Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 1 vom 14.01.2025, Seiten 1 – 92, Größe: 976 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-01-14

Quellenkennung: gazette-2025-001. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Weigern sich Gefangene, eingebrachtes Gut, dessen (2) Zu dem Gottesdienst oder zu religiösen Veranstaltun- Aufbewahrung nach Absatz 2 ausgeschlossen ist, aus der gen einer anderen Religionsgemeinschaft werden die Gefange- Anstalt zu verbringen, so darf die Anstalt diese Gegenstände nen zugelassen, wenn die Seelsorgerinnen oder Seelsorger der auf Kosten der Gefangenen außerhalb der Anstalt verwahren, anderen Religionsgemeinschaft zustimmen. verwerten oder vernichten. (3) Die Gefangenen können von der Teilnahme am Gottes- (4) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kennt- dienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlos- nisse über Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln, sen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der dürfen von der Anstalt vernichtet oder unbrauchbar gemacht Sicherheit oder Ordnung geboten ist; die Seelsorgerinnen oder werden. Seelsorger sollen vorher gehört werden. § 78 § 75 Durchsuchung Weltanschauungsgemeinschaften (1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten Anstalt dürfen Gefangene, ihre Sachen und die Hafträume §§ 72 und 74 entsprechend. jederzeit durchsucht werden, die Sachen und die Hafträume auch in Abwesenheit der Gefangenen. Zur Unterstützung der Abschnitt 10 Durchsuchung dürfen technische Mittel eingesetzt werden, bei der Durchsuchung der Sachen und Hafträume auch Sicherheit und Ordnung ­Spürhunde. Bei jeder Durchsuchung ist das Schamgefühl zu schonen. § 76 (2) Die Durchsuchung von weiblichen und männlichen Grundsatz, Verhaltensregelungen Gefangenen darf jeweils nur von Personen gleichen Geschlechts (1) Die Pflichten und Beschränkungen, die den Gefange- vorgenommen werden. Bei berechtigtem Interesse soll dem nen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Wunsch, die Durchsuchung einer Person eines bestimmten Anstalt auferlegt werden, sind so zu wählen, dass sie in einem Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden; § 116 Ab- angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und die satz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Personen, deren amtlicher 18 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 1 Personenstandseintrag divers oder keine Angabe zum weist die ersuchende Stelle zugleich nach, dass eine entspre- Geschlecht als Geschlechtsangabe enthält, soll dem Wunsch, chende Regelung ergangen und vollziehbar ist. die Durchsuchung einer Person eines bestimmten Geschlechts (5) Die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu übertragen, entsprochen werden. Bei der Durchführung sind spätestens drei Jahre nach der Entlassung oder Verlegung einer Durchsuchung sind die Belange der betroffenen Bediens- der Gefangenen in eine andere Anstalt zu löschen. teten zu berücksichtigen. (3) Bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstalts- § 80 leitung im Einzelfall ist eine mit einer Entkleidung verbun- Feststellung von Suchtmittelmissbrauch dene körperliche Durchsuchung zulässig. Für die Anwesen- (1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der heit von Personen gilt Absatz 2 entsprechend. Die Durchsu- Anstalt kann die Anstaltsleitung allgemein oder im Einzelfall chung ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Maßnahmen anordnen, die geeignet sind, den Suchtmittel- Andere Gefangene dürfen nicht anwesend sein. missbrauch festzustellen. Die Maßnahmen dürfen nicht mit (4) Die Anstaltsleitung kann allgemein anordnen, dass einem körperlichen Eingriff verbunden sein. Gefangene bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besuche- (2) Wird Suchtmittelmissbrauch festgestellt, können die rinnen und Besuchern und nach jeder Abwesenheit von ihrer Kosten der Maßnahme den betroffenen Gefangenen auferlegt Unterkunft in der Anstalt nach Absatz 3 zu durchsuchen sind. werden. § 79 § 81 Erkennungsdienstliche Maßnahmen Festnahmerecht (1) Zur Sicherung des Vollzuges, zur Aufrechterhaltung der (1) Gefangene, die entwichen sind oder sich sonst ohne Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder zur Identitäts­ Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhalten, können durch die feststellung sind mit Kenntnis der Gefangenen zulässig Anstalt oder auf ihre Veranlassung hin festgenommen und in die Anstalt zurückgebracht werden. 1. die Aufnahme von Lichtbildern, (2) Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dürfen den 2. die Erfassung biometrischer Merkmale von Fingern, Hän- Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt den, Gesicht und Stimme, werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme der entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der 3. die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale, Anstalt aufhaltenden Gefangenen erforderlich ist. 4. Körpermessungen. § 82 (2) Die gewonnenen Unterlagen und Daten werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen oder in personenbezoge- Besondere Sicherungsmaßnahmen nen Dateien gespeichert. Sie können auch in kriminalpolizei­ (1) Gegen Gefangene können besondere Sicherungsmaß- lichen Sammlungen verwahrt werden. nahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder auf Grund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maß (3) Bestehen Zweifel an der Identität einer Gefangenen Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen oder eines Gefangenen, ergreifen die Vollzugsbehörden geeig- Personen oder Sachen oder die Gefahr der Selbsttötung oder nete Maßnahmen zur Identitätsfeststellung. Sie können zu der Selbstverletzung besteht. diesem Zweck Fingerabdruckdaten an das Landeskriminal- amt, das Bundeskriminalamt oder das Bundesamt für Migra- (2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig: tion und Flüchtlinge übermitteln. Weichen die personenbezo- 1. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen, genen Daten von den den Vollzugsbehörden bekannten Daten ab, teilen die angefragten Behörden den Vollzugsbehörden die 2. die Beobachtung der Gefangenen, in besonderen Haft­ räumen auch mit technischen Hilfsmitteln, insbesondere abweichenden Daten mit. Die Daten dürfen auch im Wege auch durch den Einsatz von optisch-elektronischen Ein- eines automatisierten Abrufverfahrens oder einer regelmäßi- richtungen (§ 21 des Hamburgischen Justizvollzugsdaten- gen Datenübermittlung abgefragt und übermittelt werden. Der schutzgesetzes), Senat kann durch Rechtsverordnung weitere Einzelheiten zur Datenerhebung und -übermittlung sowie zum Verfahren der 3. die Absonderung von anderen Gefangenen, Ersuchen regeln. Der Senat kann die Ermächtigung nach 4. der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Satz 5 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde Freien, weiter übertragen. 5. die Unterbringung in einem besonders gesicherten (4) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen von den Haftraum ohne gefährdende Gegenstände und Vollzugsbehörden im Übrigen nur für die in Absatz 1 und § 81 6. die Fesselung. Absatz 2 dieses Gesetzes sowie in § 10 Absatz 2 Satz 1 Num- Eine Fesselung nach Satz 1 Nummer 6 von nach § 78 Absatz 3 mer 4, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe e entkleideten Gefangenen darf nur erfolgen, wenn und solange des Hamburgischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes vom dies unerlässlich ist. In diesen Fällen sind besondere Maßnah- 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 158), zuletzt geändert am men zur Schonung des Schamgefühls zu treffen, soweit dies 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 2, 76), in der jeweils gelten- möglich ist. den Fassung genannten Zwecke verarbeitet werden. Die Daten dürfen ferner öffentlichen Stellen auf deren Ersuchen übermit- (3) Die unausgesetzte Absonderung Gefangener (Einzel- telt werden, soweit die betroffenen Personen verpflichtet haft) ist nur zulässig, wenn sie aus den Gründen des Absatzes 1 wären, eine unmittelbare Erhebung der zu übermittelnden unerlässlich ist. Einzelhaft von mehr als drei Monaten Gesamt- Daten durch die empfangende Stelle zu dulden oder an einer dauer in einem Jahr bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbe- solchen Erhebung mitzuwirken. Die ersuchende Stelle hat in hörde. Diese Frist wird nicht dadurch unterbrochen, dass die ihrem Ersuchen die Rechtsgrundlage der Mitwirkungs- oder Gefangenen am Gottesdienst oder an der Freistunde teilneh- Duldungspflicht mitzuteilen. Beruht diese Pflicht auf einer men. Während des Vollzuges der Einzelhaft sind die Gefange- Regelung gegenüber der betroffenen Person im Einzelfall, nen in besonderem Maße zu betreuen. HmbGVBl. Nr. 1 Dienstag, den 14. Januar 2025 19 (4) Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 3 nung einer besonderen Sicherungsmaßnahme, ist vorher eine bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder ärztliche Stellungnahme einzuholen. Ist dies wegen Gefahr im eine erhebliche Störung der Anstaltsordnung anders nicht Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich vermieden oder behoben werden kann. nachträglich eingeholt. (5) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport (2) Sind Gefangene in einem besonders gesicherten ist die Fesselung auch zulässig, wenn zu befürchten ist, dass Haftraum untergebracht oder nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Num- die Gefangenen sich dem Vollzug entziehen werden (einfache mer 6 gefesselt, so sucht die Anstaltsärztin oder der Anstalts- Fluchtgefahr). arzt sie unverzüglich und sodann im erforderlichen Umfang, mindestens jedoch täglich auf. (6) Fesseln dürfen in der Regel nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse der Gefangenen (3) Die Ärztin oder der Arzt sind regelmäßig zu hören, kann die Anstaltsleitung eine andere Art der Fesselung anord- solange den Gefangenen der tägliche Aufenthalt im Freien nen. Eine Fixierung sämtlicher Gliedmaßen ist nur zulässig, entzogen wird oder Einzelhaft (§ 82 Absatz 3) andauert. soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr von (4) Während der Absonderung und Unterbringung in Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der einem besonders gesicherten Haftraum sind die Gefangenen in Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser besonderem Maße zu betreuen. Sind die Gefangenen darüber Gefahr unerlässlich ist. hinaus gefesselt, sind sie durch einen Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten, im Falle einer § 83 Fixierung im Sinne von § 82 Absatz 6 Satz 3 durch eine für die Anordnungsbefugnis, Verfahren Überwachung von Fixierungen geschulte Bedienstete oder (1) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet die Anstalts- einen für die Überwachung von Fixierungen geschulten leitung an. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bediens- Bediensteten. tete der Anstalt diese Maßnahmen vorläufig anordnen. Die Entscheidung der Anstaltsleitung ist unverzüglich einzuholen. § 85 Eine nicht nur kurzfristige Fixierung im Sinne von § 82 Ab- Ersatz von Aufwendungen satz 6 Satz 3 ist nur auf Grund vorheriger Anordnung durch das zuständige Gericht zulässig. Eine Fixierung ist kurzfristig, (1) Die Gefangenen sind verpflichtet, der Anstalt Aufwen- wenn sie absehbar die Dauer einer halben Stunde unterschrei- dungen zu ersetzen, die sie durch eine vorsätzliche oder grob tet. Die gerichtliche Anordnung erfolgt auf Grund eines fahrlässige Selbstverletzung oder Verletzung anderer Gefange- Antrags der Anstaltsleitung, bei Gefahr im Verzug anderer ner oder Beschädigung fremder Sachen verursacht haben. Bediensteter der Anstalt. Bei Gefahr im Verzug können auch Ansprüche aus sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unbe- die Anstaltsleitung oder, wenn deren Entscheidung nicht rührt. rechtzeitig eingeholt werden kann, andere Bedienstete der (2) Bei der Geltendmachung dieser Forderungen kann auch Anstalt eine Fixierung nach Satz 4 vorläufig anordnen; die ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachträglich ein- Absatz 2 übersteigender Teil des Hausgeldes in Anspruch zuholen. Die nachträgliche Einholung einer richterlichen Ent- genommen werden. scheidung gemäß Satz 7 ist nicht erforderlich, wenn bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die richterliche Ent- (3) Von der Aufrechnung oder Vollstreckung wegen der in scheidung erst nach Wegfall des Grundes ihrer Anordnung Absatz 1 genannten Forderungen ist abzusehen, soweit hier- ergehen wird, oder die Fixierung vor Herbeiführung der Ent- durch die Behandlung der Gefangenen oder ihre Eingliede- scheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung rung behindert würde. zu erwarten ist. Abschnitt 11 (2) Die Entscheidung wird den Gefangenen von der Anstaltsleitung mündlich eröffnet und mit einer kurzen Unmittelbarer Zwang Begründung schriftlich abgefasst. Bei einer Fixierung im Sinne von § 82 Absatz 6 Satz 3 sind die Anordnung und die § 86 dafür maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die Dauer, die Art der Überwachung und die Beendigung zu dokumentieren. Begriffsbestimmungen Nach Beendigung der Fixierung sind die Gefangenen unver- (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen züglich auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen; durch Waffen. auch dies ist zu dokumentieren. (2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche (3) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind in angemesse- Einwirkung auf Personen oder Sachen. nen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen. (3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln und Reizstoffe. (4) Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummern 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde unverzüg- (4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und lich mitzuteilen, wenn sie länger als drei Tage aufrechterhalten Schusswaffen. werden. § 87 § 84 Voraussetzungen Ärztliche Überwachung (1) Bedienstete des Vollzuges dürfen unmittelbaren Zwang besonderer Sicherungsmaßnahmen anwenden, wenn sie Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen (1) Werden Gefangene ärztlich behandelt oder beobachtet rechtmäßig durchführen und der damit verfolgte Zweck auf oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass für die Anord- andere Weise nicht erreicht werden kann. 20 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 1 (2) Gegen andere Personen als Gefangene darf unmittel­ 2. wenn sie eine Meuterei (§ 121 des Strafgesetzbuchs) unter- barer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, nehmen, Gefangene zu befreien oder in den Anstaltsbereich widerrecht- 3. um ihre Flucht zu vereiteln oder um sie wieder zu ergreifen. lich einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhal- ten. Um die Flucht aus dem offenen Vollzug zu vereiteln, dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden. (3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang auf Grund anderer Regelungen bleibt unberührt. (4) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene gewaltsam zu § 88 befreien oder gewaltsam in eine Anstalt einzudringen. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (5) Als Androhung (§ 90) des Gebrauchs von Schusswaffen gilt auch ein Warnschuss. Ohne Androhung dürfen Schuss­ (1) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnah- waffen nur gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer men des unmittelbaren Zwangs sind diejenigen zu wählen, die gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. die einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen. § 92 (2) Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem der Gesundheitsfürsorge angestrebten Erfolg steht. (1) Bei Lebensgefahr, schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der Gefangenen oder bei schwerwiegender Gefahr § 89 für die Gesundheit anderer Personen sind medizinische Unter- Handeln auf Anordnung suchung und Behandlung sowie Ernährung gegen den natürli- (1) Wird unmittelbarer Zwang von Vorgesetzten oder sonst chen Willen der Gefangenen unter den Voraussetzungen der befugten Personen angeordnet, sind die Bediensteten ver- Absätze 2 bis 5 zulässig, wenn diese zur Einsicht in die pflichtet, die Anordnung zu befolgen, es sei denn, sie verletzt Schwere der Krankheit und die Notwendigkeit der Maßnahme die Menschenwürde oder ist nicht zu dienstlichen Zwecken oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht krankheitsbedingt erteilt worden. nicht fähig sind. Bei schwerwiegender Gefahr für die Gesund- heit anderer Personen sind medizinische Untersuchung und (2) Die Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn Behandlung unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgen die Bedienste- auch gegen den freien Willen der Gefangenen zulässig. ten sie trotzdem, trifft sie eine Schuld nur, wenn sie erkennen (2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf nur angeordnet oder wenn es nach den ihnen bekannten Umständen offen- werden, wenn sichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird. 1. erfolglos versucht worden ist, die Zustimmung der Gefange- (3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung nen zu der Untersuchung, Behandlung oder Ernährung zu haben die Bediensteten den Anordnenden gegenüber vorzu- erwirken, bringen, soweit das nach den Umständen möglich ist. Abwei- chende Vorschriften des allgemeinen Beamtenrechts über die 2. die Gefangenen über Art, Umfang und Dauer der Maß- Mitteilung solcher Bedenken an Vorgesetzte sind nicht anzu- nahme durch eine Ärztin oder einen Arzt aufgeklärt wur- wenden. den, 3. die Maßnahme zur Abwendung der Gefahren nach Absatz 1 § 90 geeignet und erforderlich ist, Androhung 4. der von der Maßnahme erwartete Nutzen die mit der Maß- nahme verbundenen Belastungen deutlich überwiegt und Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. Die Andro- hung darf nur unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht 5. die Maßnahme nicht mit einer erheblichen Gefahr für das zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden Leben oder die Gesundheit der Gefangenen verbunden ist. muss, um eine rechtswidrige Tat zu verhindern, die den Tatbe- (3) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Anordnung stand eines Strafgesetzes erfüllt, oder eine gegenwärtige Gefahr und unter Leitung einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt abzuwenden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.