Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 1 vom 14.01.2025, Seiten 1 – 92, Größe: 976 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-01-14

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ungsverwahrung erfolgt in einer unberührt. Einrichtung, die vom Strafvollzug getrennt ist. Die Unterbrin- gung kann in gesonderten Gebäuden oder Abteilungen einer § 98 Justizvollzugsanstalt vollzogen werden. Anordnung, Aufhebung vollzuglicher Maßnahmen (2) Bei einer Unterbringung nach Absatz 1 Satz 2 ist neben den in der Einrichtung vorhandenen Maßnahmen eine Nut- (1) Die Leitung der Einrichtung kann Maßnahmen zur zung von Angeboten der Justizvollzugsanstalt, insbesondere Regelung allgemeiner Angelegenheiten der baulichen, perso- im Bereich der Beschäftigung, der Freizeit und der Religions- nellen, organisatorischen und konzeptionellen Gestaltung des ausübung auch gemeinsam mit Strafgefangenen zulässig. Vollzuges anordnen oder mit Wirkung für die Zukunft ändern, wenn neue strukturelle oder organisatorische Entwicklungen (3) Von einer getrennten Unterbringung nach Absatz 1 darf des Vollzuges, neue Anforderungen an die instrumentelle, ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Voraussetzun- administrative oder soziale Sicherheit der Einrichtung oder gen für eine Verlegung oder Überstellung nach § 13 Absatz 2 neue wissenschaftliche Erkenntnisse dies aus Gründen der vorliegen. Die Unterbringungsbedingungen müssen sich im Behandlung, der Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Rahmen der vorhandenen Gegebenheiten von denen der Straf- Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der gefangenen unterscheiden. Im Übrigen bleiben die Rechte der Einrichtung erforderlich machen. Untergebrachten nach diesem Gesetz unberührt. HmbGVBl. Nr. 1 Dienstag, den 14. Januar 2025 73 (4) Weibliche und männliche Untergebrachte sind in der schen und sozialen Dienstes, des allgemeinen Vollzugsdienstes Regel getrennt voneinander unterzubringen. Bei berechtigtem und des Werkdienstes vorzusehen, um eine Betreuung nach Interesse ist dem Wunsch der Untergebrachten, in dem § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuchs zu gewährleisten. Sie wir- Bereich der Anstalt für das jeweils andere Geschlecht unterge- ken in enger Zusammenarbeit an den Aufgaben des Vollzuges bracht zu werden, zu entsprechen, sofern nicht im Einzelfall (§ 2) mit. die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ord- nung der Anstalt entgegenstehen. Ein berechtigtes Interesse (2) Das Personal muss für den Vollzug der Sicherungsver- liegt insbesondere vor bei Untergebrachten, wahrung persönlich geeignet und fachlich qualifiziert sein. Fortbildungen sowie Praxisberatung und Praxisbegleitung für 1. die sich auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität nicht die Bediensteten werden regelmäßig durchgeführt. dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebe- nen, sondern einem anderen Geschlecht oder weder dem (3) Die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes, des männlichen noch dem weiblichen Geschlecht als zugehörig psychologischen und des sozialen Dienstes sollen Wohngrup- empfinden oder pen zugeordnet werden. Eine Betreuung in den Wohngruppen 2. deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Personen- ist auch in der beschäftigungsfreien Zeit der Untergebrachten, standseintrag zu männlich oder weiblich geändert wurde, insbesondere am Wochenende, in dem erforderlichen Umfang weil ihre geschlechtliche Identität nicht mit dem in ihrem zu gewährleisten. amtlichen Personenstandseintrag angegebenen Geschlecht (4) Die Aufgaben der Einrichtung werden von Vollzugsbe- übereingestimmt hat. amtinnen und Vollzugsbeamten wahrgenommen. Aus beson- (5) Personen, deren amtlicher Personenstandseintrag divers deren Gründen können sie auch anderen Bediensteten sowie oder keine Angabe zum Geschlecht als Geschlechtsangabe ent- nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Personen hält, sind ihrem Wunsch entsprechend in einer Anstalt für übertragen werden. Frauen oder Männer unterzubringen, sofern nicht im Einzel- fall die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder § 105 Ordnung der Anstalt entgegenstehen. Mitverantwortung § 101 (1) Den Untergebrachten ist zu ermöglichen, eine Vertre- Vollzugsgemeinschaften tung zu wählen. Diese kann in Angelegenheiten von gemeinsa- mem Interesse, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Im Rahmen von Vollzugsgemeinschaften kann der Vollzug Einrichtung nach für eine Mitwirkung eignen, Vorschläge und der Sicherungsverwahrung auch in Einrichtungen anderer Anregungen an die Einrichtung herantragen. Diese Vorschläge Länder vorgesehen werden. sollen mit der Vertretung erörtert werden. § 102 (2) Wird die Sicherungsverwahrung in gesonderten Gebäu- Länderübergreifende Verlegungen den oder Abteilungen auf dem Gelände einer Justizvollzugs­ anstalt vollzogen, ist der Vertretung zu gestatten, an der Gefan- Untergebrachte können mit Zustimmung der für Justiz genenmitverantwortung mitzuwirken, soweit Interessen und zuständigen Behörde in ein anderes Land verlegt werden, Belange der Untergebrachten berührt sind. wenn die Voraussetzungen des § 13 vorliegen und die zustän- dige Behörde des anderen Landes zustimmt. § 106 § 103 Hausordnung Leitung der Einrichtung (1) Die Leitung der Einrichtung erlässt eine Hausordnung. (1) Die Aufsichtsbehörde bestellt für die Einrichtung eine Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2 mit der (2) In die Hausordnung sind namentlich die Anordnungen Befähigung für das zweite Einstiegsamt zur hauptamtlichen aufzunehmen über Leiterin oder zum hauptamtlichen Leiter. Aus besonderen Gründen kann eine Einrichtung auch von einer Beamtin oder 1. die Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche, einem Beamten der Laufbahngruppe 2 mit der Befähigung für 2. die Tageseinteilung sowie das erste Einstiegsamt geleitet werden. 3. die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen, (2) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung trägt die oder sich an eine Vertreterin oder einen Vertreter der Auf- Verantwortung für den gesamten Vollzug, soweit nicht sichtsbehörde zu wenden. bestimmte Aufgabenbereiche der Verantwortung anderer Bediensteter oder ihrer gemeinsamen Verantwortung übertra- Abschnitt 2 gen sind, und vertritt die Einrichtung nach außen. Aufsicht über die Einrichtungen (3) Die Befugnis, Durchsuchungen nach § 67 Absatz 3, besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 71 und Disziplinar- § 107 maßnahmen nach § 92 anzuordnen, darf nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde übertragen werden. Aufsichtsbehörde (4) Die Aufsichtsbehörde bestimmt die stellvertretende Die für Justiz zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) führt Leiterin oder den stellvertretenden Leiter der Einrichtung. die Dienst- und Fachaufsicht über die Einrichtung. § 104 § 108 Bedienstete Vollstreckungsplan (1) Für die Einrichtung ist die erforderliche Anzahl von Die Aufsichtsbehörde regelt die örtliche und sachliche Bediensteten, insbesondere des medizinischen, psychologi- Zuständigkeit der Einrichtung in einem Vollstreckungsplan. 74 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 1 § 109 che Bildung, Verpflegung, ärztliche Versorgung und Behand- Kriminologische Forschung, Evaluation lung unterrichten lassen sowie die Einrichtung besichtigen. (1) Die im Vollzug eingesetzten Maßnahmen, insbesondere (2) Die Mitglieder des Beirats können die Untergebrachten Therapien und Methoden zur Förderung der Untergebrach- in ihren Räumen ohne Überwachung aufsuchen. ten, sind in Zusammenarbeit mit der Forschung und dem kri- minologischen Dienst regelmäßig auf ihre Wirksamkeit wis- § 113 senschaftlich zu überprüfen. Hinsichtlich der Wirksamkeit Verschwiegenheitspflicht der Resozialisierungsmaßnahmen in Bezug auf die Erreichung Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb des Vollzugsziels soll dies fortlaufend, erstmals innerhalb von ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, erfolgen. Auf vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse sind Konzepte für der Untergebrachten, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt den Einsatz vollzuglicher Maßnahmen zu entwickeln und fort- auch nach Beendigung ihres Amtes. zuschreiben. Auch im Übrigen sind die Erfahrungen mit der Ausgestaltung des Vollzuges durch dieses Gesetz sowie der Art und Weise der Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes zu Teil 4 überprüfen. Therapieunterbringung (2) § 476 der Strafprozessordnung gilt entsprechend mit der § 114 Maßgabe, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezo- gene Daten übermittelt werden können. Vollzug der Therapieunterbringung (3) Anträge von externen Stellen und Personen zur Daten- Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf den Vollzug erhebung im Vollzug im Rahmen eines wissenschaftlichen der Therapieunterbringung in Einrichtungen im Sinne der Forschungsvorhabens bedürfen der Genehmigung der Auf- §§ 99 und 100 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, sichtsbehörde. Forschungsanträge können genehmigt werden, dass die Behandlung, Betreuung und Unterbringung während wenn das Forschungsinteresse entgegenstehende Belange des des Vollzugs den sich aus der im Einzelfall vorliegenden psy- Vollzugs überwiegt. § 19 des Hamburgischen Justizvollzugs­ chischen Störung ergebenden aktuellen medizinisch-therapeu- datenschutzgesetzes bleibt unberührt. tischen Erfordernissen Rechnung zu tragen haben. Abschnitt 3 Teil 5 Beiräte Schlussvorschriften § 110 § 115 Bildung der Beiräte Einschränkung von Grundrechten Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 (1) Bei der Einrichtung ist ein Beirat zu bilden. Sofern die Absatz 2 Sätze 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Frei- Einrichtung an eine Justizvollzugsanstalt angegliedert ist, heit der Person) und Artikel 10 Absatz 1 (Brief-, Post- und kann ein gemeinsamer Beirat gebildet werden. Der gemein- Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt. same Beirat berücksichtigt bei der Wahrnehmung seiner Auf- gaben die besonderen Belange der Untergebrachten. (2) Die Mitglieder des Beirates werden von der Bürger- schaft auf Vorschlag der Aufsichtsbehörde für die Dauer der Artikel 4 Wahlperiode der Bürgerschaft gewählt. Einem Beirat gehören Änderung des Hamburgischen mindestens drei Mitglieder an. Sie führen ihr Amt bis zur Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Wahl ihrer Nachfolgerin oder ihres Nachfolgers fort. Mitglie- der eines Beirates können durch die Bürgerschaft aus ihrem Das Hamburgische Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom Amt entlassen werden. Bedienstete dürfen nicht Mitglieder 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 473), zuletzt geändert am der Beiräte sein. 7. März 2023 (HmbGVBl. S. 94, 96), wird wie folgt geändert: (3) Das Nähere regelt die Aufsichtsbehörde. 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1.1 Der Eintrag zu § 7 erhält folgende Fassung: „§ 7 Auf- § 111 nahmeverfahren“. Aufgabe 1.2 Der Eintrag zu § 26 erhält folgende Fassung: „§ 26 Die Mitglieder des Beirats wirken bei der Gestaltung des Anhalten und Kopieren von Schreiben“. Vollzuges und bei der Betreuung der Untergebrachten mit. Sie 1.3 Der Eintrag zu § 35 erhält folgende Fassung: „§ 35 Teil- unterstützen die Leitung der Einrichtung durch Anregungen habegeld“. und Verbesserungsvorschläge und helfen bei der Eingliede- 1.4 Der Eintrag zu § 49 erhält folgende Fassung: „§ 49 Per- rung der Untergebrachten nach der Entlassung. sönlicher Gewahrsam“. § 112 1.5 Der Eintrag zu § 76 erhält folgende Fassung: „§ 76 Unterbringung“. Befugnisse 2. In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Behinderung (1) Die Mitglieder des Beirats können insbesondere Wün- und sexuelle und geschlechtliche Identität sowie Schutz sche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen. Sie vor rassistischer Diskriminierung“ durch die Textstelle können sich über die Unterbringung, Beschäftigung, berufli- „Behinderung, sexuelle und geschlechtliche Identität HmbGVBl. Nr. 1 Dienstag, den 14. Januar 2025 75 sowie Schutz vor rassistischer und anderweitiger Dis- 8.4 Im neuen Absatz 5 werden hinter dem Wort „angehal- kriminierung“ ersetzt. ten“ die Wörter „und nicht kopiert“ eingefügt. 3. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Schwierig­ 9. § 27 wird wie folgt geändert: keiten zu beheben“ durch die Wörter „Verhältnisse zu 9.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: ordnen“ ersetzt. „(2) Nach Zulassung anderer Formen der Telekommu- 4. § 7 wird wie folgt geändert: nikation im Sinne des Telekommunikationsgesetzes 4.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Aufnahme­ vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), zuletzt geändert am verfahren“. 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 1, 34), in der jeweils 4.2 In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: geltenden Fassung durch die Aufsichtsbehörde kann die Anstaltsleitung den Gefangenen gestatten, diese „Ihnen wird ein Exemplar der Hausordnung (§ 94) aus- Formen auf ihre Kosten zu nutzen, wenn hierdurch gehändigt. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genom- weder die Sicherheit noch Ordnung der Anstalt gefähr- menen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlasse- det wird. Im Übrigen finden in Abhängigkeit von der nen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften Art der Telekommunikation die Vorschriften über den sind den Untersuchungsgefangenen auf Verlangen Schriftwechsel, den Besuch und über Telefongespräche zugänglich zu machen.“ entsprechende Anwendung.“ 4.3 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 9.2 In Absatz 3 Satz 3 wird die Textstelle „§ 55 Absatz 1 4.3.1 In Nummer 1 wird hinter dem Wort „Sozialversiche- Satz 5“ durch die Textstelle „§ 91 Absatz 1 Satz 4“ rung“ die Textstelle „und der Einbeziehung in die frei- ersetzt. willige Rentenversicherung nach § 167 des Sechsten 10. In § 28 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Zeitpunkt Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 19. Feb- und Höchstmenge“ durch die Textstelle „Zeitpunkt, ruar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert Höchstmenge und eine Wertgrenze“ ersetzt. am 24. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 329 S. 1, 2), in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt. 11. § 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 4.3.2 In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein 11.1 In Satz 1 erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fas- Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: sung: „3. über Angebote der Entlassungsvorbereitung und „1. ist unter Zugrundelegung von 15 vom Hundert der das Übergangscoaching nach § 11 des Hamburgi- Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozial- schen Resozialisierungs- und Opferhilfegesetzes gesetzbuch in der Fassung vom 12. November 2009 (BGBl. 2009 I S. 3712, 3973, 2011 I S. 363), zuletzt vom 31. August 2018 (HmbGVBl. S. 265), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, geändert am 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 2, 30), in der jeweils geltenden Fassung zu bemessen 76), in der jeweils geltenden Fassung unterrichtet.“ (Eckvergütung); ein Tagessatz ist der zweihundert- 5. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert: fünfzigste Teil der Eckvergütung; ein Stundensatz 5.1 In Satz 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“ kann ermittelt werden, ersetzt. 2. wird nach der Art der Maßnahme und den für 5.2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: deren Erledigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnissen oder Leistungen der Untersuchungs- „Vor der Entscheidung über die Unterbringung ist eine gefangenen gestuft. Es beträgt mindestens 75 vom fachliche Stellungnahme des Jugendamtes einzuholen. Hundert und maximal 125 vom Hundert der Eck- Stellt das Jugendamt fest, dass die Unterbringung dem vergütung; Zulagen können für Arbeiten unter Kindeswohl nicht entspricht, kommt diese nicht in erschwerenden Umwelteinflüssen, zu ungünstigen Betracht. § 85 bleibt unberührt.“ Zeiten oder für über die vereinbarte Arbeitszeit 6. In § 17 Satz 3 werden hinter dem Wort „religiöse“ die hinaus geleistete Arbeit gewährt werden,“. Wörter „und weltanschauliche“ eingefügt. 11.2 Satz 3 wird aufgehoben. 7. In § 21 wird hinter Absatz 1 folgender Absatz 1a einge- 12. § 35 erhält folgende Fassung: fügt: „§ 35 „(1a) Die Anstaltsleitung kann den Untersuchungsge- fangenen gestatten, Besuche mittels einer audiovisuel- Teilhabegeld len Verbindung durchzuführen (Videobesuch). § 22 (1) Bedürftigen Untersuchungsgefangenen wird auf An­­ Absätze 1 bis 3 und § 23 gelten entsprechend.“ trag Teilhabegeld gewährt. Bedürftig sind sie, soweit 8. § 26 wird wie folgt geändert: ihnen aus eigenen Mitteln monatlich ein Betrag bis zur Höhe des Teilhabegelds nicht zur Verfügung steht. 8.1 In der Überschrift werden hinter dem Wort „Anhalten“ die Wörter „und Kopieren“ eingefügt. (2) Untersuchungsgefangene gelten als nicht bedürftig, wenn ihnen ein Betrag nach Absatz 1 Satz 2 deshalb 8.2 Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 einge- nicht zur Verfügung steht, weil sie eine ihnen zumut- fügt: bare Arbeit nicht angenommen oder eine ausgeübte „(4) Die Anstaltsleitung kann allgemein oder im Einzel- Arbeit verschuldet verloren haben. Entsprechendes gilt fall anordnen, dass von Schreiben an Untersuchungsge- in Bezug auf sonstige Beschäftigung oder Bildungsmaß- fangene Kopien zum Zwecke der Weitergabe an den nahmen. jeweiligen Untersuchungsgefangenen angefertigt wer- (3) Das Teilhabgeld beträgt 14 vom Hundert der Eck- den, wenn bei einer Weitergabe des Originals die Sicher- vergütung (§ 31 Absat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.