Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 1 vom 14.01.2025, Seiten 1 – 92, Größe: 976 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-01-14

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der Geltendmachung dieser Forderungen kann auch haben die Bediensteten den Anordnenden gegenüber vorzu- ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 44 bringen, soweit das nach den Umständen möglich ist. Abwei- Absatz 2 übersteigender Teil des Hausgeldes in Anspruch chende Vorschriften des allgemeinen Beamtenrechts über die genommen werden. Mitteilung solcher Bedenken an Vorgesetzte sind nicht anzu- (3) Von der Aufrechnung oder Vollstreckung wegen der in wenden. Absatz 1 genannten Forderungen ist abzusehen, soweit hier- durch die Erziehung oder Förderung der Gefangenen oder ihre § 90 Eingliederung behindert würde. Androhung Abschnitt 11 Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. Die Andro- hung darf nur unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht Unmittelbarer Zwang zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden § 86 muss, um eine rechtswidrige Tat zu verhindern, die den Tatbe- stand eines Strafgesetzes erfüllt, oder eine gegenwärtige Gefahr Begriffsbestimmungen abzuwenden. (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und § 91 durch Waffen. Vorschriften für den Schusswaffengebrauch (2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche (1) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn Einwirkung auf Personen oder Sachen. andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs bereits erfolg- (3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere los waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist Fesseln und Reizstoffe. ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waf- fenwirkung gegen Sachen erreicht wird. (4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schusswaffen. (2) Schusswaffen dürfen nur die dazu bestimmten Bediens- teten gebrauchen und nur, um angriffsunfähig zu machen. Ihr § 87 Gebrauch unterbleibt, wenn erkennbar Unbeteiligte mit hoher Voraussetzungen Wahrscheinlichkeit gefährdet würden. (1) Bedienstete des Vollzuges dürfen unmittelbaren Zwang (3) Gegen Gefangene dürfen Schusswaffen gebraucht wer- anwenden, wenn sie Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen den, HmbGVBl. Nr. 1 Dienstag, den 14. Januar 2025 47 1. wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 BGB nicht bekannt ist, regt die trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen, Anstaltsleitung unverzüglich die Bestellung einer Betreuerin 2. wenn sie eine Meuterei (§ 121 des Strafgesetzbuchs) unter- bzw. eines Betreuers bei dem zuständigen Gericht an. Die Ent- nehmen. scheidung des Gerichts ist abzuwarten. Die Gefangenen und deren Betreuerinnen bzw. Betreuer oder deren Bevollmäch- (4) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht tigte bzw. deren Bevollmächtigter sind darüber zu belehren, werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene gewaltsam zu dass sie gegen die Anordnung bei Gericht um einstweiligen befreien oder gewaltsam in eine Anstalt einzudringen. Rechtsschutz ersuchen und auch einen Antrag auf gerichtliche (5) Als Androhung (§ 90) des Gebrauchs von Schusswaffen Entscheidung stellen können. Die Anordnung darf erst vollzo- gilt auch ein Warnschuss. Ohne Androhung dürfen Schusswaf- gen werden, wenn die Gefangenen oder deren Betreuerinnen fen nur gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegen- bzw. Betreuer oder deren Bevollmächtigte Gelegenheit hatten, wärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz herbeizu- führen. § 92 (5) Von den Bestimmungen in Absatz 2 Nummern 1 und 2, Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Sätze 2 bis 5 kann abgesehen der Gesundheitsfürsorge werden, wenn Gefahr im Verzug besteht. (1) Bei Lebensgefahr, schwerwiegender Gefahr für die (6) Zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Gesundheit der Gefangenen oder bei schwerwiegender Gefahr Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung der für die Gesundheit anderer Personen sind medizinische Unter- Gefangenen zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen suchung und Behandlung sowie Ernährung gegen den natürli- Eingriff verbunden ist. chen Willen der Gefangenen unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 zulässig, wenn diese zur Einsicht in die Abschnitt 12 Schwere der Krankheit und die Notwendigkeit der Maßnahme oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht krankheitsbedingt Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt nicht fähig sind. Bei schwerwiegender Gefahr für die Gesund- heit anderer Personen sind medizinische Untersuchung und § 93 Behandlung unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 Besuch auch gegen den freien Willen der Gefangenen zulässig. (1) Die Gefangenen dürfen regelmäßig Besuch empfangen. (2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf nur angeordnet Die Gesamtdauer beträgt mindestens vier Stunden im Monat. werden, wenn (2) Die Anstaltsleitung kann den Gefangenen gestatten, 1. erfolglos versucht worden ist, die Zustimmung der Gefange- Besuche mittels einer audiovisuellen Verbindung durchzufüh- nen zu der Untersuchung, Behandlung oder Ernährung zu ren (Videobesuch). § 94 Absätze 1 bis 3 und § 95 gelten entspre- erwirken, chend. 2. die Gefangenen über Art, Umfang und Dauer der Maß- nahme durch eine Ärztin oder einen Arzt aufgeklärt wur- (3) Kontakte der Gefangenen zu ihren Angehörigen im den, Sinne des Strafgesetzbuchs werden besonders gefördert. Besu- che von Kindern der Gefangenen werden nicht auf die 3. die Maßnahme zur Abwendung der Gefahren nach Absatz 1 Besuchszeiten nach Absatz 1 angerechnet. geeignet und erforderlich ist, 4. der von der Maßnahme erwartete Nutzen die mit der Maß- (4) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn nahme verbundenen Belastungen deutlich überwiegt und sie die Erziehung oder die Eingliederung der Gefangenen för- dern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Ange- 5. die Maßnahme nicht mit einer erheblichen Gefahr für das legenheiten dienen, die nicht von den Gefangenen schriftlich Leben oder die Gesundheit der Gefangenen verbunden ist. erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur Entlassung (3) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Anordnung der Gefangenen aufgeschoben werden können. und unter Leitung einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt (5) Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, können die Besuche davon abhängig gemacht werden, dass dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und Besucherinnen und Besucher sich durchsuchen lassen. Für Art mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. Die Anord- und Umfang der Durchsuchungen, insbesondere für den Ein- nung bedarf der Zustimmung der Leitung der Anstalt und satz technischer Hilfsmittel, und für den für Durchsuchungen einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der nicht in der Anstalt in Betracht kommenden Personenkreis kann die Anstaltslei- tätig ist. Die Gründe für die Anordnung der Maßnahme nach tung mit Rücksicht auf die Sicherheitsbedürfnisse der Anstalt Absatz 1, das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 besondere Regelungen treffen. sowie die ergriffene Maßnahme, einschließlich ihres Zwangs- charakters, der Durchsetzungsweise, der Wirkungsüberwa- (6) Die Anstaltsleitung kann Besuche untersagen, chung sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind zu dokumentieren. Gleiches gilt für Erklärungen der 1. wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet Gefangenen, die im Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen würde, von Bedeutung sein können. 2. bei Besucherinnen und Besuchern, die nicht Angehörige (4) Anordnungen nach Absatz 3 sind den Gefangenen und der Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuchs sind, wenn deren Betreuerinnen bzw. Betreuern oder deren Bevollmäch- zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die tigten im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bür- Gefangenen haben oder ihre Eingliederung behindern wür- gerlichen Gesetzbuchs (BGB) unverzüglich bekannt zu geben. den, Soweit eine Betreuerin bzw. ein Betreuer oder eine Bevoll- 3. wenn die Personensorgeberechtigten nicht einverstanden mächtigte bzw. ein Bevollmächtigter im Sinne des § 1814 sind. 48 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 1 § 94 1. wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet Überwachung der Besuche würde, 2. bei Personen, die nicht Angehörige der Gefangenen im (1) Besuche dürfen aus Gründen der Erziehung oder der Sinne des Strafgesetzbuchs sind, wenn zu befürchten ist, Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht werden, es sei dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf die denn, es liegen im Einzelfall Erkenntnisse dafür vor, dass es Gefangenen haben oder ihre Eingliederung behindern der Überwachung nicht bedarf. Die Überwachung der Besuche würde, oder mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videobeobach- tung) ist zulässig. Die Gefangenen und die Besucherinnen und 3. wenn Personensorgeberechtigte nicht einverstanden sind. Besucher sind vor dem Besuch darauf hinzuweisen. (3) Die Kosten des Schriftwechsels tragen die Gefangenen. (2) Die Unterhaltung darf nur überwacht werden, soweit Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt sie in beson- dies im Einzelfall aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grün- ders begründeten Fällen in angemessenem Umfang überneh- den erforderlich ist. Absatz 1 Sätze 2 und 3 findet keine men. Anwendung. § 97 (3) Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucherin- Überwachung des Schriftwechsels nen und Besucher oder Gefangene gegen die Vorschriften die- ses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes getroffenen (1) Der Schriftwechsel darf aus Gründen der Erziehung Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen oder wenn Besu- oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht wer- cherinnen und Besucher einen schädlichen Einfluss ausüben. den. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den (2) Der Schriftwechsel mit Mitgliedern der Anstaltsbeiräte Besuch sofort abzubrechen. (§§ 125 bis 128) und mit Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, (4) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis Notarinnen und Notaren soweit sie von den Gefangenen mit übergeben werden. Die Anstaltsleitung kann im Einzelfall die der Vertretung einer Rechtsangelegenheit nachweislich beauf- Nutzung einer Trennvorrichtung anordnen, wenn dies mit tragt wurden, und mit Beiständen nach § 69 des Jugendge- Rücksicht auf die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zur richtsgesetzes wird nicht überwacht. Für den Schriftwechsel Verhinderung einer unerlaubten Übergabe von Gegenständen mit Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und erforderlich ist. Notaren und mit Beiständen nach § 69 des Jugendgerichts­ gesetzes gilt § 95 Absatz 4 entsprechend. § 95 (3) Nicht überwacht werden ferner Schreiben der Gefange- Besuche von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten nen und Notarinnen und Notaren 1. an Volksvertretungen des Bundes und der Länder, an das (1) Besuche von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Europäische Parlament und an die Mitglieder dieser Gre- Notarinnen und Notaren in einer die Gefangenen betreffenden mien, soweit die Schreiben an die Anschriften der Gremien Rechtssache sowie von Beiständen nach § 69 des Jugendge- gerichtet sind und die absendende Person zutreffend ange- richtsgesetzes sind zu gestatten. § 93 Absatz 4 gilt entspre- ben, chend. 2. an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, (2) Besuche von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, 3. an den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter Notarinnen und Notaren und von Beiständen nach § 69 des und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Jugendgerichtsgesetzes werden nicht überwacht. Strafe, (3) Beim Besuch von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, 4. an die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter, Notarinnen und Notaren mitgeführte Schriftstücke und sons- 5. an sonstige Organisationen oder Einrichtungen, mit denen tige Unterlagen dürfen übergeben werden, ihre inhaltliche der Schriftverkehr auf Grund völkerrechtlicher Verpflich- Überprüfung ist nicht zulässig. tungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist, (4) Liegt dem Vollzug eine Straftat nach § 129a, auch in 6. an die Datenschutzbeauftragten des Bundes, der Länder Verbindung mit § 129b Absatz 1, des Strafgesetzbuchs und der Aufsichtsbehörde, zugrunde oder ist eine solche Freiheits- oder Jugendstrafe im 7. an Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Aufsichts­ Anschluss an den Vollzug einer wegen einer anderen Straftat behörde (§ 122) und verhängten Jugendstrafe zu vollziehen, gelten § 148 Absatz 2 8. an nicht in der Anstalt tätige Ärztinnen oder Ärzte, die und § 148a der Strafprozessordnung entsprechend, es sei denn, nachweislich mit der Untersuchung oder Behandlung der die Gefangenen befinden sich im offenen Vollzug (§ 13) oder Gefangenen befasst sind. ihnen werden Lockerungen gewährt (§ 36) und Gründe für einen Widerruf oder eine Zurücknahme der Lockerungen (4) Schreiben der in Absatz 3 genannten Stellen, die an die (§ 108 Absätze 2 und 3) liegen nicht vor. Gefangenen gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die Identität der absendenden Person zweifelsfrei feststeht. § 96 § 98 Schriftwechsel Anhalten und Kopieren von Schreiben (1) Die Gefangenen dürfen unbeschränkt Schreiben absen- den und empfangen. Absendung und Empfang der Schreiben (1) Die Anstaltsleitung kann Schreiben anhalten, wenn vermittelt die Anstalt, eingehende und ausgehende Schreiben 1. durch sie die Erfüllung des Vollzugsziels oder die Sicher- werden unverzüglich weitergeleitet. heit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde, (2) Die Anstaltsleitung kann den Schriftwechsel mit 2. die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder bestimmten Personen untersagen, Bußgeldtatbestand verwirklichte, HmbGVBl. Nr. 1 Dienstag, den 14. Januar 2025 49 3. sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellun- grenze für die Sendung und für einzelne Gegenstände festset- gen von Anstaltsverhältnissen enthalten, zen kann. § 61 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. Die Anstalt 4. sie grobe Beleidigungen enthalten, kann darüber hinaus Gegenstände und Verpackungsformen ausschließen, die einen unverhältnismäßigen Kontrollauf- 5. sie die Eingliederung anderer Gefangener gefährden kön- wand bedingen. Der Empfang von Paketen mit Nahrungs- und nen oder Genussmitteln ist nicht gestattet. 6. sie in Geheimschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne (2) Pakete sind in Gegenwart der Gefangenen zu öffnen. zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst Ausgeschlossene Gegenstände können zu ihrer Habe genom- sind. men oder der Absenderin oder dem Absender zurückgesandt (2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen werden. Nicht ausgehändigte Gegenstände, durch die bei der enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn Versendung oder Aufbewahrung Personen verletzt oder Sach- die Gefangenen auf der Absendung bestehen. schäden verursacht werden können, dürfen vernichtet werden. Die hiernach getroffenen Maßnahmen werden den Gefange- (3) Ist ein Schreiben angehalten worden, werden die Gefan- nen eröffnet. genen unterrichtet. Angehaltene Schreiben werden an die Absenderin oder den Absender zurückgegeben oder behörd- (3) Den Gefangenen kann gestattet werden, Pakete zu ver- lich verwahrt. senden. Die Anstalt kann ihren Inhalt aus Gründen der Sicher- heit oder Ordnung der Anstalt überprüfen. (4) Die Anstaltsleitung kann allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass von Schreiben an Gefangene Kopien zum Zwe- (4) Die Kosten des Paketverkehrs tragen die Gefangenen. cke der Weitergabe an den jeweiligen Gefangenen angefertigt Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt sie in beson- werden, wenn bei einer Weitergabe des Originals die Sicher- ders begründeten Fällen in angemessenem Umfang überneh- heit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde. men. (5) Schreiben, deren Überwachung nach § 97 Absätze 2 bis Abschnitt 13 4 ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten und nicht kopiert werden. Pflichtwidrigkeiten der Gefangenen § 99 § 101 Telekommunikation Erzieherische Maßnahmen (1) Den Gefangenen kann gestattet werden, auf eigene Kos- Verstoßen Gefangene gegen Pflichten, die ihnen durch ten Telefongespräche zu führen. Die Gespräche dürfen aus dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, Gründen der Erziehung oder der Sicherheit oder Ordnung der sind diese Pflichtverletzungen unverzüglich im erzieherischen Anstalt überwacht werden. Ist die Überwachung des Telefon- Gespräch aufzuarbeiten. Daneben können Maßnahmen ange- gesprächs erforderlich, ist die beabsichtigte Überwachung den ordnet werden, die geeignet sind, den Gefangenen ihr Fehlver- Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnern der Gefange- halten bewusst zu machen (erzieherische Maßnahmen). Als nen durch die Anstalt oder durch die Gefangenen unmittelbar erzieherische Maßnahmen kommen namentlich in Betracht nach Herstellung der Verbindung mitzuteilen. § 97 Absatz 2 die Erteilung von Weisungen und Auflagen, die Beschränkung Satz 1 und Absatz 3 gilt entsprechend. Die Gefangenen sind oder der Entzug einzelner Gegenstände für eine Beschäftigung rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs über die beab- in der Freizeit mit Ausnahme des Lesestoffs und die Beschrän- sichtigte Überwachung und die Mitteilungspflicht nach Satz 3 kung oder der Entzug der Teilnahme an gemeinschaftlichen zu unterrichten. Veranstaltungen bis zur Dauer einer Woche. (2) Nach Zulassung anderer Formen der Telekommunika- § 102 tion im Sinne des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni Disziplinarmaßnahmen 2021 (BGBl. I S. 1858), zuletzt geändert am 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 1, 34), in der jeweils geltenden Fassung (1) Disziplinarmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, durch die Aufsichtsbehörde kann die Anstaltsleitung den wenn Maßnahmen nach § 101 nicht ausreichen, um den Gefan- Gefangenen gestatten, diese Formen auf ihre Kosten zu nut- genen das Unrecht ihrer Handlungen zu verdeutlichen. Zu zen, wenn hierdurch die Sicherheit und Ordnung der Anstalt berücksichtigen ist ferner eine aus demselben Anlass angeord- nicht gefährdet wird. Im Übrigen finden in Abhängigkeit von nete besondere Sicherungsmaßnahme. der Art der Telekommunikation die Vorschriften über den Schriftwechsel, den Besuch und über Telefongespräche ent- (2) Disziplinarmaßnahmen können angeordnet werden, sprechende Anwendung. wenn die Gefangenen rechtswidrig und schuldhaft (3) Auf dem Gelände der Anstalt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.