Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 1 vom 14.01.2025, Seiten 1 – 92, Größe: 976 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-01-14

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rmaßnahmen Teil 1 § 103 Vollzug der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung Anwendungsbereich § 104 Anordnungsbefugnis §1 § 105 Verfahren Anwendungsbereich § 106 Ärztliche Mitwirkung Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Jugendstrafe. Sofern Abschnitt 14 neben einer Jugendstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 Verfahrensregelungen des Strafgesetzbuchs zu verbüßen ist, finden die Vorschriften des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes zur Tilgung und zur § 107 Beschwerderecht Gleichwertigkeit gemeinnütziger Arbeit mit anderer Arbeit § 108 Anordnung, Aufhebung vollzuglicher Maßnahmen entsprechende Anwendung. HmbGVBl. Nr. 1 Dienstag, den 14. Januar 2025 31 Teil 2 der Gefangenen ist zu achten. Ihre Selbstständigkeit im Voll- Vollzug der Jugendstrafe zugsalltag ist soweit wie möglich zu erhalten und zu fördern. (2) Die Bereitschaft zur Mitwirkung kann durch Maßnah- Abschnitt 1 men der Belohnung und Anerkennung gefördert werden, bei Grundsätze denen die Beteiligung an Maßnahmen, wie auch besonderer Einsatz und erreichte Fortschritte angemessen zu berücksich- §2 tigen sind. Aufgaben des Vollzuges (3) Die Gefangenen unterliegen den in diesem Gesetz vor- gesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz Der Vollzug dient dem Ziel, die Gefangenen zu befähigen, eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung zu führen (Resozialisierung). Zudem hat er die Aufgabe, die der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen. Zwischen Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind. dem Vollzugsziel und der Aufgabe, die Allgemeinheit vor wei- teren Straftaten zu schützen, besteht kein Gegensatz. (4) Resozialisierungsmaßnahmen und sonstige vollzugliche Maßnahmen sollen den Gefangenen erläutert werden. §3 Erziehungsauftrag, Gestaltung des Vollzuges §6 Vorbehaltene Sicherungsverwahrung (1) Der Vollzug ist erzieherisch zu gestalten. Die Gefange- nen sind in der Entwicklung ihrer Fähigkeiten und Fertigkei- (1) Ist bei Gefangenen im Vollzug der Jugendstrafe die ten so zu fördern, dass sie zu einer eigenverantwortlichen und Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, gelten die gemeinschaftsfähigen Lebensführung in Achtung der Rechte Vorschriften bei angeordneter und vorbehaltener Sicherungs- Anderer befähigt werden. Die Einsicht in die beim Opfer ver- verwahrung im Vollzug der Freiheitsstrafe nach §§ 109 bis 113 ursachten Tatfolgen soll geweckt werden. des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes entsprechend. (2) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebens­ (2) § 7 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes bleibt unbe- verhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Schädlichen rührt. Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken. Der Voll- zug ist von Beginn an darauf auszurichten, dass er den Gefan- §7 genen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern. Soziale Hilfe (3) Die Belange von Sicherheit und Ordnung der Anstalt (1) Die Gefangenen werden darin unterstützt, ihre persön- sowie die Belange der Allgemeinheit sind zu beachten. Die lichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse zu ordnen. unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Gefange- Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre nen, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht, Her- Angelegenheiten selbst zu regeln, insbesondere eine Schulden- kunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, sexuelle und regulierung herbeizuführen. geschlechtliche Identität sowie Schutz vor rassistischer und anderweitiger Diskriminierung werden bei der Gestaltung des (2) Sie sollen angehalten werden, den durch die Straftat Vollzuges und bei Einzelmaßnahmen berücksichtigt. Insbe- verursachten materiellen und immateriellen Schaden wieder- sondere ist auf die Schaffung und die Bewahrung eines diskri- gutzumachen. minierungs- und gewaltfreien Klimas im Vollzug zu achten. Abschnitt 2 §4 Aufnahmeverfahren, Behandlungsuntersuchung, Grundsätze der Erziehung und Förderung Vollzugs- und Resozialisierungsplanung (1) Erziehung und Förderung erfolgen durch Resozialisie- §8 rungsmaßnahmen zur Entwicklung und Stärkung der Fähig- Aufnahmeverfahren keiten und Fertigkeiten der Gefangenen im Hinblick auf die Erreichung des Vollzugsziels. Sie dienen der Resozialisierung, (1) Mit den Gefangenen wird unverzüglich ein Aufnahme- der Prävention und dem Schutz der Opfer von Straftaten. gespräch geführt. Sie werden umgehend ärztlich untersucht. Ihnen wird ein Exemplar der Hausordnung (§ 121) ausgehän- (2) Durch differenzierte Angebote soll auf den jeweiligen digt. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Entwicklungsstand und den unterschiedlichen Erziehungs- Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsver- und Förderbedarf der Gefangenen eingegangen werden. ordnungen und Verwaltungsvorschriften sind den Gefangenen (3) Die Resozialisierungsmaßnahmen richten sich insbe- auf Verlangen zugänglich zu machen. sondere auf die die Straffälligkeit begünstigenden Faktoren (2) Die Gefangenen werden bei der Aufnahme sowie auf die Auseinandersetzung mit den eigenen Straftaten, deren Ursachen und Folgen, die schulische Bildung, beruf­ 1. in einer für sie verständlichen Form über ihre Rechte und liche Qualifizierung, soziales Training und die verantwortli- Pflichten, insbesondere über ihre Mitwirkungspflicht (§ 5 che Gestaltung des alltäglichen Zusammenlebens, der freien Absatz 1), ihre Rechte aus § 109 Absätze 3 und 4, § 78 Absatz Zeit sowie der Außenkontakte. 2, die Möglichkeiten der Aufrechterhaltung einer Sozialver- sicherung und der Einbeziehung in die freiwillige Renten- §5 versicherung nach § 167 des Sechsten Buches Sozialgesetz- buch in der Fassung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, Stellung der Gefangenen, Mitwirkung 1404, 3384), zuletzt geändert am 24. Oktober 2024 (BGBl. I (1) Die Gefangenen sind verpflichtet, an der Erreichung des Nr. 329 S. 1, 2), in der jeweils geltenden Fassung sowie das Vollzugsziels mitzuwirken (Mitwirkungspflicht). Ihre Bereit- Angebot an Unterricht, Aus- und Fortbildung, Arbeit, schaft hierzu ist zu wecken und zu fördern. Die Persönlichkeit ­therapeutischer Behandlung und Freizeit unterrichtet, 32 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 1 2. darin unterstützt, etwa notwendige Maßnahmen für hilfs­ (3) Der Vollzugs- und Resozialisierungsplan ist mit der bedürftige Angehörige, zur Erhaltung des Arbeitsplatzes, Entwicklung der Gefangenen in Einklang zu halten. Er wird von Wohnraum und zur Sicherung ihrer Habe außerhalb regelmäßig alle vier Monate überprüft und fortgeschrieben. der Anstalt zu veranlassen. Bei einer Vollzugsdauer von mehr als drei Jahren verlängert sich die Frist nach Satz 2 auf sechs Monate. (3) Beim Aufnahmeverfahren dürfen andere Gefangene in der Regel nicht zugegen sein. (4) Der Vollzugs- und Resozialisierungsplan und seine (4) Von der Aufnahme in den Vollzug sowie der Möglich- Fortschreibungen sind mit den Gefangenen zu erörtern. Die keit nach § 10 Absatz 4 Satz 3 und § 40 Absatz 1 Satz 6 werden Gefangenen bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass sie von die Personensorgeberechtigten und die Jugendgerichtshilfe dem Inhalt des Vollzugs- und Resozialisierungsplanes Kennt- unverzüglich unterrichtet. nis genommen haben. Der Vollzugs- und Resozialisierungs- plan ist ihnen auszuhändigen. §9 (5) Zur Aufstellung und Fortschreibung des Vollzugs- und Behandlungsuntersuchung Resozialisierungsplans führt die Anstaltsleitung Konferenzen mit an der Behandlung maßgeblich Beteiligten durch. An der (1) Die Erziehung der Gefangenen beginnt mit der fach- Behandlung mitwirkende Personen außerhalb des Vollzuges kundigen Erforschung ihrer Persönlichkeit und ihrer Lebens- sollen in die Planung einbezogen werden. Sie können mit verhältnisse (Behandlungsuntersuchung) einschließlich der in Zustimmung der Gefangenen auch an den Konferenzen betei- § 9 Absatz 4 des Hamburgischen Resozialisierungs- und Opfer- ligt werden. Standen die Gefangenen vor ihrer Inhaftierung hilfegesetzes vom 31. August 2018 (HmbGVBl. S. 265), zuletzt unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht, kann mit Zustim- geändert am 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 2, 76), in der mung der Gefangenen auch die für sie zuständige Jugendbe- jeweils geltenden Fassung genannten Sachverhalte. Die währungshelferin oder der für sie zuständige Jugendbewäh- Behandlungsuntersuchung dient der Vorbereitung der Voll- rungshelfer an der Konferenz beteiligt werden. Die Gefange- zugs- und Resozialisierungsplanung und schließt sich an das nen können an den Konferenzen beteiligt werden. Aufnahmeverfahren an. (6) Werden die Gefangenen nach der Entlassung voraus- (2) Die Behandlungsuntersuchung umfasst neben der Per- sichtlich unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht gestellt, so sönlichkeit und den Lebensverhältnissen auch die Ursachen ist mit Zustimmung der Gefangenen der künftig zuständigen und Umstände der Straftat sowie alle sonstigen Gesichts- Jugendbewährungshelferin oder dem künftig zuständigen punkte, deren Kenntnis für eine zielgerichtete und wirkungs- Jugendbewährungshelfer in den letzten zwölf Monaten vor orientierte Erziehung der Gefangenen im Vollzug sowie für dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt die Teilnahme ihre Eingliederung nach der Entlassung notwendig ist. an der Konferenz zu ermöglichen und sind ihr bzw. ihm der Erkenntnisse der Jugendgerichtshilfe und der Jugendbewäh- Vollzugs- und Resozialisierungsplan und seine Fortschreibun- rungshilfe sind einzubeziehen. Die Behandlungsuntersuchung gen zu übersenden. berücksichtigt wissenschaftliche Erkenntnisse. (3) In der Behandlungsuntersuchung werden die im Einzel- (7) Sofern die oder der Gefangene durch eine Fallmanage- fall die Straffälligkeit begünstigenden Faktoren ermittelt. rin oder einen Fallmanager nach dem Hamburgischen Resozi- Gleichzeitig sollen die Fähigkeiten der Gefangenen ermittelt alisierungs- und Opferhilfegesetz betreut wird, finden die werden, deren Stärkung einer erneuten Straffälligkeit entge- Absätze 5 und 6 entsprechende Anwendung. genwirken kann. § 11 (4) Die Ergebnisse der Untersuchung sind zu dokumentie- ren und mit den Gefangenen zu erörtern. Inhalt des Vollzugs- und Resozialisierungsplans (1) Der Vollzugs- und Resozialisierungsplan sowie seine § 10 Fortschreibungen enthalten insbesondere folgende Angaben: Vollzugs- und Resozialisierungsplanung 1. eine Zusammenfassung der für die Vollzugs- und Resoziali- (1) Auf der Grundlage der Behandlungsuntersuchung wird sierungsplanung maßgeblichen Ergebnisse der Behand- ein Vollzugs- und Resozialisierungsplan erstellt. Dabei sind lungsuntersuchung sowie die Erläuterung der Ziele, Inhalte die Personensorgeberechtigten einzubeziehen, soweit dies und Methoden der Erziehung und Förderung der Gefange- möglich ist und die Erziehung hierdurch nicht beeinträchtigt nen, wird. Der Vollzugs- und Resozialisierungsplan zeigt den Gefangenen bereits zu Beginn der Strafhaft unter Berücksich- 2. den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt, tigung der voraussichtlichen Vollzugsdauer die zur Errei- 3. zur Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug, chung des Vollzugsziels individuell erforderlichen Maßnah- men auf. Daneben kann er weitere Hilfsangebote und Empfeh- 4. zur Unterbringung in einer Wohngruppe und Teilnahme lungen enthalten. Auf die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Nei- am Wohngruppenvollzug, gungen der Gefangenen ist Rücksicht zu nehmen. Die Voll- 5. zur Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrich- zugs- und Resozialisierungsplanung umfasst auch die bedarfs- tung, gerechte Zuweisung von aufeinander aufbauenden Schul-, Qualifizierungs- und Ausbildungsmaßnahmen für die Vorbe- 6. zu weiteren durchzuführenden Vollzugs- und Resozialisie- reitung auf eine berufliche Tätigkeit nach der Entlassung rungsmaßnahmen nach Absatz 2 und (Berufswegeplan). § 11 bleibt unberührt. 7. die Frist zur Fortschreibung des Vollzugs- und Resozialisie- (2) Der Vollzugs- und Resozialisierungsplan wird unver- rungsplans nach § 10 Absatz 3. züglich erstellt. Dies erfolgt regelmäßig innerhalb der ersten Die Angaben sind in Grundzügen zu begründen. zwölf Wochen nach der Aufnahme. Diese Frist verkürzt sich bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer von unter einem (2) Vollzugs- und Resozialisierungsmaßnahmen nach Jahr auf sechs Wochen. Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 können insbesondere sein: HmbGVBl. Nr. 1 Dienstag, den 14. Januar 2025 33 1. Einzel- oder gruppentherapeutische Maßnahmen, insbe- dienen sollen, werden in einer Fallkonferenz der in § 30 Ab- sondere Sozial- und Psychotherapie, satz 2 Satz 2 des Hamburgischen Resozialisierungs- und 2. Maßnahmen zur Behandlung von Sucht und Substanz- ­Opferhilfegesetzes genannten Stellen erörtert und dem Gericht missbrauch, vorgeschlagen. 3. Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Abschnitt 3 Kompetenzen, Unterbringung und Verlegung 4. schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich Alphabetisierungs- und Deutschkurse, § 13 5. arbeitstherapeutische Maßnahmen, Unterbringung im geschlossenen und offenen Vollzug 6. Arbeit, 7. ein freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung, (1) Die Gefangenen werden im geschlossenen oder offenen Vollzug untergebracht. 8. Schuldnerberatung, Schuldenregulierung und Erfüllung von Unterhaltspflichten, (2) Die Gefangenen sollen im offenen Vollzug unterge- 9. Sportangebote und Maßnahmen zur strukturierten Gestal- bracht werden, wenn sie hierfür geeignet sind. Geeignet sind tung der Freizeit, Gefangene, wenn sie den besonderen Anforderungen des offe- nen Vollzuges genügen, insbesondere verantwortet werden 10. Lockerungen, kann zu erproben, dass sie sich dem Vollzug nicht entziehen 11. Maßnahmen zur Pflege familiärer Beziehungen, Aufrecht- und die Möglichkeiten des offenen Vollzuges nicht zur Bege- erhaltung, Förderung und Gestaltung von Außenkontak- hung von Straftaten oder auf andere Weise missbrauchen. ten, (3) Ist gegen Gefangene eine Jugendstrafe wegen einer 12. Maßnahmen zum Ausgleich von Tatfolgen, Maßnahmen Straftat nach den §§ 174 bis 180, 182, 184a bis 184c des Strafge- des Täter-Opfer-Ausgleichs und setzbuchs, wegen grober Gewalttätigkeit gegen Personen oder, 13. Maßnahmen zur Vorbereitung von Entlassung, Eingliede- sofern diese Straftaten als Rauschtat begangen wurden, wegen rung und Nachsorge. Vollrausches (§ 323a des Strafgesetzbuchs) zu vollziehen oder (3) Maßnahmen, die nach dem Ergebnis der Behandlungs- war dies während eines vorangegangenen Freiheitsentzuges untersuchung als zur Erreichung des Vollzugsziels zwingend der Fall, ist vor ihrer Verlegung in den offenen Vollzug eine erforderlich erachtet werden, sind als solche zu kennzeichnen schriftliche Stellungnahme einer psychologischen Fachkraft, und gehen allen anderen Maßnahmen vor. Die Teilnahme an die nicht mit den Gefangenen therapeutisch befasst ist oder anderen Maßnahmen darf nicht gestattet werden, soweit sie war, oder ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Hiervon die Teilnahme an Maßnahmen nach Satz 1 beeinträchtigen kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde abgesehen wer- würde. § 17 Absatz 2 bleibt unberührt. den, wenn die betroffene Jugendstrafe während eines vorange- gangenen Freiheitsentzuges zu vollziehen war und die seither (4) Spätestens ein Jahr vor dem voraussichtlichen Entlas- eingetretene Entwicklung der Gefangenen eine fachdienstliche sungszeitpunkt hat die Planung zur Vorbereitung der Einglie- Begutachtung nicht mehr erfordert. derung zu beginnen. Anknüpfend an die bisherige Vollzugs- und Resozialisierungsplanung werden ab diesem Zeitpunkt § 14 die Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 13 konkretisiert oder ergänzt. Insbesondere ist Stellung zu nehmen zu den Bedarfen Unterbringung in einer der oder des Gefangenen betreffend sozialtherapeutischen Einrichtung 1. die Unterbringung im offenen Vollzug, in einer Übergangs- (1) Gefangene sind in einer sozialtherapeutischen Einrich- einrichtung, tung unterzubringen, wenn sie wegen einer Straftat nach den 2. eine Unterkunft nach der Entlassung, §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuchs zu einer Jugend- strafe verurteilt worden sind und die Erziehung in einer sozial- 3. eine Arbeit oder Ausbildung nach der Entlassung, therapeutischen Einrichtung angezeigt ist. 4. notwendige Behördengänge und die Beschaffung notwendi- ger persönlicher Dokumente, (2) Andere Gefangene können in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt werden, wenn die besonderen therapeuti- 5. Angebote von Einrichtungen der Entlassenenhilfe und der schen Mittel und sozialen Hilfen zu ihrer Erziehung angezeigt in § 118 Absatz 1 genannten Stellen, sind und die Leitung der Einrichtung zustimmt. 6. die Fortsetzung von im Vollzug noch nicht abgeschlossenen Bildungsmaßnahmen, (3) Kann der Zweck der Erziehung aus Gründen, die in der Person von Gefangenen liegen, nicht erreicht werden, ist von 7. die Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen sowie in einer Verlegung nach Absatz 1 oder 2 abzusehen oder die soziale Hilfesysteme. Gefangenen sind zurückzuverlegen. Über die Verlegung von §§ 39 bis 42 bleiben unberührt. Gefangenen nach Absatz 1 ist jeweils spätestens nach Ablauf von vier Monaten neu zu entscheiden. § 12 (4) § 16 bleibt unberührt. Opferschutz Für besonders gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäterin- § 15 nen und Sexual- und Gewaltstraftäter wird eine Risikoein- Mütter mit Kindern schätzung durch eine psychologische Fachkraft erstellt. Bei der Suche und Gestaltung des sozialen Empfangsraumes nach (1) Ist das Kind, dessen Mutter in einer Anstalt für Frauen der Entlassung sind d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.