Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 1 vom 14.01.2025, Seiten 1 – 92, Größe: 976 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-01-14

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Unterbringungskosten Gründe der Ordnung der Einrichtung entgegenstehen. Die An den Kosten für Unterbringung und Gemeinschafts­ Untergebrachten sollen angeleitet werden, sich gesund zu verpflegung werden die Untergebrachten nicht beteiligt. ernähren. (3) Verpflegen sich Untergebrachte selbst, tragen sie die Abschnitt 7 Kosten und werden von der Gemeinschaftsverpflegung ausge- Aufenthalt und Grundversorgung der Untergebrachten nommen. Die Einrichtung unterstützt die Untergebrachten durch einen zweckgebundenen Zuschuss mindestens in Höhe der ersparten Aufwendungen. Die Einrichtung kann statt­ § 46 dessen Lebensmittel zur Verfügung stellen. Tageseinteilung und Bewegungsfreiheit (1) Die Untergebrachten sollen durch die Tageseinteilung § 50 an eine eigenverantwortliche Lebensführung herangeführt Einkauf werden. Die Tageseinteilung umfasst insbesondere Zeiten der (1) Die Untergebrachten erhalten die Möglichkeit, mindes- Behandlung, Betreuung, Beschäftigung und Freizeit sowie der tens einmal wöchentlich unter Vermittlung der Einrichtung Nachtruhe. einzukaufen. Die Einrichtung wirkt auf ein Angebot hin, das (2) Außerhalb der Nachtruhe dürfen sich die Unter­ auf die Wünsche und Bedürfnisse der Untergebrachten Rück- gebrachten in den für sie vorgesehenen Bereichen der Einrich- sicht nimmt. tung einschließlich des Außenbereichs frei bewegen. Ein- (2) Gegenstände, welche die Sicherheit oder Ordnung der schränkungen sind zulässig, wenn es die Sicherheit oder Einrichtung gefährden, sind vom Einkauf ausgeschlossen. schwerwiegende Gründe der Ordnung der Einrichtung erfor- dern oder ein schädlicher Einfluss auf andere Untergebrachte (3) Für den Einkauf können die Untergebrachten die ihnen zu befürchten ist. frei zur Verfügung stehenden Gelder verwenden. § 47 Abschnitt 8 Ausstattung des Zimmers, persönlicher Besitz Gesundheitsfürsorge (1) Die Untergebrachten dürfen ihr Zimmer mit eigenen § 51 Gegenständen ausstatten. Mit Gegenständen, die einzeln oder Gesundheitsuntersuchungen, Vorsorgeleistungen, in ihrer Gesamtheit geeignet sind, die Sicherheit oder in Gesundheitsschutz und Hygiene schwerwiegender Weise die Ordnung der Einrichtung, insbe- sondere die Übersichtlichkeit des Zimmers, oder die Errei- (1) Die Untergebrachten haben Anspruch auf Gesundheits- chung des Vollzugsziels zu gefährden, dürfen die Zimmer untersuchungen und medizinische Vorsorgeleistungen. nicht ausgestattet werden. (2) Untergebrachte haben für ihre Kinder, die mit ihnen in (2) Die Untergebrachten dürfen Gegenstände nur mit der Einrichtung untergebracht sind, Anspruch auf Untersu- Erlaubnis der Einrichtung besitzen, annehmen oder abgeben. chungen zur Früherkennung von Krankheiten, die die körper- Die Erlaubnis darf versagt oder widerrufen werden, wenn die liche oder geistige Entwicklung ihrer Kinder gefährden. Gegenstände die Sicherheit oder in schwerwiegender Weise (3) Untergebrachte können sich zur Verhütung von Zah- die Ordnung beeinträchtigen. Dies gilt auch, soweit die Errei- nerkrankungen einmal pro Kalenderjahr zahnärztlich unter- chung der Vollzugsziele nach § 2 Absatz 1 gefährdet wird. suchen lassen. (3) Gegenstände von geringem Wert dürfen die Unter­ (4) Die Untergebrachten haben die notwendigen Anord- gebrachten ohne Erlaubnis an andere Untergebrachte weiter- nungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen geben und von ihnen annehmen. Die Einrichtung kann die sowie die dafür erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung Weitergabe und Annahme auch solcher Gegenstände von ihrer des Gesundheitsschutzes und der Hygiene in der Einrichtung Erlaubnis abhängig machen. zu dulden. § 48 § 52 Kleidung Krankenbehandlung Die Untergebrachten dürfen eigene Kleidung tragen und Untergebrachte haben Anspruch auf Krankenbehandlung. eigene Bettwäsche benutzen, soweit sie für Reinigung und Die Krankenbehandlung umfasst Instandsetzung auf eigene Kosten sorgen. Bei Bedarf oder auf Antrag der Untergebrachten stellt die Einrichtung Kleidung 1. ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie, und Bettwäsche zur Verfügung und ordnet diese persönlich zu. 2. zahnärztliche Behandlung, 64 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 1 3. Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und (3) Wird während des Aufenthaltes der Untergebrachten in Suprakonstruktionen, einem Krankenhaus außerhalb des Vollzuges die Vollstre- 4. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, ckung der Sicherungsverwahrung unterbrochen, so tragen die Vollzugsbehörden die bis zum Beginn der Unterbrechung 5. Krankenhausbehandlung, angefallenen Kosten. 6. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergän- zende Leistungen, § 58 soweit Belange des Vollzuges dem nicht entgegenstehen. Behandlung während Lockerungen, freies Beschäftigungsverhältnis § 53 Versorgung mit Hilfsmitteln (1) Während eines Langzeitausgangs oder eines Ausgangs haben die Untergebrachten gegen die Vollzugsbehörden nur Untergebrachte haben Anspruch auf Versorgung mit Seh- einen Anspruch auf Krankenbehandlung in den für sie zustän- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und digen Einrichtungen. anderen Hilfsmitteln. Der Anspruch umfasst auch die notwen- dige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von (2) Der Anspruch auf Leistungen nach den §§ 51 bis 53 Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch, soweit ruht, solange die Untergebrachten auf Grund eines freien Belange des Vollzuges dem nicht entgegenstehen. Beschäftigungsverhältnisses (§ 15) krankenversichert sind. § 54 § 59 Art und Umfang der Leistungen, Kostenbeteiligung Schwangerschaft und Mutterschaft, (1) Art und Umfang der Gesundheitsuntersuchungen und Mütter mit Kindern medizinischen Vorsorgeleistungen (§ 51), der Leistungen zur (1) Untergebrachte haben während der Schwangerschaft Krankenbehandlung (§ 52) und der Versorgung mit Hilfsmit- sowie bei und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche teln (§ 53) entsprechen den Leistungen nach den Vorschriften Betreuung und auf Hebammenhilfe in der Einrichtung sowie des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und den auf Grund die- auf die notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmittel. Zur ser Vorschriften getroffenen Regelungen. ärztlichen Betreuung gehören insbesondere Untersuchungen (2) An den Kosten für Leistungen nach den §§ 51 bis 53 zur Feststellung der Schwangerschaft sowie Vorsorgeuntersu- können die Untergebrachten in angemessenem Umfang betei- chungen einschließlich der laborärztlichen Untersuchungen. ligt werden, höchstens jedoch bis zum Umfang der Beteiligung vergleichbarer gesetzlich Versicherter. (2) Zur Entbindung sind Untergebrachte in ein Kranken- haus außerhalb des Vollzuges zu bringen. Ist dies aus besonde- (3) Für Leistungen, die nach Art oder Umfang über das in ren Gründen nicht angezeigt, so ist die Entbindung im Zent- Absatz 1 genannte Maß hinausgehen, können den Unterge- ralkrankenhaus der Untersuchungshaftanstalt vorzunehmen. brachten die gesamten Kosten auferlegt werden. (3) § 54 Absatz 1 und §§ 56 und 58 gelten entsprechend. § 55 (4) In der Anzeige einer Geburt an das Standesamt dürfen Behandlung aus besonderem Anlass die Einrichtung als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis Mit Zustimmung der Untergebrachten soll die Einrichtung der anzeigenden Person zur Einrichtung und die Inhaftierung ärztliche Behandlungen, insbesondere Operationen oder pro- der Mutter nicht vermerkt sein. thetische Maßnahmen durchführen lassen, die ihre soziale (5) Ist das Kind, dessen Mutter in einer Einrichtung für Eingliederung fördern. Die Kosten tragen die Untergebrach- Frauen untergebracht ist, noch nicht drei Jahre alt, so kann es ten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Einrichtung sie mit Zustimmung der Inhaberin bzw. des Inhabers des Aufent- in begründeten Fällen in angemessenem Umfang überneh- haltsbestimmungsrechts in der Einrichtung untergebracht men. werden, in der sich seine Mutter befindet, wenn dies seinem Wohl entspricht und es keine Alternative gibt. Vor der Ent- § 56 scheidung über die Unterbringung ist eine fachliche Stellung- Aufenthalt im Freien nahme des Jugendamtes einzuholen. Stellt das Jugendamt fest, dass die Unterbringung dem Kindeswohl nicht entspricht, Unabhängig von § 46 Absatz 2 wird den Untergebrachten kommt diese nicht in Betracht. ermöglicht, sich täglich mindestens eine Stunde im Freien aufzuhalten. (6) Die Unterbringung einschließlich der Gesundheitsfür- sorge erfolgt auf Kosten der für das Kind Unterhaltspflichti- § 57 gen. Von der Geltendmachung des Kostenersatzanspruches Überstellung, Verlegung zum Zweck der Behandlung kann abgesehen werden, wenn hierdurch die gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind gefährdet würde. (1) Kranke Untergebrachte können in das Zentralkranken- haus der Untersuchungshaftanstalt überstellt oder in eine für (7) Mutter im Sinne der Absätze 4 bis 6 ist die Person, die die Behandlung ihrer Krankheit besser geeignete Einrichtung das Kind geboren hat. verlegt werden. (2) Kann die Krankheit der Untergebrachten in einer Ein- § 60 richtung oder im Zentralkrankenhaus der Untersuchungshaft- Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall anstalt nicht erkannt oder behandelt werden oder ist es nicht möglich, die Untergebrachten rechtzeitig in das Zentralkran- (1) Erkranken Untergebrachte schwer oder versterben sie, kenhaus zu überstellen, sind sie in ein Krankenhaus außerhalb so sind ihre Angehörigen oder die gesetzlichen Vertreterinnen des Vollzuges zu bringen. bzw. Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen. HmbGVBl. Nr. 1 Dienstag, den 14. Januar 2025 65 (2) Dem Wunsch von Untergebrachten, auch andere Perso- Abschnitt 10 nen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen Sicherheit und Ordnung werden. (3) Versterben Untergebrachte, so gilt für die Unterrich- § 65 tung von Opfern § 406d Absätze 2 und 3 der Strafprozessord- Verhaltensregelungen, Zusammenleben nung entsprechend. (1) Die Untergebrachten dürfen durch ihr Verhalten gegen- (4) Beim Tod ausländischer Staatsangehöriger ist die über Bediensteten, anderen Untergebrachten und Dritten das zuständige Auslandsvertretung zu verständigen. geordnete Zusammenleben in der Einrichtung nicht stören. Ihr Bewusstsein für ein gewaltfreies Zusammenleben ist zu Abschnitt 9 entwickeln und zu stärken. Sie sind zu einvernehmlicher Religionsausübung Streitbeilegung zu befähigen. (2) Die Untergebrachten haben die Anordnungen der § 61 Bediensteten zu befolgen, auch wenn sie sich durch diese Seelsorge beschwert fühlen. Einen ihnen zugewiesenen Bereich dürfen sie nicht ohne Erlaubnis verlassen. (1) Den Untergebrachten darf religiöse Betreuung durch Seelsorgerinnen und Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft (3) Die Untergebrachten sind verpflichtet, ihre Zimmer nicht versagt werden. Auf ihren Wunsch ist ihnen zu helfen, und die ihnen von der Einrichtung überlassenen Gegenstände mit Seelsorgerinnen oder Seelsorgern ihrer Religionsgemein- in Ordnung zu halten und zu reinigen. schaft in Verbindung zu treten. (4) Die Untergebrachten haben Umstände, die eine Gefahr (2) Die Untergebrachten dürfen grundlegende religiöse für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit Schriften besitzen. Sie dürfen ihnen nur bei grobem Miss- einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden. brauch entzogen werden. § 66 (3) Den Untergebrachten sind Gegenstände des religiösen Persönlicher Gewahrsam Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen. (1) Eingebrachte Sachen, die die Untergebrachten nicht in § 62 Gewahrsam haben dürfen, sind für sie aufzubewahren, sofern dies nach Art und Umfang möglich ist und Gründe der Sicher- Seelsorgerinnen, Seelsorger heit oder Ordnung der Einrichtung, insbesondere auch hygie- (1) Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im Einverneh- nische Gründe, nicht dagegensprechen. Den Untergebrachten men mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt wird Gelegenheit gegeben, ihre Sachen, die sie während des bestellt oder vertraglich verpflichtet. Vollzuges und für ihre Entlassung nicht benötigen, abzusen- den. (2) Wenn die geringe Anzahl der Angehörigen einer Religi- onsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfer- (2) Weigern sich Untergebrachte, eingebrachtes Gut, des- tigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzu- sen Aufbewahrung nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, aus der lassen. Einrichtung zu verbringen, so darf die Einrichtung, diese Gegenstände auf Kosten der Untergebrachten außerhalb der (3) Mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung dürfen Einrichtung verwahren, verwerten oder vernichten. die Seelsorgerinnen und Seelsorger der Einrichtung freie ­Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer hinzuziehen und an (3) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kennt- Gottesdiensten sowie anderen religiösen Veranstaltungen nisse über Sicherungsvorkehrungen der Einrichtung vermit- ­Seelsorgerinnen und Seelsorger von außen beteiligen. teln, dürfen von der Einrichtung vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden. § 63 § 67 Religiöse Veranstaltungen Durchsuchung (1) Die Untergebrachten haben das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnis- (1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der ses teilzunehmen. Einrichtung dürfen Untergebrachte, ihre Sachen und die Zim- mer jederzeit durchsucht werden, die Sachen und die Zimmer (2) Zu dem Gottesdienst oder zu religiösen Veranstaltun- auch in Abwesenheit der Untergebrachten. Zur Unterstützung gen einer anderen Religionsgemeinschaft werden die Unterge- der Durchsuchung dürfen technische Mittel eingesetzt wer- brachten zugelassen, wenn die Seelsorgerinnen oder Seelsorger den, bei der Durchsuchung der Sachen und Zimmer auch der anderen Religionsgemeinschaft zustimmen. Spürhunde. Bei jeder Durchsuchung ist das Schamgefühl zu schonen. (3) Die Untergebrachten können von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausge- (2) Die Durchsuchung von weiblichen und männlichen schlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Untergebrachten darf jeweils nur von Personen gleichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist; die Seelsorgerinnen oder Geschlechts vorgenommen werden. Bei berechtigtem Interesse Seelsorger sollen vorher gehört werden. soll dem Wunsch, die Durchsuchung einer Person eines bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden; § 64 § 100 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Personen, deren Weltanschauungsgemeinschaften amtlicher Personenstandseintrag divers oder keine Angabe zum Geschlecht als Geschlechtsangabe enthält, soll dem Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten Wunsch, die Durchsuchung einer Person eines bestimmten §§ 61 und 63 entsprechend. Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Bei der 66 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 1 Durchführung einer Durchsuchung sind die Belange der § 70 betroffenen Bediensteten zu berücksichtigen. Festnahmerecht (3) Bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Leitung (1) Untergebrachte, die entwichen sind oder sich sonst der Einrichtung im Einzelfall ist eine mit einer Entkleidung ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung aufhalten, können verbundene körperliche Durchsuchung zulässig. Für die durch die Einrichtung oder auf ihre Veranlassung hin fest­ Anwesenheit von Personen gilt Absatz 2 entsprechend. Die genommen und in die Einrichtung zurückgebracht werden. Durchsuchung ist in einem geschlossenen Raum durchzufüh- ren. Andere Untergebrachte dürfen nicht anwesend sein. (2) Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dürfen den Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt (4) Die Leitung der Einrichtung kann allgemein anordnen, werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme dass Untergebrachte bei der Aufnahme, nach Kontakten mit der entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Besucherinnen und Besuchern und nach jeder Abwesenheit Einrichtung aufhaltenden Untergebrachten erforderlich ist. von ihrer Unterkunft in der Einrichtung nach Absatz 3 zu durchsuchen sind. § 71 Besondere Sicherungsmaßnahmen § 68 (1) Gegen Untergebrachte können besondere Sicherungs- Erkennungsdienstliche Maßnahmen maßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten (1) Zur Sicherung des Vollzuges, zur Aufrechterhaltung der oder auf Grund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder zur Identitäts- die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Per- feststellung sind mit Kenntnis der Untergebrachten zulässig sonen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht. 1. die Aufnahme von Lichtbildern, (2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig: 2. die Erfassung biometrischer Merkmale von Fingern, Hän- den, Gesicht und Stimme, 1. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen, 3. die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale, 2. die Beobachtung der Untergebrachten, in besonderen Hafträumen auch mit technischen Hilfsmitteln, insbeson- 4. Körpermessungen. dere auch durch den Einsatz von optisch-elektronischen (2) Die gewonnenen Unterlagen und Daten werden zu den Einrichtungen (§ 21 des Hamburgischen Justizvollzugsda- Personalakten genommen oder in personenbezogenen Dateien tenschutzgesetzes), gespeichert. Sie können auch in kriminalpolizeilichen Samm- 3. die Absonderung von anderen Untergebrachten, lungen verwahrt werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.