Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 1 vom 14.01.2025, Seiten 1 – 92, Größe: 976 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-01-14

Quellenkennung: gazette-2025-001. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r audiovisuellen Verbin- (3) Beim Besuch von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, dung durchzuführen (Videobesuch). § 84 Absätze 1 bis 3 und Notarinnen und Notaren mitgeführte Schriftstücke und sons- § 85 gelten entsprechend. tige Unterlagen dürfen übergeben werden, ihre inhaltliche (3) Den Untergebrachten sollen über Absatz 1 hinaus­ Überprüfung ist nicht zulässig. gehende mehrstündige unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbe- (4) Liegt der Anordnung der Sicherungsverwahrung eine suche) ermöglicht werden, wenn dies zur Förderung partner- Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 schaftlicher oder ihnen gleichzusetzender Kontakte der Unter- des Strafgesetzbuchs zugrunde, gelten § 148 Absatz 2 und gebrachten geboten erscheint und die Untergebrachten hierfür § 148a der Strafprozessordnung entsprechend, es sei denn, die geeignet sind. Untergebrachten befinden sich im offenen Vollzug (§ 32 Ab- (4) Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Einrich- satz 4) oder ihnen werden Lockerungen gewährt (§ 30) und tung können die Besuche davon abhängig gemacht werden, Gründe für einen Widerruf oder eine Zurücknahme der Locke- rungen (§ 98 Absätze 2 und 3) liegen nicht vor. dass Besucherinnen und Besucher sich durchsuchen lassen. Für Art und Umfang der Durchsuchungen, insbesondere für § 86 den Einsatz technischer Hilfsmittel, und für den für Durchsu- chungen in Betracht kommenden Personenkreis kann die Schriftwechsel Leitung der Einrichtung mit Rücksicht auf die Sicherheits­ (1) Die Untergebrachten dürfen unbeschränkt Schreiben bedürfnisse der Einrichtung besondere Regelungen treffen. absenden und empfangen. Absendung und Empfang der (5) Die Leitung der Einrichtung kann Besuche untersagen, Schreiben vermittelt die Einrichtung, eingehende und aus­ ­ wenn gehende Schreiben werden unverzüglich weitergeleitet. 1. die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet (2) Die Leitung der Einrichtung kann den Schriftwechsel würde, mit bestimmten Personen untersagen, wenn 2. bei Besucherinnen und Besuchern, die nicht Angehörige 1. die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet der Untergebrachten im Sinne des Strafgesetzbuchs sind, zu würde, befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die 2. bei Personen, die nicht Angehörige der Untergebrachten im Untergebrachten haben oder ihre Eingliederung behindern Sinne des Strafgesetzbuchs sind, zu befürchten ist, dass der würden. Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf die Unterge- 70 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 1 brachten hat oder die Erreichung der Vollzugsziele behin- 6. sie in Geheimschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne dert. zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind. (3) Die Kosten des Schriftwechsels tragen die Unterge- brachten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Einrich- (2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen tung sie in besonders begründeten Fällen in angemessenem enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn Umfang übernehmen. die Untergebrachten auf deren Absendung bestehen. (3) Ist ein Schreiben angehalten worden, werden die Unter- § 87 gebrachten unterrichtet. Angehaltene Schreiben werden an die Überwachung des Schriftwechsels Absenderin bzw. den Absender zurückgegeben oder behörd- (1) Der Schriftwechsel darf aus Gründen der Behandlung lich verwahrt. oder der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung überwacht (4) Die Leitung der Einrichtung kann allgemein oder im werden. Einzelfall anordnen, dass von Schreiben an Untergebrachte (2) Der Schriftwechsel mit Mitgliedern der Beiräte (§§ 110 Kopien zum Zwecke der Weitergabe an den jeweiligen Unter- bis 113) und mit Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Nota- gebrachten angefertigt werden, wenn bei einer Weitergabe des rinnen und Notaren soweit sie von den Untergebrachten mit Originals die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefähr- der Vertretung einer Rechtsangelegenheit nachweislich beauf- det würde. tragt wurden, wird nicht überwacht. Für den Schriftwechsel (5) Schreiben, deren Überwachung nach § 87 Absätze 2 mit Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und bis 4 ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden. Notaren gilt § 85 Absatz 4 entsprechend. (3) Nicht überwacht werden ferner Schreiben der Unterge- § 89 brachten Telekommunikation 1. an Volksvertretungen des Bundes und der Länder, an das (1) Den Untergebrachten ist zu gestatten, auf eigene Kosten Europäische Parlament und an die Mitglieder dieser Gre- Telefongespräche zu führen. Sind sie dazu nicht in der Lage, mien, soweit die Schreiben an die Anschriften der Gremien kann die Einrichtung die Kosten in begründeten Fällen in gerichtet sind und die absendende Person zutreffend ange- angemessenem Umfang übernehmen. Beschränkungen zu Zei- ben, ten der Nachtruhe sind zulässig. Ist die Überwachung des 2. an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, Telefongesprächs erforderlich, ist die beabsichtigte Überwa- chung den Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnern der 3. an den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter Untergebrachten durch die Einrichtung oder durch die Unter- und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder gebrachten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung Strafe, mitzuteilen. § 87 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gilt entspre- 4. an die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter, chend. Die Untergebrachten sind rechtzeitig vor Beginn des 5. an sonstige Organisationen oder Einrichtungen, mit denen Telefongesprächs über die beabsichtigte Überwachung und die der Schriftverkehr auf Grund völkerrechtlicher Verpflich- Mitteilungspflicht nach Satz 4 zu unterrichten. tungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist, (2) Den Untergebrachten soll gestattet werden, andere von 6. an die Datenschutzbeauftragten des Bundes, der Länder der Aufsichtsbehörde zugelassene Formen der Telekommuni- und der Aufsichtsbehörde, kation unter Vermittlung der Einrichtung zu nutzen, wenn 7. an Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Aufsichtsbe- hierdurch die Sicherheit und Ordnung der Einrichtung nicht hörde (§ 107) und gefährdet wird. Im Übrigen finden die Vorschriften über den Schriftwechsel, den Besuch und über Telefongespräche ent- 8. an nicht in der Einrichtung tätige Ärztinnen oder Ärzte, die sprechende Anwendung. nachweislich mit der Untersuchung oder Behandlung der Untergebrachten befasst sind. (3) Auf dem Gelände der Einrichtung können technische Geräte zur Störung von Frequenzen betrieben werden, die der (4) Schreiben der in Absatz 3 genannten Stellen, die an die Herstellung unerlaubter Mobilfunkverbindungen dienen. Es Untergebrachten gerichtet sind, werden nicht überwacht, ist sicherzustellen, dass der Mobilfunkverkehr außerhalb des sofern die Identität der absendenden Person zweifelsfrei fest- Einrichtungsgeländes hierdurch nicht beeinträchtigt wird. steht. Die von der Bundesnetzagentur gemäß § 91 Absatz 1 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I § 88 S. 1858), zuletzt geändert am 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 1, Anhalten und Kopieren von Schreiben 34), in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Rahmen­ bedingungen sind zu beachten. (1) Die Leitung der Einrichtung kann Schreiben anhalten, wenn § 90 1. durch sie das Vollzugsziel oder die Sicherheit oder Ordnung Pakete der Einrichtung gefährdet würde, (1) Den Untergebrachten ist zu gestatten, Pakete zu emp- 2. die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder fangen. Die Einrichtung kann Gewicht und Größe von Sen- Bußgeldtatbestand verwirklichte, dungen festsetzen und einzelne Gegenstände vom Paket­ 3. sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellun- empfang ausnehmen, wenn die Sicherheit oder Ordnung der gen von Einrichtungsverhältnissen enthalten, Einrichtung oder die Erreichung der Vollzugsziele gefährdet 4. sie grobe Beleidigungen enthalten, werden. 5. sie die Eingliederung anderer Untergebrachter gefährden (2) Den Untergebrachten ist zu gestatten, Pakete zu versen- können oder den. Der Versand kann aus Gründen der Sicherheit oder Ord- HmbGVBl. Nr. 1 Dienstag, den 14. Januar 2025 71 nung der Einrichtung untersagt werden. Zu diesem Zweck 6. die Beschränkung oder der Entzug der Verfügung über das kann der Inhalt überprüft werden. Hausgeld bis zu einem Monat, (3) Pakete sind in Gegenwart der Untergebrachten zu öff- 7. Arrest bis zu zwei Wochen. nen. Ausgeschlossene Gegenstände können zu ihrer Habe (4) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander genommen oder der Absenderin oder dem Absender zurückge- verbunden werden. sandt werden. Nicht ausgehändigte Gegenstände, durch die bei der Versendung oder Aufbewahrung Personen verletzt oder (5) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wieder- Sachschäden verursacht werden können, dürfen vernichtet holter Verfehlungen verhängt werden. Die unmittelbar anein- werden. Die hiernach getroffenen Maßnahmen werden den ander anschließende Vollstreckung mehrerer Arreste ist nur Untergebrachten eröffnet. soweit zulässig, als die Höchstdauer nach Absatz 1 Nummer 7 nicht überschritten wird. Andernfalls ist ein zeitlicher Abstand (4) Die Kosten des Paketverkehrs tragen die Untergebrach- von wenigstens sieben Tagen zwischen der Vollstreckung der ten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Einrichtung sie Arreste vorzusehen. in besonders begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen. (6) Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren einge- Abschnitt 13 leitet wird. Pflichtwidrigkeiten der Untergebrachten (7) Unabhängig von einer disziplinarischen Ahndung sol- len Pflichtverstöße nach Absatz 2 im Rahmen der Behandlung § 91 aufgearbeitet werden. Konfliktgespräch Verstoßen die Untergebrachten gegen Pflichten, die ihnen § 93 durch oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, sind die Vollzug der Disziplinarmaßnahmen, Ursachen und Folgen der Verstöße in einem Gespräch aufzu­ Aussetzung zur Bewährung arbeiten. In geeigneten Fällen können im Wege einvernehmli- cher Streitbeilegung Vereinbarungen getroffen werden. Insbe- (1) Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort voll- sondere kommen die Wiedergutmachung des Schadens, die streckt. Die Vollstreckung ist auszusetzen, soweit es zur Entschuldigung bei Geschädigten oder die Erbringung von Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist. Leistungen für die Gemeinschaft in Betracht. Erfüllen die (2) Disziplinarmaßnahmen können ganz oder teilweise bis Untergebrachten die Vereinbarung, ist die Anordnung einer zu sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Aus- Disziplinarmaßnahme auf Grund dieser Verfehlung unzuläs- setzung zur Bewährung kann ganz oder teilweise widerrufen sig. werden, wenn die Untergebrachten erneut gegen Pflichten verstoßen. § 92 (3) Für die Dauer des Arrests werden die Untergebrachten Disziplinarmaßnahmen abgesondert. Sie können in einem besonderen Raum unterge- (1) Disziplinarmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, bracht werden, der den Anforderungen entsprechen muss, die wenn ein Konfliktgespräch nach § 91 ausgeschlossen ist oder an ein zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmtes Zimmer nicht ausreicht, um das Unrecht der Handlung zu verdeutli- gestellt werden. Soweit nichts anderes angeordnet ist, ruhen chen. Von einer Disziplinarmaßnahme wird auch abgesehen, die Befugnisse der Untergebrachten zur Teilnahme an Maß- wenn es genügt, die Untergebrachten zu verwarnen. nahmen außerhalb des Raumes, in dem Arrest vollstreckt wird, sowie die Befugnisse zur Ausstattung des Zimmers mit eigenen (2) Disziplinarmaßnahmen können angeordnet werden, Gegenständen, zum Fernsehempfang und zum Einkauf. wenn Untergebrachte rechtswidrig und schuldhaft Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des 1. eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begehen, Lesestoffs sind nicht zugelassen. 2. verbotene Gegenstände in die Einrichtung einbringen oder (4) Die Rechte zur Teilnahme an unaufschiebbaren solche Gegenstände weitergeben oder besitzen, Behandlungsmaßnahmen, am Gottesdienst sowie auf einen 3. entweichen oder zu entweichen versuchen, täglichen einstündigen Aufenthalt im Freien bleiben unbe- rührt. 4. unerlaubt Betäubungsmittel oder andere berauschende Stoffe konsumieren oder § 94 5. wiederholt oder schwerwiegend gegen sonstige Pflichten verstoßen, die ihnen durch dieses Gesetz oder auf Grund Anordnungsbefugnis dieses Gesetzes auferlegt sind. (1) Disziplinarmaßnahmen ordnet die Leitung der Einrich- (3) Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind tung an. Bei einer Pflichtwidrigkeit während eines Transports in eine andere Einrichtung zum Zweck der Verlegung ist die 1. der Verweis, Leitung der Einrichtung am Bestimmungsort zuständig. Ist 2. der Ausschluss von einzelnen Freizeitveranstaltungen bis die Durchführung des Disziplinarverfahrens dort nicht mög- zu zwei Monaten, lich, liegt die Disziplinarbefugnis bei der Leitung der zuletzt zuständigen Einrichtung. 3. die Beschränkung oder der Entzug der Bewegungsfreiheit außerhalb des Zimmers bis zu einem Monat, (2) Die Aufsichtsbehörde entscheidet, wenn sich die 4. die Beschränkung oder der Entzug des Fernsehempfangs Pflichtwidrigkeit der Untergebrachten gegen die Leitung der bis zu einem Monat, Einrichtung richtet. 5. der Entzug von Geräten der Unterhaltungselektronik bis zu (3) Disziplinarmaßnahmen, die gegen Untergebrachte in einem Monat, einer anderen Einrichtung oder während des Strafvollzugs 72 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 1 angeordnet worden sind, werden auf Ersuchen vollzogen. § 93 (2) Die Leitung der Einrichtung kann rechtmäßige Maß- Absatz 2 bleibt unberührt. nahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Vollzuges der Sicherungsverwahrung ganz oder § 95 teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, wenn Verfahren 1. sie auf Grund nachträglich eingetretener oder bekannt (1) Der Sachverhalt ist umfassend zu klären. Die Unterge- gewordener Umstände berechtigt wäre, die Maßnahme zu brachten werden vor ihrer Anhörung über den Inhalt der versagen, ihnen zur Last gelegten Pflichtwidrigkeit und über ihr Recht, 2. sie auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt sich nicht zur Sache zu äußern, belehrt. Die Erhebungen, ins- wäre, die Maßnahme zu versagen und ohne den Widerruf besondere die Ergebnisse der Anhörungen der Untergebrach- das öffentliche Interesse gefährdet würde, ten und anderer Befragter, werden schriftlich festgehalten. 3. die Untergebrachten die Maßnahme missbrauchen oder (2) Mehrere Verfehlungen, die gleichzeitig zu beurteilen 4. die Untergebrachten Weisungen nach § 30 Absatz 5 nicht sind, werden durch eine Entscheidung geahndet. nachkommen. (3) Die Leitung der Einrichtung soll sich vor der Entschei- (3) Die Leitung der Einrichtung kann Maßnahmen zur dung mit Personen besprechen, die an der Behandlung der Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Untergebrachten mitwirken. Die Entscheidung wird den ­Vollzuges der Sicherungsverwahrung ganz oder teilweise mit Untergebrachten von der Leitung der Einrichtung mündlich Wirkung für die Zukunft zurücknehmen, wenn die Vorausset- eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abge- zungen für ihre Bewilligung nicht vorgelegen haben. fasst. Teil 3 § 96 Vollzugsbehörden Ärztliche Mitwirkung Abschnitt 1 (1) Vor dem Vollzug von Disziplinarmaßnahmen nach § 92 Absatz 3 Nummern 2 bis 6, die gegen Untergebrachte in Organisation, Trennungsgrundsätze ­ärztlicher Behandlung oder gegen Schwangere oder stillende Mütter angeordnet wurden, ist die Ärztin oder der Arzt zu § 99 hören. Während des Arrestes stehen die Untergebrachten Organisation unter ärztlicher Aufsicht. (1) Der Vollzug der Sicherungsverwahrung erfolgt in einer (2) Der Vollzug der Disziplinarmaßnahme unterbleibt oder Einrichtung der Freien und Hansestadt Hamburg. wird unterbrochen, wenn die Gesundheit der Untergebrachten gefährdet würde. (2) Die Einrichtung wird mit den für die Erreichung der Vollzugsziele und die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Abschnitt 14 Gesetz erforderlichen Personal- und Sachmitteln ausgestattet. Die Gestaltung der Einrichtung muss therapeutischen Erfor- Verfahrensregelungen dernissen entsprechen und Wohngruppenvollzug ermögli- chen. § 97 (3) Es ist eine bedarfsgerechte Anzahl und Ausstattung von Beschwerderecht Plätzen insbesondere für therapeutische Maßnahmen, für (1) Die Untergebrachten erhalten Gelegenheit, sich mit Maßnahmen der Beschäftigung, Freizeit, Sport und Seelsorge Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenhei- vorzusehen. ten, die sie selbst betreffen, schriftlich und mündlich an die (4) Zimmer, Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohn- Leitung der Einrichtung zu wenden. Regelmäßige Sprechstun- lich und zweckentsprechend auszustatten. den sind einzurichten. (5) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit fest. (2) Besichtigt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Auf- sichtsbehörde die Einrichtung, so ist zu gewährleisten, dass die § 100 Untergebrachten sich in Angelegenheiten, die sie selbst betref- fen, an sie oder ihn wenden können. Trennungsgrundsätze (3) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt (1) Der Vollzug der Sicher

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.