Brandenburg

Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)

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Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg) In der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1996 (GVBl.I/96, S.343) zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.20)

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Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg) In der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1996 (GVBl.I/96, S.343) zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.20) I. Teil Sitz, Zusammensetzung und Zuständigkeit § 1 Stellung und Sitz des Gerichts § 2 Zusammensetzung § 3 Voraussetzungen der Wählbarkeit § 4 Wahl der Verfassungsrichter § 5 Ernennung, Amtseid und Rechtsstellung § 6 Entlassung, Amtszeitende und Ausscheiden § 7 Vorsitz § 8 Beschlußfähigkeit § 9 Entschädigung § 10 Geschäftsordnung § 11 Geschäftseinrichtungen § 12 Zuständigkeiten II. Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften § 13 Ergänzende Bestimmungen, Zustellungen § 14 Ausschluß vom Richteramt § 15 Besorgnis der Befangenheit § 16 Akteneinsicht § 17 Rechts- und Amtshilfe § 18 Beauftragte von Personengruppen § 19 Verfahrensbevollmächtigte § 20 Einleitung des Verfahrens § 20a Übermittlung elektronischer Dokumente § 20b Elektronische Aktenführung § 21 Verwerfung und Zurückweisung von Anträgen § 21a Erörterung § 22 Mündliche Verhandlung, Form der Entscheidung § 22a Öffentlichkeit, Ton- und Bildaufnahmen § 23 Beweiserhebung § 24 Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen § 25 Beweistermin § 25a Stellungnahme durch sachkundige Dritte § 26 Niederschrift § 27 Entscheidung und Verkündung § 28 Abstimmung § 28a Schriftliches Verfahren § 29 Wirkungen der Entscheidungen § 30 Einstweilige Anordnung § 31 Aussetzung des Verfahrens § 32 Kostenentscheidung § 33 Vollstreckung § 34 Wiederaufnahme III. Teil Besondere Verfahrensvorschriften Erster Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 12 Nr. 1 (Organstreitigkeiten) § 35 Antragsteller und Antragsgegner § 36 Antragstellung, Zulässigkeit § 37 Beitritt zum Verfahren § 38 Entscheidung Zweiter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 12 Nr. 2 (abstrakte Normenkontrolle) § 39 Zulässigkeit des Antrags § 40 Beteiligung des Landtages und der Landesregierung § 41 Inhalt der Entscheidung Dritter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 12 Nr. 3 (konkrete Normenkontrolle) § 42 Vorlage § 43 Verfahren § 44 Inhalt der Entscheidung Vierter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 12 Nr. 4 (Verfassungsbeschwerde) § 45 Voraussetzungen der Verfassungsbeschwerde § 46 Begründung der Beschwerde § 47 Fristen § 48 Prozeßkostenhilfe § 49 Anhörung § 50 Entscheidung Fünfter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 12 Nr. 5 (Verfassungsbeschwerden der Gemeinden und Gemeindeverbände) § 51 Verfassungsbeschwerde der Gemeinden und Gemeindeverbände Sechster Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 12 Nr. 6 (Abgeordnetenanklage) § 52 Anklage § 53 Anklagefrist § 54 Durchführung des Verfahrens § 55 Zurücknahme der Anklage § 56 Voruntersuchung § 57 Mündliche Verhandlung § 58 Urteil Siebenter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 12 Nr. 7 (Wahlprüfung) § 59 Beschwerdeberechtigte Achter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 12 Nr. 8 (Volksbegehren) § 60 Anrufung des Verfassungsgerichts Neunter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 12 Nummer 9 (Sonstige Zuweisungen) § 60a Nichtanerkennung von Parteien oder politischen Vereinigungen für die Wahl zum Landtag IV. Teil Übergangs- und Schlußvorschriften § 61 (aufgehoben) § 62 Einziehung von Gebühren § 63 (Inkrafttreten) I. Teil Sitz, Zusammensetzung und Zuständigkeit § 1 Stellung und Sitz des Gerichts (1) Das Verfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Landes. (2) Das Verfassungsgericht hat seinen Sitz in Potsdam. § 2 Zusammensetzung (1) Das Verfassungsgericht besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und sieben weiteren Verfassungsrichtern, die vom Landtag gewählt werden. Es setzt sich zu je einem Drittel aus Berufsrichtern, Mitgliedern mit der Befähigung zum Richteramt oder Diplomjuristen und Mitgliedern zusammen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen müssen. Der Präsident und der Vizepräsident sind aus dem Kreis der Berufsrichter oder der Mitglieder mit der Befähigung zum Richteramt und Diplomjuristen zu wählen. (2) Frauen und Männer sollen jeweils mindestens drei der Verfassungsrichter stellen. § 3 Voraussetzungen der Wählbarkeit (1) Zum Verfassungsrichter kann gewählt werden, wer mindestens fünfunddreißig Jahre alt und zum Deutschen Bundestag wählbar ist und sich bereit erklärt hat, Mitglied des Verfassungsgerichts zu werden. (2) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts dürfen keinem anderen Verfassungsorgan des Bundes oder eines Landes angehören. Beamte und sonstige Angehörige des öffentlichen Dienstes, mit Ausnahme der Richter und der Professoren an einer deutschen Hochschule, können nicht Mitglied des Verfassungsgerichts sein. § 4 Wahl der Verfassungsrichter Die Verfassungsrichter werden vom Landtag für die Dauer von zehn Jahren ohne Aussprache gewählt. Bei der Wahl ist anzustreben, dass die politischen Kräfte des Landes angemessen mit Vorschlägen vertreten sind. Die Wiederwahl eines Verfassungsrichters ist nicht zulässig. Gewählt sind die Kandidaten, die in geheimer Abstimmung die Stimmen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages erhalten haben. Ein amtierender Verfassungsrichter kann für die Dauer der ihm verbleibenden Amtszeit in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit zum Präsidenten oder Vizepräsidenten gewählt werden. Vor der Wahl findet eine Anhörung in einem vom Landtag bestimmten Ausschuss statt. Das Verfahren bei der Wahl ist vom Landtag in seiner Geschäftsordnung näher zu regeln. § 5 Ernennung, Amtseid und Rechtsstellung (1) Der Präsident des Landtages ernennt die gewählten Richter. Sie erhalten eine Urkunde über die Art und Dauer ihres Amtes. (2) Die Richter des Verfassungsgerichts leisten, bevor sie ihr Amt antreten, vor dem Landtag den folgenden Eid: "Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Brandenburg und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen." Der Eid kann auch mit einer religiösen Beteuerung geleistet werden. Erklärt ein Richter, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten könne, so hat er an der Stelle der Worte "Ich schwöre" die Worte "Ich gelobe" zu sprechen oder das Gelöbnis mit einem dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten. (3) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. (4) Die Wahrnehmung der verfassungsrichterlichen Tätigkeit geht allen anderen Aufgaben grundsätzlich vor. (5) Sind Mitglieder des Verfassungsgerichts im Hauptamt Richter des Landes Brandenburg, gilt § 10 Absatz 3 des Brandenburgischen Richtergesetzes. § 6 Entlassung, Amtszeitende und Ausscheiden (1) Die Richter des Verfassungsgerichts können jederzeit ihre Entlassung beantragen. Der Präsident des Landtages hat die Entlassung unverzüglich auszusprechen. (2) Die Amtszeit der Richter des Verfassungsgerichts endet zehn Jahre nach dem Tag der Ernennung zum Verfassungsrichter oder mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das achtundsechzigste Lebensjahr vollendet haben. Sie führen ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort. (3) Ein Verfassungsrichter scheidet aus seinem Amt aus, wenn er dauernd dienstunfähig ist oder er zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder die Voraussetzungen seiner Wählbarkeit zum Verfassungsrichter entfallen sind. Das Ausscheiden wird durch Beschluß des Verfassungsgerichts festgestellt. § 7 Vorsitz (1) Der Präsident führt den Vorsitz und nimmt außerhalb der Sitzungen die Befugnisse des Verfassungsgerichts wahr. Er wird durch den Vizepräsidenten vertreten. (2) Sind der Präsident und der Vizepräsident verhindert, so nimmt der dienstälteste Berufsrichter die Befugnisse des Präsidenten wahr. § 8 Beschlußfähigkeit Das Verfassungsgericht ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs Verfassungsrichter anwesend sind. Die Zahl ermäßigt sich um die gemäß § 14 ausgeschlossenen und die gemäß § 15 abgelehnten Verfassungsrichter sowie um die gemäß § 6 Abs. 3 ausgeschiedenen Verfassungsrichter, für die noch keine Nachfolger ernannt sind. § 9 Entschädigung (1) Die Verfassungsrichter erhalten eine monatliche Entschädigung in Höhe von 22 Prozent der Entschädigung, die ein Abgeordneter gemäß § 5 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes erhält. Haben Verfassungsrichter einen Anspruch auf ein Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so erhalten sie eine monatliche Entschädigung in Höhe von 11 Prozent der Entschädigung, die ein Abgeordneter gemäß § 5 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes erhält. Zusätzlich erhält der Präsident eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 500 Euro, der Vizepräsident eine solche in Höhe von 250 Euro. (2) Reisekosten werden nach den für Landesbeamte geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen erstattet. Die Reisekostenvergütung richtet sich nach der höchsten Reisekostenstufe. Dabei gelten als Dienstreisen auch die Reisen der Verfassungsrichter zur Wahrnehmung ihrer verfassungsgerichtlichen Dienstgeschäfte. (3) Sofern der Geschäftsanfall des Verfassungsgerichts es als erforderlich erscheinen läßt, können auf Antrag des Verfassungsgerichts bis zu vier Verfassungsrichter für die Dauer ihrer Amtszeit zu hauptamtlichen Verfassungsrichtern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt nach Beschluß des Landtages durch dessen Präsidenten. Im Falle ihrer Ernennung werden die hauptamtlichen Verfassungsrichter wie Vorsitzende Richter am Oberverwaltungsgericht besoldet. Die Dauer ihrer Amtszeit wird hierdurch nicht verlängert. § 10 Geschäftsordnung Das Verfassungsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg zu veröffentlichen. § 11 Geschäftseinrichtungen des Verfassungsgerichts Dem Verfassungsgericht stehen die Geschäftseinrichtungen des Landgerichts Potsdam zur Verfügung. § 12 Zuständigkeiten Das Verfassungsgericht entscheidet über die Auslegung der Verfassung des Landes Brandenburg aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines Obersten Landesorganes oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder der Landesregierung mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel 113 Nr. 1 der Verfassung), bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung auf Antrag der Landesregierung oder eines Fünftels der Mitglieder des Landtages (Artikel 113 Nr. 2 der Verfassung), über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Verfassung, wenn ein Gericht das Verfahren gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgesetzt hat (Artikel 113 Nr. 3 der Verfassung), über Verfassungsbeschwerden (Artikel 113 Nr. 4, Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung), soweit nicht in derselben Sache Verfassungbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird, über Verfassungsbeschwerden, die von Gemeinden oder Gemeindeverbänden mit der Behauptung erhoben werden, daß ein Gesetz des Landes ihr Recht auf Selbstverwaltung nach der Verfassung verletze (Artikel 100 der Verfassung), über Anklagen des Landtages gegen einen Abgeordneten (Artikel 61 der Verfassung), über die Beschwerde gegen Entscheidungen des Landtages, die die Gültigkeit einer Wahl oder den Verlust des Mandats eines Abgeordneten im Landtag betreffen (Artikel 63 der Verfassung), über die Zulässigkeit eines Volksbegehrens auf Antrag der Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Landtages (Artikel 77 Abs. 2 der Verfassung), in allen anderen ihm durch die Verfassung oder durch Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten (Artikel 113 Nr. 5 der Verfassung). II. Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften § 13 Ergänzende Bestimmungen, Zustellungen (1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung, ergänzend die der Zivilprozeßordnung, entsprechend heranzuziehen. (2) Für die Zustellungen gilt das Landeszustellungsgesetz. § 14 Ausschluß vom Richteramt (1) Ein Mitglied des Verfassungsgerichts ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn es an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet oder durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist. (2) Beteiligt ist nicht, wer aufgrund seines Familienstandes, seines Berufes, seiner Abstammung, seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlich allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des Verfahrens interessiert ist. (3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht, die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren, die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein könnte. § 15 Besorgnis der Befangenheit (1) Ein Mitglied des Verfassungsgerichts kann von den Verfahrensbeteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden; die Ablehnung kann jedoch nicht auf die in § 14 Abs. 2 aufgeführten Tatbestände gestützt werden. (2) Die Ablehnung ist zu begründen. Der Abgelehnte hat sich dazu zu äußern. Ein Beteiligter kann ein Mitglied des Verfassungsgerichts nicht mehr wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wenn er sich, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend gemacht zu haben, in eine Verhandlung eingelassen hat. (3) Über die Ablehnung entscheidet das Gericht unter Ausschluß des Abgelehnten; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (4) Erklärt sich ein Richter, der nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, so gilt Absatz 3 entsprechend. § 16 Akteneinsicht Die Beteiligten haben das Recht der Akteneinsicht. § 17 Rechts- und Amtshilfe (1) Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten dem Verfassungsgericht Rechts- und Amtshilfe. Sie legen ihm Akten und Urkunden über ihre oberste Dienstbehörde vor. (2) Fordert das Verfassungsgericht Akten eines Ausgangsverfahrens an, werden ihm diese unmittelbar vorgelegt. § 18 Beauftragte von Personengruppen Wenn das Verfahren von einer Personengruppe oder gegen eine Personengruppe beantragt wird, kann das Verfassungsgericht anordnen, daß diese ihre Rechte, insbesondere das Recht auf Anwesenheit im Termin, durch einen Beauftragten oder mehrere Beauftragte wahrnehmen läßt. § 19 Verfahrensbevollmächtigte (1) Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen oder registrierten Rechtsanwalt oder durch einen Rechtslehrer an einer Hochschule vertreten lassen. (2) Der Landtag oder solche Teile des Landtages, die in der Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages mit eigenen Rechten ausgestattet sind, können sich auch durch eines ihrer Mitglieder vertreten lassen. Das Land und seine Verfassungsorgane sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände können sich außerdem durch ihre Bediensteten vertreten lassen, soweit diese die Befähigung zum Richteramt oder für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen oder als Diplomjuristen im höheren Dienst tätig sind. (3) Das Verfassungsgericht kann auch eine andere Person als Beistand eines Beteiligten zulassen. Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. (4) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. Sie muß sich ausdrücklich auf das Verfahren beziehen. (5) Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind alle Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. § 20 Einleitung des Verfahrens (1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Verfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. Dem Antrag und allen anderen Schriftsätzen sind jeweils so viele Abschriften beizufügen wie weitere Beteiligte und Äußerungsberechtigte vorhanden sind. (2) Der Präsident stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten und und den Äußerungsberechtigten mit der Gelegenheit zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern. (3) Der Präsident oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen zu bestimmender Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht, die übrigen Beteiligten und die Äußerungsberechtigten nachzureichen. § 20a Übermittlung elektronischer Dokumente (1) Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass dem Verfassungsgericht in allen Verfahrensarten Dokumente elektronisch übermittelt werden können. Die Rechtsverordnung soll den Zeitpunkt bestimmen, von dem an Dokumente elektronisch übermittelt werden können, die Art und Weise, in der elektronische Dokumente einzureichen sind, sowie die für den Empfang bestimmte Einrichtung. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur vorzuschreiben. Neben der qualifizierten elektronischen Signatur kann auch ein anderes sicheres Verfahren zugelassen werden, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt. (2) Ein elektronisches Dokument ist dem Verfassungsgericht zugegangen, wenn es in der durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 bestimmten Art und Weise übermittelt worden ist und wenn die für den Empfang bestimmte Einrichtung es aufgezeichnet hat. Genügt das elektronische Dokument nicht den Anforderungen, ist dies dem Absender unter Angabe der für das Verfassungsgericht geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. (3) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch ein Mitglied des Verfassungsgerichts vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. § 20b Elektronische Aktenführung (1) Die Verfahrensakten können elektronisch geführt werden. (2) Dokumente, die nicht der Form entsprechen, in der die Akte geführt wird, sind in die entsprechende Form zu übertragen und in dieser Form zur Akte zu nehmen. (3) Die Originaldokumente sind mindestens bis zum Abschluss des Verfahrens aufzubewahren. (4) Ist ein in Papierform eingereichtes Dokument in ein elektronisches Dokument übertragen worden, muss dieses den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Übertragung vorgenommen worden ist. Ist ein elektronisches Dokument in die Papierform überführt worden, muss der Ausdruck den Vermerk enthalten, welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokuments ausweist, wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist und welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist. (5) Dokumente, die nach Absatz 2 hergestellt sind, sind für das Verfahren zugrunde zu legen, soweit kein Anlass besteht, an der Übereinstimmung mit dem eingereichten Dokument zu zweifeln. § 21 Verwerfung und Zurückweisung von Anträgen Das Verfassungsgericht kann durch einstimmigen Beschluß unzulässige Anträge verwerfen oder offensichtlich unbegründete Anträge zurückweisen. Der Beschluß bedarf keiner weiteren Begründung, wenn der Antragsteller vorher auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit seines Antrags hingewiesen worden ist. § 21a Erörterung Auf Beschluss des Gerichts kann der Präsident oder der Berichterstatter den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten zur Bereinigung und Ordnung des Verfahrensstoffs oder im Interesse einer einvernehmlichen Beilegung erörtern. § 22 Mündliche Verhandlung, Form der Entscheidung (1) Das Verfassungsgericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufgrund mündlicher Verhandlung, es sei denn, daß alle Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten oder das Verfassungsgericht sie einstimmig nicht für erforderlich hält. (2) Die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht als Urteil, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als Beschluß. (3) Teil- und Zwischenentscheidungen sind zulässig. (4) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichts ergehen im Namen des Volkes. § 22a Öffentlichkeit, Ton- und Bildaufnahmen (1) Die mündliche Verhandlung und die Verkündung der Entscheidung sind öffentlich. (2) Ton- und Bildaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen sind zulässig in der mündlichen Verhandlung, bis der Präsident die Anwesenheit der Beteiligten und Äußerungsberechtigten festgestellt hat, bei der Verkündung der Entscheidung, bis der Präsident die Entscheidungsformel bekannt gegeben hat. (3) Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder im Interesse eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens kann das Verfassungsgericht Aufnahmen und Übertragungen nach Absatz 2 oder ihre Verwendung ganz oder teilweise untersagen oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig machen. (4) Das Verfassungsgericht kann zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder im Interesse eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens die Nutzung von technischen Geräten, mit denen eine Ton- oder Bildaufzeichnung möglich ist, während der mündlichen Verhandlung untersagen. Die Untersagung betrifft nicht die Beteiligten. § 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. § 23 Beweiserhebung Das Verfassungsgericht erhebt ohne Bindung an Anträge den zur Erforschung der Wahrheit erforderlichen Beweis. Es kann damit außerhalb der mündlichen Verhandlung ein Mitglied des Gerichts beauftragen oder mit Begrenzung auf bestimmte Tatsachen und Personen ein anderes Gericht darum ersuchen. § 24 Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen (1) Für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen gelten in den Fällen des § 12 Nr. 6 die Vorschriften der Strafprozeßordnung, in den übrigen Fällen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Soweit ein Zeuge oder Sachverständiger nur mit Genehmigung einer vorgesetzten Stelle vernommen werden darf, kann diese Genehmigung nur verweigert werden, wenn es das Wohl des Bundes oder eines Landes erfordert. Der Zeuge oder Sachverständige kann sich nicht auf seine Schweigepflicht berufen, wenn das Verfassungsgericht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen die Verweigerung der Aussagegenehmigung für unbegründet erklärt. § 25 Beweistermin Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können an der Beweisaufnahme teilnehmen. Sie können an Zeugen und Sachverständige Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht. § 25a Stellungnahme durch sachkundige Dritte Das Verfassungsgericht kann sachkundigen Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme geben. § 26 Niederschrift Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Darüber hinaus wird sie in einer Tonaufnahme festgehalten; das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Das Verfassungsgericht kann nach Anhörung der Beteiligten und Äußerungsberechtigten von einer Tonaufnahme absehen. § 27 Entscheidung und Verkündung (1) Das Verfassungsgericht entscheidet in geheimer Beratung nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung. Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, zu begründen und von den Richtern, die bei ihr mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Sie ist sodann, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, unter Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe öffentlich zu verkünden. Der Termin zur Verkündung einer Entscheidu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.