Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 1 vom 14.01.2025, Seiten 1 – 92, Größe: 976 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-01-14

Quellenkennung: gazette-2025-001. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sönlichkeit und den Lebensverhältnissen auch die Ursachen Soziale Hilfe und Umstände der Straftat sowie alle sonstigen Gesichts- punkte, deren Kenntnis für eine zielgerichtete und wirkungs- (1) Die Gefangenen werden darin unterstützt, ihre persön- orientierte Vollzugsgestaltung und die Eingliederung der lichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse zu ordnen. Gefangenen nach der Entlassung notwendig erscheint. Neben Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre den vollstreckungsrechtlichen Unterlagen sind mit Zustim- Angelegenheiten selbst zu regeln, insbesondere eine Schulden- mung der Gefangenen insbesondere auch Erkenntnisse der regulierung herbeizuführen. Gerichts- und Bewährungshilfe sowie der Führungsaufsichts- (2) Die Gefangenen sollen angehalten werden, den durch stellen einzubeziehen. Die Behandlungsuntersuchung berück- die Straftat verursachten materiellen und immateriellen Scha- sichtigt wissenschaftliche Erkenntnisse. den wiedergutzumachen. (3) In der Behandlungsuntersuchung werden die im Einzel- fall die Straffälligkeit begünstigenden Faktoren ermittelt. Abschnitt 2 Gleichzeitig sollen die Fähigkeiten der Gefangenen ermittelt Aufnahmeverfahren, Behandlungsuntersuchung, werden, deren Stärkung einer erneuten Straffälligkeit entge- Vollzugs- und Resozialisierungsplanung genwirken kann. (4) Die Untersuchung kann bei einer voraussichtlichen §7 Vollzugsdauer bis zu einem Jahr auf die Umstände beschränkt Aufnahmeverfahren werden, deren Kenntnis für eine angemessene Vollzugsgestal- (1) Mit den Gefangenen wird unverzüglich ein Aufnahme- tung unerlässlich und für die Eingliederung erforderlich ist. gespräch geführt. Sie werden umgehend ärztlich untersucht. Unabhängig von der Vollzugsdauer gilt dies auch, wenn aus- Ihnen wird ein Exemplar der Hausordnung (§ 127) ausgehän- schließlich Ersatzfreiheitsstrafen zu vollziehen sind. digt. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen (5) Die Ergebnisse der Untersuchung sind zu dokumentie- Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsver- ren und mit den Gefangenen zu erörtern. ordnungen und Verwaltungsvorschriften sind den Gefangenen auf Verlangen zugänglich zu machen. §9 (2) Die Gefangenen werden bei der Aufnahme Vollzugs- und Resozialisierungsplanung 1. in einer für sie verständlichen Form über ihre Rechte und (1) Auf der Grundlage der Behandlungsuntersuchung wird Pflichten unterrichtet, insbesondere über ihre Mitwir- ein Vollzugs- und Resozialisierungsplan erstellt. Er zeigt den kungspflicht (§ 5 Absatz 1), ihre Rechte aus § 116 Absätze 3 Gefangenen bereits zu Beginn der Strafhaft unter Berücksich- und 4, § 78 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie über die Möglich- tigung der voraussichtlichen Vollzugsdauer die zur Errei- keiten der Aufrechterhaltung einer Sozialversicherung und chung des Vollzugsziels individuell erforderlichen Maßnah- der Einbeziehung in die freiwillige Rentenversicherung men auf. Daneben kann er weitere Hilfsangebote und Empfeh- nach § 167 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der lungen enthalten. Auf die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Nei- Fassung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. S. 754, 1404, gungen der Gefangenen ist Rücksicht zu nehmen. Die Voll- 3384), zuletzt geändert am 24. Oktober 2024 (BGBl. I zugs- und Resozialisierungsplanung umfasst auch die bedarfs- Nr. 329 S. 1, 2), in der jeweils geltenden Fassung, gerechte Zuweisung von aufeinander aufbauenden Schul-, 2. darin unterstützt, etwa notwendige Maßnahmen für hilfsbe- Qualifizierungs- und Ausbildungsmaßnahmen für die Vorbe- dürftige Angehörige, zur Erhaltung des Arbeitsplatzes, von reitung auf eine berufliche Tätigkeit nach der Entlassung Wohnraum und zur Sicherung ihrer Habe außerhalb der (Berufswegeplan). § 10 bleibt unberührt. Anstalt zu veranlassen. (2) Der Vollzugs- und Resozialisierungsplan wird unver- (3) Beim Aufnahmeverfahren dürfen andere Gefangene in züglich erstellt. Dies erfolgt regelmäßig innerhalb der ersten der Regel nicht zugegen sein. zwölf Wochen nach der Aufnahme. Diese Frist verkürzt sich bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer von unter einem (4) Bei Gefangenen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen Jahr auf sechs Wochen. oder die im Anschluss an Freiheitsstrafe Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen haben werden, sind die Möglichkeiten der Ver- (3) Der Vollzugs- und Resozialisierungsplan ist mit der kürzung der Vollstreckung durch gemeinnützige Arbeit (§ 17) Entwicklung der Gefangenen in Einklang zu halten. Er wird oder ratenweise Tilgung der Geldstrafe zu erörtern und zu regelmäßig alle sechs Monate überprüft und fortgeschrieben. fördern, um so auf eine möglichst baldige Entlassung hinzu- Bei einer Vollzugsdauer von mehr als drei Jahren verlängert wirken. sich die Frist nach Satz 2 auf zwölf Monate. (4) Der Vollzugs- und Resozialisierungsplan und seine §8 Fortschreibungen sind mit den Gefangenen zu erörtern. Der Behandlungsuntersuchung Vollzugs- und Resozialisierungsplan ist ihnen auszuhändigen. (1) Die Behandlung der Gefangenen beginnt mit der fach- (5) Zur Aufstellung und Fortschreibung des Vollzugs- und kundigen Erforschung ihrer Persönlichkeit und ihrer Lebens- Resozialisierungsplans führt die Anstaltsleitung Konferenzen 6 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 1 mit an der Behandlung maßgeblich Beteiligten durch. An der 9. Sportangebote und Maßnahmen zur strukturierten Gestal- Behandlung maßgeblich mitwirkende Personen außerhalb des tung der Freizeit, Vollzuges sollen in die Planung einbezogen werden. Sie kön- 10. Lockerungen, nen mit Zustimmung der Gefangenen auch an den Konferen- zen beteiligt werden. Standen die Gefangenen vor ihrer Inhaf- 11. Maßnahmen zur Aufrechterhaltung, Förderung und tierung unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht, kann mit Gestaltung von Außenkontakten, Zustimmung der Gefangenen auch die für sie zuständige 12. Maßnahmen zum Ausgleich von Tatfolgen, Maßnahmen Bewährungshelferin oder der für sie zuständige Bewährungs- des Täter-Opfer-Ausgleichs und helfer an den Konferenzen beteiligt werden. Die Gefangenen 13. Maßnahmen zur Vorbereitung von Entlassung, Eingliede- können an den Konferenzen beteiligt werden. rung und Nachsorge. (6) Werden die Gefangenen nach der Entlassung voraus- (3) Maßnahmen, die nach dem Ergebnis der Behandlungs- sichtlich unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht gestellt, so untersuchung als zur Erreichung des Vollzugsziels zwingend ist mit Zustimmung der Gefangenen der künftig zuständigen erforderlich erachtet werden, sind als solche zu kennzeichnen Bewährungshelferin oder dem künftig zuständigen Bewäh- und gehen allen anderen Maßnahmen vor. Die Teilnahme an rungshelfer in den letzten zwölf Monaten vor dem voraussicht- anderen Maßnahmen darf nicht gestattet werden, soweit sie lichen Entlassungszeitpunkt die Teilnahme an den Konferen- die Teilnahme an Maßnahmen nach Satz 1 beeinträchtigen zen zu ermöglichen und sind ihr bzw. ihm der Vollzugs- und würde. Resozialisierungsplan und seine Fortschreibungen zu übersen- den. (4) Spätestens ein Jahr vor dem voraussichtlichen Entlas- sungszeitpunkt hat die Planung zur Vorbereitung der Einglie- (7) Sofern die oder der Gefangene durch eine Fallmanage- derung zu beginnen. Anknüpfend an die bisherige Vollzugs- rin oder einen Fallmanager nach dem Hamburgischen Resozi- und Resozialisierungsplanung werden ab diesem Zeitpunkt alisierungs- und Opferhilfegesetz betreut wird, finden die die Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 13 konkretisiert oder Absätze 5 und 6 entsprechende Anwendung. ergänzt. Insbesondere ist Stellung zu nehmen zu den Bedarfen der oder des Gefangenen betreffend § 10 Inhalt des Vollzugs- und Resozialisierungsplans 1. die Unterbringung im offenen Vollzug, in einer Übergangs- einrichtung, (1) Der Vollzugs- und Resozialisierungsplan sowie seine 2. eine Unterkunft nach der Entlassung, Fortschreibungen enthalten insbesondere folgende Angaben: 3. eine Arbeit oder Ausbildung nach der Entlassung, 1. eine Zusammenfassung der für die Vollzugs- und Resoziali- 4. notwendige Behördengänge und die Beschaffung notwendi- sierungsplanung maßgeblichen Ergebnisse der Behand- ger persönlicher Dokumente, lungsuntersuchung, 5. Angebote von Einrichtungen der Entlassenenhilfe, 2. den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt, 6. die Fortsetzung von im Vollzug noch nicht abgeschlossenen 3. zur Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug, Bildungsmaßnahmen, 4. zur Unterbringung in einer Wohngruppe und Teilnahme 7. die Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen sowie in am Wohngruppenvollzug, soziale Hilfesysteme. 5. zur Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrich- §§ 38 bis 41 bleiben unberührt. tung, 6. zu weiteren durchzuführenden Vollzugs- und Resozialisie- § 11 rungsmaßnahmen nach Absatz 2 und Opferschutz 7. die Frist zur Fortschreibung des Vollzugs- und Resozialisie- Für besonders gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäterin- rungsplans nach § 9 Absatz 3. nen und Sexual- und Gewaltstraftäter wird eine Risikoein- schätzung durch eine psychologische Fachkraft erstellt. Bei Die Angaben sind in Grundzügen zu begründen. der Suche und Gestaltung des sozialen Empfangsraumes nach (2) Vollzugs- und Resozialisierungsmaßnahmen nach der Entlassung sind die Schutzinteressen des Opfers einzube- Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 können insbesondere sein: ziehen. Vorschläge für gerichtliche Weisungen an die Betrof- fene oder den Betroffenen, die auch dem Schutz des Opfers 1. Einzel- oder gruppentherapeutische Maßnahmen, insbe- dienen sollen, werden in einer Fallkonferenz der in § 30 Ab- sondere Sozial- und Psychotherapie, satz 2 Satz 2 des Hamburgischen Resozialisierungs- und Opfer- 2. Maßnahmen zur Behandlung von Sucht und Substanz­ hilfegesetzes genannten Stellen erörtert und dem Gericht vor- missbrauch, geschlagen. 3. Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Abschnitt 3 Kompetenzen, Unterbringung und Verlegung 4. schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich Alphabetisierungs- und Deutschkurse, § 12 5. arbeitstherapeutische Maßnahmen, Unterbringung im geschlossenen und offenen Vollzug 6. Arbeit, (1) Die Gefangenen werden im geschlossenen oder offenen 7. ein freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung, Vollzug untergebracht. 8. Schuldnerberatung, Schuldenregulierung, Erfüllung von (2) Die Gefangenen sollen im offenen Vollzug unterge- Unterhaltspflichten und weitere Maßnahmen zur Ord- bracht werden, wenn sie hierfür geeignet sind. Geeignet sind nung der finanziellen Verhältnisse, Gefangene, wenn sie den besonderen Anforderungen des offe- HmbGVBl. Nr. 1 Dienstag, den 14. Januar 2025 7 nen Vollzuges genügen, insbesondere, wenn nicht zu befürch- § 15 ten ist, dass sie sich dem Vollzug entziehen oder die Möglich- Verlegung, Überstellung, Ausantwortung keiten des offenen Vollzuges zur Begehung von Straftaten oder auf andere Weise missbrauchen. (1) Die Gefangenen dürfen abweichend vom Vollstre- ckungsplan in eine andere für den Vollzug der Freiheitsstrafe (3) Ist gegen Gefangene eine Freiheitsstrafe wegen einer zuständige Anstalt verlegt werden, wenn ihre Behandlung oder Straftat nach den §§ 174 bis 180, 182, 184a bis 184c des Strafge- ihre Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert setzbuchs, wegen grober Gewalttätigkeit gegen Personen oder, wird oder dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus sofern diese Straftaten als Rauschtat begangen wurden, wegen anderen wichtigen Gründen erforderlich ist. Vollrausches (§ 323a des Strafgesetzbuchs) zu vollziehen oder war dies während eines vorangegangenen Freiheitsentzuges (2) Die Gefangenen dürfen auch verlegt werden, wenn in der Fall, ist vor ihrer Verlegung in den offenen Vollzug eine erhöhtem Maß Fluchtgefahr gegeben ist oder sonst ihr Verhal- schriftliche Stellungnahme einer psychologischen Fachkraft, ten, ihr Zustand oder ihre Kontakte zu anderen Gefangenen die nicht mit den Gefangenen therapeutisch befasst ist oder eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt dar- war, oder ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Hiervon stellen und die aufnehmende Anstalt wegen der mit der Verle- kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde abgesehen wer- gung bewirkten Veränderungen der Haftverhältnisse oder den, wenn die betroffene Freiheitsstrafe während eines voran- wegen höherer Sicherheitsvorkehrungen zur sicheren Unter- gegangenen Freiheitsentzuges zu vollziehen war und die seit- bringung der Gefangenen besser geeignet ist. her eingetretene Entwicklung der Gefangenen eine fachdienst- (3) Die Gefangenen dürfen aus wichtigem Grund vorüber- liche Begutachtung nicht mehr erfordert. gehend in eine andere Anstalt überstellt werden. Ein wichtiger Grund besteht insbesondere, wenn eine Gefahr für die Sicher- § 13 heit oder eine erhebliche Gefahr für die Ordnung der Anstalt Unterbringung in einer sozialtherapeutischen besteht. Einrichtung (4) § 108 bleibt unberührt. (1) Gefangene sind in einer sozialtherapeutischen Einrich- (5) Die Gefangenen dürfen auf begründeten Antrag befris- tung unterzubringen, wenn sie wegen einer Straftat nach den tet einer Polizeibehörde übergeben werden (Ausantwortung). §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheits- strafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden sind und die Abschnitt 4 Behandlung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung ange- zeigt ist. Resozialisierungs- und Vollzugsmaßnahmen (2) Andere Gefangene können mit ihrer Zustimmung in Unterabschnitt 1 eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt werden, wenn Arbeit und Arbeitstherapie die besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen zu ihrer Behandlung angezeigt sind und die Leitung der Einrich- § 16 tung zustimmt. Arbeit und Arbeitstherapie (3) Kann der Zweck der Behandlung aus Gründen, die in der Person von Gefangenen liegen, nicht erreicht werden, ist (1) Die Anstalt soll den Gefangenen, sofern sie nicht Ersatz- von einer Verlegung nach Absatz 1 oder 2 abzusehen oder die freiheitsstrafe verbüßen, auf Antrag oder mit ihrer Zustim- Gefangenen sind zurückzuverlegen. Über die Verlegung von mung der Eingliederung förderliche Arbeit oder arbeitsthera- Gefangenen nach Absatz 1 ist jeweils spätestens nach Ablauf peutische Beschäftigung zuweisen und dabei ihre Fähigkeiten, von sechs Monaten neu zu entscheiden. Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigen. § 10 Absatz 3 bleibt unberührt. (4) §15 bleibt unberührt. (2) Arbeit dient dazu, den Gefangenen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, diese zu erhalten, zu vertiefen oder § 14 zu erweitern. Ziel ist es, die Gefangenen auf eine regelmäßige Mütter mit Kindern Erwerbstätigkeit nach der Entlassung vorzubereiten und ihre Bereitschaft zur Eingliederung in einen strukturierten Tages- (1) Ist das Kind, dessen Mutter in einer Anstalt für Frauen ablauf zu fördern oder zu erhalten. Die Anstalt soll auch im untergebracht ist, noch nicht drei Jahre alt und gibt es keine Zusammenwirken mit den Vereinigungen und Stellen des Alternative, so kann es mit Zustimmung der Inhaber des Auf- Arbeits- und Wirtschaftslebens dazu beitragen, dass die Gefan- enthaltsbestimmungsrechts in der Anstalt untergebracht wer- genen beruflich gefördert, beraten und vermittelt werden. Es den, in der sich seine Mutter befindet, wenn dies seinem Wohl gelten die von der Anstalt festgelegten Arbeitsbedingungen. entspricht. Vor der Entscheidung über die Unterbringung ist Die Arbeit darf nicht zur Unzeit niedergelegt werden. § 101 eine fachliche Stellungnahme des Jugendamtes einzuholen. Absatz 2 Nummer 3 bleibt unberührt. Stellt das Jugendamt fest, dass die Unterbringung dem Kin- deswohl nicht entspricht, kommt diese nicht in Betracht. § 118 (3) Sind Gefangene zur Arbeit nicht fähig, sollen sie arbeits- bleibt unberührt. therapeutisch beschäftigt werden. Arbeitstherapeutische Maß- nahmen dienen dazu, dass die Gefangenen insbesondere (2) Die Unterbringung einschließlich der Gesundheitsfür- Selbstvertrauen, Durchhaltevermögen und Konzentrations­ sorge erfolgt auf Kosten der für das Kind Unterhaltspflichti- fähigkeit aufbauen. Dadurch soll ihre Arbeitsfähigkeit herge- gen. Von der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs stellt werden. kann abgesehen werden, wenn hierdurch die gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind gefährdet würde. (4) Haben die Gefangenen drei Monate zusammenhängend eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt, soll die Anstalt ihnen (3) Mutter im Sinne der Absätze 1 und 2 ist die Person, die auf Antrag bei berechtigtem Interesse ein Zeugnis hierüber das Kind geboren hat. ausstellen. 8 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 1 § 17 (4) Urlaubsregelungen der Beschäftigungsverhältnisse außerhalb des Strafvollzuges bleiben unberührt. Arbeit zur Tilgung einer Ersatzfreiheitsstrafe (1) Zur Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheits- Unterabschnitt 2 strafe kann nach der Tilgungsverordnung vom 11. Dezember Bildung und Qualifikation 2012 (HmbGVBl. 2012 S. 521, 2013 S. 8) in der jeweils gelten- den Fassung auch im Vollzug gemeinnützige Arbeit geleistet § 20 werden. Deutschkurse, Alphabetisierungskurse (2) Gefangenen, die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, soll die (1) Aus Gründen der Integration und zur Förderung der Anstalt gemeinnützige Arbeit zur Abwendung der Vollstre- Sprachkompetenz sollen Gefangenen Deutschkurse angeboten ckung von Ersatzfreiheitsstrafe nach der Tilgungsverordnung werden. anbieten. Steht keine Beschäftigungsmöglichkeit im Sinne des Satzes 1 zur Verfügung, kann die Anstalt Gefangenen, die (2) Gefangenen mit unzureichenden Lese- und Schreib- Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, der Eingliederung förderliche kenntnissen sollen Alphabetisierungskurse angeboten werden. Arbeit oder arbeitstherapeutische Beschäftigung zuweisen, Diese dienen dem Erwerb oder der Vertiefung von Schrift- wobei ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen zu sprachkompetenzen, mithilfe derer die Kommunikations­ berücksichtigen sind. Gefangenen, die im Anschluss an Frei- fähigkeit und damit die Teilhabe am sozialen Leben und die heitsstrafe oder Jugendstrafe Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erleichtert wird. haben werden, soll die Anstalt gemeinnützige Arbeit zur Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.