1“ teilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maß- und „3“ sind Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale nahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht und gesundheitliche Zwecke allgemein zulässig. wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zuge- 15. In den Industriegebieten werden Ausnahmen nach § 9 hörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) Absatz 3 Nummer 1 BauNVO für Wohnungen für Auf- erreicht wird. sichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinha- 20. In den allgemeinen Wohngebieten und in den urbanen ber und Betriebsleiter und nach § 9 Absatz 3 Nummer 2 Gebieten gilt für die Abschnitte der Baukörper, die in der BauNVO für Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, Nebenzeichnung zum Lärmschutz mit „(B)“ gekenn- gesundheitliche und sportliche Zwecke ausgeschlossen. zeichnet sind: Schlafräume sind zur verkehrslärmabge- 16. In den Industriegebieten sind unzulässig: wandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlaf- 16.1 Anlagen und Betriebe, die hinsichtlich ihrer Luftschad- räume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind stoff- und Geruchsemission erheblich belästigend sind, wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten wie regelhaft Hüttenbetriebe, Großfeuerungsanlagen, ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschrit- Ölmühlen, Schlachthöfe, Großbrauereien, Müllverwer- ten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite tungsanlagen, Raffinerien oder in ihrer Wirkung ver- ­orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnah- gleichbare Betriebe. Ausnahmen sind zulässig, wenn im men in Form von verglasten Vorbauten (verglaste Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzrecht­ ­Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen liche Verträglichkeit mit der Nachbarschaft nachgewie- vorzusehen. sen werden kann, 21. Im urbanen Gebiet mit der Ordnungsnummer „5“ und in 16.2 Anlagen/Betriebsbereiche im Sinne von § 3 Absatz 5a den Gewerbegebieten mit den Ordnungsnummern „2“ BImSchG, die der 12. BImSchV unterliegen, und „3“ gilt für die Abschnitte der Baukörper, die in der Nebenzeichnung zum Lärmschutz mit „(C)“ gekenn- 16.3 Einzelhandelsbetriebe; ausgenommen hiervon sind Ver- zeichnet sind: gewerbliche Aufenthaltsräume – hier ins- sandhandelsbetriebe ohne Verkauf an Endverbraucher besondere Pausen- und Ruheräume – sind durch geeig- vor Ort sowie Einzelhandelsbetriebe, die mit nicht zen­ nete Grundrissgestaltung den verkehrslärmabgewandten trenrelevanten Sortimenten handeln. Ausnahmsweise Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an können Verkaufsstätten zugelassen werden, die in einem den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammen- möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender hang mit einem Gewerbe- oder Handwerksbetrieb stehen Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden (Werksverkauf), wenn sie mit nicht zentrenrelevanten und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen Sortimenten handeln und die jeweilige Summe der Ver- geschaffen werden. kaufs- und Ausstellungsfläche nicht mehr als zehn v. H. der Geschossfläche des Betriebs und maximal 150 m² 22. In den mit „(D)“ bezeichneten Gebäuden sind an den Geschossfläche beträgt, sportlärmzugewandten Fassaden vor den zum dauernden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen, ver- 16.4 Bordelle und bordellartige Betriebe, glaste Vorbauten (Loggien, Wintergärten, verglaste Lau- 16.5 Festhallen und Festsäle. bengänge oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnah- 17. In den Gewerbe- und Industriegebieten sind Dach- und men) vorzusehen. Soll die sportlärmzugewandte Gebäu- Technikaufbauten bis maximal 4,5 m Höhe zulässig. Ein deseite geschlossen ausgeführt werden, sind die Fenster Überschreiten der festgesetzten Gebäudehöhe für techni- von Aufenthaltsräumen zur sportlärmabgewandten sche Aufbauten (wie zum Beispiel Dachaufbauten, Zu- Gebäudeseite anzuordnen. Die Aufenthaltsräume müssen und Abluftanlagen) ist – mit Ausnahme der Gewerbe- und ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden Industriegebietsteilflächen der Flurstücke 1632, 14180, können und Fenster mit einem Rohbaumaß der Fenster- 14181 und 8839 der Gemarkung Wilhelmsburg – bis zu öffnungen von mindestens einem Achtel der Netto- 3 m zulässig. Raumfläche des Raumes einschließlich der Netto-Raum- fläche verglaster Vorbauten und Loggien haben. 18. In den allgemeinen Wohngebieten und in den urbanen Gebieten ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaß- 23. Die Aufnahme einer Wohnnutzung in den mit „(ZZ)“ nahmen, wie Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (ver- gekennzeichneten Teilbereichen der allgemeinen Wohn- glaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkon­ gebiete mit den Ordnungsnummern „3“, „4“ und „5“ struktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maß- sowie im allgemeinen Wohngebiet mit der Ordnungs- HmbGVBl. Nr. 3 Dienstag, den 21. Januar 2025 137 nummer „6“ ist erst zulässig, wenn die mit „(D)“ bezeich- mes Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 nete Bebauung im allgemeinen Wohngebiet mit der Ord- (BAnz. AT 08.06.17 B5), nicht überschreitet. Einsicht- nungsnummer „3“ vorher oder zeitgleich im geschlosse- nahmestelle der DIN 4150: Freie und Hansestadt Ham- nen Rohbau (einschließlich Fenstereinbau) über die burg, Staatsarchiv, zur kostenfreien Einsicht für jeder- gesamte Länge fertig gestellt worden ist. mann niedergelegt; Bezugsquelle der DIN 4150: Beuth 24. Die Aufnahme einer Wohnnutzung in dem mit „(Z)“ Verlag GmbH, 10787 Berlin. gekennzeichneten Teilbereich des allgemeinen Wohnge- 29. Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte mit der bietes mit der Ordnungsnummer „3“ ist erst zulässig, Bezeichnung „(W)“ umfassen die Befugnis der Freien und wenn die mit „(E)“ bezeichnete Bebauung im Gewerbege- Hansestadt Hamburg, zu verlangen, dass die bezeichneten biet mit der Ordnungsnummer „3“ vorher oder zeitgleich Flächen als allgemein zugängliche Geh- und Radwege, für im geschlossenen Rohbau (einschließlich Fenstereinbau) die Befahrbarkeit der Entsorgungsunternehmen und für über die gesamte Länge fertig gestellt sowie in dem mit die Erschließung der Flurstücke für Einsatzfahrzeuge der „(Y)“ bezeichneten Abschnitt des Baukörpers eine Feuerwehr, Polizei und des Rettungsdienstes hergestellt geschlossene bauliche Abschirmung vor Lärm mit einer und unterhalten werden sowie die Befugnis der Ver- und Mindesthöhe von 18 m über Normalhöhennull (NHN) Entsorgungsunternehmen unterirdische Leitungen zu realisiert worden ist. Die Maximalhöhe der mit „(Y)“ verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Her- bezeichneten baulichen Abschirmung beträgt 23 m über stellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind NHN. unzulässig. Geringfügige Abweichungen von den festge- 25. An der nach Osten ausgerichteten Fassade innerhalb des setzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechten können zugelas- urbanen Gebiets mit der Ordnungsnummer „2“ ist die sen werden. Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungs- Anordnung von öffenbaren Fenstern für dem Wohnen rechte mit der Bezeichnung „(X)“ umfassen die Befugnis dienende Aufenthaltsräume ausgeschlossen. der Hamburger Energiewerke, die bezeichneten Flächen als zugängliche Wege für die Erschließung ihrer Flur­ 26. In den Gewerbegebieten mit den Ordnungsnummern „1“ stücke herzustellen sowie die Befugnis unterirdische und „3“ und im Industriegebiet mit der Ordnungsnum- ­Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. mer „1“ – westlicher Teil – sind nur Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die in den folgen- 30. Die festgesetzten Geh- und Leitungsrechte umfassen die den Tabellen angegebenen Emissionskontingente LEK Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, zu verlan- nach DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“, Abschnitt gen, dass die bezeichneten Flächen als allgemein zugäng- 5 weder am Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) noch in der Nacht liche Wege hergestellt und unterhalten werden sowie die (22 Uhr bis 6 Uhr) überschreiten: Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen unterir- dische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nut- Teilfläche LEK, Tag (6 bis 22 Uhr), LEK, Nacht (22 bis 6 Uhr), zungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beein- trächtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abwei- dB(A) dB(A) chungen von den festgesetzten Geh- und Leitungsrechten GE 1 56 53 können zugelassen werden. GI 1-1 60 54 31. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt: GI 1-2 58 55 31.1 Neu zu errichtende Gebäude sind für Beheizung und GI 1-3 60 57 Warmwasserversorgung an ein Wärmenetz anzuschließen GE 3-1 55 47 und über dieses zu versorgen. GE 3-2 53 46 31.2 Die im Wärmenetz verteilte Wärme muss aus erneuer­ baren Energien oder nachweislich unvermeidbarer Abwärme stammen. Einsichtnahmestelle der DIN 45691: Freie und Hanse- 31.3 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungsgebot kön- stadt Hamburg, Staatsarchiv, zur kostenfreien Einsicht nen zugelassen werden, wenn der berechnete Heizwärme- für jedermann niedergelegt; Bezugsquelle der DIN 45691: bedarf der Gebäude nach dem Gebäudeenergiegesetz vom Beuth Verlag GmbH, Berlin. 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert am 27. Die im Industriegebiet mit der Ordnungsnummer „1“, 16. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 280 S. 1), in der jeweils gel- Flurstücke 6803, 7119, 7206, 10459 und 13517 in der tenden Fassung den Wert von 15 kWh/m²a nicht über- Gemarkung Wilhelmsburg, mit einer Mindesthöhe von steigt. 31 m über NHN festgesetzte bauliche Anlage (Schorn- stein), ist mit einem lichten Durchmesser von 0,5 m her- 31.4 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungsgebot kön- zustellen. Geringfügige Abweichungen sind zulässig, nen zugelassen werden, wenn die Wärmeversorgungsan- wenn die Ableitbedingungen insgesamt für die Umge- lagen eines Gebäudes dauerhaft einen erheblich niedrige- bung gewahrt bleiben. ren CO2-Ausstoß aufweisen oder in absehbarer Zeit auf- weisen werden als das Wärmenetz, an das gemäß Nummer 28. Im Industriegebiet mit der Ordnungsnummer „2“ ist der 31.1 anzuschließen ist. Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, 31.5 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungsgebot für Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die die Warmwasserversorgung können zugelassen werden Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwe- bei Nichtwohngebäuden in Gebäudenutzungszonen, in sen), Teil 2 (Einwirkung auf Menschen in Gebäuden), denen der Nutzenergiebedarf für Trinkwarmwasser Tabelle 1, Zeile 1 (Industriegebiete nach BauNVO), einge- höchstens 2,6 kWh/m²a beträgt. halten werden. Zusätzlich ist durch die baulichen und 31.6 Vom Anschluss- und Benutzungsgebot kann auf Antrag technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der befreit werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte nach im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbil- Nummer 6.2 der Technischen Anleitung zum Schutz ligen Härte führen würde. Die Befreiung kann zeitlich gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (Gemeinsa- befristet werden. 138 Dienstag, den 21. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 3 32. In den allgemeinen Wohngebieten und in den urbanen Grundstücksgrenze zur Planstraße A mindestens zehn Gebieten sind die Geh- und Fahrwege in wasser- und luft- Bäume zu pflanzen. durchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrzufahrten 37. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze und aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. vegetationsfähigem Aufbau (zum Beispiel Rasenfugen- pflaster, Rasengittersteine) herzustellen. 38. Für die in der Planzeichnung festgesetzten Anpflanzun- gen von Einzelbäumen ist je ein großkroniger Laubbaum 33. In den allgemeinen Wohngebieten – mit Ausnahme der in zu pflanzen. Im urbanen Gebiet mit der Ordnungs­ der Nebenzeichnung zur Gestaltung mit „(H)“ bezeichne- nummer „1“ sind kleinkronige Laubbäume zulässig. ten Abschnitte der Baukörper –, in den urbanen Gebieten 39. In den allgemeinen Wohngebieten und in den urbanen – mit Ausnahme des Gebäudes in den urbanen Gebieten Gebieten ist je angefangene 150 m² der zu begrünenden mit den Ordnungsnummern „4“ und „5“ mit einer zuläs- Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum sigen Gebäudehöhe von 12 m NHN –, im Sondergebiet oder je angefangene 300 m² der zu begrünenden Grund- „Mobilität und Gewerbe“ und in den Gewerbegebieten stücksfläche mindestens ein großkroniger Baum oder mit den Ordnungsnummern „1“ und „3“ sind die Dach- zwei kleinkronige Bäume zu pflanzen. flächen von Gebäuden mit zulässigen Gebäudehöhen von über 9 m NHN zu begrünen. Im Sondergebiet „Mobilität 40. Für festgesetzte Baum- und Gehölzpflanzungen sind und Gewerbe“ und im Gewerbegebiet mit der Ordnungs- standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwen- nummer „1“ sind oberste Stell- beziehungsweise Park- den und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen platzebenen mit einem begrünten Dach auszuführen. Die Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Dachbegrünungsflächen sind mit einem mindestens Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm, 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu ver­ jeweils in 1 m über dem Erdboden gemessen, aufweisen. sehen und dauerhaft zu unterhalten. Unter dem Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen. Für 33.1 Dachflächen, die der Belichtung, der Be- und Entlüftung Gehölzpflanzungen sind mindestens zweifach verpflanzte oder der Aufnahme von technischen Anlagen – mit Aus- Sträucher oder Heckenpflanzen, Pflanzengröße mindes- nahme von Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie tens 100 cm, zu verwenden. – dienen, sowie Dachterrassen sind von der Begrünungs- pflicht ausgenommen, sofern die betreffenden Dach­ 41. Für die zu erhaltenden Bäume und festgesetzten Anpflan- flächen zu mindestens 50 v. H. – bezogen auf die jeweilige zungen sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzuneh- Gebäudegrundfläche – begrünt werden. Geringfügige men. Im Kronenbereich der zu erhaltenden Bäume sind Unterschreitungen sind zulässig, wenn die entsprechende Geländeaufhöhungen, Abgrabungen – ausgenommen not- Menge durchwurzelbaren Substrats (120 Liter pro m² zu wendige Maßnahmen für die Oberflächenentwässerung – begrünende Dachfläche) erhalten bleibt. und Versiegelungsmaßnahmen unzulässig. 33.2 Erforderliche Flächen für Sport- und Spielflächen im 42. Garagenwände, Außenwände von Gebäuden, deren Fens- Gewerbegebiet mit der Ordnungsnummer „3“ können terabstand mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Fassa- vollständig von der Begrünung ausgenommen werden. den sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; ausgenommen hiervon sind im Sondergebiet „Mobilität 34. In den allgemeinen Wohngebieten, in den urbanen Gebie- und Gewerbe“ Fassaden, die sich direkt auf den Grenzen ten und in den Gewerbegebieten mit den Ordnungs­ zu den öffentlichen Straßenverkehrsflächen befinden. Je nummern „1“ und „3“ sind nicht überbaute Tiefgaragen- 1 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. flächen und Dachflächen von Gebäuden mit zulässigen Gebäudehöhen bis maximal 9 m über NHN mit einem 43. Im Plangebiet sind bauliche Maßnahmen vorzusehen, die mindestens 60 cm starken durchwurzelbaren Substrat­ Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den aufbau – exklusive Drainageschicht – zu versehen und zu befestigten Flächen beziehungsweise Gaseintritte in die begrünen. Hiervon können erforderliche Flächen für baulichen Anlagen durch Bodengase verhindern. Terrassen, Wege, Freitreppen und Kinderspielflächen ­ 44. Zum naturschutzrechtlichen Ausgleich werden die außer- sowie an Gebäude unmittelbar anschließende Flächen in halb des Plangebiets liegenden Flurstücke Nummer 799 einer Tiefe von 50 cm ausgenommen werden. Im Bereich der Gemarkung Moorwerder, Flurstück 5511 der Gemar- anzupflanzender Bäume muss auf einer Fläche von 12 m² kung Wilhelmsburg, Flurstück 55 der Gemarkung Ost je Baum der Substrataufbau mindestens 1 m betragen. Krauel sowie die Flurstücke 1800 (anteilig) und 2872 der 35. In den allgemeinen Wohngebieten, in den urbanen Gebie- Gemarkung Fischbek d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.