Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 1 vom 14.01.2025, Seiten 1 – 92, Größe: 976 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-01-14

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afe nach § 21 der Tilgungsverordnung anbieten. Haben diese während der Schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe bereits eine Ausbildungs- maßnahme begonnen, kann von dem Angebot nach Satz 3 (1) Geeigneten Gefangenen soll Gelegenheit zur Berufsaus- zugunsten der Weiterführung der Ausbildungsmaßnahme bildung, beruflichen Weiterbildung oder Teilnahme an ande- abgesehen werden. Dies gilt auch während der Verbüßung der ren ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen (Bil- Ersatzfreiheitsstrafe. § 16 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. dungsmaßnahmen) gegeben werden. Bei der beruflichen Aus- bildung ist berufsbildender Unterricht vorzusehen; dies gilt § 18 auch für die berufliche Weiterbildung, soweit die Art der Maßnahme es erfordert. Berufliche Qualifizierungsmaßnah- Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung men sind darauf auszurichten, den Gefangenen für den Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen zu vermitteln. (1) Den Gefangenen soll gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der (2) Für geeignete Gefangene soll Unterricht in den zum Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb ersten allgemeinbildenden Schulabschluss führenden Fächern der Anstalt nachzugehen oder sich innerhalb oder außerhalb oder nach Möglichkeit zur Erlangung anderer staatlich aner- der Anstalt selbst zu beschäftigen, wenn sie hierfür geeignet kannter Schulabschlüsse sowie zur Grundbildung und Berufs- sind, dies im Rahmen des Vollzugs- und Resozialisierungs- vorbereitung vorgesehen werden. Unterricht soll während der plans dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit Arbeitszeit stattfinden. nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern und nicht überwiegende Gründe des Vollzuges entgegenste- (3) Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung und hen. vorberufliche Qualifizierung im Vollzug (schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen) haben das Ziel, die (2) § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Sätze 2 und 3 sowie Fähigkeiten der Gefangenen zur Eingliederung und zur Auf- Absätze 2 und 4 bleibt unberührt. nahme einer Erwerbstätigkeit nach der Haftentlassung zu ver- mitteln, zu vertiefen oder zu erweitern. Sie werden in der Regel (3) Die Anstalt kann verlangen, dass ihr das Entgelt zur als Vollzeitmaßnahme durchgeführt. Bei der Festlegung von Gutschrift für die Gefangenen überwiesen wird. Inhalten, Methoden und Organisationsformen der Bildungs- angebote werden die Besonderheiten der jeweiligen Zielgruppe § 19 berücksichtigt. Freistellung von der Arbeit (4) § 19 gilt entsprechend. (1) Gefangene, die sechs Monate lang zusammenhängend § 22 eine Tätigkeit nach § 16 Absatz 1 oder § 17 Absatz 2 Satz 2 aus- geübt haben, werden auf ihren Antrag hin elf Arbeitstage von Abschluss im Vollzug begonnener Bildungsmaßnahmen der Arbeit freigestellt. Zeiten, in denen die Gefangenen infolge (1) Die Anstalt kann Gefangenen auf schriftlichen Antrag Krankheit an ihrer Arbeitsleistung verhindert waren, werden gestatten, nach der Entlassung eine im Vollzug begonnene bis zu drei Wochen halbjährlich angerechnet. Auf die Zeit der Bildungsmaßnahme fortzuführen und abzuschließen, soweit Freistellung von der Arbeit werden Lockerungen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 angerechnet, soweit sie in die 1. dies anderweitig nicht möglich oder nicht zumutbar ist, Arbeitszeit fallen. 2. dies zur Eingliederung erforderlich ist, (2) Die Freistellung von der Arbeit kann nur innerhalb von 3. der Abschluss der Maßnahme in einem engen zeitlichen sechs Monaten nach Ablauf eines Berechnungszeitraumes in Zusammenhang zum Entlassungszeitpunkt steht und Anspruch genommen werden. Die Gesamtdauer der Freistel- 4. Gründe der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt dem nicht lungen von der Arbeit innerhalb eines Jahres darf zweiund- entgegenstehen. zwanzig Arbeitstage nicht übersteigen. Hierzu können die Betroffenen, sofern sie es wünschen und es (3) Die Gefangenen erhalten für die Zeit der Freistellung die Belegungssituation zulässt, über den Entlassungszeitpunkt von der Arbeit ihre zuletzt gezahlten Bezüge weiter. hinaus in der Anstalt verbleiben oder vorübergehend wieder HmbGVBl. Nr. 1 Dienstag, den 14. Januar 2025 9 aufgenommen werden. Die Anträge auf Fortführung, Verbleib Unterabschnitt 4 oder Wiederaufnahme sind jederzeit widerruflich. Erfolgt ein Maßnahmen zur Förderung sozialer Kontakte Widerruf, sind die verbliebenen oder aufgenommenen Perso- nen unverzüglich zu entlassen. § 28 (2) Für die Betroffenen gelten die Vorschriften dieses Allgemeines Gesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass Maßnahmen des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt wer- (1) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung, Förderung und den können. Das Hausrecht bleibt hiervon unberührt. Gestaltung von Außenkontakten dienen den Gefangenen zur Stärkung der sozialen Beziehungen und des sozialen Umfelds. (3) Bei Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Mithilfe der Maßnahmen können die Gefangenen ihr Bedürf- Anstalt kann die Gestattung jederzeit widerrufen werden. nis nach Zuwendung erfüllen und soziale sowie materielle Unterstützung erhalten. Zudem kann ein sozialer Empfangs- § 23 raum gebildet werden. Die §§ 35 bis 38 sowie §§ 93 bis 100 bleiben unberührt. Zeugnisse (2) Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbeson- Aus Zeugnissen oder Bescheinigungen über die Teilnahme dere Lockerungen nach §§ 35 bis 38 sowie Verkehr mit Perso- an Bildungsmaßnahmen darf nicht erkennbar sein, dass sie nen außerhalb der Anstalt nach den §§ 93 bis 100. während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe erworben wurden. § 29 Unterabschnitt 3 Nutzung digitaler Medien Therapeutische Maßnahmen und soziales Training (1) Digitale Medien können insbesondere der Suche von § 24 Erwerbstätigkeit und Wohnraum, der beruflichen und schuli- schen Bildung, der Information über das aktuelle Tagesgesche- Psychotherapie hen sowie als Kommunikationsmittel dienen. Die Nutzung (1) Psychotherapie im Vollzug dient insbesondere der digitaler Medien dient den Gefangenen auch zum Erwerb von Behandlung psychischer Störungen des Verhaltens und Erle- digitalen Kompetenzen. Diese unterstützen die Angleichung bens, die in einem Zusammenhang mit der Straffälligkeit ste- an allgemeine Lebensverhältnisse, um nach der Entlassung hen. Sie wird durch systematische Anwendung psychologisch einen funktionierenden Lebensalltag zu gewährleisten und wissenschaftlich fundierter Methoden der Gesprächsführung schädlichen Folgen des Strafvollzugs entgegenzuwirken. mit einer oder mehreren Personen durchgeführt. § 63 Satz 2 Gleichzeitig wird ein verantwortungsvoller Umgang mit digi- talen Medien erlernt und es werden soziale Bindungen gestärkt. Nummer 1 bleibt unberührt. (2) Nach Zulassung durch die Aufsichtsbehörde kann die (2) Sie dient ferner dazu, bei den Gefangenen die Einsichts- Anstaltsleitung den Gefangenen gestatten, die digitalen fähigkeit in das Unrecht ihres Handelns hervorzurufen, ihnen Medien auf eigene Kosten zu nutzen, wenn hierdurch die den Umgang mit der Erkrankung zu lehren und dadurch die Sicherheit und Ordnung der Anstalt nicht gefährdet wird. § 99 Teilnahme am sozialen Leben zu ermöglichen. Absatz 2 bleibt unberührt. § 25 Unterabschnitt 5 Sozialtherapie Maßnahmen zur Ordnung der finanziellen Verhältnisse Sozialtherapie dient der Verringerung einer erheblichen Gefährlichkeit der Gefangenen. Auf der Grundlage einer the- § 30 rapeutischen Gemeinschaft bedient sie sich psychotherapeuti- Schuldnerberatung, Schuldenregulierung scher, sozialpädagogischer und arbeitstherapeutischer Metho- den, die in umfassenden Behandlungsprogrammen verbunden Schuldnerberatung und Schuldenregulierung sollen Gefan- werden. Personen aus dem Lebensumfeld der Gefangenen gene dabei unterstützen, ihre finanziellen Verhältnisse zu außerhalb des Vollzugs werden in die Behandlung einbezogen. ordnen und Schulden zu begleichen. Sie dienen Gefangenen zum Erlernen eines verantwortungsvollen Umgangs mit § 24 Absatz 2 gilt entsprechend. § 13 bleibt unberührt. Finanzen, um langfristig den eigenen und familiären Lebens- unterhalt sichern zu können. § 26 Behandlung von Sucht und Substanzmissbrauch Unterabschnitt 6 Die Behandlung von Sucht und Substanzmissbrauch dient Freizeit den Gefangenen zur Überwindung der Suchtkrankheit. Sie soll zur Stabilisierung und Besserung des Gesundheitszustands § 31 beitragen, die gesundheitsbezogene Lebensqualität steigern Freizeitgestaltung und dadurch die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und am Arbeitsleben gewährleisten. Die Gefangenen erhalten im Rahmen der Behandlung Gelegenheit, sich in ihrer Freizeit sinnvoll zu beschäftigen. § 27 Die Teilnahme an Lehrgängen und anderen Veranstaltungen der Weiterbildung, an Freizeitgruppen, an Gruppengesprä- Training zur Verbesserung der sozialen Kompetenz chen sowie an sportlichen und kulturellen Veranstaltungen Ziel des sozialen Trainings ist die Vermittlung sozialer und die Nutzung einer Bücherei sollen ermöglicht werden. Die Kompetenzen zur Bewältigung von Alltagssituationen. Das Freizeitgestaltung dient dazu, dass die Gefangenen Gelegen- soziale Training dient dazu, soziale Beziehungen zu stärken, heit erhalten, eigene Stärken zu erfahren und zu erweitern die Konfliktfähigkeit zu verbessern und mit alltäglichen sozia- sowie ihr körperliches und psychisches Wohlbefinden zu stei- len Herausforderungen im Privat- und Berufsleben zurecht­ gern. Sie dient außerdem dem Erlernen langfristiger Strate- zukommen. gien zur sinnvollen Strukturierung der Freizeit. 10 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 1 § 32 seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen in Freiheits­ Gegenstände der Freizeitbeschäftigung entziehung befinden, sollen darüber hinaus jährlich mindes- tens zwei Ausführungen gemäß Satz 1 Nummer 1 zur Erhal- (1) Die Gefangenen dürfen in angemessenem Umfang tung der Lebenstüchtigkeit gewährt werden, wenn nicht kon- Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur krete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Gefange- Freizeitbeschäftigung besitzen. nen sich trotz Sicherungsmaßnahmen einschließlich ständiger (2) Dies gilt nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder und unmittelbarer Aufsicht dem Vollzug entziehen oder die die Benutzung des Gegenstands das Vollzugsziel oder die Ausführung zu erheblichen Straftaten missbrauchen werden. Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde. § 12 Absatz 3 gilt in den Fällen des Satzes 1 Nummern 2 bis 5 entsprechend. § 33 (2) Lockerungen können versagt werden, wenn die Gefan- Zeitungen und Zeitschriften genen ihren Mitwirkungspflichten (§ 5 Absatz 1) nicht nach- kommen. (1) Die Gefangenen dürfen auf eigene Kosten Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem Umfang durch Vermitt- (3) Durch die Freistellung von der Haft wird die Strafvoll- lung der Anstalt beziehen. streckung nicht unterbrochen. (2) Ausgeschlossen sind Zeitungen und Zeitschriften, deren (4) Die Anstaltsleitung kann den Gefangenen Weisungen Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Einzelne für Lockerungen erteilen. Ausgaben oder Teile von Zeitungen oder Zeitschriften können (5) Bei der Entscheidung über Gewährung und Ausgestal- den Gefangenen vorenthalten werden, wenn sie das Vollzugs- tung der Lockerungen sind die Belange der Opfer zu berück- ziel oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich sichtigen. § 406d Absätze 2 und 3 der Strafprozessordnung gilt gefährden würden. entsprechend. § 34 (6) Im Rahmen der Vollzugs- und Resozialisierungspla- Rundfunk nung ist zu prüfen, ob vorgesehene Vollzugslockerungen mit Weisungen zur Unterbindung von Kontaktaufnahmen mit (1) Die Gefangenen dürfen eigene Rundfunkgeräte unter dem Opfer oder dessen Angehörigen verbunden werden sollen. den Voraussetzungen des § 32 besitzen, soweit ihnen nicht von der Anstalt Geräte überlassen werden. Andere Geräte der § 36 Informations- und Unterhaltungselektronik können unter die- sen Voraussetzungen zugelassen werden. Lockerungen aus wichtigem Anlass (2) Der Rundfunkempfang kann vorübergehend ausgesetzt (1) Die Anstaltsleitung kann Gefangenen aus Anlass der oder einzelnen Gefangenen untersagt werden, wenn dies zur lebensgefährlichen Erkrankung oder des Todes von Angehöri- Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gen oder aus anderem wichtigen Anlass nach Maßgabe des § 35 unerlässlich ist. Ausgang oder weitere Freistellung von der Haft gewähren, aus anderem wichtigen Anlass jedoch nur jeweils bis zu sieben (3) Ein Anspruch der Gefangenen auf Teilnahme an einem Kalendertagen. durch die Anstalt vermittelten gemeinschaftlichen Rundfunk- empfang besteht nicht. (2) Sind die Gefangenen für die Gewährung von Ausgang oder für die Freistellung von der Haft nicht geeignet, kann die Unterabschnitt 7 Anstaltsleitung sie ausführen lassen. Die Kosten tragen die Gefangenen. Der Anspruch ist nicht geltend zu machen, wenn Lockerungen dies die Behandlung oder die Eingliederung behindern würde. § 35 (3) Kranke Gefangene, bei denen auf Grund ihrer Krank- Lockerungen heit in Kürze mit dem Tod gerechnet werden muss, können bis zur Entscheidung über einen Strafausstand von der Haft (1) Den Gefangenen kann als Lockerung des Vollzuges freigestellt werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass sie die insbesondere erlaubt werden, Freistellung von der Haft zu Straftaten von erheblicher Bedeu- tung missbrauchen werden. § 35 Absätze 3 und 4 gilt entspre- 1. die Anstalt für eine bestimmte Tageszeit unter Aufsicht chend. (Ausführung) zu verlassen, 2. die Anstalt für eine bestimmte Tageszeit in Begleitung einer § 37 von der Anstalt zugelassenen Person (Begleitausgang) zu verlassen, Lockerungen aus Anlass gerichtlicher Termine 3. die Anstalt für eine bestimmte Tageszeit ohne Aufsicht (1) Die Anstaltsleitung kann Gefangenen nach Maßgabe (Ausgang) zu verlassen, des § 35 Absätze 1, 3 und 4 Ausgang oder weitere Freistellung von der Haft zur Teilnahme an gerichtlichen Terminen gewäh- 4. die Anstalt für die Dauer von bis zu 24 Kalendertagen in ren, wenn anzunehmen ist, dass sie der Ladung folgen. einem Vollstreckungsjahr zu verlassen (Freistellung von der Haft), (2) Wenn Gefangene zu gerichtlichen Terminen geladen 5. außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter sind und Ausgang oder Freistellung von der Haft nicht gewährt Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht (Frei- wird, lässt die Anstaltsleitung sie mit ihrer Zustimmung zu gang) nachzugehen. den Terminen ausführen, sofern wegen Entweichungs- oder Missbrauchsgefahr (§ 35 Absatz 1 Satz 2) keine überwiegenden Die Lockerungen dürfen gewährt werden, wenn verantwortet Gründe entgegenstehen. Sind die Gefangenen als Partei oder werden kann zu erproben, dass die Gefangenen sich dem Voll- Beteiligte geladen, ist ihre Ausführung nur zu ermöglichen, zug der Freiheitsstrafe nicht entziehen oder die Lockerungen wenn ihr persönliches Erscheinen angeordnet oder von Geset- nicht zu Straftaten missbrauchen werden. Gefangenen, die sich zes wegen erforderlich ist, sonst kann sie ermöglicht werden. HmbGVBl. Nr. 1 Dienstag, den 14. Januar 2025 11 Die Kosten tragen die Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der für die Führungsaufsicht und weiteren Stellen der Entlasse- Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in nenhilfe ist frühzeitig Kontakt aufzunehmen. Die Kontaktauf- angemessenem Umfang übernehmen. nahme zu den zuständigen Fallmanagerinnen oder Fallmana- (3) Auf Ersuchen eines Gerichts lässt die Anstaltsleitung gern soll in der Regel sechs Monate vor der voraussichtlichen die Gefangenen vorführen. Sie erteilt die erforderlichen Wei- Haftentlassung erfolgen. Die Fallmanagerinnen oder die Fall- sungen und entscheidet über besondere Sicherungsmaßnah- manager leiten nach Zustimmung der betroffenen Gefangenen men, insbesondere über die Dauer der während der Vorfüh- im Einvernehmen mit der Justizvollzugsanstalt Maßnahmen rung erforderlichen Fesselung der Gefangenen. zur Planung der Eingliederung und zur praktischen Vorberei- tung der Haftentlassung ein. Die Bewährungshilfe beteiligt (4) Die Anstalt unterrichtet das Gericht über das Ver­ sich nach der Beauftragung durch das zuständige Gericht an anlasste. entsprechenden Maßnahmen. § 38 (2) Maßnahmen nach Absatz 1 dienen dazu, die Gefange- nen zu befähigen, den Alltag in Freiheit zu bewältigen. Mit der Lockerungen zur Vorbereitung der Eingliederung Vermittlung insbesondere von Wohnraum, Erwerbstätigkeit, (1) Um die Eingliederung vorzubereiten, sollen den Gefan- therapeutischen Angeboten und persönlicher Betreuung kön- genen Lockerungen gewährt werden (§ 35). nen Gefangene Unterstützung bei der Schaffung einer Exis- (2) Darüber hinaus können den Gefangenen nach Maßgabe tenzgrundlage erhalten. Dadurch werden ihnen Perspektiven des § 35 zur Vorbereitung der Eingliederung für ein Leben ohne Straffälligkeit eröffnet und ihre Unabhän- gigkeit gefördert. 1. innerhalb von drei Monaten vor der Entlassung weitere Freistellung von der Haft bis zu sieben Kalendertagen, § 40 2. in einer sozialtherapeutischen Einrichtung (§ 13) weitere Entlassung Freistellung von der Haft bis zu sechs Monaten vor der Ent- lassung (1) Die Gefangenen sollen am letzten Tag ihrer Strafzeit gewährt werden. Gefangenen im offenen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.