Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 1 vom 14.01.2025, Seiten 1 – 92, Größe: 976 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-01-14

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Räume für den Aufenthalt während der Ruhe- und Freizeit § 116 sowie Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich oder sonst ihrem Zweck entsprechend auszugestalten. Sie müssen Anstalten, Trennungsgrundsätze hinreichend Luftinhalt haben und für eine gesunde Lebens- (1) Der Vollzug von Freiheitsstrafen erfolgt in Anstalten führung ausreichend mit Heizung und Lüftung, Boden- und der Freien und Hansestadt Hamburg. Fensterfläche ausgestattet sein. HmbGVBl. Nr. 1 Dienstag, den 14. Januar 2025 27 § 120 Sozialversicherung und der Sozialhilfe, den Hilfeeinrichtun- Festsetzung der Belegungsfähigkeit gen anderer Behörden, den Verbänden der freien Wohlfahrts- pflege sowie mit Vereinen und Personen, deren Einfluss die Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit für jede Eingliederung des Gefangenen fördern kann, insbesondere Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung während auch ehrenamtlich engagierten Personen, eng zusammen. der Ruhezeit (§ 57) gewährleistet ist. Dabei ist zu berücksichti- gen, dass eine ausreichende Anzahl von Plätzen für Arbeit, (2) Die Anstalten stellen durch geeignete organisatorische Ausbildung und Weiterbildung sowie von Räumen für Seel- Maßnahmen sicher, dass die Bundesagentur für Arbeit die ihr sorge, Freizeit, Sport, therapeutische Maßnahmen und Besu- obliegenden Aufgaben der Berufsberatung, Ausbildungsver- che zur Verfügung steht. mittlung und Arbeitsvermittlung durchführen kann. § 121 § 125 Verbot der Überbelegung Konferenzen (1) Hafträume dürfen nicht mit mehr Personen als zugelas- Zur Vorbereitung wichtiger Entscheidungen im Vollzug sen belegt werden. führt die Anstaltsleitung Konferenzen mit den hieran maß­ geblich Beteiligten durch. § 9 Absatz 5 bleibt unberührt. (2) Ausnahmen hiervon sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig. § 126 Gefangenenmitverantwortung Abschnitt 2 Den Gefangenen wird ermöglicht, an der Verantwortung Organisation der Justizvollzugsanstalten für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse teilzuneh- men, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Anstalt nach § 122 für ihre Mitwirkung eignen. Anstaltsleitung (1) Die Aufsichtsbehörde bestellt für jede Anstalt eine § 127 Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2 mit der Hausordnung Befähigung für das zweite Einstiegsamt zur hauptamtlichen (1) Die Anstaltsleitung erlässt eine Hausordnung. Sie Leiterin oder zum hauptamtlichen Leiter. Aus besonderen bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Gründen kann eine Anstalt auch von einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2 mit der Befähigung für (2) In die Hausordnung sind namentlich die Anordnungen das erste Einstiegsamt geleitet werden. aufzunehmen über (2) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter trägt die 1. die Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche, Verantwortung für den gesamten Vollzug, soweit nicht 2. die Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie bestimmte Aufgabenbereiche der Verantwortung anderer 3. die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen, Bediensteter oder ihrer gemeinsamen Verantwortung übertra- oder sich an eine Vertreterin oder einen Vertreter der Auf- gen sind, und vertritt die Anstalt nach außen. sichtsbehörde zu wenden. (3) Die Befugnis, Durchsuchungen nach § 78 Absatz 3, besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 82 und Disziplinar- Abschnitt 3 maßnahmen nach § 102 anzuordnen, darf nur mit Zustim- Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten mung der Aufsichtsbehörde übertragen werden. (4) Die Aufsichtsbehörde bestimmt die stellvertretende § 128 Anstaltsleiterin oder den stellvertretenden Anstaltsleiter. Aufsichtsbehörde Die für Justiz zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) führt § 123 die Dienst- und Fachaufsicht über die Anstalten. Bedienstete des Vollzuges § 129 (1) Die Aufgaben der Anstalten werden von Vollzugsbeam- tinnen und Vollzugsbeamten wahrgenommen. Aus besonde- Vollstreckungsplan ren Gründen können sie auch anderen Bediensteten der Die Aufsichtsbehörde regelt die örtliche und sachliche Anstalten sowie nebenamtlichen oder vertraglich verpflichte- Zuständigkeit der Anstalten in einem Vollstreckungsplan. ten Personen übertragen werden. (2) Für jede Anstalt ist entsprechend ihrer Aufgabe die § 130 erforderliche Anzahl von Bediensteten der verschiedenen Evaluation, kriminologische Forschung Berufsgruppen vorzusehen. Sie wirken in enger Zusammen­ arbeit an den Aufgaben des Vollzuges (§ 2) mit. (1) Behandlungsprogramme für die Gefangenen sind auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zu konzipie- ren, zu standardisieren und auf ihre Wirksamkeit hin zu über- § 124 prüfen. Zusammenarbeit (2) Der Vollzug, insbesondere seine Aufgabenerfüllung und (1) Die Anstalten arbeiten mit der betreuenden Fallmana- Gestaltung, die Umsetzung seiner Leitlinien sowie die Behand- gerin oder dem betreuenden Fallmanager, den Behörden und lungsprogramme und deren Wirkungen auf das Vollzugsziel, Stellen der Entlassenen- und Straffälligenhilfe, der Bewäh- soll regelmäßig durch den kriminologischen Dienst, durch rungs- und Jugendbewährungshilfe, den Aufsichtsstellen für eine Hochschule oder durch eine andere Stelle wissenschaft- die Führungsaufsicht, der Agentur für Arbeit Hamburg, dem lich begleitet und erforscht werden. Hinsichtlich der Wirk- Jobcenter team.arbeit.hamburg, den weiteren Trägern der samkeit der Resozialisierungsmaßnahmen in Bezug auf die 28 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 1 Erreichung des Vollzugsziels soll dies fortlaufend, erstmals heit der Person) und Artikel 10 Absatz 1 (Brief-, Post- und innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt. erfolgen. § 476 der Strafprozessordnung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch elektronisch gespeicherte personen­ § 136 bezogene Daten übermittelt werden können. Ersetzung und Fortgeltung von Bundesrecht (3) Anträge von externen Stellen und Personen zur Daten- erhebung im Justizvollzug im Rahmen eines wissenschaft­ Dieses Gesetz ersetzt gemäß Artikel 125a Absatz 1 des lichen Forschungsvorhabens bedürfen der Genehmigung der Grundgesetzes in seinem Geltungsbereich das Strafvollzugs­ Aufsichtsbehörde. Forschungsanträge können genehmigt wer- gesetz mit Ausnahme der Vorschriften über den, wenn das Forschungsinteresse entgegenstehende Belange 1. den Pfändungsschutz (§ 50 Absatz 2 Satz 5, § 51 Absätze 4 des Vollzugs überwiegt. § 19 des Hamburgischen Justiz­ und 5, § 75 Absatz 3), vollzugsdatenschutzgesetzes bleibt unberührt. 2. das gerichtliche Verfahren (§§ 109 bis 121b), Abschnitt 4 3. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Anstaltsbeiräte und in einer Entziehungsanstalt (§§ 136 bis 138), 4. den Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und § 131 Erzwingungshaft (§§ 171 bis 175) und Bildung der Anstaltsbeiräte 5. den unmittelbaren Zwang in Justizvollzugsanstalten für (1) Bei den Anstalten sind Beiräte zu bilden. andere Arten des Freiheitsentzugs (§ 178). (2) Die Mitglieder des Beirates werden für jeden Beirat von der Bürgerschaft auf Vorschlag der Aufsichtsbehörde für die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft gewählt. Einem Bei- Artikel 2 rat gehören mindestens drei Mitglieder an. Sie führen ihr Amt Gesetz bis zur Wahl ihrer Nachfolgerin oder ihres Nachfolgers fort. über den Vollzug der Jugendstrafe Mitglieder eines Beirates können durch die Bürgerschaft aus (Hamburgisches Jugendstrafvollzugsgesetz – ihrem Amt entlassen werden. Bedienstete dürfen nicht Mit- HmbJStVollzG) glieder der Beiräte sein. (3) Das Nähere regelt die Aufsichtsbehörde. Inhaltsübersicht § 132 Teil 1 Aufgabe Anwendungsbereich Die Mitglieder des Beirats wirken bei der Gestaltung des §   1 Anwendungsbereich Vollzugs und bei der Betreuung der Gefangenen mit. Sie unterstützen die Anstaltsleitung durch Anregungen und Ver- Teil 2 besserungsvorschläge und helfen bei der Eingliederung der Gefangenen nach der Entlassung. Vollzug der Jugendstrafe § 133 Abschnitt 1 Befugnisse Grundsätze (1) Die Mitglieder des Beirats können insbesondere Wün- §   2 Aufgaben des Vollzuges sche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen. Sie §   3 Erziehungsauftrag, Gestaltung des Vollzuges können sich über die Unterbringung, Beschäftigung, beruf­ liche Bildung, Verpflegung, ärztliche Versorgung und Behand- §   4 Grundsätze der Erziehung und Förderung lung unterrichten lassen sowie die Anstalt und ihre Einrich- §   5 Stellung der Gefangenen, Mitwirkung tungen besichtigen. §   6 Vorbehaltene Sicherungsverwahrung (2) Die Mitglieder des Beirats können die Gefangenen in §   7 Soziale Hilfe ihren Räumen ohne Überwachung aufsuchen. Abschnitt 2 § 134 Aufnahmeverfahren, Behandlungsuntersuchung, Verschwiegenheitspflicht Vollzugs- und Resozialisierungsplanung Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb §   8 Aufnahmeverfahren ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit §   9 Behandlungsuntersuchung der Gefangenen, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt § 10 Vollzugs- und Resozialisierungsplanung auch nach Beendigung ihres Amtes. § 11 Inhalt des Vollzugs- und Resozialisierungsplans Teil 6 § 12 Opferschutz Schlussvorschriften Abschnitt 3 § 135 Unterbringung und Verlegung Einschränkung von Grundrechten § 13 Unterbringung im geschlossenen und offenen Vollzug Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 § 14 Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrich- Absatz 2 Sätze 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Frei- tung HmbGVBl. Nr. 1 Dienstag, den 14. Januar 2025 29 § 15 Mütter mit Kindern Abschnitt 5 § 16 Verlegung, Überstellung, Ausantwortung Vergütung Abschnitt 4 § 43 Vergütung Resozialisierungs- und Vollzugsmaßnahmen § 44 Arbeitsentgelt § 45 Ausbildungsbeihilfe Unterabschnitt 1 § 46 Freistellung von der Aus- und Weiterbildung und der Bildung und Qualifikation Arbeit § 17 Grundsatz, Teilnahmepflicht § 47 Erlass von Verfahrenskosten § 18 Deutschkurse, Alphabetisierungskurse § 48 Entgeltfortzahlung § 19 Schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen § 49 Arbeitslosenversicherung § 20 Freistellung von der Teilnahmepflicht § 50 Vergütungsordnung § 21 Abschluss im Vollzug begonnener Bildungsmaßnahmen Abschnitt 6 § 22 Zeugnisse Gelder der Gefangenen Unterabschnitt 2 § 51 Grundsatz Arbeit und Arbeitstherapie § 52 Hausgeld § 23 Arbeit und Arbeitstherapie § 53 Teilhabegeld § 24 Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung § 54 Überbrückungsgeld Unterabschnitt 3 § 55 Eigengeld Therapeutische Maßnahmen Abschnitt 7 und soziales Training Aufenthalt und Grundversorgung § 25 Psychotherapie § 26 Sozialtherapie Unterabschnitt 1 § 27 Behandlung von Sucht und Subtanzmissbrauch Aufenthalt während der Haft § 28 Training zur Verbesserung der sozialen Kompetenz § 56 Unterbringung Unterabschnitt 4 § 57 Wohngruppen Maßnahmen zur Förderung sozialer Kontakte Unterabschnitt 2 § 29 Allgemeines Grundversorgung § 30 Nutzung digitaler Medien § 58 Ausstattung des Haftraumes, persönlicher Besitz Unterabschnitt 5 § 59 Kleidung Maßnahmen zur Ordnung § 60 Verpflegung der finanziellen Verhältnisse § 61 Einkauf § 31 Schuldnerberatung, Schuldenregulierung Abschnitt 8 Unterabschnitt 6 Gesundheitsfürsorge Freizeit § 62 Gesundheitsuntersuchungen, Vorsorgeleistungen, Ge- § 32 Freizeitgestaltung sundheitsschutz und Hygiene § 33 Gegenstände der Freizeitbeschäftigung § 63 Krankenbehandlung § 34 Zeitungen und Zeitschriften § 64 Versorgung mit Hilfsmitteln § 35 Rundfunk § 65 Art und Umfang der Leistungen, Kostenbeteiligung Unterabschnitt 7 § 66 Behandlung aus besonderem Anlass Lockerungen § 67 Aufenthalt im Freien § 36 Lockerungen § 68 Überstellung, Verlegung zum Zweck der Behandlung § 37 Lockerungen aus wichtigem Anlass § 69 Behandlung während Lockerungen, freies Beschäfti- § 38 Lockerungen aus Anlass gerichtlicher Termine gungsverhältnis § 39 Lockerungen zur Vorbereitung der Eingliederung § 70 Schwangerschaft und Mutterschaft § 71 Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall Unterabschnitt 8 Entlassung und Eingliederung Abschnitt 9 § 40 Vorbereitung der Eingliederung Religionsausübung § 41 Entlassung § 72 Seelsorge § 42 Unterstützung nach der Entlassung § 73 Seelsorgerinnen, Seelsorger 30 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 1 § 74 Religiöse Veranstaltungen Teil 3 § 75 Weltanschauungsgemeinschaften Vollzugsbehörden Abschnitt 10 Abschnitt 1 Sicherheit und Ordnung Arten und Einrichtungen § 76 Grundsatz, Verhaltensregelungen der Justizvollzugsanstalten § 77 Persönlicher Gewahrsam § 109 Justizvollzugsanstalten, Trennungsgrundsätze § 78 Durchsuchung § 110 Differenzierung § 79 Erkennungsdienstliche Maßnahmen § 111 Mütter mit Kindern § 80 Feststellung von Suchtmittelmissbrauch § 112 Größe und Gestaltung der Räume § 81 Festnahmerecht § 113 Festsetzung der Belegungsfähigkeit § 82 Besondere Sicherungsmaßnahmen § 114 Verbot der Überbelegung § 83 Anordnungsbefugnis, Verfahren § 115 Einrichtungen zur schulischen und beruflichen Bil- § 84 Ärztliche Überwachung besonderer Sicherungsmaßnah- dung, Arbeitsbetriebe men § 85 Ersatz von Aufwendungen Abschnitt 2 Abschnitt 11 Organisation der Justizvollzugsanstalten Unmittelbarer Zwang § 116 Anstaltsleitung § 86 Begriffsbestimmungen § 117 Bedienstete des Vollzuges § 87 Voraussetzungen § 118 Zusammenarbeit § 88 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 119 Konferenzen § 89 Handeln auf Anordnung § 120 Gefangenenmitverantwortung § 90 Androhung § 121 Hausordnung § 91 Vorschriften für den Schusswaffengebrauch Abschnitt 3 § 92 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheits- fürsorge Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten Abschnitt 12 § 122 Aufsichtsbehörde Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt § 123 Vollstreckungsplan § 93 Besuch § 124 Evaluation, kriminologische Forschung § 94 Überwachung der Besuche Abschnitt 4 § 95 Besuche von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten Anstaltsbeiräte und Notarinnen und Notaren § 125 Bildung der Anstaltsbeiräte § 96 Schriftwechsel § 97 Überwachung des Schriftwechsels § 126 Aufgabe § 98 Anhalten und Kopieren von Schreiben § 127 Befugnisse § 99 Telekommunikation § 128 Verschwiegenheitspflicht § 100 Pakete Teil 4 Abschnitt 13 Schlussvorschriften Pflichtwidrigkeiten der Gefangenen § 129 Einschränkung von Grundrechten § 101 Erzieherische Maßnahmen § 130 Ersetzung und Fortgeltung von Bundesrecht § 102 Disziplina

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.