Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 1 vom 14.01.2025, Seiten 1 – 92, Größe: 976 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-01-14

Quellenkennung: gazette-2025-001. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Elektronische Ausgabe des HmbGVBl. Teil I. Nach dem Hinweis des Verlags ist ausschließlich die gedruckte Ausgabe rechtsverbindlich. Enthält Verkündungen, keine konsolidierte geltende Gesamtfassung. Anlagen und Karten sind im unveränderten Original-PDF enthalten; die Textsuche bildet grafische Inhalte nicht vollständig ab.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Betrieb des Zentralen Lichtbildbestandes Fortgeltende Verordnungsermächtigung (1) Zur Inbetriebnahme des Zentralen Lichtbildbestandes Die Hamburgische Meldedatenübermittlungsverordnung haben die Pass- und Personalausweisbehörden die im Pass- vom 6. Oktober 2015 (HmbGVBl. S. 260), zuletzt geändert am und Personalausweisregister gespeicherten Lichtbilder und 12. Oktober 2021 (HmbGVBl. S. 703), gilt als auf Grund von die Daten nach § 7 Absatz 1 an den Zentralen Lichtbildbestand § 9 dieses Gesetztes erlassen. zu übertragen. § 11 (2) Zur Fortschreibung des Zentralen Lichtbildbestandes Außerkrafttreten haben die Pass- und Personalausweisbehörden mindesten ein- mal täglich Änderungen bei den im Pass- und Personalaus- Das Hamburgische Ausführungsgesetz zum Bundesmelde- weisregister gespeicherten Lichtbildern und den nach § 7 gesetz vom 15. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 193) in der geltenden Absatz 1 gespeicherten Daten zu übertragen. Fassung wird aufgehoben. Ausgefertigt Hamburg, den 19. Dezember 2024. Der Senat 80 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 1 Hamburgisches Gesetz über die Landesregulierungsbehörde nach dem Energiewirtschaftsgesetz (Hamburgisches Energiewirtschafts-Landesregulierungsbehördengesetz – HmbEnWGLRegBG) Vom 19. Dezember 2024 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: §1 und sie wegen des dieser Maßnahme zugrundeliegenden Errichtung und Aufgaben Dienstvergehens für die Funktion nicht mehr geeignet ist. Für der Landesregulierungsbehörde eine Angestellte oder einen Angestellten gilt dies entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Disziplinarmaßnahme Für die Durchführung der in die Landeszuständigkeit fal- eine vergleichbare arbeitsrechtliche Maßnahme tritt. lenden Aufgaben nach § 54 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geän- (2) Die Beschäftigten der Landesregulierungsbehörde kön- dert am 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236 S. 1, 54), wird bei der für nen nur mit Zustimmung der Leitung der Landesregulie- die Regulierung im Sinne des § 54 EnWG zuständigen Behörde rungsbehörde eingestellt, versetzt, abgeordnet oder umgesetzt die Landesregulierungsbehörde der Freien und Hansestadt werden. Eine Versetzung, Abordnung oder Umsetzung ist Hamburg (Landesregulierungsbehörde) errichtet. ohne Zustimmung der Leitung der Landesregulierungsbe- hörde möglich, wenn eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter die Maßnahme selbst beantragt, sie oder er entgegen § 2 Ab- §2 satz 1 Satz 2 seine Tätigkeit nicht unabhängig ausübt oder Unabhängigkeit der Landesregulierungsbehörde gegen sie oder ihn eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde (1) Die Landesregulierungsbehörde sowie die dort ein­ und sie oder er wegen des dieser Maßnahme zugrundeliegen- gesetzten Beschäftigten sind bei der Wahrnehmung ihrer Auf- den Dienstvergehens für die Funktion nicht mehr geeignet ist. gaben an Weisungen von Stellen außerhalb der Landesregulie- Für eine Angestellte oder einen Angestellten gilt dies entspre- rungsbehörde nicht gebunden und nur dem Gesetz unterwor- chend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Disziplinarmaß- fen. Sie üben ihre Tätigkeit unparteiisch und unabhängig von nahme eine vergleichbare arbeitsrechtliche Maßnahme tritt. Unternehmen, politischen Stellen und Marktinteressen aus. §4 (2) Die Dienstaufsicht über die bei der Landesregulie- Ausstattung der Landesregulierungsbehörde rungsbehörde Beschäftigten obliegt der für Energiewirtschaft zuständigen Behörde. Absatz 1 bleibt unberührt. Der Landesregulierungsbehörde ist die für die Wahrneh- mung ihrer Aufgaben angemessene Personal- und Sachausstat- §3 tung zur Verfügung zu stellen. Die der Landesregulierungsbe- hörde zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sind im Ein- Besetzung der Landesregulierungsbehörde zelplan der für die Regulierung im Sinne des § 54 EnWG (1) Der Senat bestellt die Leiterin oder den Leiter (Lei- zuständigen Behörde gesondert auszuweisen. Die Landesregu- tung) der Landesregulierungsbehörde auf Vorschlag der für lierungsbehörde entscheidet im Rahmen der geltenden Gesetze Energiewirtschaft zuständigen Behörde. Die Leitung muss: eigenverantwortlich über die Verwendung der Haushaltsmit- tel. 1. in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, in einem Amt der Laufbahngruppe 2 über dem zweiten Einstiegsamt, §5 2. in einem vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Dienstver- Umsetzung Europäischer Richtlinien hältnis oder Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 3. in einem vergleichbaren unbefristeten Arbeitsverhältnis 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Freien und Hansestadt Hamburg stehen und über die 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizi- erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen verfügen. tätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU Die Bestellung erfolgt für eine Amtszeit von sieben Jahren, (ABl. EU 2019 Nr. L 158 S. 125, 2020 Nr. L 15 S. 8, 2024 L, längstens bis zum Ende des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses. 2024/90117, 20.2.2024), zuletzt geändert am 13. Juni 2024 (ABl. Eine einmalige Wiederbestellung für weitere sieben Jahre ist EU L, 2024/1711, 26.6.2024), sowie der Richtlinie (EU) zulässig. Vor Ablauf der Amtszeit kann die Leitung der Lan- 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom desregulierungsbehörde ohne ihre schriftliche Zustimmung 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die Binnen- nur versetzt, abgeordnet oder abbestellt werden, wenn sie ent- märkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur gegen § 2 Absatz 1 Satz 2 ihre Tätigkeit nicht unabhängig aus- Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung übt oder gegen sie eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde der Richtlinie 2009/73/EG (ABl. EU L, 2024/1788, 15.7.2024). Ausgefertigt Hamburg, den 19. Dezember 2024. Der Senat HmbGVBl. Nr. 1 Dienstag, den 14. Januar 2025 81 Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen Vom 19. Dezember 2024 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürger- schaft beschlossene Gesetz: Artikel 1 Dem am 11. und 14. November 2024 unterzeichneten Staatsvertrag wird zugestimmt. Artikel 2 Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver- öffentlicht. Artikel 3 Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und ­Verordnungsblatt bekannt zu geben. Ausgefertigt Hamburg, den 19. Dezember 2024. Der Senat Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, und das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Niedersächsische Landwirtschaftsministerin, schließen vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig berufenen Organe nachfolgenden Staatsvertrag: Artikel 1 1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu Artikel 5 Änderung des Staatsvertrages nach den Worten „Cross Compliance“ die Worte „oder Konditionalität“ eingefügt. Der Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden 2. In der Präambel Abs. 2 Sätze 2 und 4 werden jeweils nach EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft den Worten „der Programmierung und Durchführung“ die und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung Worte „sowie der rechtlichen Ausgestaltung“ eingefügt. des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen 3. Artikel 1 wird wie folgt geändert: vom 26. Oktober/17. November 2021 (HmbGVBl. 2022 S. 55; Nds. GVBl. S. 902) wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 82 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 1 aa) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt: ordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften „Die Aufgabenübertragung beinhaltet auch die für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Übertragung der Rechtsetzungskompetenz zur Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden Umsetzung und Ausgestaltung der EU-Agrarförde- und durch den Europäischen Garantiefonds für die rung im Bereich der EU-Fonds EGFL und ELER Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Land- durch landesrechtliche Regelungen, die auf Grund- wirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen lage des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP- 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996; 2022 I S. 2262), des Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262), des GAP-Integrier- 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom tes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137), zuletzt geän- 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523; 2022 I S. 2262), dert durch die Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäi- der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom schen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (ABl. 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), geändert durch L, 2024/1468, 24.5.2024), sowie der Verordnung (EU) Verordnung vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des S. 2273), der GAP-Direktzahlungen-Verordnung Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139, 2287), zuletzt Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2023 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. (BGBl. 2023 I Nr. 343), sowie der GAPInVeKoS- 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, 19.12.2022 V1), zuletzt geändert durch Verordnung S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, vom 10. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 156), erlassen S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, werden können.“ S. 12; L, 2024/90374, 25.6.2024), zuletzt geändert durch bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und erhält folgende die Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Par- Fassung: laments und des Rates vom 11. April 2024 (ABl. L, „Die Aufgabenübertragung für beide EU-Fonds im 2024/1143, 23.4.2024), oder entsprechender Nachfolge- Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des verordnungen beginnt mit dem EU-Haushaltsjahr 2023, Europäischen Parlaments und des Rates vom das heißt zum 16. Oktober 2022.“ 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Ver- c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe „(ABl. EU waltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Nr. L 224 S. 1),“ die Worte „und nach der nachfolgenden Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen Verordnung (EU) 2021/2115“ eingefügt. (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 4. Artikel 2 wird wie folgt geändert: 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „(ABl. EU 20.12.2013, S. 549; L 130 vom 19.5.2016, S. 9; L 327 Nr. L 289 S. 6),“ die Worte „und im Sinne der nachfol- vom 9.12.2017, S. 83), zuletzt geändert durch die genden Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Par- Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der laments und des Rates vom 23. Dezember 2020 Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parla- (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1), und im Sinne der ments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen nachfolgenden Verordnung (EU) 2021/2116 des und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Europäischen Parlaments und des Rates vom Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwal- des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95), zuletzt geän- tung und Überwachung der Gemeinsamen Agrar­ dert durch die Delegierte Verordnung 2023/1448 der politik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Kommission vom 10. Mai 2023 (ABl. L 179 vom Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187; L 14.7.2023, S. 2),“ eingefügt. 29 vom 10.2.2022, S. 45), zuletzt geändert durch die b) In Absatz 3 werden nach der Angabe „(ABl. EU Nr. Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Par- L 289 S. 9),“ die Worte „und im Sinne der nachfolgen- laments und des Rates vom 14. Mai 2024 (ABl. L, den Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der 2024/1468, 24.5.2024), sowie einer entsprechenden Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchfüh- Nachfolgeverordnung umfasst zudem die Program- rungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 mierung und Durchführung von Sonderstützungs- des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich maßnahmen.“ der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanz- b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: verwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, „(2) Die Aufgabenübernahme durch das Land Nieder- der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. sachsen im Bereich des EU-Fonds EGFL nach der Ver- L 20 vom 31.1.2022, S. 131; L 2023/90128, 24.11.2023), ordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Par­ zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung laments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit (EU) 2023/2773 der Kommission vom 13. Dezember Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber land- ­ 2023 (ABl. L, 2023/2773, 14.12.2023),“ eingefügt. wirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsre- c) In Absatz 4 werden nach der Angabe „Nr. 1305/2013“ die gelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Auf- Worte „und im Sinne der nachfolgenden Verordnung hebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates (EU) 2021/2115“ eingefügt. und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 5. Artikel 5 wird wie folgt geändert: 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016, S. 14), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) a) In der Überschrift wird das Wort „Cross-Compliance“ 2022/42 der Kommission vom 8. November 2021 (ABl. L durch die Worte „Cross Compliance oder Konditionali- 9 vom 14.1.2022, S. 3), und nach der nachfolgenden Ver- tät“ ersetzt. HmbGVBl. Nr. 1 Dienstag, den 14. Januar 2025 83 b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: 16.11.2010, S. 7) und Verordnung (EG) Nr. 1505/2006 „(2) Die Aufgaben der zuständigen Kontrollbehörde der Kommission vom 11. Oktober 2006 zur Durchfüh- nach den Artikeln 67 und 68 der Durchführungsverord- rung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates bezüg- nung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli lich der erforderlichen Mindestkontrollen im Zusam- 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord- menhang mit der Kennzeichnung und Registrierung nung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments von Schafen und Ziegen (ABl. L 280 vom 12.10.2006, und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwal- S. 3), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1033/2010 tungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Ent- der Kommission vom 15. November 2010 (ABl. L 298 wicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compli- vom 16.11.2010, S. 5), sowie nachfolgende Durchfüh- ance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69; L 14 vom rungsverordnung (EU) 2022/160 der Kommission vom 18.1.2017, S. 18), zuletzt geändert durch die Durchfüh- 4. Februar 2022 zur Festlegung einheitlicher Mindest- rungsverordnung (EU) 2022/1227 der Kommission vom häufigkeiten bestimmter amtlicher Kontrollen zur 15. Juli 2022 (ABl. L 189 vom 18.7.2022, S. 12), und nach Überprüfung der Einhaltung der Tiergesundheitsanfor- der nachfolgenden Durchführungsverordnung (EU) derungen der Union gemäß der Verordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31. Mai 2022 mit 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.