Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 1 vom 14.01.2025, Seiten 1 – 92, Größe: 976 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-01-14

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- Höhe des nicht verwendeten Betrages als Eigengeld nach unterhalt der Gefangenen und ihrer Unterhaltsberechtigten Absatz 1 zu behandeln. für die ersten vier Wochen nach ihrer Entlassung. Es wird den Gefangenen bei der Entlassung in die Freiheit ausgezahlt. Die (5) Wurde den Gefangenen Bargeld als Eigengeld gutge- Anstalt kann es ganz oder zum Teil den Bewährungshelferin- schrieben, das sie unerlaubt in die Anstalt eingebracht oder nen bzw. Bewährungshelfern oder einer mit der Entlassenen- einzubringen versucht haben oder das sie in der Anstalt aus betreuung befassten Stelle überweisen, die darüber entschei- anderen Gründen unerlaubt im Besitz hatten, dürfen sie über den, wie das Geld innerhalb der ersten vier Wochen nach der das Eigengeld in Höhe des gutgeschrieben Betrages nicht ver- Entlassung an die Gefangenen ausgezahlt wird. Die Bewäh- fügen. rungshelferinnen bzw. Bewährungshelfer und die mit der Entlassenenbetreuung befasste Stelle sind verpflichtet, das § 55 Überbrückungsgeld von ihrem Vermögen gesondert zu halten. Haftkostenbeitrag Mit Zustimmung der Gefangenen kann das Überbrückungs- geld auch den Unterhaltsberechtigten überwiesen werden. (1) Als Teil der Kosten der Vollstreckung der Rechtsfolgen einer Tat (§ 464a Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung) (3) Die Gefangenen dürfen vor ihrer Entlassung nicht über erhebt die Anstalt von den Gefangenen einen Haftkosten­ das Überbrückungsgeld verfügen. Die Anstaltsleitung soll beitrag. Ein Haftkostenbeitrag wird nicht erhoben, wenn die jedoch gestatten, dass das Überbrückungsgeld in Anspruch Gefangenen genommen wird 1. Bezüge nach diesem Gesetz erhalten oder 1. für notwendige Maßnahmen der Entlassungsvorbereitung, insbesondere zur Erlangung eines Arbeitsplatzes und einer 2. ohne ihr Verschulden nicht arbeiten. Unterkunft, Haben Gefangene, die ohne ihr Verschulden während eines 2. bei Aufnahme eines freien Beschäftigungsverhältnisses zusammenhängenden Zeitraumes von mehr als einem Monat oder einer Selbstbeschäftigung außerhalb der Anstalt in den nicht gearbeitet haben, auf diese Zeit entfallende Einkünfte, so ersten beiden Monaten zur Finanzierung der hierfür erfor- haben sie den Haftkostenbeitrag für diese Zeit bis zur Höhe derlichen Mittel, insbesondere von Kleidung und Kosten der auf sie entfallenden Einkünfte zu entrichten. Den Gefange- zu benutzender Verkehrsmittel, nen muss ein Betrag verbleiben, der 125 vom Hundert der 3. für Kosten der Krankenbehandlung nach § 65 Absätze 2 Eckvergütung (§ 43 Absatz 2) entspricht. Von der Geltend­ und 3, machung des Anspruchs ist abzusehen, soweit dies notwendig ist, um die Wiedereingliederung der Gefangenen in die wenn die Maßnahmen ohne die Inanspruchnahme des Über- brückungsgeldes gefährdet wären. Die Anstaltsleitung kann Gemeinschaft nicht zu gefährden. Gefangenen auch gestatten, dass das Überbrückungsgeld in (2) Der Haftkostenbeitrag wird im Kalenderjahr in Höhe Anspruch genommen wird, um die Vollstreckung von Ersatz- des Betrags erhoben, der nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 freiheitsstrafe zu vermeiden oder um Opfer ihrer Straftaten zu des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durchschnittlich zur entschädigen, soweit der Zweck nach Absatz 2 Satz 1 dadurch Bewertung der Sachbezüge festgesetzt ist. Die Aufsichtsbe- nicht gefährdet wird. hörde stellt den Durchschnittsbetrag für jedes Kalenderjahr nach den am 1. Oktober des vorhergehenden Jahres geltenden § 54 Bewertungen der Sachbezüge fest. Bei Selbstverpflegung ent- Eigengeld fallen die für die Verpflegung vorgesehenen Beträge. Für den Wert der Unterkunft ist die festgesetzte Belegungsfähigkeit (1) Das Eigengeld wird gebildet maßgebend. Der Haftkostenbeitrag darf nicht zu Lasten des 1. aus Bargeld, das den Gefangenen gehört und ihnen als Hausgeldes und der Ansprüche unterhaltsberechtigter Ange- Eigengeld gutzuschreiben ist, höriger angesetzt werden. HmbGVBl. Nr. 1 Dienstag, den 14. Januar 2025 15 Abschnitt 7 § 59 Aufenthalt und Grundversorgung Kleidung (1) Die Gefangenen dürfen eigene Kleidung tragen, wenn Unterabschnitt 1 sie für Reinigung und Instandsetzung auf eigene Kosten Aufenthalt während der Haft ­sorgen. § 58 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Die Anstaltsleitung kann das Tragen von Anstalts­ § 56 kleidung allgemein oder im Einzelfall anordnen, wenn dies aus Unterbringung während der Arbeit und der Freizeit Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. (1) Die Gefangenen arbeiten in der Gemeinschaft mit ande- ren, soweit dies mit Rücksicht auf die Anforderungen der ver- § 60 fügbaren Arbeitsplätze möglich ist. Dasselbe gilt für Berufs- ausbildung, berufliche Weiterbildung sowie arbeitstherapeuti- Verpflegung sche und sonstige Beschäftigung während der Arbeitszeit. Die Gefangenen erhalten Anstaltsverpflegung. Zusammen- setzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung werden ärzt- (2) Während der Freizeit können die Gefangenen sich in lich überwacht. Religiöse und weltanschauliche Speisegebote der Gemeinschaft mit anderen aufhalten. Für die Teilnahme werden beachtet. an gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann die Anstalts­ leitung mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen und § 61 organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Rege- lungen treffen. Einkauf (3) Die gemeinschaftliche Unterbringung während der (1) Die Gefangenen können regelmäßig aus einem von der Arbeitszeit und Freizeit kann eingeschränkt werden, wenn Anstalt vermittelten Angebot einkaufen (Regeleinkauf). (2) Die Gefangenen können in angemessenem Umfang 1. die Gefangenen nach § 8 untersucht werden, aber nicht dreimal jährlich zusätzlich zu dem Regeleinkauf einkaufen. ­länger als zwei Monate, Die Anstaltsleitung kann einen weiteren Zusatzeinkauf durch 2. es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert, Umbuchung vom frei verfügbaren Eigengeld gewähren, wenn 3. ein schädlicher Einfluss auf andere Gefangene zu befürch- die Zwecke der Behandlung, namentlich die Erfüllung von Unterhalts- und Schuldenverpflichtungen sowie Leistungen ten ist oder im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs, dadurch nicht gefähr- 4. die Gefangenen zustimmen. det werden. (3) Für die Organisation des Einkaufs und den Inhalt des § 57 Warenangebots kann die Anstaltsleitung unter Würdigung der Unterbringung während der Ruhezeit Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen besondere Rege- lungen treffen. Die Gefangenen werden während der Ruhezeit allein in ihren Hafträumen untergebracht. Sie können auch während (4) Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung der der Ruhezeit gemeinsam untergebracht werden, wenn Anstalt gefährden, können vom Einkauf ausgeschlossen wer- den. Auf ärztliche Anordnung kann den Gefangenen der Ein- 1. Gefangene hilfsbedürftig sind oder eine Gefahr für Leben kauf einzelner Nahrungs- und Genussmittel ganz oder teil- oder Gesundheit von Gefangenen besteht und bei einer weise untersagt werden, wenn zu befürchten ist, dass sie ihre gemeinsamen Unterbringung mit nicht hilfsbedürftigen Gesundheit ernsthaft gefährden. In Krankenhäusern und oder gefährdeten Gefangenen diese zugestimmt haben, Krankenabteilungen kann der Einkauf einzelner Nahrungs- 2. im offenen Vollzug die räumlichen Verhältnisse der Anstalt und Genussmittel auf ärztliche Anordnung allgemein unter- dies erfordern. sagt oder eingeschränkt werden. Unterabschnitt 2 Abschnitt 8 Grundversorgung Gesundheitsfürsorge § 58 § 62 Ausstattung des Haftraumes, persönlicher Besitz Gesundheitsuntersuchungen, Vorsorgeleistungen, Gesundheitsschutz und Hygiene (1) Die Gefangenen dürfen ihre Hafträume in angemesse- nem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Lichtbilder nahe- (1) Die Gefangenen haben Anspruch auf Gesundheitsunter- stehender Personen und Erinnerungsstücke von persönlichem suchungen und medizinische Vorsorgeleistungen. Wert werden ihnen belassen. (2) Gefangene haben für ihre Kinder, die mit ihnen in der (2) Vorkehrungen und Gegenstände, die die Übersichtlich- Anstalt untergebracht sind, Anspruch auf Untersuchungen zur keit des Haftraumes behindern oder in anderer Weise Sicher- Früherkennung von Krankheiten, die die körperliche oder geistige Entwicklung ihrer Kinder gefährden. heit oder Ordnung der Anstalt gefährden, können ausgeschlos- sen werden. (3) Gefangene können sich zur Verhütung von Zahnerkran- kungen einmal pro Kalenderjahr zahnärztlich untersuchen (3) Die Anstaltsleitung kann besondere Regelungen zum lassen. angemessenen Umfang der Haftraumausstattung und zu Art und Umfang der Vorkehrungen und Gegenstände nach (4) Die Gefangenen haben die notwendigen Anordnungen Absatz 2, insbesondere zu Wertgrenzen für Armbanduhren, zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen sowie Schmuckgegenstände und Elektrogeräte, treffen. die dafür erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des 16 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 1 Gesundheitsschutzes und der Hygiene in der Anstalt zu § 68 ­dulden. Überstellung, Verlegung zum Zweck der Behandlung § 63 (1) Kranke Gefangene können in das Zentralkrankenhaus der Untersuchungshaftanstalt überstellt oder in eine für die Krankenbehandlung Behandlung ihrer Krankheit besser geeignete Anstalt verlegt Gefangene haben Anspruch auf Krankenbehandlung. Die werden. Krankenbehandlung umfasst (2) Kann die Krankheit der Gefangenen in einer Anstalt 1. ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie (§ 10 oder im Zentralkrankenhaus der Untersuchungshaftanstalt Absatz 2 Nummer 1 und § 24), nicht erkannt oder behandelt werden oder ist es nicht möglich, die Gefangenen rechtzeitig in das Zentralkrankenhaus zu 2. zahnärztliche Behandlung, überstellen, sind sie in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzu- 3. Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und ges zu bringen. Suprakonstruktionen, (3) Wird während des Aufenthaltes der Gefangenen in 4. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, einem Krankenhaus außerhalb des Vollzuges die Strafvollstre- 5. Krankenhausbehandlung, ckung unterbrochen, so tragen die Vollzugsbehörden die bis zum Beginn der Strafunterbrechung angefallenen Kosten. 6. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergän- zende Leistungen, § 69 soweit Belange des Vollzugs dem nicht entgegenstehen. Behandlung während Lockerungen, freies Beschäftigungsverhältnis § 64 (1) Während einer Freistellung von der Haft oder eines Versorgung mit Hilfsmitteln Ausgangs haben die Gefangenen gegen die Vollzugsbehörden Gefangene haben Anspruch auf Versorgung mit Seh- und nur einen Anspruch auf Krankenbehandlung in den für sie Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen zuständigen Anstalten. Hilfsmitteln, sofern dies nicht mit Rücksicht auf die Kürze des (2) Der Anspruch auf Leistungen nach den §§ 62 bis 64 verbleibenden Freiheitsentzugs ungerechtfertigt ist. Der ruht, solange die Gefangenen auf Grund eines freien Beschäfti- Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instand­ gungsverhältnisses (§ 18 Absatz 1) krankenversichert sind. setzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch, soweit Belange des Vollzuges § 70 dem nicht entgegenstehen. Schwangerschaft und Mutterschaft § 65 (1) Gefangene haben während der Schwangerschaft sowie Art und Umfang der Leistungen, Kostenbeteiligung bei und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreu- ung und auf Hebammenhilfe in der Anstalt sowie auf die not- (1) Art und Umfang der Gesundheitsuntersuchungen und wendigen Arznei-, Verband- und Heilmittel. Zur ärztlichen medizinischen Vorsorgeleistungen (§ 62), der Leistungen zur Betreuung gehören insbesondere Untersuchungen zur Fest- Krankenbehandlung (§ 63) und der Versorgung mit Hilfsmit- stellung der Schwangerschaft sowie Vorsorgeuntersuchungen teln (§ 64) entsprechen den Leistungen nach den Vorschriften einschließlich der laborärztlichen Untersuchungen. des Sozialgesetzbuches und den auf Grund dieser Vorschriften getroffenen Regelungen. (2) Zur Entbindung sind Gefangene in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen. Ist dies aus besonderen (2) An den Kosten für Leistungen nach den §§ 62 bis 64 Gründen nicht angezeigt, so ist die Entbindung im Zentral- können die Gefangenen in angemessenem Umfang beteiligt krankenhaus der Untersuchungshaftanstalt vorzunehmen. werden, höchstens jedoch bis zum Umfang der Beteiligung vergleichbarer gesetzlich Versicherter. (3) § 65 Absatz 1 und §§ 68 und 69 gelten entsprechend. (4) In der Anzeige einer Geburt an das Standesamt dürfen (3) Für Leistungen, die nach Art oder Umfang über das in die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis der Absatz 1 genannte Maß hinausgehen, können den Gefangenen anzeigenden Person zur Anstalt und die Inhaftierung der Mut- die gesamten Kosten auferlegt werden. ter nicht vermerkt sein. § 14 Absatz 3 gilt entsprechend. § 66 § 71 Behandlung aus besonderem Anlass Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall Mit Zustimmung der Gefangenen soll die Anstalt ärztliche (1) Erkranken Gefangene schwer oder versterben sie, so Behandlungen, insbesondere Operationen oder prothetische sind ihre Angehörigen oder die gesetzlichen Vertreterinnen Maßnahmen durchführen lassen, die ihre soziale Eingliede- oder Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen. rung fördern. Die Kosten tragen die Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt sie in begründeten Fällen (2) Dem Wunsch von Gefangenen, auch andere Personen in angemessenem Umfang übernehmen. zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen wer- den. § 67 (3) Versterben Gefangene, so gilt für die Unterrichtung von Aufenthalt im Freien Opfern § 406d Absätze 2 und 3 der Strafprozessordnung ent- sprechend. Den Gefangenen wird ermöglicht, sich täglich mindestens eine Stunde im Freien aufzuhalten, wenn die Witterung dies (4) Beim Tod ausländischer Staatsangehöriger ist die zulässt. zuständige Auslandsvertretung zu verständigen. HmbGVBl. Nr. 1 Dienstag, den 14. Januar 2025 17 Abschnitt 9 Gefangenen nicht mehr und nicht länger als notwendig beein- Religionsausübung trächtigen. (2) Die Gefangenen sind verpflichtet, § 72 1. die Tageseinteilung der Anstalt (Arbeitszeit, Freizeit, Seelsorge Ruhezeit) zu beachten, (1) Den Gefangenen darf religiöse Betreuung durch Seel- 2. durch ihr Verhalten gegenüber anderen Personen, insbe- sorgerinnen und Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht sondere gegenüber Vollzugsbediensteten und anderen versagt werden. Auf ihren Wunsch ist ihnen zu helfen, mit Gefangenen, nicht das geordnete Zusammenleben zu stö- Seelsorgerinnen oder Seelsorgern ihrer Religionsgemeinschaft ren, in Verbindung zu treten. 3. Anordnungen der Bediensteten zu befolgen, auch wenn sie (2) Die Gefangenen dürfen grundlegende religiöse Schrif- sich beschwert fühlen, ten besitzen. Sie dürfen ihnen nur bei grobem Missbrauch 4. den ihnen zugewiesenen Bereich nicht ohne Erlaubnis zu entzogen werden. verlassen, (3) Den Gefangenen sind Gegenstände des religiösen 5. ihren Haftraum und die ihnen von der Anstalt überlassenen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen. Sachen in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln, 6. Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erheb­ § 73 liche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, Seelsorgerinnen, Seelsorger unverzüglich zu melden. (1) Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im Einverneh- § 77 men mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet. Persönlicher Gewahrsam (2) Wenn die geringe Anzahl der Angehörigen einer Religi- (1) Die Gefangenen dürfen nur Sachen in Gewahrsam onsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfer- haben, die ihnen von der Anstalt oder mit ihrer Zustimmung tigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzu- überlassen werden. Sie dürfen Sachen weder an andere Gefan- lassen. gene abgeben noch von anderen Gefangenen annehmen, es sei denn, es handelt sich um Sachen von offensichtlich geringem (3) Mit Zustimmung der Anstaltsleitung dürfen die materiellen Wert. Die Anstalt kann die Abgabe, die Annahme Anstaltsseelsorgerinnen und Anstaltsseelsorger freie Seelsor- und den Gewahrsam auch dieser Sachen von ihrer Zustim- gehelferinnen und Seelsorgehelfer hinzuziehen und an Gottes- mung abhängig machen. diensten sowie anderen religiösen Veranstaltungen Seelsorge- rinnen und Seelsorger von außen beteiligen. (2) Eingebrachte Sachen, die die Gefangenen nicht in Gewahrsam haben dürfen, sind für sie aufzubewahren, sofern § 74 dies nach Art und Umfang möglich ist und Gründe der Sicher- heit oder Ordnung der Anstalt, insbesondere auch hygienische Religiöse Veranstaltungen Gründe, nicht dagegensprechen. Den Gefangenen wird Gele- (1) Die Gefangenen haben das Recht, am Gottesdienst und genheit gegeben, ihre Sachen, die sie während des Vollzugs an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses und für ihre Entlassung nicht benötigen, abzusenden. teilzunehmen. (3)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.