Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 3 vom 21.01.2025, Seiten 131 – 146, Größe: 1,2 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-01-21

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n Sachver- §6 halt nach Satz 1 oder Satz 3 bekannt ist. Ausnahmen §7 Von der Anordnung, eine Katze unfruchtbar zu machen Inkrafttreten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 können von der zuständigen Behörde auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, wenn ein berech- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 7. Januar 2025. Gebührenordnung für Amtshandlungen nach der Hamburgischen Katzenschutzverordnung (KatzenschutzGebO) Vom 7. Januar 2025 Auf Grund der §§ 2, 5, 12 und 18 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezem- ber 2024 (HmbGVBl. S. 688), wird verordnet: §1 chen Leistung aufgewendete angefangene viertel Arbeits- Geltungsbereich stunde Für Amtshandlungen nach der Hamburgischen Katzen- 1. einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 2, schutzverordnung vom 7. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 141) in Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines der jeweils geltenden Fassung werden die in der Anlage festge- vergleichbaren Angestellten 22 Euro, legten Verwaltungsgebühren und besonderen Auslagen erho- 2. einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 2, ben. Ämter ab dem ersten Einstiegsamt oder einer oder eines ver- §2 gleichbaren Angestellten 17,50 Euro, Vorauszahlungen 3. einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 1, Die in der Anlage festgelegten Verwaltungsgebühren und Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines besonderen Auslagen sind in Höhe der voraussichtlich entste- vergleichbaren Angestellten 14 Euro henden Gebühren und Auslagen im Voraus zu entrichten, erhoben. Dies gilt auch, wenn der Antrag während der Bear- sofern dies ausdrücklich vorgesehen ist. beitungszeit ganz oder teilweise zurückgenommen wird. §3 §4 Gebühren nach Zeitaufwand Inkrafttreten Bei Amtshandlungen, für die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet werden, werden für jede im Interesse der erforderli- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 7. Januar 2025. HmbGVBl. Nr. 3 Dienstag, den 21. Januar 2025 143 Anlage Gebühren- Gebühren- Nummer Gebührentatbestand satz in Euro Nummer Gebührentatbestand satz in Euro 1 Anordnungen und Maßnahmen nach § 5 3 Aufwendungen, die durch die Hinzuzie- und Bearbeitung von Anträgen nach § 6 Gebühr hung Dritter entstehen, insbesondere für nach § 3 die Unterbringung, tiermedizinische Versorgung, Kastration, Kennzeichnung oder Registrierung einer Katze, sind als 2 Für die Ermittlung der Haltungsperson besondere Auslagen zu erstatten. nach § 5 Absatz 2 fällt die Gebühr nach 4 Die Gebühr nach Nummer 1 einschließ- Nummer 1 nur an, wenn sich die Ermitt- lich gegebenenfalls entstehender beson- lung nicht auf eine Abfrage bei den nach derer Auslagen nach Nummer 3 ist bei § 4 Absatz 3 anerkannten Registrierstel- Anträgen nach § 6 vor Beginn der len beschränkt. Antragsbearbeitung zu entrichten. Verordnung zur Änderung der Abfallbehälterbenutzungsverordnung und der Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit Umleer- und Einwegbehältern sowie die Entsorgung von Sperrmüll Vom 7. Januar 2025 Artikel 1 Abholterminen, jedoch maximal acht Mal in dem genann- Änderung der Abfallbehälterbenutzungsverordnung ten Zeitraum. Der Laubbehälter ist am Abfuhrtag auf dem angeschlossenen Grundstück am nächstgelegenen von Auf Grund von § 13 Absätze 1 bis 3 des Hamburgischen einem Abfallsammelfahrzeug befahrbaren Weg von den Abfallwirtschaftsgesetzes vom 21. März 2005 (HmbGVBl. Benutzerinnen und Benutzern zum Abholen bereitzustel- S. 80), zuletzt geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl. len. Im Einzelfall kann ein anderer Bereitstellungsort S. 361), wird verordnet: durch die zuständige Behörde angeordnet werden. Die Die Abfallbehälterbenutzungsverordnung vom 10. Oktober Nutzung eines Laubbehälters befreit nicht von den 2017 (HmbGVBl. S. 319) wird wie folgt geändert: Anschluss- und Benutzungspflichten an die getrennte Erfassung von Bioabfällen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2. 1. § 11 wird wie folgt geändert: Auf Antrag soll die zuständige Behörde den Laubbehälter 1.1 In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und Altpapier“ außerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums gebühren- durch die Textstelle „, Altpapier und Laub“ ersetzt. pflichtig einlagern.“ 1.2 Es wird folgender Absatz 7 angefügt: Artikel 2 „(7) Wird ein Laubbehälter mit anderen Gegenständen Änderung der Gebührenordnung oder Stoffen als Laub gefüllt, kann die zuständige Behörde für die Abfallentsorgung mit Umleer- und Einwegbehältern die eingesammelten Abfälle gegen Gebühr als Restmüll sowie die Entsorgung von Sperrmüll entsorgen, sie an die Benutzerin oder den Benutzer zurück- geben oder eine nachträgliche Sortierung auf deren oder Auf Grund von § 14 Absatz 2 des Stadtreinigungsgesetzes dessen Kosten durchführen.“ vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am 2. In § 13 wird folgender Absatz 8 angefügt: 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361, 362), wird verordnet: „(8) Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht für Laubbehälter. Die Die Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit Bereitstellung und der Transport der Laubbehälter rich- Umleer und Einwegbehältern sowie die Entsorgung von Sperr- ten sich nach § 15 Absatz 4.“ müll vom 5. Dezember 2000 (HmbGVBl. S. 366), zuletzt geän- 3. In § 15 wird folgender Absatz 4 angefügt: dert am 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 675, 682), wird wie folgt geändert: „(4) In der Zeit vom 1. September bis zum 24. Dezember eines Jahres wird für die Entsorgung von Laub ein Laub- 1. In § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt: behälter mit einem Volumen von 770 Litern angeboten. „(3) Für die Abfuhr eines Laubbehälters in der Zeit vom Die Leerung des Laubbehälters erfolgt nur zu den von der 1. September bis zum 24. Dezember eines Jahres nach § 15 zuständigen Behörde festgesetzten vierzehntäglichen Absatz 4 Sätze 1 bis 4 AbfBenVO wird eine Entsorgungs­ 144 Dienstag, den 21. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 3 gebühr in Höhe von 154,48 Euro (Gebührenklasse G0770) 3. In § 8 Absatz 1 wird hinter Nummer 4b folgende Num- erhoben. Erfolgt auf Antrag eine Einlagerung des Laubbe- mer 4c eingefügt: hälters außerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums nach „4c. in den Fällen des § 5 Absatz 3 Satz 1 mit Gestellung § 15 Absatz 4 Satz 6 AbfBenVO, wird eine Einlagerungs­ des Laubbehälters und in den Fällen des § 5 Absatz 3 gebühr in Höhe von 73,65 Euro (Gebührenklasse G0770E) Satz 2 mit Beantragung der Einlagerung;“. erhoben.“ 4. In § 9 Absatz 4 wird hinter den Wörtern „mit dem Erwerb 2. In § 7 Absatz 3 werden hinter dem Wort „Laubsäcken“ die des Laubsackes fällig“ die Textstelle „und in den Fällen des Wörter „und die Benutzerinnen und Benutzer von Laub­ § 5 Absatz 3 wird die jeweilige Gebühr mit der Bekanntgabe behältern“ eingefügt. der Festsetzung fällig“ eingefügt. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 7. Januar 2025. Zweite Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Bürgerschaftswahlordnung Vom 7. Januar 2025 Auf Grund von § 47 des Gesetzes über die Wahl zur Ham- burgischen Bürgerschaft in der Fassung vom 22. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 223), zuletzt geändert am 17. November 2023 (HmbGVBl. S. 374), wird verordnet: Die Hamburgische Bürgerschaftswahlordnung vom 27. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 179), zuletzt geändert 12. November 2024 (HmbGVBl. S. 573), wird wie folgt geändert: 1. In § 17 Absatz 3 Satz 1 wird die Textstelle „18.00 Uhr“ durch die Textstelle „15.00 Uhr“ ersetzt. 2. In § 18 Absatz 5 Satz 1 wird die Textstelle „15.00 Uhr des Wahltages“ durch die Textstelle „12.00 Uhr am Tage vor der Wahl“ ersetzt. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 7. Januar 2025. Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zweiten Staatsvertrags zur Änderung des IT-Staatsvertrags Vom 9. Januar 2025 Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des IT-Staatsvertrags vom 7. Februar 2024 (HmbGVBl. S. 34) wird bekannt gemacht, dass der Staatsver- trag nach seinem Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 am 1. Dezember 2024 in Kraft getreten ist. Hamburg, den 9. Januar 2025. Die Senatskanzlei HmbGVBl. Nr. 3 Dienstag, den 21. Januar 2025 145 Berichtigung In § 1 (Anlage B Abschnitt I) der Siebzehnten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für das Schulwesen sowie für die Bereiche der Berufsbildung und der allgemeinen Fort- bildung vom 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 699) muss die hinter Nummer 5 folgende Gliederungsbezeichnung statt „1.1“ richtig „5.1“ heißen. Hamburg, den 13. Januar 2025. Der Senat Druckfehlerberichtigung In Nummer 3.1.1 des Einzigen Paragraphen von Artikel 2 der Zehnten Verordnung zur Änderung von Gebührenord- nungen aus dem Bereich der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen vom 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 689) muss es statt „Grundbetrag für eine Bereitstellung von Daten des Grenznachweises, einschließlich soweit nicht eine Gebühr nach Umsatzsteuer Nummer 2.2 erhoben wird“ richtig heißen „Grundbetrag für eine Bereitstellung von Daten des Grenz- nachweises, soweit nicht eine Gebühr nach Nummer 2.2 erhoben wird“. 146 Dienstag, den 21. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 3 Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.