Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 1 vom 14.01.2025, Seiten 1 – 92, Größe: 976 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-01-14

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sein: Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 19. Feb- ruar 2002 (BGBl. I S. 75, 1404, 3384), zuletzt geändert am 1. Einzel oder gruppentherapeutische Maßnahmen, insbeson- 24. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 329 S. 1, 2), in der jeweils gelten- dere psychiatrische, psychotherapeutische oder sozialthera- den Fassung informiert. Mit den Untergebrachten ist ein peutische Behandlungsmaßnahmen, HmbGVBl. Nr. 1 Dienstag, den 14. Januar 2025 57 2. Maßnahmen zur Behandlung von Sucht und Substanz- zugs- und Resozialisierungsplan und seine Fortschreibungen missbrauch, zu übersenden. 3. Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen § 10 Kompetenzen, Behandlung 4. Maßnahmen zur Förderung der Behandlungsmotivation, (1) Den Untergebrachten sind die zur Erreichung der Voll- 5. schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen zugsziele erforderlichen, an ihren jeweiligen Bedarfen orien- einschließlich Alphabetisierungs- und Deutschkurse, tierten, Behandlungsmaßnahmen anzubieten. Diese haben 6. arbeitstherapeutische Maßnahmen, wissenschaftlichen Erkenntnissen zu entsprechen. Soweit standardisierte Angebote nicht ausreichen oder keinen Erfolg 7. Arbeit, versprechen, sind individuelle Behandlungsangebote zu ent­ 8. ein freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung, wickeln. 9. Schuldnerberatung, Schuldenregulierung, Erfüllung von (2) Bei der Behandlung wirken Bedienstete der verschiede- Unterhaltspflichten und weitere Maßnahmen zur Ord- nen Fachrichtungen in enger Abstimmung zusammen. Soweit nung der finanziellen Verhältnisse, dies erforderlich ist, sind externe Fachkräfte einzubeziehen. 10. Sportangebote und Maßnahmen zur strukturierten Gestal- Den Untergebrachten sollen feste Ansprechpartnerinnen und tung der Freizeit, Ansprechpartner zur Verfügung stehen. 11. Lockerungen, Verlegung in den offenen Vollzug, Abschnitt 3 12. Maßnahmen zur Aufrechterhaltung, Förderung und Unterbringung und Verlegung Gestaltung von Außenkontakten, 13. Maßnahmen zur Ordnung der familiären Verhältnisse, § 11 14. Maßnahmen zur Vorbereitung eines geeigneten sozialen Unterbringung Empfangsraums, (1) Die Unterbringung erfolgt in geschlossenen Einrich- 15. Maßnahmen zum Ausgleich von Tatfolgen, Maßnahmen tungen. des Täter-Opfer-Ausgleichs und (2) Der Vollzug wird regelmäßig als Wohngruppenvollzug 16. Maßnahmen zur Vorbereitung von Entlassung, Eingliede- ausgestaltet. Er dient der Einübung sozialverträglichen Zusam- rung und Nachsorge. menlebens, insbesondere von Toleranz sowie der Übernahme (4) Der Vollzugs- und Resozialisierungsplan ist fortlaufend von Verantwortung für sich und andere. Eine Wohngruppe der Entwicklung der Untergebrachten anzupassen und mit wird in einem baulich abgegrenzten Bereich eingerichtet, zu weiteren für die Behandlung bedeutsamen Erkenntnissen in dem neben den Zimmern weitere Räume und Einrichtungen Einklang zu halten. Der Vollzugs- und Resozialisierungsplan zur gemeinsamen Nutzung gehören. Sie soll von fest zugeord- und die darin vorgesehenen Maßnahmen werden regelmäßig neten Bediensteten betreut werden. alle sechs Monate überprüft und fortgeschrieben. Die durchge- (3) Die Untergebrachten erhalten ein Zimmer zur alleini- führten Maßnahmen sind zu dokumentieren. gen Nutzung. Die Zimmer sind so zu gestalten, dass den (5) Zur Aufstellung und Fortschreibung des Vollzugs- und Untergebrachten ausreichender Raum zum Wohnen und Resozialisierungsplans führt die Leitung der Einrichtung Schlafen zur Verfügung steht. Ausreichender Raum zum Woh- Konferenzen mit an der Behandlung maßgeblich Beteiligten nen und Schlafen steht erst dann nicht mehr zur Verfügung, durch. An der Behandlung mitwirkende Personen außerhalb wenn die Zimmer einschließlich einer Waschgelegenheit und des Vollzuges sollen in die Planung einbezogen werden. Sie einer Toilette kleiner als 15 Quadratmeter sind. Es ist nicht können mit Zustimmung der Untergebrachten auch an den erforderlich, dass die Waschgelegenheit und die Toilette bau- Konferenzen beteiligt werden. Die im Vollzug einer vorange- lich vollständig abgetrennt sind. gangenen Freiheitsentziehung an der Vollzugsgestaltung maß- (4) Sofern Untergebrachte hilfsbedürftig sind oder für sie geblich Beteiligten können an der Konferenz beteiligt werden. eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht, können sie Standen die Untergebrachten vor ihrer Inhaftierung unter mit anderen gemeinsam untergebracht werden, wenn diese Bewährungs- oder Führungsaufsicht, kann mit Zustimmung zustimmen. Bei Hilfsbedürftigkeit bedarf es der Zustimmung der Untergebrachten auch die für sie zuständige Bewährungs- beider Untergebrachter. helferin oder der für sie zuständige Bewährungshelfer an der Konferenz beteiligt werden. Die Untergebrachten können an § 12 der Konferenz beteiligt werden. Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung (6) Die Vollzugs- und Resozialisierungsplanung wird mit den Untergebrachten erörtert. Dabei werden deren Anregun- Die Unterbringung erfolgt in einer sozialtherapeutischen gen und Vorschläge einbezogen, soweit sie der Erreichung des Einrichtung, wenn dies aus behandlerischen Gründen ange- Vollzugsziels dienen. Den Untergebrachten wird der Vollzugs- zeigt ist. und Resozialisierungsplan in der Konferenz eröffnet und § 13 erläutert. Sie können darüber hinaus an der Konferenz betei- ligt werden. Der Vollzugs- und Resozialisierungsplan ist den Verlegung und Überstellung, Ausantwortung Untergebrachten auszuhändigen. (1) Die Untergebrachten können abweichend vom Vollstre- (7) Werden die Untergebrachten nach der Entlassung vor- ckungsplan in eine andere Einrichtung verlegt oder überstellt aussichtlich unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht werden, wenn gestellt, so ist mit Zustimmung der Untergebrachten der künf- 1. die Erreichung der Vollzugsziele hierdurch gefördert wird, tig zuständigen Bewährungshelferin oder dem künftig zustän- digen Bewährungshelfer in den letzten zwölf Monaten vor dem 2. zwingende Gründe der Vollzugsorganisation dies erfordern voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt die Teilnahme an der oder Konferenz zu ermöglichen und sind ihr bzw. ihm der Voll- 3. andere wichtige Gründe vorliegen. 58 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 1 Ein anderer wichtiger Grund besteht insbesondere, wenn das § 16 Verhalten oder der Zustand der Untergebrachten eine Gefahr Freistellung für die Sicherheit oder eine erhebliche Gefahr für die Ordnung der Einrichtung darstellen. (1) Haben die Untergebrachten ein halbes Jahr lang zusam- menhängend eine Tätigkeit nach § 14 ausgeübt, so können sie (2) Die Untergebrachten dürfen ausnahmsweise in eine beanspruchen, elf Arbeitstage von der Arbeit freigestellt zu Anstalt des Strafvollzuges verlegt oder überstellt werden, wenn werden. Zeiten, in denen die Untergebrachten infolge Krank- es die Behandlung nach § 66c Absatz 1 Nummer 1 des Strafge- heit an der Arbeitsleistung gehindert waren, werden auf das setzbuchs erfordert. Dies gilt insbesondere für eine Behand- Halbjahr mit bis zu 15 Arbeitstagen (drei Wochen halbjähr- lung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung oder die lich) angerechnet. Der Anspruch verfällt, wenn die Freistel- Unterbringung zur Vorbereitung der Eingliederung in einer lung nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung Anstalt des offenen Vollzuges. Auf Antrag können Unterge- erfolgt ist. Auf die Zeit der Freistellung wird Langzeitausgang brachte aus wichtigem Grund in eine Anstalt des Justizvoll- (§ 30 Absatz 1 Nummer 3) angerechnet. zugs überstellt werden, wenn dies die Behandlung nicht beein- trächtigt und sie sich mit den dortigen Bedingungen einver- (2) Die Untergebrachten erhalten für die Zeit der Freistel- standen erklären. lung ihr Arbeitsentgelt weiter. (3) § 98 bleibt unberührt. (3) Urlaubsregelungen aus freien Beschäftigungsverhältnis- sen bleiben unberührt. (4) Die Untergebrachten dürfen auf begründeten Antrag befristet einer Polizeibehörde übergeben werden (Ausantwor- Unterabschnitt 2 tung). Bildung und Qualifikation Abschnitt 4 § 17 Resozialisierungs- und Vollzugsmaßnahmen Deutschkurse, Alphabetisierungskurse Unterabschnitt 1 (1) Aus Gründen der Integration und zur Förderung der Arbeit und Arbeitstherapie Sprachkompetenz sollen Untergebrachten Deutschkurse ange- boten werden. § 14 (2) Untergebrachten mit unzureichenden Lese- und Arbeit und Arbeitstherapie Schreibkenntnissen sollen Alphabetisierungskurse angeboten werden. Diese dienen dem Erwerb oder der Vertiefung von (1) Die Untergebrachten sollen dazu angehalten werden, Schriftsprachkompetenzen, mithilfe derer die Kommunika­ Arbeit oder arbeitstherapeutischen Maßnahmen nachzugehen. tionsfähigkeit und damit die Teilhabe am sozialen Leben und Ein entsprechendes Angebot, das die Fähigkeiten, Fertigkei- die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erleichtert wird. ten und Neigungen der Untergebrachten berücksichtigt, ist vorzuhalten. Eine Verpflichtung der Untergebrachten hierzu § 18 besteht nicht. Schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen (2) Arbeit dient dazu, den Untergebrachten Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, diese zu erhalten, zu vertiefen (1) Die Untergebrachten sollen dazu angehalten werden, oder zu erweitern. Ziel ist es, die Untergebrachten auf eine schulischer und beruflicher Bildung nachzugehen. Ein ent- regelmäßige Erwerbstätigkeit nach der Entlassung vorzuberei- sprechendes Angebot, das die Fähigkeiten, Fertigkeiten und ten und ihre Bereitschaft zur Eingliederung in einen struktu- Neigungen der Untergebrachten berücksichtigt, ist vorzuhal- rierten Tagesablauf zu fördern oder zu erhalten. Die Einrich- ten. Eine Verpflichtung der Untergebrachten hierzu besteht tung soll auch im Zusammenwirken mit den Vereinigungen nicht. Bei der beruflichen Ausbildung ist berufsbildender und Stellen des Arbeits- und Wirtschaftslebens dazu beitragen, Unterricht vorzusehen; dies gilt auch für die berufliche Wei- dass die Untergebrachten beruflich gefördert, beraten und ver- terbildung, soweit die Art der Maßnahme es erfordert. Beruf­ mittelt werden. Es gelten die von der Einrichtung festgelegten liche Qualifizierungsmaßnahmen sind darauf auszurichten, Arbeitsbedingungen. Die Arbeit darf nicht zur Unzeit nieder- den Untergebrachten für den Arbeitsmarkt relevante Qualifi- gelegt werden. Arbeitstherapeutische Maßnahmen dienen kationen zu vermitteln. dazu, dass die Untergebrachten insbesondere Selbstvertrauen, (2) Für geeignete Untergebrachte soll Unterricht in den Durchhaltevermögen und Konzentrationsfähigkeit aufbauen. zum ersten allgemeinbildenden Schulabschluss führenden Dadurch soll ihre Arbeitsfähigkeit hergestellt werden. Fächern oder nach Möglichkeit zur Erlangung anderer staat- lich anerkannter Schulabschlüsse sowie zur Grundbildung § 15 und Berufsvorbereitung vorgesehen werden. Unterricht soll Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung während der Arbeitszeit stattfinden. (1) Den Untergebrachten kann gestattet werden, einer (3) Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung und Arbeit, Berufsausbildung oder Weiterbildung auf der Grund- vorberufliche Qualifizierung im Vollzug (schulische und lage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der berufliche Qualifizierungsmaßnahmen) haben das Ziel, die Einrichtung nachzugehen. § 30 Absatz 1 Nummer 3 und Fähigkeiten der Untergebrachten zur Eingliederung und zur Absatz 2 gilt entsprechend. Die Einrichtung kann verlangen, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu ver- dass ihr das Entgelt zur Gutschrift für die Untergebrachten mitteln, zu vertiefen oder zu erweitern. Sie werden in der Regel überwiesen wird. als Vollzeitmaßnahme durchgeführt. Bei der Festlegung von Inhalten, Methoden und Organisationsformen der Bildungs- (2) Den Untergebrachten ist zu gestatten, sich selbst zu angebote werden die Besonderheiten der jeweiligen Zielgruppe beschäftigen, soweit nicht die Sicherheit und Ordnung der berücksichtigt. Einrichtung oder die Erreichung der Vollzugsziele gefährdet werden. (4) § 16 gilt entsprechend. HmbGVBl. Nr. 1 Dienstag, den 14. Januar 2025 59 Unterabschnitt 3 § 24 Therapeutische Maßnahmen und soziales Training Nutzung digitaler Medien § 19 (1) Digitale Medien können insbesondere der Suche von Erwerbstätigkeit und Wohnraum, der beruflichen und schuli- Psychotherapie schen Bildung, der Information über das aktuelle Tagesgesche- (1) Psychotherapie im Vollzug dient insbesondere der hen sowie als Kommunikationsmittel dienen. Die Nutzung Behandlung psychischer Störungen des Verhaltens und Erle- digitaler Medien dient den Untergebrachten auch zum Erwerb bens, die in einem Zusammenhang mit der Straffälligkeit ste- von digitalen Kompetenzen. Diese unterstützen die Anglei- hen. Sie wird durch systematische Anwendung psychologisch chung an allgemeine Lebensverhältnisse, um nach der Entlas- wissenschaftlich fundierter Methoden der Gesprächsführung sung einen funktionierenden Lebensalltag zu gewährleisten mit einer oder mehreren Personen durchgeführt. § 52 Satz 2 und schädlichen Folgen der Unterbringung entgegenzuwir- Nummer 1 bleibt unberührt. ken. Gleichzeitig wird ein verantwortungsvoller Umgang mit digitalen Medien erlernt und es werden soziale Bindungen (2) Sie dient ferner dazu, bei den Untergebrachten die Ein- gestärkt. sichtsfähigkeit in das Unrecht ihres Handelns hervorzurufen, ihnen den Umgang mit der Erkrankung zu lehren und dadurch (2) Nach Zulassung durch die Aufsichtsbehörde kann die die Teilnahme am sozialen Leben zu ermöglichen. Leitung der Einrichtung den Untergebrachten gestatten, die digitalen Medien auf ihre Kosten zu nutzen, wenn hierdurch § 20 die Sicherheit und Ordnung der Einrichtung nicht gefährdet wird. § 98 Absatz 2 bleibt unberührt. Sozialtherapie Sozialtherapie dient der Verringerung einer erheblichen Unterabschnitt 5 Gefährlichkeit der Untergebrachten. Auf der Grundlage einer therapeutischen Gemeinschaft bedient sie sich psychothera- Maßnahmen zur Ordnung der finanziellen Verhältnisse peutischer, sozialpädagogischer und arbeitstherapeutischer Methoden, die in umfassenden Behandlungsprogrammen ver- § 25 bunden werden. Personen aus dem Lebensumfeld der Unter- gebrachten außerhalb des Vollzugs werden in die Behandlung Schuldnerberatung, Schuldenregulierung einbezogen. § 19 Absatz 2 gilt entsprechend. § 12 bleibt unbe- rührt. Schuldnerberatung und Schuldenregulierung sollen Unter- gebrachte dabei unterstützen, ihre finanziellen Verhältnisse zu ordnen und Schulden zu begleichen. Sie dienen Untergebrach- § 21 ten zum Erlernen eines verantwortungsvollen Umgangs mit Behandlung von Sucht und Substanzmissbrauch Finanzen, um langfristig den eigenen und familiären Lebens- unterhalt sichern zu können. Die Behandlung von Sucht und Substanzmissbrauch dient den Untergebrachten zur Überwindung der Suchtkrankheit. Sie soll zur Stabilisierung und Besserung des Gesundheitszu- Unterabschnitt 6 stands beitragen, die gesundheitsbezogene Lebensqualität stei- Freizeit gern und dadurch die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und am Arbeitsleben gewährleisten. § 26 § 22 Allgemeines Training zur Verbesserung der sozialen Kompetenz (1) Die Untergebrachten erhalten Gelegenheit und Anre- Ziel des sozialen Trainings ist die Vermittlung sozialer gung, ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten. Die Einrichtung hat Kompetenzen zur Bewältigung von Alltagssituationen. Das insbesondere Angebote zur sportlichen und kulturellen Betäti- soziale Training dient dazu, soziale Beziehungen zu stärken, gung sowie Bildungsangebote vorzuhalten. Die Benutzung die Konfliktfähigkeit zu verbessern und mit alltäglichen sozia- einer Bücherei ist zu ermöglichen. Die Freizeitgestaltung len Herausforderungen im Privat- und Berufsleben zurecht­ dient dazu, dass die Untergebrachten Gelegenheit erhalten, zukommen. eigene Stärken zu erfahren und zu erweitern sowie ihr körper- liches und psychisches Wohlbefinden zu steigern. Sie dient Unterabschnitt 4 außerdem dem Erlernen langfristiger Strategien zur sinnvol- len Strukturierung der Freizeit. Maßnahmen zur Förderung sozialer Kontakte (2) Die Untergebrachten sind zur Teilnahme und Mitwir- § 23 kung an Angeboten der Freizeitgestaltung zu motivieren und Allgemeines anzuleiten. Die Gestaltung der Freizeit kann auch dazu die- nen, die Untergebrachten an die Behandlung heranzuführen. Maßnahmen zur Aufrechterhaltung, Förderung und Ge­­ staltung von Außenkontakten dienen den Untergebrachten § 27 zur Stärkung der sozialen Beziehungen und des sozialen Umfelds. Mithilfe der Maßnahmen können die Untergebrach- Gegenstände der Freizeitbeschäftigung ten ihr Bedürfnis nach Zuwendung erfüllen und soziale sowie materielle Unterstützung erhalten. Zudem kann ein sozialer (1) Die Untergebrachten dürfen Bücher und andere Gegen- Empfangsraum gebildet werden. Die §§ 30 bis 32 sowie §§ 82 stände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besit- bis 90 bleiben unberührt. zen. 60 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 1 (2) Dies gilt nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder dürfen nur versagt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte die die Benutzung des Gegenstands das Vollzugsziel oder die Gefahr begründen, dass die Untergebrachten sich trotz beson- Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährden würde. derer Sicherungsmaßnahmen dem Vollzug entziehen oder die Ausführung zu Straftaten missbrauchen werden. § 28 (4) Durch den Langzeitausgang wird die Vollstreckung der Zeitungen und Zeitschriften Sicherungsverwahrung nicht unterbrochen. (1) Die Untergebrachten dürfen auf eigene Kosten Zeitun- (5) Die Leitung der Einrichtung kann den Untergebrach- gen und Zeitschriften durch Vermittlung der Einrichtung ten Weisungen für Lockerungen erteile

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.