Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 1 vom 14.01.2025, Seiten 1 – 92, Größe: 976 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-01-14

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1. in der Härtequote nach dem Grad der außergewöhnli- Verpflichtungen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinba- rungen sind zu berücksichtigen.“ chen Härte; bei einem vergleichbaren Grad der Härte erfolgt die weitere Auswahl entsprechend Absatz 3, 4. §  6 wird wie folgt geändert: 2. in der Spitzensportquote zunächst an Spitzensportle- 4.1 In Satz 1 wird die Textstelle „und Absatz 3, sowie den §§  4 rinnen und Spitzensportler, die dem Bundeskader und 5“ durch die Textstelle „und Absatz 3 sowie §  8 einer Schwerpunktsportart des OSP angehören, danach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 und den §§  4 und noch verbleibende Studienplätze an andere Spitzen- 5“ ersetzt. sportlerinnen und Spitzensportler; übersteigt die Zahl 4.2 Es wird folgender Satz angefügt: „Das Auswahlverfahren der hierbei jeweils zu berücksichtigenden Spitzen- hat in eignungsbasierter, transparenter, strukturierter, sportlerinnen und Spitzensportler die Zahl der in der standardisierter und qualitätssichernder Weise so zu erfol- Spitzensportquote noch zu vergebenden Studienplätze, gen, dass es in seiner Gesamtheit hinreichende Vorhersa- so erfolgt die Auswahl entsprechend Absatz 3, gekraft für den Studiengang und die sich typischerweise 3. in der Quote für ausländische Staatsangehörige ent- anschließenden Berufstätigkeiten hat.“ sprechend Absatz 3. 5. §§  7 und 8 erhalten folgende Fassung: (3) Studienplätze, die in den Quoten nach Absatz 1 frei „§  7 bleiben, sowie die nach Abzug dieser Quoten verbleiben- Nachteilsausgleich für Dienstleistende den Studienplätze werden entsprechend den §§  5, 5a und 6 vergeben. Die während des bisherigen Studiums erbrach- Bewerberinnen und Bewerber dürfen aus der Erfüllung ten Leistungen sind mit einer erheblichen Gewichtung in von Dienstpflichten nach Artikel 12a des Grundgesetzes, die Entscheidung einzubeziehen. aus der Übernahme solcher Dienstpflichten und entspre- chender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei (4) Studierende, die sich zum Zweck eines zeitweiligen Jahren, aus der Ableistung eines freiwilligen Wehrdiens- Auslandsstudiums, zur Ableistung eines in §  7 genannten tes, aus dem Dienst als Entwicklungshelferin und Ent- Dienstes oder zu einem vergleichbaren Zweck exmatriku- wicklungshelfer, aus der Ableistung eines Bundesfreiwilli- lieren ließen, werden ohne erneutes Auswahlverfahren gendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes sowie unter Anrechnung auf die für Bewerberinnen und Bewer- aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jah- ber höherer Fachsemester gemäß den festgelegten Zulas- ren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen sungshöchstzahlen zur Verfügung stehenden Studien- bis zur Dauer von drei Jahren keine Nachteile erleiden. plätze zugelassen.“ HmbGVBl. Nr. 1 Dienstag, den 14. Januar 2025 87 6. §  9 wird wie folgt geändert: 8. Hinter §  10 wird folgender neuer §  11 eingefügt: 6.1 Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung: „§  11 „(1) Von den für Studienanfängerinnen und Studienanfän- Erlass von Rechtsverordnungen ger in Masterstudiengängen nach §  54 HmbHG sowie in weiterbildenden Masterstudiengängen nach §  57 HmbHG Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungshöchstzahlen sind vorweg abzu- Verfahren und Methoden zur Herstellung einer annä- ziehen (Vorabquoten) hernden Vergleichbarkeit der Hochschulzugangsberech- tigung, insbesondere der Abiturdurchschnittsnoten, und 1. ein Anteil von 10 v. H. für Personen, für die die Ableh- deren Anwendung, zu regeln. Der Senat kann die nung des Zulassungsantrages eine außergewöhnliche Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf Härte bedeuten würde, insbesondere weil gesundheit­ die zuständige Behörde weiter übertragen.“ liche, familiäre oder soziale Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme 9. Die bisherigen §§  11 und 12 werden §§  12 und 13. des Studiums zwingend erfordern oder die Bewerberin 10. Der neue §  12 erhält folgende Fassung: oder der Bewerber aus den genannten Gründen auf Hamburg als Studienort angewiesen ist und ein Umzug „§  12 an einen anderen Studienort nicht zugemutet werden Außerkrafttreten von Rechtsverordnungen kann (Härtequote), Die Zulassungsverordnung der Hochschule für ange- 2. ein Anteil von 2 v. H. für Spitzensportlerinnen und wandte Wissenschaften Hamburg vom 26. September Spitzensportler, die an Hamburg als Studienort gebun- 2001 (HmbGVBl. S. 413), die Verordnung für die Zulas- den sind (Spitzensportquote); §  3 Absatz 1 Satz 1 Num- sung zum Studium an der HWP – Hamburger Universi- mer 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. tät für Wirtschaft und Politik vom 18. Juli 1988 §  3 Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. (HmbGVBl. S. 120) und die Verordnung über die Zulas- (2) Die Studienplätze werden in den Vorabquoten verge- sung zum Studium an der Hochschule für Musik und ben Theater vom 19. Juli 1984 (HmbGVBl. S. 150) in der geltenden Fassung werden aufgehoben.“ 1. in der Härtequote nach dem Grad der außergewöhnli- chen Härte; bei einem vergleichbaren Grad der Härte 11. Der neue §  13 wird wie folgt geändert: erfolgt die weitere Auswahl entsprechend Absatz 3 11.1 In Satz 1 wird die Textstelle „Wintersemester 2005/2006“ Satz 2, durch die Textstelle „Sommersemester 2027“ ersetzt. 2. in der Spitzensportquote zunächst an Spitzensportle- 11.2 Die Sätze 2 bis 4 werden gestrichen. rinnen und Spitzensportler, die dem Bundeskader einer Schwerpunktsportart des OSP angehören, danach Artikel 2 noch verbleibende Studienplätze an andere Spitzen- sportlerinnen und Spitzensportler; übersteigt die Zahl Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes der hierbei jeweils zu berücksichtigenden Spitzen- Das Hamburgische Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001 sportlerinnen und Spitzensportler die Zahl der in der (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 19. November 2024 Spitzensportquote noch zu vergebenden Studienplätze, (HmbGVBl. S. 594, 599), wird wie folgt geändert: so erfolgt die Auswahl entsprechend Absatz 3 Satz 2. Studienplätze, die in den Vorabquoten nach Absatz 1 frei 1. §  41 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: bleiben, werden nach Absatz 3 vergeben. 1.1 Hinter den Wörtern „zu versagen“ wird die Textstelle (3) Die nach Abzug der Vorabquoten in den Studiengän- „, wenn“ eingefügt. gen nach Absatz 1 verbleibenden Plätze für Studienanfän- 1.2 Nummer 1 erhält folgende Fassung: gerinnen und Studienanfänger werden in entsprechender „1. die Zulassung in einem zulassungsbeschränkten Anwendung von §  4 vergeben. §  5 Absätze 1, 2, 5, 7 und 9 Studiengang abgelehnt worden ist,“. gilt für die Vergabe in der Komplementären Eignungs- quote entsprechend; das Ergebnis des ersten Hochschul- 1.3 In den Nummern 2 bis 5 wird jeweils das Wort „wenn“ abschlusses ist in konsekutiven Masterstudiengängen mit gestrichen. mindestens erheblichem Gewicht in die Entscheidung ein- 1.4 Hinter Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 einge- zubeziehen. Die Vergabe in der Wartezeitquote erfolgt fügt: nach der Zahl der seit dem Erwerb der Zugangsberechti- gung für das Masterstudium vergangenen Halbjahre.“ „5. für einen dualen Studiengang der durch Satzung der Hochschule vorgeschriebene Vertrag mit einer von 6.2 In Absatz 4 wird die Textstelle „§§  6 bis 8“ durch die Text- der Hochschule zugelassenen Ausbildungsstätte stelle „§§  6 und 7“ ersetzt. beziehungsweise Praxiseinrichtung nicht nachgewie- 7. §  10 wird wie folgt geändert: sen wird; der Vertrag muss den von der Hochschule 7.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: aufgestellten Grundsätzen für die Ausgestaltung der „(1) Die Art des Auswahlverfahrens und die Auswahlkrite- Vertragsverhältnisse entsprechen; oder“. rien nach §  5, §  5a Absatz 1, §§  6, 8 und 9 werden von den 1.5 Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6. Hochschulen in Satzungen festgelegt.“ 2. In §  52 Absatz 5 wird die Textstelle „§  41 Absatz 1 Num- 7.2 In Absatz 2 wird hinter der Textstelle „§  5a Absatz 2,“ die mer 1“ durch die Textstelle „§  41 Absatz 1 Satz 1 Num- Textstelle „das elektronische Bewerbungs- und Zulas- mer 1 ersetzt. sungsverfahren abweichend von §  41 Absatz 2a Sätze 3 bis 5 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom Artikel 3 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geän- Änderung des Gesetzes zu dem Staatsvertrag dert am 7. März 2023 (HmbGVBl. S. 109),“ eingefügt. über die Hochschulzulassung 7.3 Absatz 3 wird aufgehoben. Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über 7.4 Absatz 4 wird Absatz 3. die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. 88 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 1 S. 351), geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 383), kriteriums oder einer zulässigen Kombination von Auswahl- erhält folgende Fassung: kriterien. Zur Durchführung aufwändiger und individualisier- ter Bewerbungsverfahren nach Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 „(5) Die Hochschule kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer in den Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absätze Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des 2 und 3 des Staatsvertrags auf mindestens das Zweifache der in Staatsvertrags darf für einen hinreichend beschränkten Anteil der jeweiligen Quote zur Verfügung stehenden Studienplätze der nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 des begrenzen. Eine Vorauswahl erfolgt anhand eines gemäß Staatsvertrags zu vergebenden Plätze als Kriterium auch der Absätze 2 und 3 in der jeweiligen Quote zulässigen Auswahl- Grad der Ortspräferenz berücksichtigt werden.“ Ausgefertigt Hamburg, den 19. Dezember 2024. Der Senat Drittes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes Vom 19. Dezember 2024 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Das Hamburgische Gesundheitsdienstgesetz vom 18. Juli „(2) Eine Übermittlung personenbezogener Daten an 2001 (HmbGVBl. S. 201), zuletzt geändert am 17. April 2018 andere öffentliche Stellen zu anderen als den ursprüng­ (HmbGVBl. S. 103, 106), wird wie folgt geändert: lichen Zwecken ist zulässig, wenn 1. In § 9a Absatz 3 Satz 2 Buchstabe h wird die Textstelle 1. dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemein- „18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745, 2752)“ durch die Textstelle wohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, „22. März 2024 (BGBl. I Nr. 104 S. 1, 7)“ ersetzt. die Verteidigung oder die nationale Sicherheit erfor- derlich ist oder 2. § 19 wird wie folgt geändert: 2. sie zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswid- 2.1 In Absatz 2 Satz 2 wird die Textstelle „(ABl. EU Nr. L 255 rigkeiten nach den Vorschriften des Öffentlichen S. 22)“ durch die Textstelle „(ABl. EU 2005 Nr. L 255 Gesundheitsdienstes oder von sonstigen Straftaten S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert am mit der Nichteinhaltung von Vorschriften des Öffent­ 7. Februar 2024 (ABl. EU L, 2024/505, 12.2.2024),“ ersetzt. lichen Gesundheitsdienstes stehen, erforderlich ist und 2.2 In Absatz 6 wird die Textstelle „mit der Änderung vom gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen, 2. März 1974 (BGBl. III 2122-2, 1974 I S. 469, 550)“ durch 3. sie der Bearbeitung von Eingaben, parlamentarischen die Textstelle „, zuletzt geändert am 23. Dezember 2016 Anfragen oder Aktenvorlageersuchen der Bürgerschaft (BGBl. I S. 3191, 3219),“ ersetzt. dient und überwiegende schutzwürdige Interessen der 3. In § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Textstelle betroffenen Personen nicht entgegenstehen. „(ABl. EU Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72)“ durch die Textstelle Eine für die Übermittlung notwendige Verarbeitung per- „(ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 sonenbezogener Daten ist zulässig. Die Mitarbeiterinnen S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35)“ ersetzt. und Mitarbeiter des Öffentlichen Gesundheitsdienstes 4. In § 26 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: sind zur Offenbarung ihnen in Wahrnehmung ihrer Auf- gaben anvertrauter oder sonst bekannt gewordener „§ 27 Absatz 2 bleibt unberührt.“ Geheimnisse befugt, soweit dies zum Erreichen der in 5. § 27 wird wie folgt geändert: Satz 1 genannten Zwecke erforderlich ist.“ 5.1 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: 5.2 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Ausgefertigt Hamburg, den 19. Dezember 2024. Der Senat HmbGVBl. Nr. 1 Dienstag, den 14. Januar 2025 89 Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft „Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf“ Vom 19. Dezember 2024 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Das Gesetz zur Errichtung der Körperschaft „Universitäts- 4. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert: klinikum Hamburg-Eppendorf“ vom 12. September 2001 4.1 Der erste Halbsatz erhält folgende Fassung: (HmbGVBl. S. 375), zuletzt geändert am 18. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 704), wird wie folgt geändert: „Bei der Bewirtschaftung der Zuschüsse aus dem Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg gelten folgende 1. In § 2 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Zuweisungen“ durch Bestimmungen:“. das Wort „Zuschüsse“ ersetzt. 4.2 In Nummer 1 wird die Textstelle „Die für Lehre, Studium 2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert: und Forschung zugewiesenen Mittel“ durch die Textstelle 2.1 In Satz 3 wird das Wort „Zuweisung“ durch das Wort „Die Zuschüsse für Lehre, Studium und Forschung“ „Zuschuss“ ersetzt. ersetzt. 2.2 Es wird folgender Satz angefügt: 4.3 Hinter Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 einge- „Im Sinne dieses Gesetzes sind auch Entgelte für die Nut- fügt: zung von Gebäuden und Anlagegütern sowie Zinsen, Til- „3. Verpflichtungen zu Lasten künftiger Geschäftsjahre, gung und Verwaltungskosten von Darlehen, soweit sie zur die einen höheren Zuschussbedarf zur Folge haben, dürfen Investitionsfinanzierung aufgewendet werden, Investitio- nur mit Einwilligung der für das Hochschulwesen zustän- nen gleichstehende Kosten.“ digen Behörde eingegangen werden.“ 3. § 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung: 4.4 Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 4 „(2) Der dem UKE für die Fakultätsaufgaben bewilligte und 5. Zuschuss wird vom Vorstand nach Maßgabe der Entschei- 5. In § 21 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Zuweisung“ durch dungen des Dekanats verwaltet.“ das Wort „Zuschüsse“ ersetzt. Ausgefertigt Hamburg, den 19. Dezember 2024. Der Senat 90 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 1 Einhundertdreiundachtzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg – Herausnahme Symbol „Vollzugsanstalt“ im Bereich der Gedenkstätte Neuengamme sowie nördlich Horster Damm in Altengamme – Vom 19. Dezember 2024 Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst: (1) Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom Bezirksamt vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Ver- 22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) wird zum einen für den fügung gestellt. Geltungsbereich östlich des Jean-Dolidier-Wegs auf dem 2. Unbeachtlich werden Gelände der KZ-Gedenkstätte in Neuengamme und zum ande- ren für den Geltungsbereich am Horster Damm nördlich des a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des Sommerbads in Altengamme (F03/19, Bezirk Bergedorf, Orts- Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort teile 605 und 606) geändert. bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Bau- (2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Flächennut- gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften zungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä- zusammenfassende Erklärung gemäß § 6a Absatz 1 des Bauge- chennutzungsplans und setzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht­ S. 394 S. 1, 28), werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien liche Mängel des Abwägungsvorgangs, Einsicht niedergelegt. wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma- chung der Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen: gegenüber der für die Erarbeitung des Flächennutzungs- 1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die plans zuständigen Behörde unter Darlegung des die Verlet- zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän- zung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei sind. Ausgefertigt Hamburg, den 19. Dezember 2024. Der Senat Einhundertsechsundsechzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Hamburg – Grünfläche auf der Gedenkstätte in Neuengamme – Vom 19. Dezember 2024 Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst: (1) Das Landschaftsprogramm für die Freie und Hanse- werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht niederge- stadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) wird legt. für den Geltungsbereich der KZ-Gedenkstätte Neuen- (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen: gamme östlich der Straße Jean-Dolidier-Weg im Stadtteil Neuengamme (L 03/19 – Bezirk Bergedorf, Ortsteil 606) Ein Abdruck der Pläne und der Erläuterungsbericht können geändert. beim örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun- den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdru- (2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Landschafts- cke beim Bezirksamt vorhanden sind, werden sie kostenfrei programms und der ihm beigegebene Erläuterungsbericht zur Verfügung geste

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.