Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 1 vom 14.01.2025, Seiten 1 – 92, Größe: 976 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-01-14

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n. beziehen. (6) Bei der Entscheidung über Gewährung und Ausgestal- (2) Ausgeschlossen sind Zeitungen und Zeitschriften, deren tung der Lockerungen sind die Belange der Opfer zu berück- Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Einzelne sichtigen. § 406d Absätze 2 und 3 der Strafprozessordnung gilt Ausgaben oder Teile von Zeitungen oder Zeitschriften können entsprechend. den Untergebrachten vorenthalten werden, wenn sie das Voll- zugsziel oder die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung (7) Vor der Erstgewährung von Lockerungen nach Absatz 1 erheblich gefährden würden. ist eine schriftliche Stellungnahme einer psychiatrischen oder psychologischen Fachkraft, die nicht mit den Untergebrachten § 29 therapeutisch befasst ist oder war, einzuholen. Rundfunk § 31 (1) Die Untergebrachten dürfen eigene Rundfunkgeräte Lockerungen aus wichtigem Anlass unter den Voraussetzungen des § 27 besitzen, soweit ihnen nicht von der Einrichtung Geräte überlassen werden. Andere (1) Lockerungen sollen auch aus wichtigem Anlass gewährt Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik kön- werden. Wichtige Anlässe sind insbesondere die Teilnahme an nen unter diesen Voraussetzungen zugelassen werden. gerichtlichen Terminen, die medizinische Behandlung der Untergebrachten sowie der Tod oder die lebensgefährliche (2) Der Rundfunkempfang kann vorübergehend ausgesetzt Erkrankung Angehöriger der Untergebrachten. oder einzelnen Untergebrachten untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Ein- (2) § 30 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend. richtung unerlässlich ist. (3) Ausführungen aus wichtigem Anlass sind auch ohne (3) Ein Anspruch der Untergebrachten auf Teilnahme an Zustimmung der Untergebrachten zulässig, wenn dies aus einem durch die Einrichtung vermittelten gemeinschaftlichen besonderen Gründen notwendig ist. Rundfunkempfang besteht nicht. (4) Kranke Untergebrachte, bei denen auf Grund ihrer Krankheit in Kürze mit dem Tod gerechnet werden muss, Unterabschnitt 7 können bis zur Entscheidung über einen Strafausstand Lang- Lockerungen zeitausgang erhalten, wenn nicht zu befürchten ist, dass sie diese zu Straftaten von erheblicher Bedeutung missbrauchen § 30 werden. § 30 Absatz 2 gilt entsprechend. Lockerungen § 32 (1) Den Untergebrachten kann als Lockerung des Voll­ Lockerungen, Verlegung in den offenen Vollzug zuges insbesondere erlaubt werden, zur Vorbereitung der Eingliederung 1. die Einrichtung für eine bestimmte Tageszeit in Begleitung (1) Um die Eingliederung vorzubereiten, sollen den Unter- einer von der Einrichtung zugelassenen Person (Begleitaus- gebrachten Lockerungen gewährt werden (§ 30). gang) zu verlassen, 2. die Einrichtung für eine bestimmte Tageszeit ohne Auf- (2) Die Einrichtung kann den Untergebrachten nach Anhö- sicht (Ausgang) zu verlassen, rung der Vollstreckungsbehörde zur Vorbereitung der Einglie- derung Langzeitausgang bis zu sechs Monaten gewähren. § 30 3. die Einrichtung für mehr als einen Tag (Langzeitausgang) Absätze 2 und 6 gilt entsprechend. Zur Vorbereitung der Ein- bis zu zwei Wochen zu verlassen, gliederung kann in begründeten Einzelfällen nach Unterrich- 4. außerhalb der Einrichtung regelmäßig einer Beschäftigung tung der Strafvollstreckungskammer ein Langzeitausgang in unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eine geeignete Wohnform für einen längeren als den in Satz 1 (Freigang) nachzugehen. genannten Zeitraum erfolgen. (2) Die Lockerungen werden zur Erreichung der Vollzugs- (3) Den Untergebrachten sollen für den Langzeitausgang ziele gewährt, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Absatz 1 Weisungen erteilt werden. Sie können insbeson- insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dere angewiesen werden, sich einer bestimmten Betreuungs- dass die Untergebrachten sich dem Vollzug der Sicherungsver- person zu unterstellen, sich in Betreuungseinrichtungen wahrung entziehen oder die Maßnahmen zur Begehung von außerhalb des Vollzuges aufzuhalten und jeweils für kurze Zeit Straftaten oder auf andere Weise missbrauchen. in die Einrichtung zurückzukehren. (3) Werden Lockerungen nach Absatz 1 nicht gewährt, ist (4) Zur Vorbereitung der Eingliederung kann die Unter- den Untergebrachten das Verlassen der Einrichtung unter bringung in Anstalten oder Abteilungen des offenen Strafvoll- ständiger und unmittelbarer Aufsicht für eine bestimmte zuges erfolgen, wenn die Untergebrachten dessen besonderen Tageszeit (Ausführung) zu gestatten. Ausführungen erfolgen Anforderungen genügen, insbesondere nicht zu befürchten ist, mindestens vier Mal im Jahr. Sie dienen der Erhaltung der dass sie sich dem Vollzug entziehen oder die Möglichkeiten Lebenstüchtigkeit, der Förderung der Mitwirkung an der des offenen Vollzuges zur Begehung von Straftaten oder auf Behandlung oder der Vorbereitung weiterer Lockerungen und andere Weise missbrauchen. HmbGVBl. Nr. 1 Dienstag, den 14. Januar 2025 61 Unterabschnitt 8 Deutschkursen (§ 17 Absatz 1) oder Alphabetisierungskursen Entlassung und Eingliederung (§ 17 Absatz 2) teilnehmen, erhalten ein Arbeitsentgelt, wel- ches mit 22 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vier- § 33 ten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 12. Novem- ber 2009 (BGBl. 2009 I S. 3712, 3973, 2011 I S. 363), zuletzt Vorbereitung der Eingliederung geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 30), in der (1) Zur Vorbereitung der Eingliederung sind die Unterge- jeweils geltenden Fassung bemessen wird (Eckvergütung). Ein brachten bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergü- und sozialen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. tung. Das Arbeitsentgelt ist den Untergebrachten schriftlich Die Bereitschaft der Untergebrachten, ihre Angelegenheiten bekannt zu geben. dabei soweit wie möglich selbstständig zu regeln, ist zu wecken und zu fördern. Die Einrichtung wirkt darauf hin, dass die (2) Das Arbeitsentgelt wird nach der Art der Maßnahme Untergebrachten nach ihrer Entlassung insbesondere über und den für deren Erledigung erforderlichen Fähigkeiten, eine geeignete Unterkunft und eine Arbeits- oder Ausbil- Kenntnissen oder Leistungen der Untergebrachten gestuft. Es dungsstelle verfügen sowie bei Bedarf in therapeutische oder beträgt mindestens 75 vom Hundert und maximal 125 vom andere nachsorgende Maßnahmen vermittelt werden. Hierbei Hundert der Eckvergütung. Zulagen können für Arbeiten arbeitet die Einrichtung mit öffentlichen Stellen sowie freien unter erschwerenden Umwelteinflüssen, zu ungünstigen Zei- Trägern und Personen, die die Eingliederung der Unterge- ten oder für über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistete brachten fördern, zusammen. Arbeit gewährt werden. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 dienen dazu, die Unterge- (3) Die Vergütung der Arbeitsleistung soll den Unterge- brachten zu befähigen, den Alltag in Freiheit zu bewältigen. brachten den Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges straf- Mit der Vermittlung insbesondere von Wohnraum, Erwerbs­ freies Leben in sozialer Verantwortung vor Augen führen. Sie tätigkeit, therapeutischen Angeboten und persönlicher Betreu- dient der Förderung der Leistungsbereitschaft und der Befähi- ung können Untergebrachte Unterstützung bei der Schaffung gung der Untergebrachten zu einem verantwortungsvollen einer Existenzgrundlage erhalten. Dadurch werden ihnen Per- Umgang mit Geld während und nach der Unterbringung. spektiven für ein Leben nach der Entlassung eröffnet und ihre (4) Soweit die Untergebrachten durch Betriebsschließun- Unabhängigkeit gefördert. gen, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder anderen, vergleichbar schwerwiegenden Gründen in der Einrichtung § 34 vorgenommen werden, an der Ausübung einer angebotenen Entlassung Arbeit oder arbeitstherapeutischen Beschäftigung gehindert (1) Die Untergebrachten sollen am Tag ihrer Entlassung sind, kann die Einrichtung mit Zustimmung der Aufsichtsbe- möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am Vormittag, entlassen hörde auch bei Nichtausübung der Tätigkeit eine Entschädi- werden. Bei Bedarf stellt die Einrichtung den Transport zur gung in Höhe von höchstens 60 vom Hundert der Eckvergü- Unterkunft sicher, wenn die zu entlassende Person dem tung gewähren. Diese Entschädigung kann auch rückwirkend zustimmt. für Zeiträume ab dem 1. Januar 2022 gewährt werden. Der Anspruch auf Auszahlung dieser Entschädigung ist nicht (2) Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu fünf Tage vorver- übertragbar. legt werden, wenn die Untergebrachten zu ihrer Eingliederung hierauf dringend angewiesen sind. § 37 (3) Bedürftige Untergebrachte erhalten eine Entlassungs- Ausbildungsbeihilfe, Entgeltfortzahlung beihilfe in Form eines Reisekostenzuschusses, angemessener Kleidung oder einer sonstigen notwendigen Unterstützung. (1) Nehmen die Untergebrachten an einer Maßnahme der beruflichen oder schulischen Aus- und Weiterbildung (§ 18) § 35 teil, so erhalten sie eine Ausbildungsbeihilfe, soweit ihnen Unterstützung nach der Entlassung keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die freien Personen aus solchem Anlass gewährt werden. Der Nachrang (1) Die Einrichtung kann früheren Untergebrachten auf der Sozialhilfe nach § 2 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialge- Antrag Hilfestellung gewähren, soweit diese nicht anderweitig setzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), sichergestellt werden kann und der Erfolg der Behandlung zuletzt geändert am 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 125 S. 1, 23), in gefährdet erscheint. der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. (2) Frühere Untergebrachte können auf ihren Antrag vorü- (2) Für die Bemessung und Bekanntgabe der Ausbildungs- bergehend in der Einrichtung oder in einer Anstalt des beihilfe und für die Gewährung einer Entschädigung gilt § 36 ­Justizvollzuges verbleiben oder wieder aufgenommen werden, entsprechend. Die Regelung für die Freistellung von der wenn die Eingliederung gefährdet ist. Der Verbleib und die Arbeit nach § 16 ist entsprechend anzuwenden. Aufnahme sind jederzeit widerruflich. (3) Nehmen die Untergebrachten stunden- oder tageweise (3) Gegen verbliebene oder aufgenommene Personen dür- an einzel- oder gruppentherapeutischen Maßnahmen, an Maß- fen Maßnahmen des Vollzuges nicht mit unmittelbarem nahmen zur Behandlung von Sucht und Substanzmissbrauch, Zwang durchgesetzt werden. an Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kom- (4) Auf ihren Antrag sind die verbliebenen oder aufgenom- petenz sowie sozialtherapeutischen Behandlungsmaßnahmen menen Personen unverzüglich zu entlassen. teil, so erhalten sie eine Entgeltfortzahlung in Höhe des ihnen dadurch entgehenden Arbeitsentgelts gemäß § 36 Absatz 1 Abschnitt 5 oder der ihnen dadurch entgehenden Ausbildungsbeihilfe Vergütung gemäß Absatz 2. § 36 § 38 Vergütung Arbeitslosenversicherung (1) Untergebrachte, die einer angebotenen Arbeit nachge- Soweit die Vollzugsbehörden Beiträge zur Bundesagentur hen oder arbeitstherapeutisch beschäftigt sind (§ 14) oder an für Arbeit nach § 347 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialge- 62 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 1 setzbuch vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), zuletzt ckungsgeld noch nicht die angemessene Höhe erreicht hat. Die geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 28), in der angemessene Höhe wird von der Aufsichtsbehörde (§ 107) jeweils geltenden Fassung zu entrichten haben, können sie von festgesetzt. dem Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe einen Betrag (2) Das Überbrückungsgeld dient vorrangig dem Lebens- einbehalten, der dem Anteil der Untergebrachten am Beitrag unterhalt der Untergebrachten und ihrer Unterhaltsberechtig- entspräche, wenn sie diese Bezüge als Arbeitnehmerin oder ten für die ersten vier Wochen nach ihrer Entlassung. Es wird Arbeitnehmer erhielten. den Untergebrachten bei der Entlassung in die Freiheit ausge- zahlt. Die Einrichtung kann es ganz oder zum Teil den Bewäh- § 39 rungshelferinnen und Bewährungshelfern oder einer mit der Vergütungsordnung Entlassenenbetreuung befassten Stelle überweisen, die darüber Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung entscheiden, wie das Geld innerhalb der ersten vier Wochen nähere Bestimmungen zur Vergütung nach den §§ 36 und 37 nach der Entlassung an die Untergebrachten ausgezahlt wird. zu erlassen (Vergütungsordnung). Der Senat kann die Ermäch- Die Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer und die tigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige mit der Entlassenenbetreuung befasste Stelle sind verpflichtet, Behörde weiter übertragen. das Überbrückungsgeld von ihrem Vermögen gesondert zu halten. Mit Zustimmung der Untergebrachten kann das Über- Abschnitt 6 brückungsgeld auch den Unterhaltsberechtigten überwiesen werden. Gelder der Untergebrachten (3) Die Untergebrachten dürfen vor ihrer Entlassung nicht § 40 über das Überbrückungsgeld verfügen. Die Leitung der Ein- richtung soll jedoch gestatten, dass das Überbrückungsgeld in Grundsatz Anspruch genommen wird Die Gelder der Untergebrachten werden auf Hausgeldkon- 1. für notwendige Maßnahmen der Entlassungsvorbereitung, ten, Überbrückungsgeldkonten und Eigengeldkonten der insbesondere zur Erlangung eines Arbeitsplatzes und einer Untergebrachten in der Einrichtung geführt. Für Freigänge- Unterkunft, rinnen und Freigänger (§ 15 Absatz 1) sind Ausnahmen mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung zulässig. Die Gelder 2. bei Aufnahme eines freien Beschäftigungsverhältnisses dürfen nach Maßgabe der §§ 41 bis 45 verwendet werden. oder einer Selbstbeschäftigung außerhalb der Einrichtung in den ersten beiden Monaten zur Finanzierung der hierfür § 41 erforderlichen Mittel, insbesondere von Kleidung und Kos- ten zu benutzender Verkehrsmittel, Hausgeld 3. für Kosten der Krankenbehandlung nach § 54 Absätze 2 (1) Das Hausgeld wird aus monatlich drei Zehnteln der in und 3, diesem Gesetz geregelten Bezüge der Untergebrachten (§§ 36, 37) gebildet. Es darf für den Einkauf (§ 50) oder anderweitig wenn die Maßnahmen ohne die Inanspruchnahme des Über- verwendet werden. brückungsgeldes gefährdet wären. (2) Für Untergebrachte, die in einem freien Beschäfti- § 44 gungsverhältnis stehen oder denen gestattet ist, sich selbst zu Eigengeld beschäftigen (§ 15), wird aus ihren Bezügen ein angemessenes Hausgeld festgesetzt. (1) Das Eigengeld wird gebildet § 42 1. aus Bargeld, das den Untergebrachten gehört und ihnen als Eigengeld gutzuschreiben ist, Teilhabegeld 2. aus Geldern, die für die Untergebrachten eingezahlt wer- (1) Bedürftigen Untergebrachten wird auf Antrag Teilhabe- den, und geld gewährt. Bedürftig sind sie, soweit ihnen aus Hausgeld 3. aus Bezügen der Untergebrachten, die nicht als Hausgeld (§ 41) und Eigengeld (§ 44) monatlich ein Betrag bis zur Höhe oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden. des Teilhabegelds nicht zur Verfügung steht. (2) Hat das Überbrückungsgeld noch nicht die nach § 43 (2) Das Teilhabgeld beträgt 24 vom Hundert der Eckvergü- Absatz 1 bestimmte Höhe erreicht, so ist die Verfügung über tung (§ 36 Absatz 1 Satz 1). Es wird zum Ende des Monats das Eigengeld in Höhe des Unterschiedsbetrages ausgeschlos- rückwirkend gewährt. Sind den Untergebrachten im Laufe des sen. § 43 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Daneben kann die Monats Gelder zugegangen, wird zum Ausgleich ein Betrag bis Leitung der Einrichtung die Inanspruchnahme von Eigengeld zur Höhe des Teilhabegelds abgezogen. für den Einkauf (§ 50) im ersten Monat nach der Aufnahme (3) Das Teilhabegeld wird dem Hausgeldkonto gutge- gestatten. Für den in Anspruch genommenen Betrag gilt schrieben und darf für den Einkauf (§ 50) oder anderweitig Absatz 4 entsprechend. verwendet werden. (3) Hat das Überbrückungsgeld die nach § 43 Absatz 1 bestimmte Höhe erreicht, dürfen die Untergebrachten über § 43 das Eigengeld verfügen, für den Einkauf (§ 50) jedoch nur, Überbrückungsgeld wenn sie ohne ihr Verschulden nicht über Haus- oder Teil­ habegeld in ausreichendem Umfang verfügen und nur in ange- (1) Das Überbrückungsgeld wird aus sechs Zehnteln der in messener Höhe. diesem Gesetz geregelten Bezüge (§§ 36, 37) und aus den Bezü- gen der Untergebrachten gebildet, die in einem freien Beschäf- (4) Wird für Untergebrachte Geld eingezahlt, das ausdrück- tigungsverhältnis stehen oder denen gestattet ist, sich selbst zu lich für einen Einkauf bestimmt ist, ist es als zweckgebundenes beschäftigen (§ 15), soweit die Bezüge den Untergebrachten Eigengeld gutzuschreiben. Zweckgebundenes Eigengeld, das nicht als Hausgeld zur Verfügung stehen und das Überbrü- nicht oder nicht in vollem Umfang für den folgenden Einkauf HmbGVBl. Nr. 1 Dienstag, den 14. Januar 2025 63 verwendet wird, ist in Höhe des nicht verwendeten Betrages § 49 als Eigengeld nach Absatz 1 zu behandeln. Verpflegung (5) Wurde den Untergebrachten Bargeld als Eigengeld gut- (1) Die Untergebrachten nehmen an der Gemeinschaftsver- geschrieben, das sie unerlaubt in die Einrichtung eingebracht pflegung der Einrichtung teil. Sie sind gesund zu ernähren. oder einzubringen versucht haben oder das sie in der Einrich- Auf ärztliche Anordnung wird ihnen eine besondere Verpfle- tung aus anderen Gründen unerlaubt im Besitz hatten, dürfen gung gewährt. Ihnen wird ermöglicht, Speisevorschriften ihrer sie über das Eigengeld in Höhe des gutgeschrieben Betrages Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft zu nicht verfügen. befolgen. § 45 (2) Geeigneten Untergebrachten wird gestattet, sich selbst zu verpflegen, soweit nicht die Sicherheit und schwerwiegende

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.