Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 1 vom 14.01.2025, Seiten 1 – 92, Größe: 976 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-01-14

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können technische Geräte 1. gegen Strafgesetze verstoßen oder eine Ordnungswidrig- zur Störung von Frequenzen betrieben werden, die der Her- keit begehen, stellung unerlaubter Mobilfunkverbindungen dienen. Es ist 2. andere Personen verbal oder tätlich angreifen, sicherzustellen, dass der Mobilfunkverkehr außerhalb des 3. sich der Teilnahme an Maßnahmen nach § 17 Absatz 2 Anstaltsgeländes hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Die von ­entziehen, der Bundesnetzagentur gemäß § 91 Absatz 1 Satz 4 des Tele- kommunikationsgesetzes festgelegten Rahmenbedingungen 4. die ihnen zugewiesene Arbeit zur Unzeit niederlegen, sind zu beachten. 5. verbotene Gegenstände in die Anstalt einbringen, 6. sich am Einschmuggeln verbotener Gegenstände beteili- § 100 gen oder sie besitzen, Pakete 7. entweichen oder zu entweichen versuchen, (1) Der Empfang von Paketen bedarf der Erlaubnis der 8. Lebensmittel oder fremde Sachen zerstören oder beschädi- Anstalt, welche Zeitpunkt und Höchstmenge und eine Wert- gen, 50 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 1 9. unerlaubt Betäubungsmittel oder andere berauschende (3) Die Aufsichtsbehörde entscheidet, wenn sich die Stoffe konsumieren, Pflichtwidrigkeit der Gefangenen gegen die Anstaltsleitung 10. gegen Weisungen im Zusammenhang mit der Gewährung richtet. von Lockerungen verstoßen oder (4) Disziplinarmaßnahmen, die gegen Gefangene in einer 11. in sonstiger Weise wiederholt oder schwerwiegend gegen anderen Anstalt oder während einer Untersuchungshaft ange- die Hausordnung verstoßen oder das geordnete Zusam- ordnet worden sind, werden auf Ersuchen vollzogen. § 103 menleben in der Anstalt stören. Absatz 2 bleibt unberührt. Satz 1 gilt nicht für Verstöße gegen die Mitwirkungspflichten § 105 der Gefangenen nach § 5 Absatz 1 sowie § 32 Absatz 2. Verfahren (3) Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen sind: (1) Vor der Anordnung von Disziplinarmaßnahmen ist der 1. die Beschränkung des Einkaufs bis zu zwei Monaten, Sachverhalt umfassend zu klären. Die Gefangenen werden vor ihrer Anhörung über den Inhalt der ihnen zur Last gelegten 2. die Beschränkung oder der Entzug des Rundfunkempfangs Pflichtwidrigkeit und über ihr Recht, sich nicht zur Sache zu bis zu zwei Monaten, äußern, belehrt. Die Erhebungen, insbesondere die Ergebnisse 3. die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für eine der Anhörungen der Gefangenen und anderer Befragter, wer- Beschäftigung in der Freizeit mit Ausnahme des Lesestoffs den schriftlich festgehalten. oder die Beschränkung oder der Entzug der Teilnahme an (2) Bei schweren Verstößen soll die Anstaltsleitung sich vor gemeinschaftlichen Veranstaltungen bis zu zwei Monaten, der Entscheidung mit Personen besprechen, die bei der Erzie- 4. die Beschränkung der Freistellung von der Haft gemäß § 36 hung der Gefangenen mitwirken. Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 39 Absätze 2 und 3, (3) Die Entscheidung wird den Gefangenen von der 5. Arrest bis zu einer Woche. Anstaltsleitung mündlich eröffnet und mit einer kurzen (4) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wieder- Begründung schriftlich abgefasst. holter Verfehlungen verhängt werden. Die unmittelbar anein- ander anschließende Vollstreckung mehrerer Arreste ist nur § 106 soweit zulässig, als die Höchstdauer nach Absatz 3 Nummer 5 Ärztliche Mitwirkung nicht überschritten wird. Andernfalls ist ein zeitlicher Abstand von wenigstens sieben Tagen zwischen der Vollstreckung der (1) Vor dem Vollzug von Disziplinarmaßnahmen, die gegen Arreste vorzusehen. Gefangene in ärztlicher Behandlung oder gegen Schwangere oder stillende Mütter angeordnet wurden, ist die Ärztin oder (5) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander der Arzt zu hören. Während des Arrestes stehen die Gefange- verbunden werden. nen unter ärztlicher Aufsicht. (6) Disziplinarmaßnahmen sind unabhängig von der Ein- (2) Der Vollzug der Disziplinarmaßnahme unterbleibt oder leitung eines Straf- oder Bußgeldverfahren wegen desselben wird unterbrochen, wenn die Gesundheit der Gefangenen Sachverhalts zulässig. gefährdet würde. § 103 Abschnitt 14 Vollzug der Disziplinarmaßnahmen, Verfahrensregelungen Aussetzung zur Bewährung § 107 (1) Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort voll- zogen. Beschwerderecht (2) Der Vollzug einer Disziplinarmaßnahme kann ganz (1) Die Gefangenen erhalten Gelegenheit, sich mit Wün- oder teilweise bis zu drei Monaten zur Bewährung ausgesetzt schen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die werden. sie selbst betreffen, schriftlich und mündlich an die Anstalts- leitung zu wenden. Regelmäßige Sprechstunden sind einzu- (3) Arrest wird in Einzelhaft vollzogen. Er ist erzieherisch richten. auszugestalten. Die Gefangenen können in einem besonderen Arrestraum untergebracht werden, der den Anforderungen (2) Die Abwicklung der Sprechstunden nach Absatz 1 entsprechen muss, die an einen zum Aufenthalt bei Tag und Satz 2 kann in Anstalten, die wegen ihrer Größe in Teilanstal- Nacht bestimmten Haftraum gestellt werden. Soweit nichts ten oder in mehrere eigenständige Hafthäuser gegliedert sind, anderes angeordnet wird, ruhen die Befugnisse der Gefange- auf die Leitung der Teilanstalten oder die Leitung der nen nach §§ 17 bis 19, 23, 24 und 33 bis 35, 58, § 59 Absatz 1 Hafthäuser übertragen werden. und § 61. (3) Besichtigt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Auf- sichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten, dass die § 104 Gefangenen sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, Anordnungsbefugnis an sie oder ihn wenden können. (1) Erzieherische Maßnahmen ordnet die Anstaltsleitung (4) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt oder die hiermit beauftragte Vollzugs- oder Wohngruppen­ unberührt. leitung an. § 108 (2) Disziplinarmaßnahmen ordnet die Anstaltsleitung an. Anordnung, Aufhebung vollzuglicher Maßnahmen Bei einer Pflichtwidrigkeit während eines Transports in eine andere Anstalt ist die Leitung der Bestimmungsanstalt zustän- (1) Die Anstaltsleitung kann Maßnahmen zur Regelung dig. Ist die Durchführung des Disziplinarverfahrens dort nicht allgemeiner Angelegenheiten der baulichen, personellen, orga- möglich, liegt die Disziplinarbefugnis bei der Leitung der nisatorischen und konzeptionellen Gestaltung des Vollzuges Stammanstalt. anordnen oder mit Wirkung für die Zukunft ändern, wenn HmbGVBl. Nr. 1 Dienstag, den 14. Januar 2025 51 neue strukturelle oder organisatorische Entwicklungen des (5) Von der Unterbringung nach den Absätzen 3 und 4 darf Vollzuges, neue Anforderungen an die instrumentelle, admi- abgewichen werden, um die Teilnahme an Behandlungs­ nistrative oder soziale Anstaltssicherheit oder neue wissen- maßnahmen in einer anderen Anstalt oder in einer anderen schaftliche Erkenntnisse dies aus Gründen der Erziehung, der Abteilung zu ermöglichen. Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt erforder- § 110 lich machen. Differenzierung (2) Die Anstaltsleitung kann rechtmäßige Maßnahmen zur (1) Es sind Haftplätze in verschiedenen Anstalten oder Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Straf- Abteilungen vorzusehen, die den Sicherheitserfordernissen vollzuges ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft Rechnung tragen, die besonderen Förderungsbedarfe der widerrufen, wenn Gefangenen berücksichtigen und eine auf die Bedürfnisse der 1. sie auf Grund nachträglich eingetretener oder bekannt Einzelnen abgestellte Erziehung gewährleisten. Die Gliede- gewordener Umstände berechtigt wäre, die Maßnahme zu rung der Anstalten soll die Unterbringung der Gefangenen versagen, in überschaubaren Betreuungs- und Behandlungsgruppen 2. sie auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt ermöglichen. wäre, die Maßnahme zu versagen und ohne den Widerruf (2) Für den Vollzug nach § 14 (Sozialtherapie) sind das öffentliche Interesse gefährdet würde, getrennte Abteilungen (sozialtherapeutische Einrichtung) vor- 3. die Gefangenen die Maßnahme missbrauchen oder zusehen. 4. die Gefangenen Weisungen nach § 36 Absatz 4 nicht nach- (3) Anstalten des geschlossenen Vollzugs sehen eine sichere kommen. Unterbringung der Gefangenen vor, Anstalten oder Abteilun- gen des offenen Vollzugs nur verminderte Vorkehrungen (3) Die Anstaltsleitung kann Maßnahmen zur Regelung gegen Entweichungen. einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückneh- § 111 men, wenn die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht vorgelegen haben. Mütter mit Kindern Teil 3 In Anstalten oder Abteilungen für weibliche Gefangene sollen Einrichtungen vorgesehen werden, in denen Mütter mit Vollzugsbehörden ihren Kindern untergebracht werden können. § 15 Absatz 3 gilt entsprechend. Abschnitt 1 Arten und Einrichtungen § 112 der Justizvollzugsanstalten Größe und Gestaltung der Räume § 109 Räume für den Aufenthalt während der Ruhe- und Freizeit sowie Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich oder Justizvollzugsanstalten, Trennungsgrundsätze sonst ihrem Zweck entsprechend auszugestalten. Sie müssen (1) Die Jugendstrafe wird in Justizvollzugsanstalten hinreichend Luftinhalt haben und für eine gesunde Lebens- (Anstalten) der Freien und Hansestadt Hamburg vollzogen. führung ausreichend mit Heizung und Lüftung, Boden- und Fensterfläche ausgestattet sein. (2) Freiheitsstrafe und Jugendstrafe werden in getrennten Anstalten vollzogen. § 113 (3) Weibliche und männliche Gefangene werden in der Festsetzung der Belegungsfähigkeit Regel in getrennten Anstalten oder Abteilungen unterge- bracht. Bei berechtigtem Interesse ist dem Wunsch der Gefan- Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit für jede genen, in der Anstalt des jeweils anderen Geschlechts unterge- Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung während bracht zu werden, zu entsprechen, sofern nicht im Einzelfall der Ruhezeit (§ 56 Absatz 1) gewährleistet ist. Dabei ist zu die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder berücksichtigen, dass eine ausreichende Anzahl von Plätzen Ordnung der Anstalt entgegenstehen. Ein berechtigtes Inter- für Aus- und Weiterbildung, Arbeit sowie von Räumen für esse liegt insbesondere vor bei Gefangenen, Seelsorge, Freizeit, Sport, therapeutische Maßnahmen und Besuche zur Verfügung steht. 1. die sich auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität nicht dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebe- § 114 nen, sondern einem anderen Geschlecht oder weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht als zugehörig Verbot der Überbelegung empfinden oder (1) Hafträume dürfen nicht mit mehr Personen als zugelas- 2. deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Personen- sen belegt werden. standseintrag zu männlich oder weiblich geändert wurde, (2) Ausnahmen hiervon sind nur vorübergehend und nur weil ihre geschlechtliche Identität nicht mit dem in ihrem mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig. amtlichen Personenstandseintrag angegebenen Geschlecht übereingestimmt hat. § 115 (4) Personen, deren amtlicher Personenstandseintrag divers Einrichtungen zur schulischen oder keine Angabe zum Geschlecht als Geschlechtsangabe ent- und beruflichen Bildung, Arbeitsbetriebe hält, sind ihrem Wunsch entsprechend in einer Anstalt für weibliche oder männliche Gefangene unterzubringen, sofern Die erforderlichen Einrichtungen zur schulischen und nicht im Einzelfall die Erreichung des Vollzugsziels oder die beruflichen Bildung, arbeitstherapeutischen Beschäftigung Sicherheit oder Ordnung der Anstalt entgegenstehen. und die notwendigen Betriebe für die Arbeit sind vorzuhalten. 52 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 1 Sie sollen den Verhältnissen außerhalb der Anstalt angegli- (3) Die Personensorgeberechtigten sind in die Planung und chen werden. Gestaltung des Vollzuges einzubeziehen, soweit dies möglich ist und die Erziehung hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Die Abschnitt 2 Vollstreckungsleitung ist zu unterrichten. Organisation der Justizvollzugsanstalten § 119 § 116 Konferenzen Anstaltsleitung Zur Vorbereitung wichtiger Entscheidungen im Vollzug führt die Anstaltsleitung Konferenzen mit den hieran maßgeb- (1) Die Aufsichtsbehörde bestellt für jede Anstalt eine lich Beteiligten durch. § 10 Absatz 5 bleibt unberührt. Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2 mit der Befähigung für das zweite Einstiegsamt zur hauptamtlichen § 120 Leiterin oder zum hauptamtlichen Leiter. Aus besonderen Gründen kann eine Anstalt auch von einer Beamtin oder Gefangenenmitverantwortung einem Beamten der Laufbahngruppe 2 mit der Befähigung für Den Gefangenen wird ermöglicht, an der Verantwortung das erste Einstiegsamt geleitet werden. für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse teilzuneh- (2) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter trägt die men, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Anstalt nach Verantwortung für den gesamten Vollzug, soweit nicht für ihre Mitwirkung eignen. bestimmte Aufgabenbereiche der Verantwortung anderer Bediensteter oder ihrer gemeinsamen Verantwortung übertra- § 121 gen sind, und vertritt die Anstalt nach außen. Hausordnung (3) Die Befugnis, Durchsuchungen nach § 78 Absatz 3, (1) Die Anstaltsleitung erlässt eine Hausordnung. Sie besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 82 und Disziplinar- bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. maßnahmen nach § 102 anzuordnen, darf nur mit Zustim- (2) In die Hausordnung sind namentlich die Anordnungen mung der Aufsichtsbehörde übertragen werden. aufzunehmen über (4) Die Aufsichtsbehörde bestimmt die stellvertretende 1. die Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche, Anstaltsleiterin oder den stellvertretenden Anstaltsleiter. 2. die Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie § 117 3. die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen, oder sich an eine Vertreterin oder einen Vertreter der Auf- Bedienstete des Vollzuges sichtsbehörde zu wenden. (1) Die Aufgaben der Anstalten werden von Vollzugsbeam- tinnen und Vollzugsbeamten wahrgenommen. Aus besonde- Abschnitt 3 ren Gründen können sie auch anderen Bediensteten der Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten Anstalten sowie nebenamtlichen oder vertraglich verpflichte- ten Personen übertragen werden. § 122 (2) Für jede Anstalt ist entsprechend ihrer Aufgabe die Aufsichtsbehörde erforderliche Anzahl von Bediensteten der verschiedenen Die für Justiz zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) führt Berufsgruppen vorzusehen. Sie wirken in enger Zusammenar- die Dienst- und Fachaufsicht über die Anstalten. beit an den Aufgaben des Vollzuges (§ 2) mit. Das Personal muss für die erzieherische Gestaltung des Vollzuges geeignet § 123 und qualifiziert sein. Fortbildung sowie Praxisberatung und -begleitung für die Bediensteten sind zu gewährleisten. Vollstreckungsplan Die Aufsichtsbehörde regelt die örtliche und sachliche § 118 Zuständigkeit der Anstalten in einem Vollstreckungsplan. Zusammenarbeit § 124 (1) Die Anstalten arbeiten mit der betreuenden Fallmana- Evaluation, kriminologische Forschung gerin oder dem betreuenden Fallmanager, mit den Schulen und Schulbehörden, der Jugendgerichtshilfe und den übrigen (1) Behandlungsprogramme für die Gefangenen sind auf jugendamtlichen Diensten sowie mit anerkannten freien Trä- der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zu konzipie- gern der Jugendhilfe, den Behörden und Stellen der Entlasse- ren, zu standardisieren und auf ihre Wirksamkeit hin zu über- nen und Straffälligenhilfe, der Jugendbewährungshilfe, den prüfen. Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht, der Agentur für Arbeit Hamburg, dem Jobcenter team.arbeit.hamburg, den (2) Der Vollzug, insbesondere seine Aufgabenerfüllung und weiteren Trägern der Sozialversicherung und der Sozialhilfe, Gestaltung, die Umsetzung seiner Leitlinien sowie die Behand- den Hilfeeinrichtungen anderer Behörden, den Verbänden der lungsprogramme und deren Wirkungen auf das Vollzugsziel, freien Wohlfahrtspflege sowie mit Vereinen und Personen, soll regelmäßig durch den kriminologischen Dienst, durch deren Einfluss die Eingliederung des Gefangenen fördern eine Hochschule oder durch eine andere Stelle wissenschaft- kann, insbesondere auch ehrenamtlich engagierten Personen, lich begleitet und erforscht werden. Hinsichtlich der Wirk- eng zusammen. samkeit der Resozialisierungsmaßnahmen in Bezug auf die Erreichung des Vollzugsziels soll dies fortlaufend, erstmals (2) Die Anstalten stellen durch geeignete organisatorische innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Maßnahmen sicher, dass die Bundesagentur für Arbeit die ihr erfolgen. § 476 der Strafprozessordnung gilt entsprechend mit obliegenden Aufgaben der Berufsberatung, Ausbildungsver- der Maßgabe, dass auch elektronisch gespeicherte personen­ mittlung und Arbeitsvermittlung durchführen kann. bezogene Daten übermittelt werden können. HmbGVBl. Nr. 1 Dienstag, den 14. Januar 2025 53 (3) Anträge von externen Stellen und Personen zur Daten- § 130 erhebung im Justizvollzug im Rahmen eines wissenschaftli- Ersetzung und Fortgeltung von Bundesrecht chen Forschungsvorhabens bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Forschungsanträge können genehmigt wer- Dieses Gesetz ersetzt gemäß Artikel 125a Absatz 1 des den, wenn das Forschungsinteresse entgegenstehende Belange Grundgesetzes in seinem Geltungsbereich §§ 176, 178 des des Vollzugs überwiegt. § 19 des Hamburgischen Justizvoll- Strafvollzugsgesetzes mit Ausnahme der Vorschriften über den zugsdatenschutzgesetzes bleibt unberührt. Pfän

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.