Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 1 vom 14.01.2025, Seiten 1 – 92, Größe: 976 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-01-14

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1082/2003 und (EG) Nr. 1505/2006 (ABl. L 26 vom hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kont- 7.2.2022, S. 11; L 96 vom 24.3.2022, S. 49)], bleiben die rollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik Aufgaben weiterhin bei den hamburgischen Kontrollbe- (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 23) oder einer entsprechen- hörden.“ den Nachfolgeverordnung (Durchführung der „syste- c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe „Nr. matischen“ Kontrollen) werden bei den hamburgischen 1306/2013“ die Worte „und nach den Artikeln 12 und 13 Begünstigten hinsichtlich der Grundanforderungen an in Verbindung mit Anhang III der nachfolgenden Ver- die Betriebsführung (GAB) und Standards für die Erhal- ordnung (EU) 2021/2115“ eingefügt. tung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen 6. In Artikel 6 Abs. 1 werden nach den Worten „die mit diesem und ökologischen Zustand (GLÖZ) nach den Artikeln Staatsvertrag übernommenen Aufgaben“ ein Komma und 93 und 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung die Worte „einschließlich der Rechtsetzungskompetenz,“ (EU) Nr. 1306/2013 und nach den Artikeln 12 und 13 in eingefügt. Verbindung mit Anhang III der nachfolgenden Verord- nung (EU) 2021/2115 oder einer entsprechenden Nach- 7. Dem Artikel 8 Abs. 1 werden die folgenden Sätze 3 und 4 folgeverordnung von den niedersächsischen Behörden angefügt: wahrgenommen. In Bezug auf die Grundanforderungen „Hinsichtlich des im Rahmen des Bewilligungsverfahrens an die Betriebsführung zur Lebensmittel- und Futter- zu beachtenden Vergaberechts gilt abweichend von Satz 1 mittelsicherheit (GAB 4 nach Anhang II der Verord- das Vergaberecht der Freien und Hansestadt Hamburg. nung (EU) Nr. 1306/2013 beziehungsweise GAB 5 nach Näheres dazu wird in der nach Artikel 13 dieses Staatsver- Anhang III der nachfolgenden Verordnung (EU) trages erlassenen Verwaltungsvereinbarung geregelt.“ 2021/2115), Tierschutz/Tierwohl (GAB 11 bis 13 nach 8. In Artikel 12 Abs. 1 werden nach der Angabe „Nr. 908/2014“ Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bzw. die Worte „und der nachfolgenden Durchführungsverord- GAB 9 bis 11 nach Anhang III der nachfolgenden Ver- nung (EU) 2022/128“ eingefügt. ordnung (EU) 2021/2115), TSE (transmissible spongi- forme Enzephalophatien)/Verfütterungsverbot (GAB 9 Artikel 2 nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013) sowie der Fachrechtskontrollen Tierkennzeichnung Inkrafttreten [Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 der Kommission vom (1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am 23. Juni 2003 mit Durchführungsvorschriften zur Ver- ersten Tag des Monates in Kraft, der auf den Austausch der ordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parla- Ratifikationsurkunden folgt. ments und des Rates für die Mindestkontrollen im Rah- men des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung (2) Das Land Niedersachsen und die Freie und Hansestadt von Rindern (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 9), zuletzt Hamburg werden ermächtigt, den Wortlaut des Staatsvertrages geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1034/2010 der in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum Kommission vom 15. November 2010 (ABl. L 298 vom bekannt zu machen. Hamburg, den 14. November 2024 Hannover, den 11. November 2024 Für die Freie und Hansestadt Hamburg Für das Land Niedersachsen Jens Kerstan Miriam Staudte Senator für Umwelt, Klima, Die Niedersächsische Landwirtschaftsministerin Energie und Agrarwirtschaft 84 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 1 Gesetz zur Änderung hochschulzulassungsrechtlicher Bestimmungen Vom 19. Dezember 2024 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Artikel 1 betreute Sportart angehören (Spitzensportlerinnen und Spitzensportler) und aus diesem Grund an Hamburg Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes als Studienort gebunden sind (Spitzensportquote); die Das Hochschulzulassungsgesetz vom 28. Dezember 2004 Eigenschaft als Spitzensportlerin und Spitzensportler (HmbGVBl. S. 515), zuletzt geändert am 18. Mai 2018 sowie die Zugehörigkeit zum Bundeskader einer (HmbGVBl. S. 188), wird wie folgt geändert: Schwerpunktsportart des OSP (Absatz 2 Nummer 3) ist durch eine Bescheinigung des OSP nachzuweisen, 1. §  1 wird wie folgt geändert: 4. ein Anteil von 3 v. H. für die Zulassung von in der 1.1 Der bisherige Text wird Absatz 1. beruflichen Bildung Qualifizierten, die über keine 1.2 Es wird folgender Absatz 2 angefügt: sonstige Studienberechtigung verfügen. Über jede Vorabquote ist mindestens eine Person zum Stu- „(2) Unbeschadet der Regelungen in §  3 Absatz 1 Satz 1 dium zuzulassen, wenn in dieser Vorabquote mindestens Nummer 1, §  5a, §  8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und §  9 eine Person zu berücksichtigen ist. Die Zahl der über die erfolgt die Vergabe der Studienplätze an Deutsche sowie an Vorabquote zu vergebenden Studienplätze darf 20 v. H. der ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die im insgesamt zu vergebenden Studienplätze nicht überstei- Sinne dieses Gesetzes Deutschen gleichgestellt sind. Deut- gen. In der Quote nach Satz 1 Nummer 1 können die Hoch- schen gleichgestellt sind Staatsangehörige eines anderen schulen in einzelnen Studiengängen, deren Studienange- Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie sonstige bot in besonderer Weise ausländische Bewerberinnen und ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine Bewerber adressiert, die Quote durch Satzung auf bis zu deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen. Ver- 50 v. H. festsetzen. pflichtungen zur Gleichstellung weiterer Personen mit (2) Die Plätze für Studienanfängerinnen und Studien­ Deutschen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarun- anfänger werden in den Vorabquoten vergeben gen sind zu berücksichtigen.“ 1. bei ausländischen Staatsangehörigen nach dem Ergeb- 2. In §  2 wird folgender Absatz 4 angefügt: nis eines Auswahlverfahrens nach §  5a, „(4) Ist in einem Studiengang eine Gesamtzulassungs- 2. in der Härtequote nach dem Grad der außergewöhn­ höchstzahl nach Absatz 3 Satz 1 festgesetzt worden, darf lichen Härte; bei einem vergleichbaren Grad der Härte die Hochschule die Studienplätze, die sich aus der nach erfolgt die weitere Auswahl nach dem Ergebnis eines Absatz 2 ermittelten Aufnahmekapazität ergeben, abwei- Auswahlverfahrens nach §  5, chend von den Regelungen dieses Gesetzes vergeben.“ 3. in der Spitzensportquote zunächst an Spitzensport­ 3. §§  3 bis 5a erhalten folgende Fassung: lerinnen und Spitzensportler, die dem Kader einer „§  3 Schwerpunktsportart des OSP angehören, danach noch verbleibende Plätze für Studienanfängerinnen und Stu- Vorabquoten dienanfänger an andere Spitzensportlerinnen und Spit- (1) Von den für Studienanfängerinnen und Studienanfän- zensportler; übersteigt die Zahl der hierbei jeweils zu ger nach §  2 festgesetzten Zulassungshöchstzahlen, ver- berücksichtigenden Spitzensportlerinnen und Spitzen- mindert um die Zahl der auf Grund eines früheren Zulas- sportler die Zahl der in der Spitzensportquote noch zu sungsanspruchs gemäß §  7 Zuzulassenden, sind vorweg vergebenden Plätze für Studienanfängerinnen und Stu- abzuziehen (Vorabquoten) dienanfänger, so erfolgt die Auswahl nach dem Ergeb- nis eines Auswahlverfahrens nach §  5, 1. ein Anteil von bis zu 10 vom Hundert (v. H.) für auslän- dische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie 4. in der Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nach dem nicht Deutschen gleichgestellt sind (ausländische Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach §  5. Staatsangehörige, Quote für ausländische Staatsange- (3) In den Vorabquoten nach Absatz 1 frei bleibende Stu­ hörige), dienplätze werden wie folgt vergeben: 2. ein Anteil von 5 v. H. für Personen, für die die Ableh- 1. Studienplätze, die in der Quote für ausländische Staats- nung des Zulassungsantrags eine außergewöhnliche angehörige oder in der Quote nach Absatz 1 Satz 1 Härte bedeuten würde, insbesondere weil gesundheitli- Nummer 4 frei bleiben, werden nach §  4 vergeben, che, familiäre oder soziale Gründe in der Person der 2. Studienplätze, die in der Härtequote oder der Spitzen- Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme sportquote frei bleiben, werden in der jeweils anderen des Studiums zwingend erfordern oder die Bewerberin Quote vergeben, sofern in ihr weitere Personen zu oder der Bewerber aus den genannten Gründen auf berücksichtigen sind; anderenfalls werden sie nach §  4 Hamburg als Studienort angewiesen ist und ein Umzug vergeben. an einen anderen Studienort nicht zugemutet werden kann (Härtequote), §  4 3. ein Anteil von 2 v. H. für Sportlerinnen und Sportler, Hauptquoten die dem Bundeskader eines Spitzenfachverbandes des (1) Die nach Abzug der Vorabquoten nach §  3 verbleiben- Deutschen Olympischen Sportbundes für eine vom den Plätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger Olympiastützpunkt Hamburg/Schleswig-Holstein (OSP) werden von der Hochschule wie folgt vergeben: HmbGVBl. Nr. 1 Dienstag, den 14. Januar 2025 85 1. bis zu 30 v. H. nach dem Ergebnis der Hochschul­ weise außerhochschulische Qualifikationen, die zugangsberechtigung, über die fachspezifische Eignung Auskunft geben, 2. bis zu 10 v. H. nach der Zahl der seit dem Erwerb der g) Ergebnis oder gewichtete Einzelnoten des ersten Hochschulzugangsberechtigung vergangenen Halb- Hochschulabschlusses oder anderweitige Leistun- jahre (Wartezeitquote), gen des ersten Hochschulabschlusses oder des bis­ 3. im Übrigen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfah- herigen Studiums, rens nach §  5 (Komplementäre Eignungsquote). h) einschlägige Auslandsaufenthalte. (2) Über die Wartezeitquote ist mindestens eine Person (3) Die Hochschulen treffen in ihren Satzungen nach §  10 zum Studium zuzulassen. Dies gilt nicht, wenn hierdurch Absatz 1 Regelungen zur Übersetzung der Noten der weniger als insgesamt vier Studienplätze für die Vergabe Hochschulzugangsberechtigungen in eine einheitliche über die Quoten nach Absatz 1 Nummern 1 und 3 verblei- Notenskala, zur Bestimmung von Durchschnittsnoten ben würden. Für die Anrechnung der Wartezeit können und über die Einordnung von Bewerberinnen und Bewer- bis zu sieben Halbjahre berücksichtigt werden. bern mit Hochschulzugangsberechtigungen, die keine (3) In den Quoten nach Absatz 1 Nummern 1 und 3 kön- Noten ausweisen. nen die Hochschulen in den zur Lehramtsausbildung (4) Die Hochschulen können für entsprechende Studien- zugehörigen Teilstudiengängen eine Unterquote in Höhe gänge durch die Gestaltung der Auswahlkriterien nach von bis zu 10 v. H. zu Gunsten von Bewerberinnen und Absatz 2 dafür Sorge tragen, dass Bewerberinnen und Bewerbern einrichten, die eine Aufnahmeprüfung gemäß Bewerber ohne allgemeine Hochschulreife beziehungs- §  37 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Hochschulgeset- weise Fachhochschulreife besondere Zulassungschancen zes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), erhalten. Im Bachelorstudiengang Sozialökonomie der zuletzt geändert am 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 84, Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Uni- 87), in der jeweils geltenden Fassung bestanden haben und versität Hamburg sind bis zu 40 v. H. der nach §  4 Absatz 1 denen im jeweiligen künstlerischen Teilstudiengang eine Nummern 1 und 3 zu vergebenden Plätze für Studienan- Zulassung erteilt worden ist. Das Auswahlverfahren rich- fängerinnen und Studienanfänger Bewerberinnen und tet sich nach §  5. Das Nähere regeln die Hochschulen Bewerbern ohne Zeugnis der Hochschulreife vorbehalten. durch Satzungen. (5) Die Auswahlkriterien nach Absatz 2 sind von den §  5 Hochschulen in transparenter, strukturierter, standardi- Auswahlverfahren sierter und qualitätssichernder Weise anzuwenden. Mit erheblicher Gewichtung dürfen neben dem Ergebnis der (1) Die Entscheidung im Auswahlverfahren wird von der Hochschulzugangsberechtigung und den Ergebnissen von Hochschule nach dem Grad der Eignung der Bewerberin Studieneignungstests nur Kriterien einfließen, deren Vor- oder des Bewerbers für den gewählten Studiengang und hersagekraft für den Studienerfolg wissenschaftlich belegt die sich typischerweise anschließenden Berufstätigkeiten ist. getroffen. (6) In Studiengängen, in denen in den drei dem aktuellen (2) Der Grad der Eignung nach Absatz 1 wird durch eines Auswahlverfahren vorangegangenen Auswahlverfahren je oder mehrere der folgenden Kriterien bestimmt: Studienplatz zwei Ablehnungen oder mehr erteilt werden 1. Kriterien der Hochschulzugangsberechtigung: mussten, sollen die Hochschulen in der Auswahlentschei- a) Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung für dung in der Komplementären Eignungsquote nach §  4 das gewählte Studium, Absatz 1 Nummer 3 mindestens ein schulnotenunabhängi- ges Kriterium nach Absatz 2 Nummer 2 einbeziehen. b) gewichtete Einzelnoten der Hochschulzugangsbe- rechtigung, die über die fachspezifische Eignung (7) Zur Durchführung aufwändiger und individualisierter Auskunft geben; Auswahlverfahren, insbesondere nach Bewerbungsschluss durchzuführender Auswahlgespräche, anderer münd­ 2. Kriterien außerhalb der Hochschulzugangsberechti- licher Verfahren oder fachspezifischer Studieneignungs- gung: tests, kann die Hochschule die Zahl der Teilnehmerinnen a) Ergebnis eines oder mehrerer fachspezifischer Stu- und Teilnehmer am Auswahlverfahren in der Komple- dieneignungstests, mentären Eignungsquote nach §  4 Absatz 1 Nummer 3 auf b) Ergebnisse von Eignungsfeststellungsverfahren mindestens das Zweifache der Zahl der hiernach zu verge- nach §  37 Absatz 2 HmbHG, benden Studienplätze durch Satzung begrenzen. In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme auf c) Ergebnis eines oder mehrerer Gespräche oder ande- Grund eines Auswahlkriteriums oder einer Kombination rer mündlicher Verfahren, die von der Hochschule von Auswahlkriterien nach Absatz 2. mit den Bewerberinnen und Bewerbern durchge- führt werden, um Aufschluss über deren Eignung für (8) Besteht in den Auswahlverfahren Ranggleichheit, wird das gewählte Studium und den angestrebten Beruf vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach §  7 zu erhalten, Satz 1 angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, ent- scheidet das Los. d) Ergebnis abgeschlossener Berufsausbildungen oder Berufstätigkeiten in anerkannten Ausbildungsberu- (9) Bei der Beurteilung des Grades der Eignung von Bewer- fen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft berinnen und Bewerbern mit einer Behinderung sind die geben, bisherigen Nachteile auf Grund der Behinderung zu berücksichtigen. Insbesondere ist unter Wahrung der e) schriftliche Erläuterungen zur Begründung der Stu- Anforderungen ein angemessener Nachteilsausgleich zu dien- und Berufswahl oder Arbeitsproben, gewähren, um unmittelbare oder mittelbare Benachteili- f) besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten, gungen auszugleichen. Behinderungsbedingte Verlänge- außerschulische beziehungsweise außerhochschuli- rungen von Schul- und Ausbildungszeiten dürfen nicht zu sche Leistungen oder außerschulische beziehungs- Ungunsten der Bewerberin oder des Bewerbers gewertet 86 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 1 werden. Die oder der Behindertenbeauftragte der Hoch- Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 werden auf schule ist bei der Gestaltung von Zulassungssatzungen Grund eines früheren Zulassungsanspruchs vor der Aus- sowie Satzungen zu Auswahl- und Eignungsfeststellungs- wahl der Bewerberinnen und Bewerber nach den §§  3 und verfahren und auf ihr oder sein Verlangen auch bei der Pla- 4 zugelassen. Die Vorwegzulassung muss spätestens zum nung und Durchführung von Maßnahmen zum Nachteils- zweiten Auswahlverfahren beantragt werden, das nach ausgleich zu beteiligen. Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Die Hoch- §  5a schulen regeln das Nähere in den Satzungen nach §  10 Absatz 2. Zulassung in der Quote für ausländische Staatsangehörige §  8 (1) Die Plätze für Studienanfängerinnen und Studien­ Vergabe von Studienplätzen an Bewerberinnen und anfänger in der Quote für ausländische Staatsangehörige Bewerber höherer Fachsemester werden nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens ver- (1) Soweit für Bewerberinnen und Bewerber höherer Fach- geben. Hierfür gilt §  5 entsprechend. semester Zulassungshöchstzahlen festgelegt sind, sind (2) Die Hochschulen können bestimmen, dass bei der Ver- davon vorweg abzuziehen (Vorabquoten) gabe in der Quote für ausländische Staatsangehörige neben 1. ein Anteil von 10 v. H. für Personen, für die die Ableh- dem Ergebnis des Auswahlverfahrens nach Absatz 1 auch nung des Zulassungsantrags eine außergewöhnliche besondere Umstände berücksichtigt werden, die für ein Härte bedeuten würde, insbesondere weil gesundheit­ Studium an einer deutschen Hochschule sprechen. Als ein liche, familiäre oder soziale Gründe in der Person der solcher Umstand wird angesehen, wenn die Bewerberin Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme oder der Bewerber des Studiums zwingend erfordern oder die Bewerberin 1. von einer deutschen Einrichtung zur Förderung begab- oder der Bewerber aus den genannten Gründen auf ter Studierender ein Stipendium erhält, Hamburg als Studienort angewiesen ist und ein Umzug 2. die Feststellungsprüfung an einem Studienkolleg an einen anderen Studienort nicht zugemutet werden bestanden hat, kann (Härtequote), 3. in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberech- 2. ein Anteil von 2 v. H. für Spitzensportlerinnen und tigte, Asylberechtigter, subsidiär Schutzberechtigte Spitzensportler, die an Hamburg als Studienort gebun- oder subsidiär Schutzberechtigter anerkannt ist oder den sind (Spitzensportquote); §  3 Absatz 1 Satz 1 Num- ihr oder ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt mer 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend, worden ist, 3. ein Anteil von 8 v. H. für ausländische Staatsangehörige 4. aus einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungs- und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichge- stätten für den betreffenden Studiengang gibt oder in stellt sind (ausländische Staatsangehörige, Quote für dem auf Grund des allgemeinen Entwicklungsstandes ausländische Staatsangehörige). keine oder nur sehr eingeschränkte Ausbildungsmög- §  3 Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. lichkeiten im tertiären Bildungsbereich bestehen, (2) Die Studienplätze werden in den Vorabquoten verge- 5. einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland ange- ben hört.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.