Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 1 vom 14.01.2025, Seiten 1 – 92, Größe: 976 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-01-14

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werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und § 91 mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. Die Anord- Vorschriften für den Schusswaffengebrauch nung bedarf der Zustimmung der Leitung der Anstalt und einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der nicht in der Anstalt (1) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn tätig ist. Die Gründe für die Anordnung der Maßnahme nach andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs bereits erfolg- Absatz 1, das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 los waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist sowie die ergriffene Maßnahme, einschließlich ihres Zwangs- ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waf- charakters, der Durchsetzungsweise, der Wirkungsüberwa- fenwirkung gegen Sachen erreicht wird. chung sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf (2) Schusswaffen dürfen nur die dazu bestimmten Bediens- sind zu dokumentieren. Gleiches gilt für Erklärungen der teten gebrauchen und nur, um angriffs- oder fluchtunfähig zu Gefangenen, die im Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen machen. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn erkennbar Unbetei- von Bedeutung sein können. ligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden. (4) Anordnungen nach Absatz 3 sind den Gefangenen und (3) Gegen Gefangene dürfen Schusswaffen gebraucht wer- deren Betreuerinnen bzw. Betreuern oder deren Bevollmäch- den, tigten im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bür- gerlichen Gesetzbuchs (BGB) unverzüglich bekannt zu geben. 1. wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug Soweit eine Betreuerin bzw. ein Betreuer oder eine Bevoll- trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen, mächtigte bzw. ein Bevollmächtigter im Sinne des § 1814 HmbGVBl. Nr. 1 Dienstag, den 14. Januar 2025 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 BGB nicht bekannt ist, regt die 2. bei Besucherinnen und Besuchern, die nicht Angehörige Anstaltsleitung unverzüglich die Bestellung einer Betreuerin der Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuchs sind, wenn bzw. eines Betreuers bei dem zuständigen Gericht an. Die Ent- zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die scheidung des Gerichts ist abzuwarten. Die Gefangenen und Gefangenen haben oder ihre Eingliederung behindern wür- deren Betreuerinnen bzw. Betreuer oder deren Bevollmäch- den. tigte sind darüber zu belehren, dass sie gegen die Anordnung bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen und auch § 94 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen können. Die Anordnung darf erst vollzogen werden, wenn die Gefange- Überwachung der Besuche nen oder deren Betreuerinnen bzw. Betreuer oder deren (1) Besuche dürfen aus Gründen der Behandlung oder der Bevollmächtigte Gelegenheit hatten, eine Entscheidung im Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht werden, es sei einstweiligen Rechtsschutz herbeizuführen. denn, es liegen im Einzelfall Erkenntnisse dafür vor, dass es (5) Von den Bestimmungen in Absatz 2 Nummern 1 und 2, der Überwachung nicht bedarf. Die Überwachung der Besuche Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Sätze 2 bis 5 kann abgesehen mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videobeobach- werden, wenn Gefahr im Verzug besteht. tung) ist zulässig. Die Gefangenen und die Besucherinnen und Besucher sind vor dem Besuch darauf hinzuweisen. (6) Zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung der (2) Die Unterhaltung darf nur überwacht werden, soweit Gefangenen zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen dies im Einzelfall aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grün- Eingriff verbunden ist. den erforderlich ist. Absatz 1 Sätze 2 und 3 findet keine Anwendung. Abschnitt 12 (3) Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucherin- Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt nen und Besucher oder Gefangene gegen die Vorschriften die- ses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes getroffenen § 93 Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen. Die Abmahnung Besuch unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzu- brechen. (1) Die Gefangenen dürfen regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens eine Stunde im Monat. (4) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden. Die Anstaltsleitung kann im Einzelfall die (2) Die Anstaltsleitung kann den Gefangenen gestatten, Nutzung einer Trennvorrichtung anordnen, wenn dies mit Besuche mittels einer audiovisuellen Verbindung durchzufüh- Rücksicht auf die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zur ren (Videobesuch). § 94 Absätze 1 bis 3 und § 95 gelten entspre- Verhinderung einer unerlaubten Übergabe von Gegenständen chend. erforderlich ist. (3) Kontakte der Gefangenen zu ihren Angehörigen im Sinne des Strafgesetzbuchs werden besonders gefördert. § 95 Besuche von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (4) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn und Notarinnen und Notaren sie die Behandlung oder die Eingliederung der Gefangenen fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen (1) Besuche von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, No­­ Angelegenheiten dienen, die nicht von den Gefangenen tarinnen und Notaren in einer die Gefangenen betreffenden schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur Rechtssache sind zu gestatten. § 93 Absatz 6 gilt entsprechend. Entlassung der Gefangenen aufgeschoben werden können. (2) Besuche von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, No­­ (5) Die Anstaltsleitung kann Besuche, deren ununterbro- tarinnen und Notaren werden nicht überwacht. chene Dauer ein Mehrfaches der Gesamtdauer nach Absatz 1 Satz 2 beträgt und die in der Regel nicht überwacht werden (3) Beim Besuch von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, (Langzeitbesuche), zulassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Notarinnen und Notaren mitgeführte Schriftstücke und sons- Dauer der zu vollziehenden Freiheitsstrafe zur Behandlung tige Unterlagen dürfen übergeben werden, ihre inhaltliche der Gefangenen, insbesondere zur Förderung ihrer partner- Überprüfung ist nicht zulässig. schaftlichen oder ihnen gleichzusetzender Kontakte, geboten (4) Liegt dem Vollzug der Freiheitsstrafe eine Straftat nach erscheint und die Gefangenen hierfür geeignet sind. Für die § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafge- Durchführung der Langzeitbesuche kann die Anstaltsleitung setzbuchs zugrunde oder ist eine solche Freiheitsstrafe im mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen und organisato- Anschluss an den Vollzug einer wegen einer anderen Straftat rischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen tref- verhängten Freiheitsstrafe zu vollziehen, gelten § 148 Absatz 2 fen. und § 148a der Strafprozessordnung entsprechend, es sei denn, (6) Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt die Gefangenen befinden sich im offenen Vollzug (§ 12) oder können die Besuche davon abhängig gemacht werden, dass ihnen werden Lockerungen gewährt (§ 35) und Gründe für Besucherinnen und Besucher sich durchsuchen lassen. Für Art einen Widerruf oder eine Zurücknahme der Lockerungen und Umfang der Durchsuchungen, insbesondere für den Ein- (§ 108 Absätze 2 und 3) liegen nicht vor. satz technischer Hilfsmittel, und für den für Durchsuchungen in Betracht kommenden Personenkreis kann die Anstaltslei- § 96 tung mit Rücksicht auf die Sicherheitsbedürfnisse der Anstalt besondere Regelungen treffen. Schriftwechsel (7) Die Anstaltsleitung kann Besuche untersagen, (1) Die Gefangenen dürfen unbeschränkt Schreiben absen- den und empfangen. Absendung und Empfang der Schreiben 1. wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet vermittelt die Anstalt, eingehende und ausgehende Schreiben würde, werden unverzüglich weitergeleitet. 22 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 1 (2) Die Anstaltsleitung kann den Schriftwechsel mit 2. die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder bestimmten Personen untersagen, Bußgeldtatbestand verwirklichte, 1. wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet 3. sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellun- würde, gen von Anstaltsverhältnissen enthalten, 4. sie grobe Beleidigungen enthalten, 2. bei Personen, die nicht Angehörige der Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuchs sind, wenn zu befürchten ist, 5. sie die Eingliederung anderer Gefangener gefährden kön- dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf die nen oder Gefangenen haben oder ihre Eingliederung behindern 6. sie in Geheimschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne würde. zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind. (3) Die Kosten des Schriftwechsels tragen die Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt sie in beson- (2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen ders begründeten Fällen in angemessenem Umfang überneh- enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn men. die Gefangenen auf der Absendung bestehen. (3) Ist ein Schreiben angehalten worden, werden die Gefan- § 97 genen unterrichtet. Angehaltene Schreiben werden an die Überwachung des Schriftwechsels absendende Person zurückgegeben oder behördlich verwahrt. (4) Die Anstaltsleitung kann allgemein oder im Einzelfall (1) Der Schriftwechsel darf aus Gründen der Behandlung anordnen, dass von Schreiben an Gefangene Kopien zum Zwe- oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht wer- cke der Weitergabe an den jeweiligen Gefangenen angefertigt den. werden, wenn bei einer Weitergabe des Originals die Sicher- (2) Der Schriftwechsel mit Mitgliedern der Anstaltsbeiräte heit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde. (§§ 131 bis 134) und mit Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, (5) Schreiben, deren Überwachung nach § 97 Absätze 2 bis Notarinnen und Notaren soweit sie von den Gefangenen mit 4 ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten und nicht kopiert der Vertretung einer Rechtsangelegenheit nachweislich beauf- werden. tragt wurden, wird nicht überwacht. Für den Schriftwechsel mit Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und § 99 Notaren gilt § 95 Absatz 4 entsprechend. Telekommunikation (3) Nicht überwacht werden ferner Schreiben der Gefange- (1) Den Gefangenen kann gestattet werden, auf eigene Kos- nen ten Telefongespräche zu führen. Die Gespräche dürfen aus 1. an Volksvertretungen des Bundes und der Länder, an das Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung Europäische Parlament und an die Mitglieder dieser Gre- der Anstalt überwacht werden. Ist die Überwachung des Tele- mien, soweit die Schreiben an die Anschriften der Gremien fongesprächs erforderlich, ist die beabsichtigte Überwachung gerichtet sind und die absendende Person zutreffend ange- den Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnern der Gefangenen durch die Anstalt oder durch die Gefangenen ben, unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mitzuteilen. 2. an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, § 97 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gilt entsprechend. Die Gefan- genen sind rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs über 3. an den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter die beabsichtigte Überwachung und die Mitteilungspflicht und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder nach Satz 3 zu unterrichten. Strafe, (2) Nach Zulassung anderer Formen der Telekommunika- 4. an die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter, tion im Sinne des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 5. an sonstige Organisationen oder Einrichtungen, mit denen 2021 (BGBl. I S. 1858), zuletzt geändert am 6. Mai 2024 der Schriftverkehr auf Grund völkerrechtlicher Verpflich- (BGBl. I Nr. 149 S. 1, 34), in der jeweils geltenden Fassung tungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist, durch die Aufsichtsbehörde kann die Anstaltsleitung den Gefangenen gestatten, diese Formen auf ihre Kosten zu nut- 6. an die Datenschutzbeauftragten des Bundes, der Länder zen, wenn hierdurch die Sicherheit und Ordnung der Anstalt und der Aufsichtsbehörde, nicht gefährdet wird. Im Übrigen finden in Abhängigkeit von 7. an Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Aufsichtsbe- der Art der Telekommunikation die Vorschriften über den hörde (§ 128) und Schriftwechsel, den Besuch und über Telefongespräche ent- sprechende Anwendung. 8. an nicht in der Anstalt tätige Ärztinnen oder Ärzte, die nachweislich mit der Untersuchung oder Behandlung der (3) Auf dem Gelände der Anstalt können technische Geräte Gefangenen befasst sind. zur Störung von Frequenzen betrieben werden, die der Her- stellung unerlaubter Mobilfunkverbindungen dienen. Es ist (4) Schreiben der in Absatz 3 genannten Stellen, die an die sicherzustellen, dass der Mobilfunkverkehr außerhalb des Gefangenen gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die Anstaltsgeländes hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Die von Identität der absendenden Person zweifelsfrei feststeht. der Bundesnetzagentur gemäß § 91 Absatz 1 Satz 4 des Tele- kommunikationsgesetzes festgelegten Rahmenbedingungen § 98 sind zu beachten. Anhalten und Kopieren von Schreiben § 100 (1) Die Anstaltsleitung kann Schreiben anhalten, wenn Pakete 1. durch sie das Vollzugsziel oder die Sicherheit oder Ordnung (1) Der Empfang von Paketen bedarf der Erlaubnis der der Anstalt gefährdet würde, Anstalt, welche Zeitpunkt, Höchstmenge und eine Wertgrenze HmbGVBl. Nr. 1 Dienstag, den 14. Januar 2025 23 für die Sendung und für einzelne Gegenstände festsetzen kann. 4. die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für eine § 61 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. Der Empfang von Pake- Beschäftigung in der Freizeit mit Ausnahme des Lesestoffs ten mit Nahrungs- und Genussmitteln ist nicht gestattet. oder die Beschränkung oder der Entzug der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen bis zu drei Monaten, (2) Pakete sind in Gegenwart der Gefangenen zu öffnen. Ausgeschlossene Gegenstände können zu ihrer Habe genom- 5. die getrennte Unterbringung während der Freizeit bis zu men oder der Absenderin oder dem Absender zurückgesandt vier Wochen, werden. Nicht ausgehändigte Gegenstände, durch die bei der 6. der Entzug der zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung bis Versendung oder Aufbewahrung Personen verletzt oder Sach- zu vier Wochen unter Wegfall der in diesem Gesetz geregel- schäden verursacht werden können, dürfen vernichtet werden. ten Bezüge, Die hiernach getroffenen Maßnahmen werden den Gefange- 7. die Beschränkung der Freistellung von der Haft gemäß § 35 nen eröffnet. Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 38 Absätze 2 und 3, (3) Den Gefangenen kann gestattet werden, Pakete zu ver- 8. Arrest bis zu zwei Wochen. senden. Die Anstalt kann ihren Inhalt aus Gründen der Sicher- heit oder Ordnung der Anstalt überprüfen. (2) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wieder- holter Verfehlungen verhängt werden. Die unmittelbar anein- (4) Die Kosten des Paketverkehrs tragen die Gefangenen. ander anschließende Vollstreckung mehrerer Arreste ist nur Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt sie in beson- soweit zulässig, als die Höchstdauer nach Absatz 1 Nummer 8 ders begründeten Fällen in angemessenem Umfang überneh- nicht überschritten wird. Andernfalls ist ein zeitlicher Abstand men. von wenigstens sieben Tagen zwischen der Vollstreckung der Arreste vorzusehen. Abschnitt 13 (3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander Pflichtwidrigkeiten der Gefangenen verbunden werden. (4) Disziplinarmaßnahmen sind unabhängig von der Ein- § 101 leitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen desselben Disziplinarmaßnahmen Sachverhalts zulässig. (1) Verstoßen Gefangene rechtswidrig und schuldhaft gegen Pflichten, die ihnen durch dieses Gesetz oder auf Grund § 103 dieses Gesetzes auferlegt sind, kann die Anstaltsleitung Diszi- Vollzug der Disziplinarmaßnahmen, plinarmaßnahmen anordnen, es sei denn, es genügt, die Gefan- Aussetzung zur Bewährung genen zu verwarnen. Satz 1 gilt nicht für Verstöße gegen die (1) Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort voll- Mitwirkungspflichten der Gefangenen nach § 5 Absatz 1. zogen. (2) Disziplinarmaßnahmen können angeordnet werden, (2) Der Vollzug einer Disziplinarmaßnahme kann ganz wenn die Gefangenen rechtswidrig und schuldhaft oder teilweise bis zu sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt 1. gegen Strafgesetze verstoßen oder eine Ordnungswidrig- werden. keit begehen, (3) Wird die Verfügung über das Hausgeld beschränkt oder 2. andere Personen verbal oder tätlich angreifen, entzogen, ist das in dieser Zeit anfallende Hausgeld dem Über- 3. die ihnen zugewiesene Arbeit zur Unzeit niederlegen, brückungsgeld gutzuschreiben. Die Festsetzung des Über­ brückungsgeldes nach § 53 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend 4. verbotene Gegenstände in die Anstalt einbringen, anzupassen. 5. sich am Einschmuggeln verbotener Gegenstände beteili- (4) Arrest wird in Einzelhaft vollzogen. Die Gefangenen gen oder sie besitzen, können in einem besonderen Arrestraum untergebracht wer- 6. entweichen oder zu entweichen versuchen, den, der den Anforderungen entsprechen muss, die an einen 7. Lebensmittel oder fremde Sachen zerstören oder beschädi- zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmten Haftraum gen, gestellt werden. Soweit nichts anderes angeordnet wird, ruhen die Befugnisse der Gefangenen nach §§ 16 bis 18, §§ 20 bis 22, 8. unerlaubt Betäubungsmittel oder andere berauschende §§ 32 bis 34, § 58, § 59 Absatz 1 und § 61. Stoffe konsumieren, 9. gegen Weisungen im Zusammenhang mit der Gewährung § 104 von Lockerungen verstoßen oder Anordnungsbefugnis 10. in sonstiger Weise wiederholt oder schwerwiegend gegen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.