Brandenburg

Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)

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Quellenkennung: gesetze/verfggbbg. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg) In der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1996 (GVBl.I/96, S.343) zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.20)

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ng kann in der mündlichen Verhandlung bekanntgegeben oder nach Abschluß der Beratungen festgelegt werden; in diesem Fall ist er den Beteiligten unverzüglich mitzuteilen. Zwischen dem Abschluß der mündlichen Verhandlung und der Verkündung der Entscheidung sollen nicht mehr als drei Monate liegen. Der Termin kann durch Beschluß des Verfassungsgerichts verlegt werden. (2) Ein Richter kann seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder zu deren Begründung in einem Sondervotum niederlegen; das Sondervotum ist der Entscheidung anzuschließen. Das Stimmenverhältnis kann in der Entscheidung mitgeteilt werden. (3) Alle Entscheidungen sind den Beteiligten bekanntzugeben sowie dem Landtag und der Landesregierung mitzuteilen. § 28 Abstimmung (1) Das Verfassungsgericht entscheidet unter Mitwirkung aller Mitglieder mit Stimmenmehrheit, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. (2) Die Mitglieder stimmen nach dem Lebensalter ab; der Jüngere stimmt vor dem Älteren. Wenn ein oder mehrere Berichterstatter ernannt sind, stimmen diese zuerst. Zuletzt stimmt der Vorsitzende. Stimmenthaltung ist unzulässig. § 28a Schriftliches Verfahren (1) Hält der Präsident eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren für angezeigt, übermittelt er den Richtern einen Entscheidungsentwurf und bestimmt dabei einen Zeitpunkt für die Rückleitung an das Verfassungsgericht. Widerspricht ein Richter der Entscheidung im schriftlichen Verfahren, so ist das schriftliche Verfahren gescheitert und es findet eine Beratung statt. Ansonsten kommt eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren zustande, wenn die Mehrheit der mitwirkenden Richter bis zu dem von dem Präsidenten bestimmten Zeitpunkt einen mit Unterschrift versehenen übereinstimmenden Entscheidungsentwurf an das Verfassungsgericht zurückgeleitet hat. (2) Die Übermittlung des Entscheidungsentwurfs durch den Präsidenten und die Rückleitung an das Verfassungsgericht können auch im Wege der Telekopie sowie in entsprechender Anwendung von § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches erfolgen. § 29 Wirkungen der Entscheidungen (1) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane sowie alle Gerichte und Behörden des Landes. (2) Die Entscheidung hat Gesetzeskraft, soweit das Verfassungsgericht in den Fällen des § 12 Nr. 2, 3, 4 und 5 ein Gesetz für mit der Landesverfassung unvereinbar oder nichtig erklärt. Insoweit ist die Entscheidungsformel durch den Präsidenten des Landtages im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg zu veröffentlichen. Wird ein Gesetz für mit der Landesverfassung unvereinbar erklärt, ist das Gesetz ab dem Tag nach der Verkündung der Entscheidungsformel im Gesetz- und Verordnungsblatt nicht mehr anzuwenden, es sei denn, daß in der Entscheidungsformel Abweichendes bestimmt ist. § 30 Einstweilige Anordnung (1) Das Verfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. (2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Vor Erlaß der einstweiligen Anordnung soll den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. (3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. (4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Verfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen. (5) Das Verfassungsgericht kann in besonders dringlichen Fällen die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln. (6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden. (7) Ist das Verfassungsgericht nicht beschlussfähig, so kann eine einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen oder abgelehnt werden, wenn mindestens drei Richter mitwirken und die Entscheidung einstimmig ergeht. Wird eine einstweilige Anordnung erlassen, tritt sie nach einem Monat außer Kraft.Wird sie durch das Verfassungsgericht bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft. § 31 Aussetzung des Verfahrens (1) Das Verfassungsgericht kann das bei ihm anhängige Verfahren bis zur Erledigung eines bei einem anderen Gericht anhängigen Verfahrens aussetzen, wenn für seine Entscheidung die Feststellungen oder die Entscheidungen dieses anderen Gerichts von Bedeutung sein können. (2) Das Verfassungsgericht kann seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils zugrunde legen, das in einem Verfahren ergangen ist, in dem die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen ist. § 32 Kostenentscheidung (1) Das Verfahren vor dem Verfassungsgericht ist kostenfrei. Das Verfassungsgericht kann den Verfahrensbeteiligten entstandene Auslagen gemäß Anlage 1 Teil 9 des Gerichtskostengesetzes auferlegen. (2) Wird ein Antrag als offensichtlich unzulässig verworfen oder als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen, so kann das Verfassungsgericht dem Antragsteller eine Gebühr bis zu 500 Euro auferlegen. Die Entscheidung über die Gebühr und über ihre Höhe ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Gewichts der geltend gemachten Gründe, der Bedeutung des Verfahrens für den Antragsteller und seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu treffen. Das Verfassungsgericht kann dem Antragsteller nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eine Gebühr auferlegen, wenn es einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückweist. (3) Von der Auferlegung einer Gebühr ist abzusehen, wenn sie unbillig wäre. (4) Das Verfassungsgericht kann eine erhöhte Gebühr bis zu 2500 Euro auferlegen, wenn der Antrag einen Mißbrauch darstellt oder wenn der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mißbräuchlich gestellt ist. (5) Für die Einziehung der Gebühren gilt § 59 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung entsprechend. (6) Das Verfassungsgericht kann dem Antragsteller aufgeben, binnen eines Monats einen Vorschuss auf die Gebühr nach Absatz 2 Satz 1 zu zahlen. Das Verfassungsgericht hebt die Anordnung auf oder ändert sie ab, wenn der Antragsteller nachweist, dass er den Vorschuss nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die Anordnungen des Verfassungsgerichts sind unanfechtbar. Wird der Vorschuss nicht fristgerecht beigebracht, gilt der Antrag als zurückgenommen; der Antragsteller ist hierüber zu belehren. (7) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten. In den übrigen Fällen kann das Verfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen. § 33 Vollstreckung Das Verfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln. § 34 Wiederaufnahme (1) Ein abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten wieder aufgenommen werden, wenn das Verfassungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht wurde, bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war. Dies gilt nicht für Verfahren, die mit einer Entscheidung im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 1 abgeschlossen worden sind. (2) In den Fällen des § 12 Nr. 6 kann das Verfahren außerdem wieder aufgenommen werden, wenn die Entscheidung auf einer als echt vorgebrachten Urkunde beruht, die unecht oder verfälscht war, der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten eines Prozeßbeteiligten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat, bei einem Urteil ein Richter mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflicht schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht von den Verfahrensbeteiligten selbst veranlaßt ist, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die geeignet sind, allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen eine andere Entscheidung zu begründen. Die Wiederaufnahme findet nur zugunsten des Abgeordneten und nur auf seinen Antrag sowie nach seinem Tode auf Antrag seines Ehegatten oder der in eingetragener Lebenspartnerschaft verbundenen Person oder eines seiner Abkömmlinge statt. (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 ist ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, der auf die Behauptung einer Straftat gestützt werden soll, nur dann zulässig, wenn wegen dieser Tat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangel an Beweisen nicht erfolgen kann. (4) Über die Zulassung des Antrags auf Wiederaufnahme entscheidet das Verfassungsgericht ohne mündliche Verhandlung. III. Teil Besondere Verfahrensvorschriften Erster Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 12 Nr. 1 (Organstreitigkeiten) § 35 Antragsteller und Antragsgegner Antragsteller und Antragsgegner können nur die in § 12 Nr. 1 genannten Beteiligten sein. § 36 Antragstellung, Zulässigkeit (1) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, daß er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. (2) In dem Antrag ist die Bestimmung der Verfassung zu bezeichnen, gegen die durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners verstoßen wird. (3) Der Antrag muß binnen sechs Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekanntgeworden ist, gestellt werden. § 37 Beitritt zum Verfahren (1) Dem Antragsteller oder Antragsgegner können in jeder Lage des Verfahrens andere in § 12 Nr. 1 genannte Beteiligte beitreten, wenn die Entscheidung auch für die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten von Bedeutung ist. (2) Das Verfassungsgericht gibt dem Landtag und der Landesregierung von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis. § 38 Entscheidung (1) Das Verfassungsgericht stellt in seiner Entscheidung fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung der Verfassung verstößt. Die Bestimmung ist zu bezeichnen. (2) Das Verfassungsgericht kann in der Entscheidungsformel zugleich auch eine für die Auslegung der Bestimmung der Verfassung erhebliche Rechtsfrage entscheiden, von der die Feststellung gemäß Absatz 1 abhängt. Zweiter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 12 Nr. 2 (abstrakte Normenkontrolle) § 39 Zulässigkeit des Antrags Der Antrag der Landesregierung oder eines Fünftels der Mitglieder des Landtages ist nur zulässig, wenn einer der Antragsberechtigten Landesrecht wegen seiner förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit der Verfassung für nichtig hält oder für gültig hält, nachdem ein Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder ein Organ des Landes das Recht als unvereinbar mit der Verfassung nicht angewendet hat. § 40 Beteiligung des Landtages und der Landesregierung Das Verfassungsgericht hat dem Landtag und der Landesregierung Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben. Landtag und Landesregierung können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten. § 41 Inhalt der Entscheidung Kommt das Verfassungsgericht zu der Überzeugung, daß eine beanstandete Rechtsnorm mit der Verfassung unvereinbar ist, stellt es diese Unvereinbarkeit oder die Nichtigkeit der Rechtsnorm in seiner Entscheidung fest. Sind weitere Bestimmungen desselben Gesetzes aus denselben Gründen mit der Verfassung unvereinbar, so kann die Entscheidung auf diese Bestimmungen erstreckt werden. Dritter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 12 Nr. 3 (konkrete Normenkontrolle) § 42 Vorlage (1) Hält ein Gericht ein Landesgesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für mit der Landesverfassung unvereinbar, so hat es das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Verfassungsgerichts einzuholen. (2) Das Gericht muß angeben, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit des Gesetzes abhängig ist und mit welcher Vorschrift der Verfassung es unvereinbar sein soll. Die Akten sind beizufügen. (3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes durch einen Beteiligten des Ausgangsverfahrens. § 43 Verfahren (1) Das Verfassungsgericht hat dem Landtag und der Landesregierung Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben. Landtag und Landesregierung können dem Verfahren jederzeit beitreten. (2) Das Verfassungsgericht gibt auch den Beteiligten des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Äußerung; es lädt sie zur mündlichen Verhandlung und erteilt den anwesenden Bevollmächtigten das Wort. (3) Das Verfassungsgericht kann die oberen Landesgerichte um die Mitteilung ersuchen, wie und aufgrund welcher Erwägungen sie die Landesverfassung in der streitigen Frage bisher ausgelegt haben, ob und wie sie die in ihrer Gültigkeit streitige Rechtsvorschrift in ihrer Rechtsprechung angewandt haben und welche damit zusammenhängenden Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen. Es kann sie ferner ersuchen, ihre Erwägungen zu einer für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage darzulegen. Das Verfassungsgericht gibt den Beteiligten und Äußerungsberechtigten Kenntnis von der Stellungnahme. § 44 Inhalt der Entscheidung (1) Das Verfassungsgericht entscheidet nur über die Rechtsfrage. (2) Die Vorschrift des § 41 gilt entsprechend. Vierter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 12 Nr. 4 (Verfassungsbeschwerde) § 45 Voraussetzungen der Verfassungsbeschwerde (1) Jeder kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Brandenburg in einem in der Verfassung gewährleisteten Grundrecht verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgericht erheben, soweit nicht in derselben Sache Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird. (2) Ist gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtsweges erhoben werden. Das Verfassungsgericht kann jedoch im Ausnahmefall über eine vor Erschöpfung des Rechtsweges eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen wird. § 46 Begründung der Beschwerde In der Begründung der Beschwerde sind das Grundrecht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen. § 47 Fristen (1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen zweier Monate zu erheben. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem anderen an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird. (2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden gehindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zweier Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. (3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine Rechtsvorschrift oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Rechtsvorschrift oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden. § 48 Prozeßkostenhilfe Dem Beschwerdeführer einer Verfassungsbeschwerde kann nach Maßgabe der Vorschriften der Zivilprozeßordnung Prozeßkostenhilfe bewilligt werden. Die Fristen des § 47 werden durch das Gesuch um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht gehemmt. § 49 Anhörung (1) Das Verfassungsgericht gibt dem Organ oder der Behörde des Landes, deren Handlung oder Unterlassung in der Verfassungsbeschwerde beanstandet wird, Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern. (2) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, so gibt das Verfassungsgericht auch dem durch die Entscheidung Begünstigten Gelegenheit zur Äußerung. (3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz, so ist dem Landtag und der Landesregierung Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben. (4) Die nach den Absätzen 1 und 3 zu beteiligenden Organe können dem Verfahren beitreten, die Landesregierung auch dann, wenn eine Handlung oder Unterlassung einer Behörde des Landes beanstandet wird. § 50 Entscheidung (1) Über die Verfassungsbeschwerde entscheidet das Verfassungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Präsident des Verfassungsgerichts oder dieses selbst kann jedoch eine mündliche Verhandlung anordnen. In diesem Fall wird die Entscheidung als Urteil verkündet und sofort, im übrigen mit der Bekanntgabe an den Beschwerdeführer, rechtswirksam. (2) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift der Verfassung und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Verfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme die Verfassung verletzt. (3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Verfassungsgericht die Entscheidung auf; in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück. (4) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Rechtsvorschrift stattgegeben, so erklärt das Verfassungsgericht diese für nichtig oder mit der Verfassung unvereinbar. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 3 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einer verfassungswidrigen Rechtsvorschrift beruht. Fünfter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 12 Nr. 5 (Verfassungsbeschwerden der Gemeinden und Gemeindeverbände) § 51 Verfassungsbeschwerde der Gemeinden und Gemeindeverbände (1) Gemeinden und Gemeindeverbände können Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, daß ein Gesetz des Landes ihr Recht auf Selbstverwaltung nach der Verfassung verletzt. (2) Die Verfassungsbeschwerde kann nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten der zur Überprüfung gestellten Rechtsvorschrift erhoben werden. (3) Die Vorschriften der §§ 40 und 41 finden Anwendung. (4) In Verfahren aufgrund einer Verfassungsbeschwerde gegen Änderungen des Gebietes von Gemeinden oder Gemeindeverbänden gibt das Verfassungsgericht denjenigen Gemeinden oder Gemeindeverbänden Gelegenheit zur Äußerung, deren Gebietsstand durch eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde berührt werden kann. Es lädt sie zur mündlichen Verhandlung und erteilt den anwesenden Vertretern das Wort. Sechster Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 12 Nr. 6 (Abgeordnetenanklage) § 52 Anklage (1) Die Anklage gegen einen Abgeordneten wegen gewinnsüchtigen Mißbrauchs seiner Abgeordnetenstellung wird durch Einreichung einer Anklageschrift beim Verfassungsgericht erhoben. (2) Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages. (3) Aufgrund des Beschlusses des Landtages fertigt der Präsident des Landtages die Anklageschrift und übersendet sie binnen eines Monats dem Verfassungsgericht. (4) Die Anklageschrift muß die Handlung oder Unterlassung, wegen der Anklage erhoben wird, und die Beweismittel bezeichnen. Sie muß die Feststellung enthalten, daß der Beschluß zur Erhebung der Anklage mit der erforderlichen Mehrheit des Landtages gefaßt worden ist. (5) Die Anklage wird von einem Beauftragten des Landtages vor dem Verfassungsgericht vertreten. § 53 Anklagefrist Die Anklage kann nur binnen sechs Monaten, nachdem der ihr zugrunde liegende Sachverhalt dem Landtag bekannt geworden ist, erhoben werden. § 54 Durchführung des Verfahrens Die Einleitung und Durchführung des Verfahrens werden durch den Ablauf der Wahlperiode des Landtages, durch die Ungültigkeit der Wahl des angeklagten Abgeordneten oder durch den Verlust seiner Mitgliedschaft im Landtag nicht berührt. § 55 Zurücknahme der Anklage (1) Die Anklage kann bis zur Verkündung des Urteils aufgrund eines vom Landtag mit der für die Erhebung der Anklage erforderlichen Mehrheit gefaßten Beschlusses zurückgenommen werden. (2) Die Anklage wird vom Präsidenten des Landtages durch Übersendung einer Ausfertigung des Beschlusses an das Verfassungsgericht zurückgenommen. (3) Die Zurücknahme der Anklage wird unwirksam, wenn ihr der Betroffene binnen eines Monats widerspricht. § 56 Voruntersuchung (1) Das Verfassungsgericht kann eine Voruntersuchung anordnen. Es muß sie anordnen, wenn der Vertreter der Anklage oder der Angeklagte sie beantragen. (2) Die Durchführung der Voruntersuchung ist einem berufsrichterlichen Mitglied des Verfassungsgerichts zu übertragen. Dieses Mitglied ist von der Mitwirkung bei der Verhandlung und Entscheidung der Sache ausgeschlossen. § 57 Mündliche Verhandlung (1) Das Verfassungsgericht entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung. (2) Zur Verhandlung ist der Betroffene zu laden. Dabei ist er darauf hinzuweisen, daß ohne ihn verhandelt werden kann, wenn er unentschuldigt ausbleibt oder sich ohne ausreichenden Grund vorzeitig entfernt. (3) In der Verhandlung trägt zunächst der Vertreter der Anklage diese vor. Sodann erhält der Betroffene Gelegenheit, sich zur Anklage zu erklären. (4) Hierauf findet die Beweisaufnahme statt. (5) Nach Schluß der Beweisaufnahme werden der Vertreter der Anklage mit seinem Antrag und der Betroffene mit seiner Verteidigung gehört. Der Betroffene hat das letzte Wort. § 58 Urteil (1) Das Verfassungsgericht stellt in seinem Urteil fest, daß der Betroffene seine Abgeordnetenstellung gewinnsüchtig mißbraucht hat, oder spricht ihn frei. (2) Im Falle der Verurteilung kann das Verfassungsgericht den Betroffenen seines Mandates für verlustig erklären. Der Amtsverlust tritt mit der Verkündung des Urteils ein. Sieben

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.