Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 1 vom 14.01.2025, Seiten 1 – 92, Größe: 976 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-01-14

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dungsschutz (§ 176 Absatz 4 in Verbindung mit § 51 Absätze 4 und 5). Abschnitt 4 Anstaltsbeiräte Artikel 3 § 125 Gesetz Bildung der Anstaltsbeiräte über den Vollzug der Sicherungsverwahrung (1) Bei den Anstalten sind Beiräte zu bilden. (Hamburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz – HmbSVVollzG) (2) Die Mitglieder des Beirates werden von der Bürger- schaft auf Vorschlag der Aufsichtsbehörde für die Dauer der Inhaltsübersicht Wahlperiode der Bürgerschaft gewählt. Einem Beirat gehören mindestens drei Mitglieder an. Sie führen ihr Amt bis zur Teil 1 Wahl ihrer Nachfolgerin oder ihres Nachfolgers fort. Mitglie- der eines Beirates können durch die Bürgerschaft aus ihrem Anwendungsbereich Amt entlassen werden. Bedienstete dürfen nicht Mitglieder §   1 Anwendungsbereich der Beiräte sein. Teil 2 (3) Das Nähere regelt die Aufsichtsbehörde. Vollzug der Sicherungsverwahrung § 126 Aufgabe Abschnitt 1 Grundsätze Die Mitglieder des Beirats wirken bei der Gestaltung des Vollzugs und bei der Betreuung der Gefangenen mit. Sie §   2 Ziele des Vollzuges unterstützen die Anstaltsleitung durch Anregungen und Ver- §   3 Gestaltung des Vollzuges besserungsvorschläge und helfen bei der Eingliederung der Gefangenen nach der Entlassung. §   4 Mitwirkung und Motivierung §   5 Stellung der Untergebrachten § 127 §   6 Einbeziehung Dritter Befugnisse (1) Die Mitglieder des Beirats können insbesondere Wün- Abschnitt 2 sche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen. Sie Aufnahmeverfahren, Behandlungsuntersuchung, können sich über die Unterbringung, Beschäftigung, beruf­ Vollzugs- und Resozialisierungsplanung liche Bildung, Verpflegung, ärztliche Versorgung und Behand- lung unterrichten lassen sowie die Anstalt und ihre Einrich- §   7 Aufnahmeverfahren tungen besichtigen. §   8 Behandlungsuntersuchung (2) Die Mitglieder des Beirats können die Gefangenen in §   9 Vollzugs- und Resozialisierungsplanung ihren Räumen ohne Überwachung aufsuchen. § 10 Behandlung § 128 Abschnitt 3 Verschwiegenheitspflicht Unterbringung und Verlegung Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb § 11 Unterbringung ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach § 12 Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrich- vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit tung der Gefangenen, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes. § 13 Verlegung und Überstellung, Ausantwortung Teil 4 Abschnitt 4 Schlussvorschriften Resozialisierungs- und Vollzugsmaßnahmen § 129 Unterabschnitt 1 Einschränkung von Grundrechten Arbeit und Arbeitstherapie Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 § 14 Arbeit und Arbeitstherapie Absatz 2 Sätze 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Frei- heit der Person) und Artikel 10 Absatz 1 (Brief-, Post- und § 15 Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt. § 16 Freistellung 54 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 1 Unterabschnitt 2 Abschnitt 7 Bildung und Qualifikation Aufenthalt und Grundversorgung der Untergebrachten § 17 Deutschkurse, Alphabetisierungskurse § 18 Schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen § 46 Tageseinteilung und Bewegungsfreiheit § 47 Ausstattung des Zimmers, persönlicher Besitz Unterabschnitt 3 § 48 Kleidung Therapeutische Maßnahmen und soziales Training § 49 Verpflegung § 19 Psychotherapie § 50 Einkauf § 20 Sozialtherapie § 21 Behandlung von Sucht und Substanzmissbrauch Abschnitt 8 § 22 Training zur Verbesserung der sozialen Kompetenz Gesundheitsfürsorge § 51 Gesundheitsuntersuchungen, Vorsorgeleistungen, Ge- Unterabschnitt 4 sundheitsschutz und Hygiene Maßnahmen zur Förderung sozialer Kontakte § 52 Krankenbehandlung § 23 Allgemeines § 53 Versorgung mit Hilfsmitteln § 24 Nutzung digitaler Medien § 54 Art und Umfang der Leistungen, Kostenbeteiligung Unterabschnitt 5 § 55 Behandlung aus besonderem Anlass Maßnahmen zur Ordnung § 56 Aufenthalt im Freien der finanziellen Verhältnisse § 57 Überstellung, Verlegung zum Zweck der Behandlung § 25 Schuldnerberatung, Schuldenregulierung § 58 Behandlung während Lockerungen, freies Beschäfti- gungsverhältnis Unterabschnitt 6 § 59 Schwangerschaft und Mutterschaft, Mütter mit Kindern Freizeit § 60 Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall § 26 Allgemeines § 27 Gegenstände der Freizeitbeschäftigung Abschnitt 9 § 28 Zeitungen und Zeitschriften Religionsausübung § 29 Rundfunk § 61 Seelsorge § 62 Seelsorgerinnen, Seelsorger Unterabschnitt 7 § 63 Religiöse Veranstaltungen Lockerungen § 64 Weltanschauungsgemeinschaften § 30 Lockerungen § 31 Lockerungen aus wichtigem Anlass Abschnitt 10 § 32 Lockerungen, Verlegung in den offenen Vollzug zur Sicherheit und Ordnung Vorbereitung der Eingliederung § 65 Verhaltensregelungen, Zusammenleben Unterabschnitt 8 § 66 Persönlicher Gewahrsam Entlassung und Eingliederung § 67 Durchsuchung § 33 Vorbereitung der Eingliederung § 68 Erkennungsdienstliche Maßnahmen § 34 Entlassung § 69 Feststellung von Suchtmittelmissbrauch § 35 Unterstützung nach der Entlassung § 70 Festnahmerecht § 71 Besondere Sicherungsmaßnahmen Abschnitt 5 § 72 Anordnungsbefugnis, Verfahren Vergütung § 73 Ärztliche Überwachung besonderer Sicherungsmaßnah- § 36 Vergütung men § 37 Ausbildungsbeihilfe, Entgeltfortzahlung § 74 Ersatz von Aufwendungen § 38 Arbeitslosenversicherung Abschnitt 11 § 39 Vergütungsordnung Unmittelbarer Zwang Abschnitt 6 § 75 Begriffsbestimmungen Gelder der Untergebrachten § 76 Voraussetzungen § 40 Grundsatz § 77 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 41 Hausgeld § 78 Handeln auf Anordnung § 42 Teilhabegeld § 79 Androhung § 43 Überbrückungsgeld § 80 Vorschriften für den Schusswaffengebrauch § 44 Eigengeld § 81 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheits- § 45 Unterbringungskosten fürsorge HmbGVBl. Nr. 1 Dienstag, den 14. Januar 2025 55 Abschnitt 12 Teil 4 Verkehr mit Personen Therapieunterbringung außerhalb der Einrichtung § 114 Vollzug der Therapieunterbringung § 82 Grundsatz § 83 Besuch Teil 5 § 84 Überwachung der Besuche Schlussvorschriften § 85 Besuche von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten § 115 Einschränkung von Grundrechten und Notarinnen und Notaren § 86 Schriftwechsel § 87 Überwachung des Schriftwechsels § 88 Anhalten und Kopieren von Schreiben Teil 1 § 89 Telekommunikation Anwendungsbereich § 90 Pakete §1 Abschnitt 13 Anwendungsbereich Pflichtwidrigkeiten der Untergebrachten Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Unterbringung in der § 91 Konfliktgespräch Sicherungsverwahrung. § 92 Disziplinarmaßnahmen Teil 2 § 93 Vollzug der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung Vollzug der Sicherungsverwahrung § 94 Anordnungsbefugnis Abschnitt 1 § 95 Verfahren Grundsätze § 96 Ärztliche Mitwirkung §2 Abschnitt 14 Ziele des Vollzuges Verfahrensregelungen (1) Der Vollzug dient dem Ziel, die Gefährlichkeit der § 97 Beschwerderecht Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die § 98 Anordnung, Aufhebung vollzuglicher Maßnahmen Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann. Er Teil 3 bezweckt zugleich den Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Vollzugsbehörden erheblichen Straftaten. (2) Die Untergebrachten sollen befähigt werden, künftig in Abschnitt 1 sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen Organisation, Trennungsgrundsätze (Resozialisierung). § 99 Organisation §3 § 100 Trennungsgrundsätze Gestaltung des Vollzuges § 101 Vollzugsgemeinschaften (1) Der Vollzug der Unterbringung ist freiheitsorientiert § 102 Länderübergreifende Verlegungen und therapiegerichtet auszugestalten. § 103 Leitung der Einrichtung (2) Den Untergebrachten sind geeignete Behandlungs- und § 104 Bedienstete Betreuungsmaßnahmen anzubieten, die ihnen ein selbstbe- § 105 Mitverantwortung stimmtes Leben in Freiheit und sozialer Verantwortung § 106 Hausordnung ermöglichen. (3) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensver- Abschnitt 2 hältnissen soweit als möglich anzupassen. Es soll den Bezug Aufsicht über die Einrichtungen zum Leben außerhalb des Vollzuges erhalten, die Unterge- § 107 Aufsichtsbehörde brachten in ihrer Eigenverantwortung stärken und ihnen hel- fen, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern. Schädlichen § 108 Vollstreckungsplan Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken. § 109 Kriminologische Forschung, Evaluation (4) Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse Abschnitt 3 der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinde- Beiräte rung, sexuelle und geschlechtliche Identität sowie Schutz vor § 110 Bildung der Beiräte rassistischer und anderweitiger Diskriminierung werden bei § 111 Aufgabe der Gestaltung des Vollzuges und bei Einzelmaßnahmen berücksichtigt. Insbesondere ist auf die Schaffung und die § 112 Befugnisse Bewahrung eines diskriminierungs- und gewaltfreien Klimas § 113 Verschwiegenheitspflicht im Vollzug zu achten. 56 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 1 §4 Zugangsgespräch zu führen, in dem sie auch über die Ausge- Mitwirkung und Motivierung staltung der Unterbringung informiert werden. Ihnen wird ein Exemplar der Hausordnung (§ 106) ausgehändigt. Dieses (1) Die Erreichung der Vollzugsziele erfordert die Mitwir- Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die kung der Untergebrachten. Ihre Bereitschaft hierzu ist fort- zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und während zu wecken und zu fördern. Die Motivationsmaßnah- Verwaltungsvorschriften sind den Untergebrachten auf Ver- men sind zu dokumentieren. langen zugänglich zu machen. (2) Zur Motivierung können auch besondere Vergünstigun- (2) Sie werden umgehend ärztlich untersucht. Beim Auf- gen gewährt oder bereits gewährte besondere Vergünstigungen nahmeverfahren dürfen andere Untergebrachte oder Gefan- wieder entzogen werden. Die Ansprüche der Untergebrachten gene in der Regel nicht zugegen sein. nach diesem Gesetz bleiben unberührt. §8 §5 Behandlungsuntersuchung Stellung der Untergebrachten (1) An das Aufnahmeverfahren schließt sich zur Vorberei- (1) Die Untergebrachten unterliegen den in diesem Gesetz tung der Vollzugs- und Resozialisierungsplanung unverzüg- vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das lich eine umfassende Behandlungsuntersuchung an. Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die zur Auf- (2) Die Behandlungsuntersuchung erstreckt sich insbeson- rechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer dere auf alle Umstände, die für die Beurteilung der Gefährlich- schwerwiegenden Störung der Ordnung der Einrichtung oder keit der Untergebrachten maßgeblich sind. Im Rahmen der zum Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Straftaten Behandlungsuntersuchung sind die Ursachen der Straftaten, unerlässlich sind. die individuellen Risikofaktoren sowie der Behandlungsbe- darf, die Behandlungsfähigkeit und die Behandlungsmotiva- (2) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen tion der Untergebrachten festzustellen. Gleichzeitig sollen die ist diejenige zu wählen, die die Untergebrachten voraussicht- Fähigkeiten der Untergebrachten ermittelt werden, deren lich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht Stärkung ihrer Gefährlichkeit entgegenwirkt. Erkenntnisse zu einem Nachteil führen, der zu dem angestrebten Erfolg aus vorangegangenen Freiheitsentziehungen sind einzubezie- erkennbar außer Verhältnis steht. Sie ist nur so lange zulässig, hen. bis ihr Zweck erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann. (3) Die Behandlungsuntersuchung berücksichtigt wissen- schaftliche Erkenntnisse. §6 (4) Die Ergebnisse der Untersuchung sind zu dokumentie- Einbeziehung Dritter ren und mit den Untergebrachten zu erörtern. (1) Die Einrichtung arbeitet mit den Behörden und Stellen §9 der Entlassenen- und Straffälligenhilfe, der Bewährungshilfe, den Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht, der Bundes- Vollzugs- und Resozialisierungsplanung agentur für Arbeit, den Trägern der Sozialversicherung und (1) Auf der Grundlage der in der Behandlungsuntersu- der Sozialhilfe, den Hilfeeinrichtungen anderer Behörden, den chung gewonnenen Erkenntnisse wird unverzüglich ein Voll- Verbänden der freien Wohlfahrtspflege sowie mit Vereinen zugs- und Resozialisierungsplan aufgestellt, der unter Berück- und Personen, deren Einfluss die Eingliederung des Unter­ sichtigung auch des Alters, der Persönlichkeit und des Ent- gebrachten fördern kann, eng zusammen. wicklungsstands die individuellen Behandlungsziele festlegt (2) Die Einrichtungen stellen durch geeignete organisatori- und die zu ihrer Erreichung geeigneten und erforderlichen sche Maßnahmen sicher, dass die Bundesagentur für Arbeit Maßnahmen benennt. die ihr obliegenden Aufgaben der Berufsberatung, Ausbil- (2) Der Vollzugs- und Resozialisierungsplan und seine dungsvermittlung und Arbeitsvermittlung durchführen kann. Fortschreibungen enthalten insbesondere folgende Angaben: (3) Die Unterstützung der Untergebrachten durch ehren- 1. eine Zusammenfassung der für die Vollzugs- und Resoziali- amtliche Helferinnen und Helfer ist zu fördern. sierungsplanung maßgeblichen Ergebnisse der Behand- lungsuntersuchung, Abschnitt 2 2. zur Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrich- Aufnahmeverfahren, Behandlungsuntersuchung, tung, Vollzugs- und Resozialisierungsplanung 3. zur Unterbringung in einer Wohngruppe und Teilnahme am Wohngruppenvollzug, §7 4. zu weiteren durchzuführenden Vollzugs- und Resozialisie- Aufnahmeverfahren rungsmaßnahmen nach Absatz 3 und (1) Die Untergebrachten sind bei der Aufnahme in einer für 5. die Frist zur Fortschreibung des Vollzugs- und Resozialisie- sie verständlichen Form über ihre Rechte und Pflichten, ins- rungsplans nach Absatz 4. besondere ihre Rechte aus § 100 Absätze 4 und 5 sowie § 67 Absatz 2, zu unterrichten. Sie werden über die Möglichkeiten Die Angaben sind in Grundzügen zu begründen. der Aufrechterhaltung einer Sozialversicherung und der Ein- (3) Vollzugs- und Resozialisierungsmaßnahmen nach beziehung in die freiwillige Rentenversicherung nach § 167 des Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 können insbesondere

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.