Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 1 vom 14.01.2025, Seiten 1 – 92, Größe: 976 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-01-14

Quellenkennung: gazette-2025-001. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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4. der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im (3) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen von den Freien, Vollzugsbehörden nur für die in Absatz 1 und § 70 Absatz 2 5. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum dieses Gesetzes sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, Absatz 3 ohne gefährdende Gegenstände, Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe e des Hamburgi- 6. die Fesselung. schen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 158), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024 Eine Fesselung nach Satz 1 Nummer 6 von nach § 67 Absatz 3 (HmbGVBl. S. 2, 76), in der jeweils geltenden Fassung genann- entkleideten Untergebrachten darf nur erfolgen, wenn und ten Zwecke verarbeitet werden. Die Daten dürfen ferner solange dies unerlässlich ist. In diesen Fällen sind besondere öffentlichen Stellen auf deren Ersuchen übermittelt werden, Maßnahmen zur Schonung des Schamgefühls zu treffen, soweit dies möglich ist. soweit die betroffenen Personen verpflichtet wären, eine unmittelbare Erhebung der zu übermittelnden Daten durch (3) Die unausgesetzte Absonderung Untergebrachter (Ein- die empfangende Stelle zu dulden oder an einer solchen Erhe- zelhaft) ist nur zulässig, wenn sie aus den Gründen des Absat- bung mitzuwirken. Die ersuchende Stelle hat in ihrem Ersu- zes 1 unerlässlich ist. Einzelhaft von mehr als 30 Tagen chen die Rechtsgrundlage der Mitwirkungs- oder Duldungs- Gesamtdauer in einem Jahr bedarf der Zustimmung der Auf- pflicht mitzuteilen. Beruht diese Pflicht auf einer Regelung sichtsbehörde. Diese Frist wird nicht dadurch unterbrochen, gegenüber der betroffenen Person im Einzelfall, weist die dass die Untergebrachten am Gottesdienst oder am Aufenthalt ersuchende Stelle zugleich nach, dass eine entsprechende im Freien nach § 56 teilnehmen. Während des Vollzuges der Regelung ergangen und vollziehbar ist. Einzelhaft sind die Untergebrachten in besonderem Maße zu betreuen. (4) Die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens drei Jahre nach der Entlassung oder Verlegung (4) Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 3 der Untergebrachten in eine andere Einrichtung zu löschen. bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Ordnung der Einrichtung anders § 69 nicht abgewendet werden kann. Feststellung von Suchtmittelmissbrauch (5) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn zu befürchten ist, (1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der dass die Beaufsichtigung nicht ausreicht, eine Entweichung zu Einrichtung kann die Leitung der Einrichtung allgemein oder verhindern. im Einzelfall Maßnahmen anordnen, die geeignet sind, den Missbrauch von Suchtmitteln festzustellen. Die Maßnahmen (6) Fesseln dürfen in der Regel nur an den Händen oder an dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein. den Füßen angelegt werden. Im Interesse der Untergebrachten kann die Leitung der Einrichtung eine andere Art der Fesse- (2) Wird Suchtmittelmissbrauch festgestellt, können die lung anordnen. Die Fesselung kann zeitweise gelockert wer- Kosten der Maßnahme den betroffenen Untergebrachten auf- den, soweit dies notwendig ist. Eine Fixierung sämtlicher erlegt werden. Gliedmaßen ist nur zulässig, soweit und solange eine gegen- HmbGVBl. Nr. 1 Dienstag, den 14. Januar 2025 67 wärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Perso- (3) Die Ärztin oder der Arzt ist regelmäßig zu hören, nen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und solange den Untergebrachten der tägliche Aufenthalt im die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist. Freien entzogen wird oder Einzelhaft (§ 71 Absatz 3) andauert. (4) Während der Absonderung und Unterbringung in § 72 einem besonders gesicherten Haftraum sind die Untergebrach- Anordnungsbefugnis, Verfahren ten in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Untergebrach- ten darüber hinaus gefesselt, sind sie durch einen Bediensteten (1) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet die Leitung ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten, im der Einrichtung an. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Falle einer Fixierung im Sinne von § 71 Absatz 6 Satz 4 durch Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen; die Ent- scheidung der Leitung der Einrichtung ist unverzüglich nach- eine für die Überwachung von Fixierungen geschulte Bediens- zuholen. Eine nicht nur kurzfristige Fixierung im Sinne von tete oder einen für die Überwachung von Fixierungen geschul- § 71 Absatz 6 Satz 4 ist nur auf Grund vorheriger Anordnung ten Bediensteten. durch das zuständige Gericht zulässig. Eine Fixierung ist kurz- fristig, wenn sie absehbar die Dauer einer halben Stunde § 74 unterschreitet. Die gerichtliche Anordnung erfolgt auf Grund Ersatz von Aufwendungen eines Antrags der Leitung der Einrichtung, bei Gefahr im Ver- zug anderer Bediensteter. Bei Gefahr im Verzug können auch (1) Die Untergebrachten sind verpflichtet, der Einrichtung die Leitung der Einrichtung oder, wenn deren Entscheidung Aufwendungen zu ersetzen, die sie durch eine vorsätzliche nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, andere Bedienstete oder grob fahrlässige Selbstverletzung oder Verletzung anderer eine Fixierung nach Satz 3 vorläufig anordnen; die richterliche Untergebrachter oder Beschädigung fremder Sachen ver­ Entscheidung ist unverzüglich nachträglich einzuholen. Die ursacht haben. Ansprüche aus sonstigen Rechtsvorschriften nachträgliche Einholung einer richterlichen Entscheidung bleiben unberührt. gemäß Satz 6 ist nicht erforderlich, wenn bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die richterliche Entscheidung (2) Bei der Geltendmachung dieser Forderungen kann auch erst nach Wegfall des Grundes ihrer Anordnung ergehen wird, ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 36 oder die Fixierung vor Herbeiführung der Entscheidung tat- Absatz 1 übersteigender Teil des Hausgeldes in Anspruch sächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten genommen werden. ist. (3) Von der Aufrechnung oder Vollstreckung wegen der in (2) Die Entscheidung wird den Untergebrachten von der Absatz 1 genannten Forderungen ist abzusehen, soweit hier- Leitung der Einrichtung mündlich eröffnet und mit einer kur- durch die Behandlung der Untergebrachten oder ihre Einglie- zen Begründung schriftlich abgefasst. Die an der Behandlung derung behindert würde. maßgeblich beteiligten Personen sind alsbald über die Anord- nung zu unterrichten. Bei einer Fixierung im Sinne von § 71 Abschnitt 11 Absatz 6 Satz 4 sind die Anordnung und die dafür maßgebli- Unmittelbarer Zwang chen Gründe sowie der Verlauf, die Dauer, die Art der Überwa- chung und die Beendigung zu dokumentieren. Nach Beendi- § 75 gung der Fixierung sind die Untergebrachten unverzüglich auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der durchgeführ- Begriffsbestimmungen ten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen; auch dies ist zu (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen dokumentieren. oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch Hilfsmittel der (3) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur soweit körperlichen Gewalt und durch Waffen. aufrechterhalten werden, wie es ihr Zweck erfordert. Sie sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und (2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche in welchem Umfang sie noch erforderlich sind. Einwirkung auf Personen oder Sachen. (4) Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 71 Absatz 2 (3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Satz 1 Nummern 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde unverzüg- Fesseln und Reizstoffe. lich mitzuteilen, wenn sie länger als drei Tage aufrechterhalten (4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und werden. Schusswaffen. § 73 § 76 Ärztliche Überwachung Voraussetzungen besonderer Sicherungsmaßnahmen (1) Bedienstete des Vollzuges dürfen unmittelbaren Zwang (1) Werden Untergebrachte ärztlich behandelt oder beob- anwenden, wenn sie Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen achtet oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass für die rechtmäßig durchführen und der damit verfolgte Zweck auf Anordnung einer besonderen Sicherungsmaßnahme, ist vor- andere Weise nicht erreicht werden kann. her eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme (2) Gegen andere Personen als Untergebrachte darf unmit- unverzüglich nachträglich eingeholt. telbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Untergebrachte zu befreien oder in den Einrichtungsbereich (2) Sind Untergebrachte in einem besonders gesicherten widerrechtlich einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt Haftraum untergebracht oder nach § 71 Absatz 2 Satz 1 Num- darin aufhalten. mer 6 gefesselt, so sucht die Ärztin oder der Arzt sie unverzüg- lich und sodann im erforderlichen Umfang, mindestens jedoch (3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang auf Grund anderer täglich auf. Regelungen bleibt unberührt. 68 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 1 § 77 (4) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Untergebrachte gewaltsam Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu befreien oder gewaltsam in die Einrichtung einzudringen. (1) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnah- (5) Als Androhung (§ 79) des Gebrauchs von Schusswaffen men des unmittelbaren Zwangs sind diejenigen zu wählen, die gilt auch ein Warnschuss. Ohne Androhung dürfen Schuss­ die einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am waffen nur gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer wenigsten beeinträchtigen. gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. (2) Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem § 81 angestrebten Erfolg steht. Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge § 78 (1) Bei Lebensgefahr, schwerwiegender Gefahr für die Handeln auf Anordnung Gesundheit der Untergebrachten oder bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit anderer Personen sind medizini- (1) Wird unmittelbarer Zwang von Vorgesetzten oder sonst sche Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung gegen befugten Personen angeordnet, sind die Bediensteten ver- den natürlichen Willen der Untergebrachten unter den Vor- pflichtet, die Anordnung zu befolgen, es sei denn, sie verletzt aussetzungen der Absätze 2 bis 5 zulässig, wenn diese zur Ein- die Menschenwürde oder ist nicht zu dienstlichen Zwecken sicht in die Schwere der Krankheit und die Notwendigkeit der erteilt worden. Maßnahme oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht krank- (2) Die Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn heitsbedingt nicht fähig sind. Bei schwerwiegender Gefahr für dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgen die Bedienste- die Gesundheit anderer Personen sind medizinische Untersu- ten sie trotzdem, trifft sie eine Schuld nur, wenn sie erkennen chung und Behandlung unter den Voraussetzungen der oder wenn es nach den ihnen bekannten Umständen offen- Absätze 2 bis 5 auch gegen den freien Willen der Unterge- sichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird. brachten zulässig. (3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung (2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf nur angeordnet haben die Bediensteten den Anordnenden gegenüber vorzu- werden, wenn bringen, soweit das nach den Umständen möglich ist. Abwei- 1. erfolglos versucht worden ist, die Zustimmung der Unterge- chende Vorschriften des allgemeinen Beamtenrechts über die brachten zu der Untersuchung, Behandlung oder Ernäh- Mitteilung solcher Bedenken an Vorgesetzte sind nicht anzu- rung zu erwirken, wenden. 2. die Untergebrachten über Art, Umfang und Dauer der ­Maßnahme durch eine Ärztin oder einen Arzt aufgeklärt § 79 wurden, Androhung 3. die Maßnahme zur Abwendung der Gefahren nach Absatz 1 Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. Die Andro- geeignet und erforderlich ist, hung darf nur unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht 4. der von der Maßnahme erwartete Nutzen die mit der Maß- zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden nahme verbundenen Belastungen deutlich überwiegt und muss, um eine rechtswidrige Tat zu verhindern, die den Tatbe- 5. die Maßnahme nicht mit einer erheblichen Gefahr für das stand eines Strafgesetzes erfüllt, oder eine gegenwärtige Gefahr Leben oder die Gesundheit der Untergebrachten verbun- abzuwenden. den ist. § 80 (3) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt Vorschriften für den Schusswaffengebrauch werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, (1) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs bereits erfolg- mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. Die Anord- los waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist nung bedarf der Zustimmung der Leitung der Einrichtung ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waf- und einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der nicht in der fenwirkung gegen Sachen erreicht wird. Einrichtung tätig ist. Die Gründe für die Anordnung der Maß- nahme nach Absatz 1, das Vorliegen der Voraussetzungen des (2) Schusswaffen dürfen nur die dazu bestimmten Bediens- Absatzes 2 sowie die ergriffene Maßnahme, einschließlich teten gebrauchen und nur, um angriffs- oder fluchtunfähig zu ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise, der Wir- machen. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn erkennbar Unbetei- kungsüberwachung sowie der Untersuchungs- und Behand- ligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden. lungsverlauf sind zu dokumentieren. Gleiches gilt für Erklä- rungen der Untergebrachten, die im Zusammenhang mit (3) Gegen Untergebrachte dürfen Schusswaffen gebraucht Zwangsmaßnahmen von Bedeutung sein können. werden, (4) Anordnungen nach Absatz 3 sind den Untergebrachten 1. wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug und deren Betreuerinnen bzw. Betreuern oder Bevollmächtig- trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen, ten im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürger- 2. wenn sie eine Meuterei (§ 121 des Strafgesetzbuchs) unter- lichen Gesetzbuchs (BGB) unverzüglich bekannt zu geben. nehmen, Soweit eine Betreuerin bzw. ein Betreuer oder eine Bevoll- 3. um ihre Flucht zu vereiteln oder um sie wieder zu ergreifen. mächtigte bzw. ein Bevollmächtigter im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 BGB nicht bekannt ist, regt die Um die Flucht aus dem offenen Vollzug zu vereiteln, dürfen Anstaltsleitung unverzüglich die Bestellung einer Betreuerin Schusswaffen nicht gebraucht werden. oder eines Betreuers bei dem zuständigen Gericht an. Die Ent- HmbGVBl. Nr. 1 Dienstag, den 14. Januar 2025 69 scheidung des Gerichts ist abzuwarten. Die Untergebrachten § 84 und deren Betreuerinnen bzw. Betreuer oder deren Bevoll- Überwachung der Besuche mächtigte sind darüber zu belehren, dass sie gegen die Anord- nung bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen und (1) Besuche dürfen aus der Behandlung oder der Sicherheit auch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen kön- oder Ordnung der Einrichtung überwacht werden, es sei denn, nen. Die Anordnung darf erst vollzogen werden, wenn die es liegen im Einzelfall Erkenntnisse dafür vor, dass es der Untergebrachten oder deren Betreuerinnen bzw. Betreuer oder Überwachung nicht bedarf. Die Überwachung der Besuche mit deren Bevollmächtigte Gelegenheit hatten, eine Entscheidung optisch-elektronischen Einrichtungen (Videobeobachtung) ist im einstweiligen Rechtsschutz herbeizuführen. zulässig. Die Untergebrachten und die Besucherinnen und Besucher sind vor dem Besuch darauf hinzuweisen. (5) Von den Bestimmungen in Absatz 2 Nummern 1 und 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Sätze 2 bis 5 kann abgesehen (2) Die Unterhaltung darf nur überwacht werden, soweit werden, wenn Gefahr im Verzug besteht. dies im Einzelfall aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grün- den erforderlich ist. Absatz 1 Sätze 2 und 3 findet keine (6) Zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Anwendung. Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung der (3) Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucherin- Untergebrachten zulässig, wenn sie nicht mit einem körper­ nen und Besucher oder Untergebrachte gegen die Vorschriften lichen Eingriff verbunden ist. dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen. Die Abmahnung Abschnitt 12 unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzu- Verkehr mit Personen außerhalb der Einrichtung brechen. (4) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis § 82 übergeben werden. Die Leitung der Einrichtung kann im Ein- Grundsatz zelfall die Nutzung einer Trennvorrichtung anordnen, wenn dies mit Rücksicht auf die Sicherheit oder Ordnung der Ein- Die Untergebrachten haben das Recht, Kontakte mit Per- richtung zur Verhinderung einer unerlaubten Übergabe von sonen außerhalb der Einrichtung im Rahmen der Bestimmun- Gegenständen erforderlich ist. gen dieses Gesetzes zu pflegen. Der Verkehr mit der Außen- welt sowie die Erhaltung und Schaffung des sozialen Emp- § 85 fangsraums sind zu fördern. Besuche von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und Notarinnen und Notaren § 83 Besuch (1) Besuche von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die Untergebrachten betref- (1) Die Untergebrachten dürfen regelmäßig Besuch emp- fenden Rechtssache sind zu gestatten. § 83 Absatz 4 gilt ent- fangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens zehn Stunden im sprechend. Monat. (2) Besuche von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, (2) Die Leitung der Einrichtung kann den Untergebrach- Notarinnen und Notaren werden nicht überwacht. ten gestatten, Besuche mittels eine

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.