Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 1 vom 14.01.2025, Seiten 1 – 92, Größe: 976 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-01-14

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(1) Disziplinarmaßnahmen ordnet die Anstaltsleitung an. die Hausordnung verstoßen oder das geordnete Zusam- Bei einer Pflichtwidrigkeit während eines Transports in eine menleben in der Anstalt stören. andere Anstalt ist die Leitung der Bestimmungsanstalt zustän- dig. Ist die Durchführung des Disziplinarverfahrens dort nicht § 102 möglich, liegt die Disziplinarbefugnis bei der Leitung der Arten der Disziplinarmaßnahmen Stammanstalt. (1) Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen sind: (2) Die Aufsichtsbehörde entscheidet, wenn sich die Pflichtwidrigkeit der Gefangenen gegen die Anstaltsleitung 1. Verweis, richtet. 2. die Beschränkung oder der Entzug der Verfügung über das (3) Disziplinarmaßnahmen, die gegen Gefangene in einer Hausgeld und des Einkaufs bis zu drei Monaten, anderen Anstalt oder während einer Untersuchungshaft ange- 3. die Beschränkung oder der Entzug des Rundfunkempfangs ordnet worden sind, werden auf Ersuchen vollzogen. § 103 bis zu drei Monaten, Absatz 2 bleibt unberührt. 24 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 1 § 105 nisatorischen und konzeptionellen Gestaltung des Vollzuges Verfahren anordnen oder mit Wirkung für die Zukunft ändern, wenn neue strukturelle oder organisatorische Entwicklungen des (1) Der Sachverhalt ist umfassend zu klären. Die Gefange- Vollzuges, neue Anforderungen an die instrumentelle, admi- nen werden vor ihrer Anhörung über den Inhalt der ihnen zur nistrative oder soziale Anstaltssicherheit oder neue wissen- Last gelegten Pflichtwidrigkeit und über ihr Recht, sich nicht schaftliche Erkenntnisse dies aus Gründen der Behandlung, zur Sache zu äußern, belehrt. Die Erhebungen, insbesondere der Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung die Ergebnisse der Anhörungen der Gefangenen und anderer einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt Befragter, werden schriftlich festgehalten. erforderlich machen. (2) In geeigneten Fällen können zur Abwendung von Diszi- (2) Die Anstaltsleitung kann rechtmäßige Maßnahmen zur plinarmaßnahmen im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Straf- Vereinbarungen getroffen werden. Insbesondere kommen die vollzuges ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung bei widerrufen, wenn Geschädigten, die Erbringung von Leistungen für die Gemein- schaft und der vorübergehende Verbleib auf dem Haftraum in 1. sie auf Grund nachträglich eingetretener oder bekannt Betracht. Erfüllen die Gefangenen die Vereinbarung, ist die gewordener Umstände berechtigt wäre, die Maßnahme zu Anordnung einer Disziplinarmaßnahme auf Grund dieser Ver- versagen, fehlung unzulässig. 2. sie auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt (3) Bei schweren Verstößen soll die Anstaltsleitung sich vor wäre, die Maßnahme zu versagen und ohne den Widerruf der Entscheidung mit Personen besprechen, die bei der das öffentliche Interesse gefährdet würde, Behandlung der Gefangenen mitwirken. 3. die Gefangenen die Maßnahme missbrauchen oder (4) Die Entscheidung wird den Gefangenen von der Anstaltsleitung mündlich eröffnet und mit einer kurzen 4. die Gefangenen Weisungen nach § 35 Absatz 4 nicht nach- Begründung schriftlich abgefasst. kommen. (3) Die Anstaltsleitung kann Maßnahmen zur Regelung § 106 einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges Ärztliche Mitwirkung ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückneh- men, wenn die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht (1) Vor dem Vollzug von Disziplinarmaßnahmen nach vorgelegen haben. § 102 Absatz 1 Nummern 2 bis 7, die gegen Gefangene in ärzt- licher Behandlung oder gegen Schwangere oder stillende Müt- Teil 3 ter angeordnet wurden, ist die Ärztin oder der Arzt zu hören. Während des Arrestes stehen die Gefangenen unter ärztlicher Besondere Vorschriften bei angeordneter Aufsicht. oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung (2) Der Vollzug der Disziplinarmaßnahme unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn die Gesundheit der Gefangenen § 109 gefährdet würde. Aufgaben, Gestaltung des Vollzuges Abschnitt 14 (1) Bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsver- wahrung dient der Vollzug der Freiheitsstrafe auch dem Ziel, Verfahrensregelungen die Gefährlichkeit der Gefangenen für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Unterbringung oder § 107 deren Anordnung entbehrlich wird. Beschwerderecht (2) Bereits im Vollzug der Freiheitsstrafe ist eine individu- (1) Die Gefangenen erhalten Gelegenheit, sich mit Wün- elle, intensive und therapiegerichtete Betreuung im Sinne von schen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die § 66c Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs anzubieten. Die sie selbst betreffen, schriftlich und mündlich an die Anstalts- Bereitschaft der Gefangenen, an der Erreichung der Vollzugs- leitung zu wenden. Regelmäßige Sprechstunden sind einzu- ziele mitzuwirken, ist fortwährend zu wecken und zu fördern. richten. Die Motivationsmaßnahmen sind zu dokumentieren. (2) Die Abwicklung der Sprechstunden nach Absatz 1 Satz 2 kann in Anstalten, die wegen ihrer Größe in Teilanstal- § 110 ten oder in mehrere eigenständige Hafthäuser gegliedert sind, Behandlungsuntersuchung auf die Leitung der Teilanstalten oder die Leitung der Hafthäuser übertragen werden. (1) An das Aufnahmeverfahren schließt sich zur Vorberei- (3) Besichtigt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Auf- tung der Vollzugs- und Resozialisierungsplanung unverzüg- sichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten, dass die lich eine umfassende Behandlungsuntersuchung an. Gefangenen sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, (2) Die Behandlungsuntersuchung erstreckt sich insbeson- an sie oder ihn wenden können. dere auf alle Umstände, die für die Beurteilung der Gefährlich- (4) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt keit der Gefangenen maßgeblich sind. Im Rahmen der Behand- unberührt. lungsuntersuchung sind die Ursachen der Straftaten, die indi- viduellen Risikofaktoren sowie der Behandlungsbedarf, die § 108 Behandlungsfähigkeit und die Behandlungsmotivation der Gefangenen festzustellen. Gleichzeitig sollen die Fähigkeiten Anordnung, Aufhebung vollzuglicher Maßnahmen der Gefangenen ermittelt werden, deren Stärkung der Gefähr- (1) Die Anstaltsleitung kann Maßnahmen zur Regelung lichkeit der Gefangenen entgegenwirkt. Erkenntnisse aus vor- allgemeiner Angelegenheiten der baulichen, personellen, orga- angegangenen Freiheitsentziehungen sind einzubeziehen. HmbGVBl. Nr. 1 Dienstag, den 14. Januar 2025 25 (3) Die Behandlungsuntersuchung berücksichtigt wissen- 9. Schuldnerberatung, Schuldenregulierung, Erfüllung von schaftliche Erkenntnisse. Unterhaltspflichten und weitere Maßnahmen zur Ord- nung der finanziellen Verhältnisse, (4) Die Ergebnisse der Untersuchung sind zu dokumentie- ren und mit den Gefangenen zu erörtern. 10. Sportangebote und Maßnahmen zur strukturierten Gestal- tung der Freizeit, § 111 11. Lockerungen, Verlegung in den offenen Vollzug, Vollzugs- und Resozialisierungsplan 12. Maßnahmen zur Aufrechterhaltung, Förderung und (1) Auf der Grundlage der in der Behandlungsuntersu- Gestaltung von Außenkontakten, chung gewonnenen Erkenntnisse wird unverzüglich ein Voll- 13. Maßnahmen zur Ordnung der familiären Verhältnisse, zugs- und Resozialisierungsplan aufgestellt, der unter Berück- 14. Maßnahmen zur Vorbereitung eines sozialen Empfangs- sichtigung auch des Alters, der Persönlichkeit und des Ent- raums, wicklungsstands die individuellen Behandlungsziele festlegt und die zu ihrer Erreichung geeigneten und erforderlichen 15. Maßnahmen zum Ausgleich von Tatfolgen, Maßnahmen Maßnahmen benennt. des Täter-Opfer-Ausgleichs und (2) Der Vollzugs- und Resozialisierungsplan ist fortlaufend 16. Maßnahmen zur Vorbereitung von Entlassung, Eingliede- der Entwicklung der Gefangenen anzupassen und mit weiteren rung und Nachsorge. für die Behandlung bedeutsamen Erkenntnissen in Einklang Darüber hinaus enthalten der Vollzugs- und Resozialisie- zu halten. Der Vollzugs- und Resozialisierungsplan und die rungsplan sowie seine Fortschreibungen Angaben zu einer darin vorgesehenen Maßnahmen werden regelmäßig alle sechs Antragstellung im Sinne des § 119a Absatz 2 des Strafvollzugs- Monate überprüft und fortgeschrieben. Die durchgeführten gesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. 1976 I S. 581, 2088, 1977 I Maßnahmen sind zu dokumentieren. S. 436), zuletzt geändert am 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234 S. 1, (3) Der Vollzugs- und Resozialisierungsplan und seine 5), in der jeweils geltenden Fassung. Die Angaben sind in Fortschreibungen sind mit den Gefangenen zu erörtern. Dabei Grundzügen zu begründen. werden deren Anregungen und Vorschläge einbezogen, soweit (6) § 9 Absätze 5 bis 7 findet entsprechende Anwendung. sie der Erreichung des Resozialisierungsziels dienen. Den Gefangenen wird der Vollzugs- und Resozialisierungsplan § 112 eröffnet und erläutert. Sie können darüber hinaus an der Kon- ferenz beteiligt werden. Der Resozialisierungsplan ist den Behandlung, Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Gefangenen auszuhändigen. Einrichtung, Freistellung von der Haft (4) Für den Inhalt des Vollzugs- und Resozialisierungs- (1) Den Gefangenen sind die zur Erreichung der Vollzugs- plans ist § 10 Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Insbe- ziele erforderlichen, an ihren jeweiligen Bedarfen orientierten sondere sollen der Vollzugs- und Resozialisierungsplan sowie Behandlungsmaßnahmen anzubieten. Diese haben wissen- seine Fortschreibungen folgende Angaben enthalten: schaftlichen Erkenntnissen zu entsprechen. Soweit standardi- sierte Angebote nicht ausreichen oder keinen Erfolg verspre- 1. eine Zusammenfassung der für die Vollzugs- und Resoziali- chen, sind individuelle Behandlungsangebote zu entwickeln. sierungsplanung maßgeblichen Ergebnisse der Behand- lungsuntersuchung, (2) Bei der Behandlung wirken Bedienstete verschiedener 2. zur Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrich- Fachrichtungen in enger Abstimmung zusammen. Soweit dies tung, erforderlich ist, sind externe Fachkräfte einzubeziehen. Den Gefangenen sollen Bedienstete als feste Ansprechpartnerinnen 3. zur Unterbringung in einer Wohngruppe und Teilnahme bzw. Ansprechpartner zur Verfügung stehen. am Wohngruppenvollzug, 4. zu weiteren durchzuführenden Vollzugs- und Resozialisie- (3) Ist Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehal- rungsmaßnahmen nach Absatz 5 und ten, sind Gefangene bereits während des Vollzuges der Frei- heitsstrafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung unter- 5. die Frist zur Fortschreibung des Vollzugs- und Resozialisie- zubringen, wenn ihre Teilnahme an den dortigen Behand- rungsplans nach § 111 Absatz 3. lungsprogrammen zur Verringerung der Gefährlichkeit für die (5) Vollzugs- und Resozialisierungsmaßnahmen nach Allgemeinheit angezeigt ist. Die Unterbringung soll zu einem Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 können insbesondere sein: Zeitpunkt erfolgen, der den Abschluss der Behandlung wäh- rend des Vollzuges der Freiheitsstrafe erwarten lässt. 1. Einzel- oder gruppentherapeutische Maßnahmen, insbe- sondere psychiatrische, psychotherapeutische oder sozial- (4) Die Anstalt kann den Gefangenen nach Anhörung der therapeutische Behandlungsmaßnahmen, Vollstreckungsbehörde zur Vorbereitung der Eingliederung 2. Maßnahmen zur Behandlung von Sucht und Substanz- Freistellung von der Haft bis zu sechs Monaten gewähren. § 35 missbrauch, Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. 3. Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen (5) § 93 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gesamt- Kompetenzen, dauer des Besuchs mindestens fünf Stunden im Monat beträgt. 4. Maßnahmen zur Förderung der Behandlungsmotivation, § 113 5. schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen Unterstützung nach der Entlassung einschließlich Alphabetisierungs- und Deutschkurse, 6. arbeitstherapeutische Maßnahmen, (1) Die Anstalt kann früheren Gefangenen auf Antrag Hil- festellung gewähren, soweit diese nicht anderweitig, insbeson- 7. Arbeit, dere nicht durch die betreuende Fallmanagerin oder den 8. ein freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung, betreuenden Fallmanager oder die Bewährungshilfe sicherge- 26 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 1 stellt werden kann und der Erfolg der Behandlung gefährdet (2) Freiheitsstrafe und Jugendstrafe werden in getrennten erscheint. Anstalten vollzogen. (2) Frühere Gefangene können auf ihren Antrag vorüberge- (3) Frauen und Männer werden in der Regel in getrennten hend in einer Anstalt des Justizvollzuges verbleiben oder wie- Anstalten oder Abteilungen untergebracht. Bei berechtigtem der aufgenommen werden, wenn die Eingliederung gefährdet Interesse ist dem Wunsch der Gefangenen, in der Anstalt des ist. Der Verbleib und die Aufnahme sind jederzeit wider­ jeweils anderen Geschlechts untergebracht zu werden, zu ent- ruflich. sprechen, sofern nicht im Einzelfall die Erreichung des Voll- zugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt entge- (3) Gegen verbliebene oder aufgenommene Personen dür- genstehen. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor fen Maßnahmen des Vollzuges nicht mit unmittelbarem bei Gefangenen, Zwang durchgesetzt werden. 1. die sich auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität nicht (4) Auf ihren Antrag sind die verbliebenen oder aufgenom- dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebe- menen Personen unverzüglich zu entlassen. nen, sondern einem anderen Geschlecht oder weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht als zugehörig Teil 4 empfinden oder Besondere Vorschriften bei Vollzug des Strafarrests 2. deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Personen- standseintrag zu männlich oder weiblich geändert wurde, § 114 weil ihre geschlechtliche Identität nicht mit dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen Geschlecht Grundsatz übereingestimmt hat. (1) Für den Vollzug des Strafarrests in Anstalten gelten die (4) Personen, deren amtlicher Personenstandseintrag divers Bestimmungen der §§ 2 bis 108 entsprechend, soweit § 115 oder keine Angabe zum Geschlecht als Geschlechtsangabe ent- nicht Abweichendes bestimmt. hält, sind ihrem Wunsch entsprechend in einer Anstalt für Frauen oder Männer unterzubringen, sofern nicht im Einzel- (2) § 115 Absätze 1 bis 3 gilt nicht, wenn Strafarrest in fall die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Unterbrechung einer anderen freiheitsentziehenden Maß- Ordnung der Anstalt entgegenstehen. nahme vollzogen wird. (5) Von der Unterbringung nach den Absätzen 3 und 4 darf § 115 abgewichen werden, um die Teilnahme an Behandlungs­ maßnahmen in einer anderen Anstalt oder in einer anderen Besondere Bestimmungen Abteilung zu ermöglichen. (1) Strafarrestantinnen und Strafarrestanten sollen im offe- nen Vollzug untergebracht werden. § 117 (2) Eine gemeinsame Unterbringung mit Gefangenen ist Differenzierung nur mit Einwilligung der Strafarrestantinnen oder Straf­ (1) Es sind Haftplätze in verschiedenen Anstalten oder arrestanten zulässig. Abteilungen vorzusehen, die den Sicherheitserfordernissen Rechnung tragen und eine auf die Bedürfnisse des Einzelnen (3) Besuche, Telefongespräche und Schriftwechsel dürfen abgestellte Behandlung gewährleisten. Die Gliederung der nur untersagt oder überwacht werden, wenn dies aus Gründen Anstalten soll die Unterbringung der Gefangenen in über- der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt notwendig ist. schaubaren Betreuungs- und Behandlungsgruppen ermögli- (4) Den Strafarrestantinnen und Strafarrestanten soll chen. gestattet werden, einmal wöchentlich Besuch zu empfangen. (2) Für den Vollzug nach § 13 (Sozialtherapie) sind eigen- (5) Strafarrestantinnen und Strafarrestanten dürfen eigene ständige Anstalten oder getrennte Abteilungen (sozialthera- Kleidung tragen und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe peutische Einrichtung) vorzusehen. der Sicherheit in der Anstalt nicht entgegenstehen und sie für (3) Anstalten des geschlossenen Vollzugs sehen eine sichere Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf Unterbringung der Gefangenen vor, Anstalten oder Abteilun- eigene Kosten sorgen. gen des offenen Vollzugs nur verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen. (6) Sie dürfen Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemittel in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt auf § 118 eigene Kosten erwerben. Mütter mit Kindern (7) Zur Vereitelung einer Entweichung und zur Wieder­ ergreifung dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden. In Anstalten oder Abteilungen für Frauen sollen Einrich- tungen vorgesehen werden, in denen Mütter mit ihren Kin- Teil 5 dern untergebracht werden können. § 14 Absatz 3 gilt entspre- chend. Vollzugsbehörden § 119 Abschnitt 1 Größe und Gestaltung der Räume Arten und Einrichtungen der Justizvollzugsanstalten

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.