Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 3 vom 21.01.2025, Seiten 131 – 146, Größe: 1,2 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-01-21

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131 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 3 DIENSTAG, DEN 21. JANUAR 2025 Tag Inhalt Seite 12. 11. 2024 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen für den Milieubereich Bei der Apostelkirche – Lutterothstraße – Lastropsweg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132 2130-1-3 9. 12. 2024 Verordnung über den Bebauungsplan Wilhelmsburg 91 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134 7. 1. 2025 Verordnung zur Nicht-Festsetzung des Grundsteuermessbetrages bei Kleinbeträgen (Hamburgische Grundsteuer-Kleinbetragsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140 neu: 611-8-2 7. 1. 2025 Verordnung über den Schutz freilebender Katzen im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg ­(Hamburgische Katzenschutzverordnung – KatzenschutzVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141 neu: 7833-6 7. 1. 2025 Gebührenordnung für Amtshandlungen nach der Hamburgischen Katzenschutzverordnung (Katzen- schutzGebO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142 neu: 202-1-23 7. 1. 2025 Verordnung zur Änderung der Abfallbehälterbenutzungsverordnung und der Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit Umleer- und Einwegbehältern sowie die Entsorgung von Sperrmüll . . . . . . . . . . . 143 2129-1-1, 2138-1-2 7. 1. 2025 Zweite Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Bürgerschaftswahlordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 144 111-1-3 9. 1. 2025 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zweiten Staatsvertrags zur Änderung des IT-Staatsvertrags 144 206-1 – Berichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145 202-1-46 – Druckfehlerberichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145 202-1-57 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. 132 Dienstag, den 21. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 3 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen für den Milieubereich Bei der Apostelkirche – Lutterothstraße – Lastropsweg Vom 12. November 2024 Auf Grund von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bau­ gesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394 S. 1, 28), in Verbindung mit § 4 und § 6 Absatz 1 des Bau- leitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. Novem- ber 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 104) sowie § 1 Satz 1 der Weiterüber­ tragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 24. September 2024 (HmbGVBl. S. 490), wird verordnet: §1 Langenfelder Damm, Sillemstraße, Sartoriusstraße, Hart- wig-Hesse-Straße und Högenstraße der Gemarkung Eims- Die Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen für büttel, Ortsteile 301, 302, 303, 304, 305 und 316.“ den Milieubereich Bei der Apostelkirche – Lutterothstraße – Lastropsweg vom 20. April 2012 (HmbGVBl. S. 157) wird wie §2 folgt geändert: 1. Die Anlage zur Verordnung über die Erhaltung baulicher Es wird auf Folgendes hingewiesen: Anlagen für den Milieubereich Bei der Apostelkirche – Lut- Unbeachtlich werden terothstraße – Lastropsweg wird durch die dieser Verord- nung beigefügte Anlage ersetzt. a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beacht- liche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und 2. Absatz 1 des Einzigen Paragraphen erhält folgende F ­ assung: Formvorschriften und „(1) Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche durch die schwarze Linie abgegrenzten Flächen zwischen Mängel des Abwägungsvorgangs, Steenwisch, Eidelstedter Weg, Unnastraße, Im Gehölz, Am Weiher, Eichenstraße, Wiesenstraße, Emilienstraße, Heuß- wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung weg, Stellinger Weg, Hellkamp, Osterstraße, westlich dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi- Schwenckestraße, Bei der Apostelkirche, Faberstraße, gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün- Spengelweg, Rellinger Straße, nördlich Matthesonstraße, denden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Hamburg, 12. November 2024. Das Bezirksamt Eimsbüttel Anlage zur Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen für den Milieubereich Bei der Apostelkirche – Lutterothstraße – Lastropsweg HmbGVBl. Nr. 3 Dienstag, den 21. Januar 2025 Anlage 133 134 Dienstag, den 21. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 3 Verordnung über den Bebauungsplan Wilhelmsburg 91 Vom 9. Dezember 2024 Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geän- dert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394 S. 1, 28), in Ver- bindung mit § 3 Absätze 1 und 3 sowie § 5 Absatz 1 des Bauleit- planfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 104), § 81 Absatz 2a der Hamburgischen Bau- ordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443, 455), § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Aus- führung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22), § 8 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Kli- maschutzgesetzes vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443), § 9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27) sowie § 1, § 2 Absatz 1, § 3 und § 4 Nummern 1 und 3 der Weiterübertragungsverord- nung-Bau in der Fassung vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 24. September 2024 (HmbGVBl. S. 490), wird verordnet: §1 (2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende (1) Der Bebauungsplan Wilhelmsburg 91 für den Geltungs­ Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB werden beim Staats­ bereich zwischen der Rathauswettern im Westen, der Roten- archiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt. häuser Straße im Norden, der Straße Rotenhäuser End im (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen: Nordosten, der Thielenstraße, Dratelnstraße und Neuenfelder Straße im Osten, der Straße Am Inselpark im Südosten sowie 1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die dem Wilhelmsburger Inselpark im Süden (Bezirk Hamburg- zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän- Mitte, Ortsteil 137) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei begrenzt: Rathauswettern, über die Flurstücke 13048 und eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten­ 13050 (Gert-Schwämmle-Weg), Rathauswettern, über das erstattung erworben werden. Flurstück 13700 (Rotenhäuser Straße), Nord- und Westgrenze des Flurstücks 13700 (Rotenhäuser Straße), West- und Nord- 2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö- grenze des Flurstücks 13699, über die Flurstücke 13699, 4890, gensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungs- 13699 und 13574, Ostgrenze des Flurstücks 13574, Ostgrenze berechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fällig- des Flurstücks 13576, Nordgrenze des Flurstücks 13580, über keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die die Flurstücke 13580, 13583, 13579, 13583 und 13708, Ost- ­Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi- grenze des Flurstücks 11198 (Rotenhäuser End), Ost- und gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch Südgrenze des Flurstücks 7049 (Thielenstraße), über die Flur- erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf stücke 7481, 7480, 7278 (Am Bahngraben), 12934 und 13386, des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Ver- Ostgrenzen der Flurstücke 12929 und 12967, Ost- und Nord- mögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des grenze des Flurstücks 12938 (Neuenfelder Straße), über das Anspruchs herbeigeführt wird. Flurstück 12938 (Neuenfelder Straße), Nord- und Ostgrenze 3. Unbeachtlich werden des Flurstücks 12990, Ostgrenzen der Flurstücke 12994 und a) eine nach § 214 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB 13005, über die Flurstücke 13005 und 13007, Südostgrenze des beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah- Flurstücks 5620 (Hauland), über die Flurstücke 5620 (Hau- rens- und Formvorschriften, land), 7603 (Wilhelmsburger Reichsstraße alt) und 5621 b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB (Kückenbracksweg), West- und Südgrenze des Flurstücks beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver- 5621 (Kückenbracksweg), Westgrenzen der Flurstücke 7754 hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs- (Wilhelmsburger Reichsstraße alt) und 11570 (Mengestraße), plans und über das Flurstück 11570 (Mengestraße) der Gemarkung Wil- helmsburg. Innerhalb des vorgenannten Bereichs sind die c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht­ Flurstücke 5895, 2063, 7185, 9842, 9840, 5920, 2067, 2066, liche Mängel des Abwägungsvorgangs, 2062, 2061, 12406 und 12407 der Gemarkung Wilhelmsburg wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt­ nicht Bestandteil des Plangebiets. machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem HmbGVBl. Nr. 3 Dienstag, den 21. Januar 2025 135 örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Laubengänge eine zusammenhängende Länge von 40 m Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht nicht überschreiten und ausreichende Belichtungs­ worden sind. verhältnisse sichergestellt werden. §2 8. Eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) für Tiefgaragen und ihre Zufahrten sowie für Kel- Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste- lergeschosse ist in den allgemeinen Wohngebieten mit hende Vorschriften: den Ordnungsnummern „7“ und „9“ bis zu einer GRZ 1. In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen von 0,8 sowie in den allgemeinen Wohngebieten mit den nach § 4 Absatz 3 Nummern 1 bis 5 der Baunutzungsver- Ordnungsnummern „1“, „2“, „3“, „4“, „5“, „6“ und „8“, ordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November im urbanen Gebiet mit der Ordnungsnummer „1“ und in 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 dem Gewerbegebiet mit der Ordnungsnummer „3“ bis zu (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6), für Betriebe des Beherbergungs- einer GRZ von 0,9 sowie in den urbanen Gebieten mit den gewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anla- Ordnungsnummern „4“ und „5“ bis zu einer GRZ von 1,0 gen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tank­ zulässig. Eine Überschreitung der festgesetzten Grund­ stellen ausgeschlossen. flächenzahl (GRZ) für Tiefgaragen und ihre Zufahrten, 2. In den urbanen Gebieten werden Ausnahmen nach § 6a für Kellergeschosse sowie erforderliche Nebenanlagen im Absatz 3 Nummern 1 und 2 BauNVO für Vergnügungs- Sinne des § 14 BauNVO ist in dem Gewerbegebiet mit der stätten und Tankstellen ausgeschlossen. Ordnungsnummer „1“, im Sondergebiet „Mobilität und Gewerbe“ und im urbanen Gebiet mit der Ordnungs­ 3. In den urbanen Gebieten mit den Ordnungsnummern nummer „3“ bis zu einer GRZ von 0,9 zulässig. „1“, „2“ und „5“ sind zur Rotenhäuser Straße und zur Planstraße A beziehungsweise zur Mengestraße und zur 9. In den allgemeinen Wohngebieten, in den urbanen Gebie- Dratelnstraße im Erdgeschoss gelegene Wohnungen ten und im Sondergebiet „Mobilität und Gewerbe“ sind unzulässig. Dach- und Technikaufbauten bis maximal 3 m Höhe zulässig, sofern sie um mindestens 2 m – gemessen von der 4. In den urbanen Gebieten sind Bordelle und bordellartige Innenkante der Attika – zurückgesetzt errichtet werden. Betriebe, Festhallen und Festsäle unzulässig. Dach- und Technikaufbauten mit Ausnahme von Solar- 5. In den urbanen Gebieten sind Einzelhandelsbetriebe aus- anlagen und Anlagen für die Energiegewinnung durch geschlossen. Ausgenommen hiervon sind die der Versor- Wind sind zusammenzufassen und auf maximal 20 v. H. gung des Gebietes dienenden Läden bis maximal 200 m² zusammenhängender Dachfläche eines Gebäudes be­­ Geschossfläche. grenzt anzuordnen und einzuhausen oder durch eine 6. Im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Mobilität allseitige Attika zu verdecken. Ein Überschreiten der ­ und Gewerbe“ sind zulässig: ­festgesetzten Gebäudehöhe durch Dach- und Technik­ aufbauten ist bis zu 2 m zulässig. 6.1 öffentliche Parkstände und private Stellplätze für den motorisierten Individualverkehr einschließlich Sharing- 10. In den allgemeinen Wohngebieten und in den urbanen Angebote und Kurzzeitparken, Gebieten sind Stellplätze ausschließlich in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen sind nur innerhalb der festgesetzten 6.2 öffentliche und private Fahrradstellplätze einschließlich Baugrenzen und innerhalb der Flächen für Tiefgaragen Sharing-Angebote, zulässig. 6.3 nicht wesentlich störende Anlagen zum Umschlag und 11. Auf der Fläche für Sport- und Spielanlagen sind oberirdi- zur Lagerung von Kurier-, Express- und Paketsendungen sche Stellplätze nur innerhalb der festgesetzten Baugren- sowie zur Recyclingsammlung, zen und innerhalb der Flächen für Stellplätze zulässig. 6.4 den oben genannten Nutzungen zugeordnete, nicht 12. In den Gewerbegebieten werden Ausnahmen nach § 8 wesentliche störende mobilitäts- und logistikbezogene Absatz 3 Nummer 1 BauNVO für Wohnungen für Auf- Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe und sichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinha- 6.5 der Versorgung des Gebiets dienende Läden sowie ber und Betriebsleiter und nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 Schank- und Speisewirtschaften. BauNVO für Vergnügungsstätten ausgeschlossen. Im 7. In den allgemeinen Wohngebieten und in den urbanen Gewerbegebiet mit der Ordnungsnummer „2“ sind Anla- Gebieten sind Überschreitungen der Baugrenzen durch gen für sportliche Zwecke nach § 8 Absatz 2 Nummer 4 Balkone, Treppenhausvorbauten, Erker und Sichtschutz- BauNVO unzulässig. wände um bis zu 2 m und durch zum Hauptgebäude zuge- 13. In den Gewerbegebieten sind unzulässig: hörige Terrassen um bis zu 4 m zulässig, wenn sie insge- samt nicht mehr als 40 vom Hundert (v. H.) der Breite der 13.1 Anlagen und Betriebe, die hinsichtlich ihrer Luftschad- jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen und diese stoff- und Geruchsemissionen das Wohnen in den angren- keine wesentliche Verschattung von Aufenthaltsräumen zenden Baugebieten wesentlich stören, wie regelhaft des Gebäudes bewirken. Von der Beschränkung der Breite Lackierereien, Tischlereien, Brotfabriken, Fleisch­ ausgenommen sind Terrassen von Hausgruppen oder zerlegebetriebe, Räuchereien, kunststofferhitzende Be­­ Doppelhäusern. Dort können Terrassen je Reihenhaus- triebe oder in ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe. Aus- scheibe oder Doppelhaushälfte in einer Breite von bis zu nahmen sind zulässig, wenn im Genehmigungsverfahren 5 m hergestellt werden. Balkone und Erker, die in den eine immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit mit der öffentlichen Straßenraum ragen, sind nur oberhalb einer Nachbarschaft nachgewiesen werden kann, lichten Höhe von 4,1 m, bezogen auf die Oberkante der 13.2 Anlagen/Betriebsbereiche im Sinne von § 3 Absatz 5a des unmittelbar angrenzenden Verkehrsfläche, zulässig. In Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der den allgemeinen Wohngebieten und in den urbanen Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. 2013 I S. 1275, 2021 I Gebieten können zudem Überschreitungen der Baugren- S. 123), zuletzt geändert am 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225 zen durch Laubengänge einschließlich zugehöriger S. 1, I Nr. 340 S. 1), die der Störfall-Verordnung Außentreppen um bis zu 2 m zugelassen werden, wenn die (12. BImSchV) in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. 136 Dienstag, den 21. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 3 I S. 484, 3527), zuletzt geändert am 3. Juli 2024 (BGBl. I nahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Nr. 225 S. 1, 10), unterliegen, Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht 13.3 Einzelhandelsbetriebe; ausgenommen hiervon

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.