Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 1 vom 14.01.2025, Seiten 1 – 92, Größe: 976 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-01-14

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z 2 Nummer 1). Es wird zum Ende heit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde.“ des Monats rückwirkend gewährt. Sind den Untersu- 8.3 Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. chungsgefangenen im Laufe des Monats Gelder zuge- 76 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 1 gangen, wird zum Ausgleich ein Betrag bis zur Höhe des Artikel 5 gewährten Teilhabegelds abgezogen.“ Änderung des Hamburgischen 13. In § 38 Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen. Resozialisierungs- und Opferhilfegesetzes 14. § 49 wird wie folgt geändert: Das Hamburgische Resozialisierungs- und Opferhilfege- 14.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Persönlicher setz vom 31. August 2018 (HmbGVBl. S. 265), geändert am Gewahrsam“. 5. April 2022 (HmbGVBl. S. 250, 253), wird wie folgt geändert: 14.2 In Absatz 2 wird hinter dem Wort „ist“ folgende Text- 1. § 11 erhält folgende Fassung: stelle eingefügt: „und Gründe der Sicherheit oder Ord- nung der Anstalt, insbesondere auch hygienische „§ 11 Gründe, nicht dagegensprechen“. Untersuchungsgefangene 14.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung: (1) Die Untersuchungsgefangenen sollen ab ihrer Auf- „(3) Weigern sich Untersuchungsgefangene, ein­­ ge­­ nahme in den Vollzug der Untersuchungshaft beraten, brach­­tes Gut, dessen Aufbewahrung nach Absatz 2 aus- begleitet und mit an ihren individuellen Bedarfen orientier- geschlossen ist, aus der Anstalt zu verbringen, so ist darf ten Hilfen unterstützt werden (Übergangscoaching). Diese die Anstalt, diese Gegenstände auf Kosten der Unter­ Aufgabe soll freien Trägern der Straffälligenhilfe übertra- suchungsgefangenen außerhalb der Anstalt verwahren, gen werden. Die zuständige Justizvollzugsanstalt soll die verwerten oder vernichten.“ Untersuchungsgefangenen zur Annahme des Übergangs- coachings motivieren und sie bei der Wahrnehmung des 14.4 Absatz 5 wird aufgehoben. Angebots unterstützen. 15. § 52 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: (2) Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens im Vollzug der „Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung Untersuchungshaft werden Übergangsgespräche zur Iden- der Anstalt kann die Anstaltsleitung allgemein oder im tifizierung der Hilfebedarfe der Untersuchungsgefangenen Einzelfall Maßnahmen anordnen, die geeignet sind, den geführt und dokumentiert. Die Untersuchungsgefangenen Suchtmittelmissbrauch festzustellen.“ werden über Angebote der Entlassungsvorbereitung infor- 16. § 64 Absatz 1 wird wie folgt geändert: miert und bei der Kontaktaufnahme zu den entsprechenden 16.1 Hinter Nummer 5 wird folgende neue Nummer 6 einge- Trägern der Angebote unterstützt. Es sollen regelmäßig fügt: weitere Übergangsgespräche geführt werden. Die Angebote umfassen insbesondere die „6. unerlaubt Betäubungsmittel oder andere berau- schende Stoffe konsumieren,“. 1. Unterstützung bei der Wohnraumsicherung während der Haftzeit, 16.2 Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden Nummern 7 und 8. 2. Hilfe bei Vermittlung von Wohnraum nach einer Haft- 17. In § 65 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: entlassung, „Die unmittelbar aneinander anschließende Vollstre- 3. Hilfen der Suchthilfe, ckung mehrerer Arreste ist nur soweit zulässig, wie die 4. Hilfe zur Sicherung der Gesundheitsversorgung, ein- Höchstdauer nach Absatz 1 Nummer 8 nicht überschrit- schließlich der Krankenversicherung, ten wird. Andernfalls ist ein zeitlicher Abstand von 5. Schuldnerberatung und wenigstens sieben Tagen zwischen der Vollstreckung der Arreste vorzusehen.“ 6. vorbereitende Beratung zur Arbeitsvermittlung und zur Sicherung des Lebensunterhalts. 18. § 76 wird wie folgt geändert: 18.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Unterbrin- (3) Die Angebote nach Absatz 2 werden von der Jugendge- gung“. richtshilfe sowie von freien Trägern der Straffälligenhilfe und anderen für die Angebote zuständigen Trägern erbracht.“ 18.2 In Absatz 4 werden die Wörter „sind oder während der ersten zwei Wochen nach der Aufnahme“ durch die 2. In § 27 Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle „§ 8“ durch die Textstelle „sind, während der ersten zwei Wochen nach Textstelle „§ 11“ ersetzt. der Aufnahme oder wenn die jungen Untersuchungs­ 3. In § 28 Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle „§ 8“ durch die gefangenen zustimmen“ ersetzt. Textstelle „§ 10“ ersetzt. 18.3 Absatz 5 wird aufgehoben. 19. § 78 wird wie folgt geändert: 19.1 Absatz 3 erhält folgende Fassung: Artikel 6 „(3) Bei minderjährigen Untersuchungsgefangenen Änderung des Hamburgischen können Besuche, Schriftwechsel und sämtliche Formen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes der Telekommunikation auch untersagt werden, wenn Das Hamburgische Justizvollzugsdatenschutzgesetz vom Personensorgeberechtigte nicht einverstanden sind.“ 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 158), zuletzt geändert am 3. Mai 19.2 Absatz 7 wird aufgehoben. 2023 (HmbGVBl. S. 193), wird wie folgt geändert: 20. § 90 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: 20.1 In Satz 1 werden die Wörter „des höheren Dienstes“ „(2) Vollzugsgesetze sind das Hamburgische Strafvollzugs- durch die Wörter „der Laufbahngruppe 2 mit der Befä- gesetz vom 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 2), das Ham- higung für das zweite Einstiegsamt“ ersetzt. burgische Jugendstrafvollzugsgesetz vom 19. Dezember 20.2 In Satz 2 werden die Wörter „des gehobenen Dienstes“ 2024 (HmbGVBl. S. 2, 28), das Hamburgische Unter­ durch die Wörter „der Laufbahngruppe 2 mit der Befä- suchungshaftvollzugsgesetz vom 15. Dezember 2009 higung für das erste Einstiegsamt“ ersetzt. (HmbGVBl. S. 473), zuletzt geändert am 19. Dezember 21. In § 94 wird Absatz 3 aufgehoben. 2024 (HmbGVBl. S. 2, 74), das Hamburgische Sicherungs- HmbGVBl. Nr. 1 Dienstag, den 14. Januar 2025 77 verwahrungsvollzugsgesetz vom 19. Dezember 2024 Artikel 7 (HmbGVBl. S. 2, 53), und das Hamburgische Jugend­ Änderung des Hamburgischen arrestvollzugsgesetz vom 29. Dezember 2014 (HmbGVBl. Maßregelvollzugsgesetzes S. 542), zuletzt geändert am 7. März 2023 (HmbGVBl. S. 94, 97), in der jeweils geltenden Fassung.“ In § 31 Absatz 2 Satz 3 des Hamburgischen Maßregelvoll- zugsgesetzes vom 7. September 2007 (HmbGVBl. S. 301), 2. In § 2 Nummer 1 Buchstabe c wird die Textstelle „§§ 97a zuletzt geändert am 7. März 2023 (HmbGVBl. S. 94, 98), wird und 97b“ durch die Textstelle „§§ 114 und 115“ ersetzt. die Textstelle „§ 98 Absatz 3 Satz 3 des Hamburgischen Straf- vollzugsgesetzes vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257), zuletzt 3. § 6 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: geändert am 7. März 2023 (HmbGVBl. S. 94)“ durch die Text- stelle „§ 116 des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes vom 3.1 Die Textstelle „§ 105 Absatz 2 Satz 2 und § 107“ wird durch 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 2)“ ersetzt. die Textstelle „123 Absatz 2 Satz 2 und § 124“ ersetzt. 3.2 Die Textstelle „§ 101 Absatz 2 Satz 2 und § 103“ wird durch Artikel 8 die Textstelle „§ 117 Absatz 2 Satz 2 und § 118“ ersetzt. Schlussbestimmungen 3.3 Die Textstelle „§ 93“ wird durch die Textstelle „§ 104“ In Artikel 1 tritt § 49, in Artikel 2 tritt § 50 und in Artikel 3 ersetzt. tritt § 39 am 1. März 2025 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2025 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten 4. § 21 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: außer Kraft: 1. das Hamburgische Strafvollzugsgesetz vom 14. Juli 2009 „§ 94 Absatz 1 des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes, (HmbGVBl. S. 257) in der geltenden Fassung, § 94 Absatz 1 des Hamburgischen Jugendstrafvollzugsge- setzes, § 22 Absatz 1 des Hamburgischen Untersuchungs- 2. das Hamburgische Jugendstrafvollzugsgesetz vom 14. Juli haftvollzugsgesetzes, § 84 Absatz 1 des Hamburgischen 2009 (HmbGVBl. S. 257, 280) in der geltenden Fassung und Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes und § 17 Absatz 3 3. das Hamburgische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz des Hamburgischen Jugendarrestvollzugsgesetzes bleiben vom 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 211) in der geltenden Fas- unberührt.“ sung. Ausgefertigt Hamburg, den 19. Dezember 2024. Der Senat 78 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 1 Hamburgisches Gesetz zum Melde-, Pass- und Personalausweiswesen (Hamburgisches Melde-, Pass- und Personalausweisgesetz – HmbMPPG) Vom 19. Dezember 2024 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Abschnitt 1 dung mittels vorausgefüllten Meldeschein nach § 23 Absätze 3 Melderechtliche Regelungen und 4 sowie § 23a Absatz 2 BMG wird durch die Meldebehörde ein Zentraler Meldebestand eingerichtet, geführt und betrie- ben. §1 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörde (2) Es ist sicherzustellen, dass zu jeder Zeit Daten aus dem Zentralen Meldebestand durch die in § 34 Absatz 4 Satz 1 (1) Die für das Meldewesen zuständige Behörde (Meldebe- BMG genannten sowie weitere durch Bundes- oder Landes- hörde) nimmt die ihr durch das Bundesmeldegesetz (BMG) recht bestimmte Stellen über das Internet oder über das Ver- vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert am bindungsnetz des Bundes und der Länder abgerufen werden 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 6), in der jeweils gelten- können. den Fassung, durch dieses Gesetz und durch sonstige Rechts- vorschriften übertragenen Aufgaben wahr. (3) Die Zuständigkeiten der Meldebehörde bleiben unbe- rührt. Soweit Aufgaben nach Absatz 1 über den Zentralen (2) Die Aufgabe der Meldebehörde wird zentral wahrge- Meldebestand wahrgenommen werden, ist die Meldebehörde nommen. Die Meldebehörde führt ein zentrales Melderegister von der Pflicht zur Bereitstellung der Daten befreit. und ist für dieses verantwortlich. Durch technische und orga- nisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass nur die hier- §4 für zuständige Organisationseinheit von Eintragungen nach Inhalt des Zentralen Meldebestandes § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummern 7 und 8 BMG Kenntnis erlangt. (1) Im Zentralen Meldebestand werden die in § 3 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummern 4, 7 und §2 8 BMG und die in § 2 genannten Daten und Hinweise sowie die Ordnungsmerkmale der Meldebehörden nach § 4 Absatz 1 Speicherung von Daten BMG gespeichert, soweit nicht aufgrund anderer Rechtsvor- Über die in § 3 BMG aufgeführten Daten hinaus speichert schriften weitere Daten zu speichern sind. die Meldebehörde folgende Daten sowie die zum Nachweis (2) Die in dem Zentralen Meldebestand gespeicherten ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister: Daten dürfen nur zu den in § 3 Absatz 1 genannten Aufgaben 1. für die Vorbereitung von allgemeinen Wahlen und Abstim- verarbeitet werden. § 1 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. mungen (Volksinitiativen, Volksbegehren, Volksent- scheide, Referendumsbegehren, Referenden, Bürgerschafts- §5 referenden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide) die Betrieb des Zentralen Meldebestandes Tatsache, dass die betroffene Person eine Wohnung in dem Gebiet, in dem die allgemeinen Wahlen oder Abstimmun- (1) Zur Inbetriebnahme des Zentralen Meldebestandes hat gen stattfinden, mindestens drei Monate vor dem Wahl- die Meldebehörde aus den im Melderegister gespeicherten beziehungsweise Abstimmungstag inne hat, Daten die in § 4 Absatz 1 aufgeführten Daten und Hinweise zu übertragen. 2. für die Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem Wohnungsbindungsrecht die Tatsache, dass sich eine (2) Zur Fortschreibung hat die Meldebehörde Änderungen Anschrift auf eine nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz im Melderegister mindestens einmal täglich an den Zentralen in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, nach Meldebestand zu übertragen. Die Eintragung von Auskunfts- dem Wohnraumförderungsgesetz oder nach dem Hambur- sperren nach § 51 Absatz 1 BMG und die damit in Verbindung gischen Wohnraumförderungsgesetz geförderte und noch stehenden Datensätze sowie die Einrichtung eines bedingten gebundene Wohnung bezieht. Sperrvermerks nach § 52 Absatz 1 BMG werden unmittelbar an den Zentralen Meldebestand übertragen. §3 (3) Die Speicherung, Änderung oder Löschung von Daten Einrichtung und Aufgaben des Zentralen Meldebestandes erfolgt ausschließlich auf Grund des Zentralen Meldebestandes der von der Meldebehörde nach den Absätzen 1 und 2 übertra- genen Daten. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der an (1) Für die Aufgaben der Datenübermittlung an andere den Zentralen Meldebestand übertragenen Daten und Hin- öffentliche Stellen im Wege des automatisierten Abrufs im weise ist die Meldebehörde verantwortlich. Die Meldebehörde Rahmen der Personensuche und der freien Suche nach §§ 34 hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten durch einen und 34a BMG, der Datenbestätigung für öffentliche Stellen Datenabgleich stichprobenartig zu überprüfen. nach § 39a BMG, der Erteilung der automatisierten Meldere- gisterauskünfte nach § 49 Absätze 2 und 3 BMG, der Datenbe- (4) Die Meldebehörde hat sicherzustellen, dass für jede stätigung nach § 49a BMG, der regelmäßigen Datenübermitt- Person nur ein Datensatz in den Zentralen Meldebestand lungen und der Datenübertragungen im Verfahren der Anmel- übertragen wird. HmbGVBl. Nr. 1 Dienstag, den 14. Januar 2025 79 Abschnitt 2 (3) Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der an den zen- tralen Lichtbildbestand übertragenen Daten und Hinweise Pass- und Personalausweisrechtliche Regelungen sind die Pass- und Personalausweisbehörden verantwortlich. §6 Abschnitt 3 Einrichtung und Aufgaben Verordnungsermächtigungen des Zentralen Lichtbildbestandes und Schlussbestimmungen (1) Für automatisierte Abrufe des Lichtbilds aus dem Pass- oder Personalausweisregister durch die in § 22a Absatz 2 Satz 5 §9 des Passgesetzes (PassG) in der Fassung vom 30. Oktober 2023 Verordnungsermächtigungen (BGBl. I Nr. 291 S. 3), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung (BGBl. I Nr. 322 S. 1, 2), in der jeweils geltenden Fassung sowie in § 25 Absatz 2 Satz 4 des Personalausweisgesetzes 1. Näheres zu regelmäßigen Datenübermittlungen nach § 36 (PAuswG) vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geän- Absatz 1 BMG zu regeln, soweit dadurch Anlass und Zweck dert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 7), in der der Übermittlung festgelegt und die datenempfangende jeweils geltenden Fassung genannten Behörden wird durch die Stelle sowie die zu übermittelnden Daten bestimmt werden, Pass- und Personalausweisbehörden ein Zentraler Lichtbild- 2. den automatisierten Abruf weiterer Daten und Hinweise bestand eingerichtet, geführt und betrieben. Die Speicherung nach § 34a Absatz 4 BMG zur Erfüllung der Aufgaben der erfolgt getrennt nach Pass- und Personalausweisregister. datenempfangenden Stelle unter Festlegung von Anlass Gemäß § 27a Sätze 3 und 4 PassG und § 34a Sätze 3 und 4 und Zweck des Abrufs, der datenempfangenden Stelle sowie PAuswG ist technisch sicherzustellen, dass die Lichtbilder vor der zu übermittelnden Daten zuzulassen, unbefugtem Zugriff geschützt sind und sie dürfen nur so gespeichert werden, dass keine Verknüpfung mit anderen als 3. nach Maßgabe des § 38 Absatz 3 BMG die Verwendung von für den automatisierten Abruf benötigten Daten ermöglicht weiteren Auswahldaten unter Bestimmung von Anlass und wird. Zweck des Abrufs festzulegen und weitere zum Abruf berechtigte Behörden im Sinne von § 39 Absatz 3 Satz 1 (2) Die Zuständigkeiten der Pass- und Personalausweis­ BMG zu bestimmen, behörden bleiben unberührt. Soweit Aufgaben nach Absatz 1 4. nach § 55 Absatz 2 BMG zu bestimmen, dass öffentlichen durch den Zentralen Lichtbildbestand wahrgenommen wer- Religionsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben, nicht den, sind die Pass- und Personalausweisbehörden von der jedoch zu arbeitsrechtlichen Zwecken, weitere als die in § 42 Pflicht zur Bereitstellung der Daten befreit. BMG genannten Daten übermittelt werden dürfen, 5. das nähere Verfahren, insbesondere den Aufbau, Inhalt und §7 den Betrieb des Zentralen Meldebestandes nach § 5 und die Inhalt des Zentralen Lichtbildbestandes datenschutzgerechte technische und organisatorische Aus- gestaltung der einzurichtenden Abruf- und Übermittlungs- (1) Neben dem Lichtbild werden im Zentralen Lichtbild- verfahren zu regeln, bestand die sich aus § 4 Absatz 1 der Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-Datenabrufverordnung vom 20. August 2021 6. nach § 55 Absatz 8 Satz 2 BMG zu bestimmen, dass der (BGBl. I S. 3682), geändert am 30. Oktober 2023 (BGBl. I Datenabruf innerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg Nr. 290 S. 1, 13), in der jeweils geltenden Fassung ergebenden abweichend von § 39 Absatz 3 BMG über landesinterne, Auswahldaten für Abrufe nach Absatz 1 gespeichert. nach dem Stand der Technik gesicherte Netze erfolgt und 7. die Durchführung des automatisierten Lichtbildabrufs aus (2) Die im Zentralen Lichtbildbestand gespeicherten Daten den Pass- und Personalausweisregistern gemäß § 22a PassG dürfen zu den in § 6 Absatz 1 genannten Aufgaben und soweit und § 25 PAuswG zu regeln und die nach § 22a Absatz 2 dies entsprechend den Vorgaben aus § 22a PassG und § 25 Satz 3 PassG und § 25 Abs. 2 Satz 2 PAuswG zuständigen PAuswG landesrechtlich bestimmt ist, verarbeitet werden. Polizeivollzugsbehörden zu bestimmen. §8 § 10

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.