Brandenburg

Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: gesetze/verfggbbg. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg) In der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1996 (GVBl.I/96, S.343) zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.20)

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 12 Nr. 7 (Wahlprüfung) § 59 Beschwerdeberechtigte (1) Die Beschwerde nach Artikel 63 Abs. 2 der Verfassung gegen die Entscheidung des Landtages in Wahlprüfungssachen kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit der Zustellung der Entscheidung des Landtages beim Verfassungsgericht erhoben werden; die Beschwerde ist innerhalb dieser Frist zu begründen. Beschwerdeberechtigt ist: der Abgeordnete, dessen Mitgliedschaft bestritten ist, ein Wahlberechtigter oder eine Gruppe von Wahlberechtigten, deren Einspruch oder Antrag vom Landtag verworfen worden ist, wenn ihnen hundert Wahlberechtigte beitreten, eine Fraktion oder eine Minderheit des Landtages, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfaßt. (2) Die Wahlberechtigten, die einem Wahlberechtigten als Beschwerdeführer beitreten, müssen diese Erklärung persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners anzugeben. (3) Das Verfassungsgericht kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist. Achter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 12 Nr. 8 (Volksbegehren) § 60 Anrufung des Verfassungsgerichts (1) Hält die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtages das Volksbegehren für unzulässig, haben sie das Verfassungsgericht anzurufen. (2) Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften, soweit nicht ein Gesetz zur Ausführung der Artikel 76 bis 78 der Landesverfassung etwas anderes bestimmt. Neunter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 12 Nummer 9 (Sonstige Zuweisungen) § 60a Nichtanerkennung von Parteien oder politischen Vereinigungen für die Wahl zum Landtag (1) In dem Verfahren nach § 21 Absatz 5 Satz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes kann das Verfassungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Die Entscheidung kann ohne Begründung bekannt gegeben werden. In diesem Fall ist die Begründung der Beschwerdeführerin und dem Landeswahlausschuss gesondert zu übermitteln. (2) § 30 findet keine Anwendung. IV. Teil Übergangs- und Schlußvorschriften § 61 (aufgehoben) § 62 Einziehung von Gebühren Für die Einziehung von Gebühren nach § 32 dieses Gesetzes gilt das Justizbeitreibungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. § 63 (Inkrafttreten)1 1 Das Gesetz ist in seiner ursprünglichen Fassung am 13. Juli 1993 in Kraft getreten.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.