Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 1 vom 14.01.2025, Seiten 1 – 92, Größe: 976 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-01-14

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Vollzug, die mehrere möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am Vormittag, entlassen Jahre ihrer Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug verbracht werden. Dies gilt auch, wenn sie auf Grund einer gerichtlichen haben und der längerfristigen Eingliederung bedürfen, kann Entscheidung oder auf Grund eines Gnadenerweises vorzeitig nach Maßgabe des § 35 weitere Freistellung von der Haft bis zu zu entlassen sind. sechs Monaten vor der Entlassung gewährt werden. In einer (2) Fällt das Strafende auf einen Samstag oder Sonntag, sozialtherapeutischen Einrichtung kann zur Vorbereitung der einen gesetzlichen Feiertag, den ersten Werktag nach Ostern Eingliederung in begründeten Einzelfällen nach Unterrich- oder Pfingsten oder in die Zeit vom 22. Dezember bis zum tung der Strafvollstreckungskammer weitere Freistellung von 6. Januar, so können die Gefangenen an dem diesem Tag oder der Haft in eine geeignete Wohnform für einen längeren als Zeitraum vorhergehenden Werktag entlassen werden, wenn den in Satz 1 Nummer 2 genannten Zeitraum erfolgen. sie sich zum Zeitpunkt der beabsichtigten Entlassung mindes- (3) Zum Freigang zugelassene Gefangene können inner- tens einen Monat ununterbrochen im Vollzug befinden und halb von neun Monaten vor der Entlassung weitere Freistel- fürsorgerische Gründe nicht entgegenstehen. lung von der Haft bis zu sechs Tagen im Monat erhalten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung. (3) Fällt das Strafende in die Zeit vom 1. Dezember bis zum 6. Januar, so können die Gefangenen an dem diesem Zeitraum (4) Die Gefangenen können in den offenen Vollzug (§ 12) vorhergehenden Werktag entlassen werden, wenn verlegt werden, wenn dies der Vorbereitung der Eingliederung dient. 1. sie sich zum Zeitpunkt der beabsichtigten Entlassung min- destens drei Monate ununterbrochen im Vollzug befinden (5) Werden Lockerungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und oder Satz 2 gewährt, sollen den Gefangenen Weisungen erteilt werden. Sie können insbesondere angewiesen werden, sich einer 2. fürsorgerische Gründe nicht entgegenstehen. von der Anstalt bestimmten Betreuungsperson zu unterstellen und jeweils für kurze Zeit in die Anstalt zurückzukehren. Satz 1 findet keine Anwendung bei Gefangenen, 1. sofern mit dem Strafende eine Freiheitsstrafe von mindes- Unterabschnitt 8 tens einem Jahr vollständig vollstreckt sein würde, Entlassung und Eingliederung 2. bei denen ein sich unmittelbar anschließender, über den 6. Januar hinausgehender Vollzug vorgemerkt ist, § 39 3. bei denen die Vollzugsanstalt oder Vollstreckungsbehörde Vorbereitung der Eingliederung Kenntnis davon hat, dass mit der Ausweisung oder Abschie- (1) Zur Vorbereitung der Eingliederung sind die Gefange- bung zu rechnen oder ein Auslieferungsverfahren anhängig nen bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und ist, sozialen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Die 4. die strafrechtlich verfolgt werden, weil ihnen zur Last gelegt Bereitschaft der Gefangenen, ihre Angelegenheiten dabei wird, während des Vollzuges oder während einer Straf­ soweit wie möglich selbstständig zu regeln, ist zu wecken und unterbrechung Straftaten begangen zu haben, zu fördern. Die Anstalt arbeitet daneben frühzeitig mit den in § 124 Absatz 1 genannten Behörden, Institutionen und Perso- 5. gegen die in der Strafhaft in den fünf Monaten vor dem in nen zusammen, um zu erreichen, dass die Eingliederung der Satz 1 genannten Zeitraum ein nicht zur Bewährung aus­ Gefangenen gefördert wird und sie insbesondere über eine gesetzter Arrest als Disziplinarmaßnahme verhängt wurde geeignete Unterbringung, eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle oder und, soweit dies im Einzelfall geboten erscheint, persönliche 6. die in den fünf Monaten vor dem in Satz 1 genannten Zeit- Betreuung verfügen. Insbesondere mit der Fachstelle Über- raum entwichen oder aus einer Lockerung nicht oder gangsmanagement, der Bewährungshilfe, den Aufsichtsstellen schuldhaft verspätet zurückkehrten. 12 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 1 Wenn der durch gerichtliche Entscheidung nach § 57 des § 43 Strafgesetzbuchs, § 14a Absatz 2 des Wehrstrafgesetzes in der Arbeitsentgelt Fassung vom 24. Mai 1974 (BGBl. I S. 1214), zuletzt geändert am 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 203 S. 1, 3), in der jeweils gelten- (1) Gehen die Gefangenen einer Arbeit nach § 16 Absatz 1 den Fassung festgelegte Entlassungszeitpunkt in die Zeit vom nach, so erhalten sie ein Arbeitsentgelt. Dies gilt auch, sofern 1. Dezember bis zum 6. Januar fällt, gelten Sätze 1 und 2 mit die Gefangenen arbeitstherapeutisch beschäftigt werden (§ 16 der Maßgabe entsprechend, dass die Gefangenen an dem Absatz 3) oder sofern sie an Deutschkursen (§ 20 Absatz 1) Werktag entlassen werden können, der auf den Tag der oder Alphabetisierungskursen (§ 20 Absatz 2) teilnehmen. Das Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung folgt, frühestens Arbeitsentgelt ermöglicht den Gefangenen insbesondere das jedoch an dem vor dem 1. Dezember liegenden Werktag. Ansparen eines Überbrückungsgeldes, die Teilnahme am Ein- Absatz 2 bleibt unberührt. Absatz 4 findet keine Anwendung. kauf (§ 61) und die Aufrechterhaltung sozialer Bindungen. Mit Fällt der in den Sätzen 1 und 3 genannte Werktag auf einen dem Arbeitsentgelt können die Gefangenen zudem in die Lage Samstag, ist der vorhergehende Freitag maßgeblich. versetzt werden, Verbindlichkeiten, die aus der Tat oder aus (4) Die Entlassung kann bis zu zwei Tagen vorverlegt wer- anderen Ansprüchen Dritter herrühren, zumindest teilweise den, wenn die Gefangenen zu ihrer Eingliederung hierauf zu bedienen und damit auf einen geregelten Schuldenabbau angewiesen sind. nach der Haftentlassung vorbereitet werden. (5) Absätze 2 bis 4 gelten auch nach einer Anrechnung der (2) Das Arbeitsentgelt ist unter Zugrundelegung von Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt (§ 44 Absatz 3 15 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Satz 1) oder wenn eine Strafe oder Ersatzfreiheitsstrafe infolge Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 12. November 2009 der Vorverlegung überhaupt nicht vollzogen wird. (BGBl. 2009 I S. 3712, 3973, 2011 I S. 363), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 30), in der jeweils (6) Bedürftigen Gefangenen kann bei der Entlassung ein ­geltenden Fassung zu bemessen (Eckvergütung); ein Tagessatz Zuschuss zu den Reisekosten, angemessene Kleidung und ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; ein sonstige notwendige Unterstützung gewährt werden. Stundensatz kann ermittelt werden. Das Arbeitsentgelt ist den Gefangenen schriftlich bekannt zu geben. § 41 (3) Das Arbeitsentgelt wird nach der Art der Maßnahme Unterstützung nach der Entlassung und den für deren Erledigung erforderlichen Fähigkeiten, (1) Die Anstalt kann Gefangenen auf Antrag auch nach der Kenntnissen oder Leistungen der Gefangenen gestuft. Es Entlassung Hilfestellung gewähren, soweit diese nicht ander- beträgt mindestens 75 vom Hundert und maximal 125 vom weitig, insbesondere nicht durch die betreuende Fallmanage- Hundert der Eckvergütung. Zulagen können für Arbeiten rin oder den betreuenden Fallmanager oder die Bewährungs- unter erschwerenden Umwelteinflüssen, zu ungünstigen hilfe sichergestellt werden kann und der Erfolg der Behand- ­Zeiten oder für über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleis- lung gefährdet erscheint. tete Arbeit gewährt werden. (2) Sozialtherapeutische Einrichtungen können auf Antrag (4) Soweit die Gefangenen durch Betriebsschließungen, die der Gefangenen eine im Vollzug begonnene Betreuung nach aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus anderen, ver- der Entlassung vorübergehend fortführen, soweit sie nicht gleichbar schwerwiegenden Gründen in der Anstalt vor­ anderweitig durchgeführt werden kann. genommen werden, an der Ausübung einer Tätigkeit nach § 16 Absatz 1 oder § 20 gehindert sind, kann die Anstalt mit (3) Im Zuge der nachgehenden Betreuung nach Absatz 2 Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch bei Nichtausübung können Gefangene auf Antrag vorübergehend wieder in den der Tätigkeit eine Entschädigung in Höhe von höchstens dort genannten Einrichtungen aufgenommen werden, wenn 50 vom Hundert der Eckvergütung gewähren. Der Anspruch der Erfolg ihrer Behandlung gefährdet und die Aufnahme aus auf Auszahlung dieser Entschädigung ist nicht übertragbar. diesem Grunde gerechtfertigt ist. Die Anträge der Gefangenen und die Aufnahme sind jederzeit widerruflich. Gegen die Auf- § 44 genommenen dürfen Maßnahmen des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. § 87 Absätze 2 Freistellung von der Arbeit, Anrechnung und 3 bleibt unberührt. auf den Entlassungszeitpunkt, Ausgleichsentschädigung (1) Haben die Gefangenen einen Monat lang zusammen- Abschnitt 5 hängend eine Tätigkeit nach § 16 Absatz 1 ausgeübt, so werden Vergütung sie auf ihren Antrag hin einen Kalendertag von der Arbeit freigestellt. § 19 bleibt unberührt, § 19 Absatz 3 gilt entspre- § 42 chend. Durch Zeiten, in denen die Gefangenen ohne ihr Ver- Vergütung der Arbeitsleistung schulden infolge Krankheit, Lockerungen, Freistellung von der Arbeit oder sonstiger nicht von ihnen zu vertretenden Die Arbeitsleistung der Gefangenen wird vergütet mit Gründen an der Arbeitsleistung gehindert sind, wird die Frist einem Arbeitsentgelt (§ 43) und mit einer Freistellung von der nach Satz 1 gehemmt. Arbeit, die auch als Freistellung von der Haft genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann (§ 44). (2) Die Gefangenen können beantragen, dass die Freistel- Darüber hinaus können die Gefangenen auf Antrag einen lung nach Absatz 3 in Form der Freistellung von der Haft nach Erlass von Verfahrenskosten erhalten (§ 45). Sätze 1 und 2 fin- Maßgabe des § 35 gewährt wird. § 19 Absatz 3 gilt entspre- den keine Anwendung in den Fällen des § 17 Absatz 2 Sätze 1 chend. und 3. Die Vergütung der Arbeitsleistung soll den Gefangenen (3) Nehmen die Gefangenen die Freistellung nach Absatz 1 den Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges straffreies oder 2 nicht innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Voraus- Leben in sozialer Verantwortung vor Augen führen. Sie dient setzungen in Anspruch oder kann die Freistellung nach Ab- der Förderung der Leistungsbereitschaft und der Befähigung satz 2 nicht gewährt werden, weil die Gefangenen hierfür nicht der Gefangenen zu einem verantwortungsvollen Umgang mit geeignet sind, so wird die Freistellung auf den Entlassungszeit- Geld während und nach der Haftzeit. punkt des Gefangenen angerechnet. Die Gesamtzahl der auf HmbGVBl. Nr. 1 Dienstag, den 14. Januar 2025 13 den Entlassungszeitpunkt anzurechnenden Tage darf sechs § 47 Tage pro Jahr nicht übersteigen; die übrigen Tage verfallen. Entgeltfortzahlung Eine Anrechnung ist ausgeschlossen, wenn Nehmen die Gefangenen stunden- oder tageweise an einzel- 1. dies durch das Gericht im Zuge einer Entscheidung über oder gruppentherapeutischen Maßnahmen, an Maßnahmen eine Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Frei- zur Behandlung von Sucht und Substanzmissbrauch, an Trai- heitsstrafe zur Bewährung angeordnet wird, ningsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz 2. der Zeitraum, der nach einer Entscheidung des Gerichts sowie sozialtherapeutischen Behandlungsmaßnahmen teil, so über eine Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer erhalten sie in Höhe des ihnen dadurch entgehenden Arbeits- Freiheitsstrafe zur Bewährung bis zur Entlassung verbleibt, entgelts gemäß § 43 oder der Ausbildungsbeihilfe gemäß § 46 für eine Anrechnung zu kurz ist, eine Entgeltfortzahlung. 3. die Gefangenen im Gnadenwege aus der Haft entlassen wer- den, § 48 4. nach § 456a Absatz 1 der Strafprozessordnung von der Voll- Arbeitslosenversicherung streckung abgesehen wird, Soweit die Vollzugsbehörden Beiträge zur Bundesagentur 5. die Gefangenen eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßen für Arbeit zu entrichten haben – § 347 Nummer 3 des Dritten und ein Entlassungszeitpunkt noch nicht bestimmt ist. Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, (4) Ist eine Anrechnung nach Absatz 3 ausgeschlossen, 595), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 erhalten die Gefangenen bei ihrer Entlassung eine Ausgleichs- S. 1, 28), in der jeweils geltenden Fassung –, können sie von entschädigung. Die Höhe der Ausgleichsentschädigung beträgt dem Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe einen Betrag 15 vom Hundert des nach § 43 gewährten Arbeitsentgelts oder einbehalten, der dem Anteil der Gefangenen am Beitrag ent- der ihnen nach § 46 gewährten Ausbildungsbeihilfe. Der nicht spräche, wenn sie diese Bezüge als Arbeitnehmer erhielten. verzinsliche, nicht abtretbare und nicht vererbliche Anspruch auf Auszahlung der Ausgleichsentschädigung entsteht mit der § 49 Entlassung. Vergütungsordnung (5) Ist eine Anrechnung nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 5 Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ausgeschlossen, wird die Ausgleichszahlung den Gefangenen nähere Bestimmungen zur Vergütung nach den §§ 42 bis 47 zu bereits nach Verbüßung von jeweils zehn Jahren der lebenslan- erlassen (Vergütungsordnung). Der Senat kann die Ermächti- gen Freiheitsstrafe zum Eigengeld (§ 54) gutgeschrieben, gung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige sofern die Gefangenen nicht vor diesem Zeitpunkt entlassen Behörde weiter übertragen. werden; § 57 Absatz 4 des Strafgesetzbuchs gilt entsprechend. Abschnitt 6 § 45 Gelder der Gefangenen Erlass von Verfahrenskosten Gefangene können auf Antrag einen Erlass von Verfahrens­ § 50 kosten erhalten. Sie erwerben einen Anspruch auf Erlass der Grundsatz von ihnen zu tragenden Kosten des Strafverfahrens im Sinne Die Gelder der Gefangenen werden auf Hausgeldkonten, von § 464a der Strafprozessordnung, soweit diese der Freien und Hansestadt Hamburg zustehen, wenn sie Überbrückungsgeldkonten und Eigengeldkonten der Gefange- nen in der Anstalt geführt. Für Freigängerinnen und Frei­ 1. jeweils drei Monate zusammenhängend eine Tätigkeit nach gänger (§ 18) sind Ausnahmen mit Zustimmung der Anstalts- § 16, § 20 oder § 21 ausgeübt haben, in Höhe der von ihnen leitung zulässig. Die Gelder dürfen nach Maßgabe der §§ 51 bis zuletzt erzielten monatlichen Vergütung, höchstens aber 54 verwendet werden. zehn vom Hundert der zu tragenden Kosten, oder 2. unter Vermittlung der Anstalt von ihrer Vergütung nach § 51 § 43 oder ihrer Ausbildungsbeihilfe nach § 46 Schadenswie- Hausgeld dergutmachung leisten, in Höhe der Hälfte der geleisteten Zahlungen. (1) Das Hausgeld wird aus monatlich drei Zehnteln der in diesem Gesetz geregelten Bezüge der Gefangenen (§§ 43, 46, § 46 47) gebildet. Es darf für den Einkauf (§ 61) oder anderweitig verwendet werden. Ausbildungsbeihilfe (2) Für Gefangene, die in einem freien Beschäftigungsver- (1) Nehmen die Gefangenen an einer Maßnahme der beruf- hältnis stehen oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäfti- lichen oder schulischen Aus- und Weiterbildung teil (§ 21), so gen (§ 18 Absatz 1), wird aus ihren Bezügen ein angemessenes erhalten sie eine Ausbildungsbeihilfe, soweit ihnen keine Leis- Hausgeld festgesetzt. tungen zum Lebensunterhalt zustehen, die freien Personen aus solchem Anlass gewährt werden. Der Nachrang der Sozialhilfe § 52 nach § 2 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am Teilhabegeld 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 125 S. 1, 23), in der jeweils geltenden (1) Bedürftigen Gefangenen wird auf Antrag Teilhabegeld Fassung bleibt unberührt. gewährt. Bedürftig sind sie, soweit ihnen aus Hausgeld (§ 51) (2) Für die Bemessung und Bekanntgabe der Ausbildungs- und Eigengeld (§ 54) monatlich ein Betrag bis zur Höhe des Teilhabegelds nicht zur Verfügung steht. beihilfe und für die Gewährung einer Entschädigung gilt § 43 entsprechend. Die Regelungen für die Freistellung von der (2) Gefangene gelten als nicht bedürftig, wenn ihnen ein Arbeit nach § 19 und für die Freistellung von der Arbeit nach Betrag nach Absatz 1 Satz 2 deshalb nicht zur Verfügung steht, § 44 sind entsprechend anzuwenden. weil sie eine ihnen zumutbare Arbeit nicht angenommen oder 14 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 1 eine ausgeübte Arbeit verschuldet verloren haben. Entspre- 2. aus Geldern, die für die Gefangenen eingezahlt werden, und chendes gilt in Bezug auf arbeitstherapeutische Maßnahmen 3. aus Bezügen der Gefangenen, die nicht als Hausgeld, Haft- sowie schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen. kostenbeitrag, oder Überbrückungsgeld in Anspruch (3) Das Teilhabgeld beträgt 14 vom Hundert der Eckvergü- genommen werden. tung (§ 43 Absatz 2 Satz 1). Es wird zum Ende des Monats (2) Hat das Überbrückungsgeld noch nicht die nach § 53 rückwirkend gewährt. Sind den Gefangenen im Laufe des Absatz 1 bestimmte Höhe erreicht, so ist die Verfügung über Monats Gelder zugegangen, wird zum Ausgleich ein Betrag bis das Eigengeld in Höhe des Unterschiedsbetrages ausgeschlos- zur Höhe des Teilhabegelds abgezogen. sen. § 53 Absatz 3 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. Daneben (4) Das Teilhabegeld wird dem Hausgeldkonto gutge- kann die Anstaltsleitung die Inanspruchnahme von Eigengeld schrieben und darf für den Einkauf (§ 61) oder anderweitig für den Einkauf (§ 61) im ersten Monat nach der Aufnahme verwendet werden. gestatten. Für den in Anspruch genommenen Betrag gilt Absatz 4 entsprechend. § 53 (3) Hat das Überbrückungsgeld die nach § 53 Absatz 1 Überbrückungsgeld bestimmte Höhe erreicht, dürfen die Gefangenen über das (1) Das Überbrückungsgeld wird aus sechs Zehnteln der in Eigengeld verfügen, für den Einkauf (§ 61) jedoch nur, wenn diesem Gesetz geregelten Bezüge (§§ 43, 46, 47) und der Bezüge sie ohne ihr Verschulden nicht über Haus- oder Teilhabegeld der Gefangenen gebildet, die in einem freien Beschäftigungs- in ausreichendem Umfang verfügen und nur in angemessener verhältnis stehen oder denen gestattet ist, sich selbst zu Höhe. beschäftigen (§ 18 Absatz 1), soweit die Bezüge den Gefange- (4) Wird für Gefangene Geld eingezahlt, das ausdrücklich nen nicht als Hausgeld zur Verfügung stehen und das Über- für einen zusätzlichen Einkauf (§ 61 Absatz 2) bestimmt ist, ist brückungsgeld noch nicht die angemessene Höhe erreicht hat. es als zweckgebundenes Eigengeld gutzuschreiben. Zweckge- Die angemessene Höhe wird von der Aufsichtsbehörde (§ 128) bundenes Eigengeld, das nicht oder nicht in vollem Umfang festgesetzt. für den folgenden zusätzlichen Einkauf verwendet wird, ist in (2) Das Überbrückungsgeld dient vorrangig dem Lebens

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.