Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 1 vom 14.01.2025, Seiten 1 – 92, Größe: 976 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-01-14

Quellenkennung: gazette-2025-001. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Elektronische Ausgabe des HmbGVBl. Teil I. Nach dem Hinweis des Verlags ist ausschließlich die gedruckte Ausgabe rechtsverbindlich. Enthält Verkündungen, keine konsolidierte geltende Gesamtfassung. Anlagen und Karten sind im unveränderten Original-PDF enthalten; die Textsuche bildet grafische Inhalte nicht vollständig ab.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

lassen. § 70 (3) Mit Zustimmung der Anstaltsleitung dürfen die Anstaltsseelsorgerinnen und Anstaltsseelsorger freie Seelsor- Schwangerschaft und Mutterschaft gehelferinnen und Seelsorgehelfer hinzuziehen und an Gottes- (1) Gefangene haben während der Schwangerschaft sowie diensten sowie anderen religiösen Veranstaltungen Seelsorge- rinnen und Seelsorger von außen beteiligen. bei und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreu- ung und auf Hebammenhilfe in der Anstalt sowie auf die not- wendigen Arznei-, Verband- und Heilmittel. Zur ärztlichen § 74 Betreuung gehören insbesondere Untersuchungen zur Fest- Religiöse Veranstaltungen stellung der Schwangerschaft sowie Vorsorgeuntersuchungen (1) Die Gefangenen haben das Recht, am Gottesdienst und einschließlich der laborärztlichen Untersuchungen. an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses (2) Zur Entbindung sind Gefangene in ein Krankenhaus teilzunehmen. außerhalb des Vollzuges zu bringen. Ist dies aus besonderen (2) Zu dem Gottesdienst oder zu religiösen Veranstaltun- Gründen nicht angezeigt, so ist die Entbindung im Zentral- gen einer anderen Religionsgemeinschaft werden die Gefange- krankenhaus der Untersuchungshaftanstalt vorzunehmen. nen zugelassen, wenn die Seelsorgerinnen oder Seelsorger der (3) § 65 Absatz 1 und §§ 68 und 69 gelten entsprechend. anderen Religionsgemeinschaft zustimmen. (3) Die Gefangenen können von der Teilnahme am Gottes- (4) In der Anzeige einer Geburt an das Standesamt dürfen dienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlos- die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis der sen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der anzeigenden Person zur Anstalt und die Inhaftierung der Mut- Sicherheit oder Ordnung geboten ist; die Seelsorgerinnen oder ter nicht vermerkt sein. § 15 Absatz 3 gilt entsprechend. Seelsorger sollen vorher gehört werden. § 71 § 75 Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall Weltanschauungsgemeinschaften (1) Erkranken Gefangene schwer oder versterben sie, so Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten sind ihre Angehörigen oder die gesetzlichen Vertreterinnen §§ 72 und 74 entsprechend. oder Vertreter, insbesondere die Personensorgeberechtigten, unverzüglich zu benachrichtigen. Abschnitt 10 (2) Dem Wunsch von Gefangenen, auch andere Personen Sicherheit und Ordnung zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen wer- den. § 76 Grundsatz, Verhaltensregelungen (3) Versterben Gefangene, so gilt für die Unterrichtung von Opfern § 406d Absätze 2 und 3 der Strafprozessordnung ent- (1) Die Pflichten und Beschränkungen, die den Gefange- sprechend. nen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der 44 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 1 Anstalt auferlegt werden, sind so zu wählen, dass sie in einem Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden; § 109 Ab- angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und die satz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Personen, deren amtlicher Gefangenen nicht mehr und nicht länger als notwendig beein- Personenstandseintrag divers oder keine Angabe zum trächtigen. Geschlecht als Geschlechtsangabe enthält, soll dem Wunsch, die Durchsuchung einer Person eines bestimmten Geschlechts (2) Die Gefangenen sind verpflichtet, zu übertragen, entsprochen werden. Bei der Durchführung 1. die Tageseinteilung der Anstalt (Arbeitszeit, Freizeit, einer Durchsuchung sind die Belange der betroffenen Bediens- Ruhezeit) zu beachten, teten zu berücksichtigen. 2. durch ihr Verhalten gegenüber anderen Personen, insbe- (3) Bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstalts- sondere gegenüber Vollzugsbediensteten und anderen leitung im Einzelfall ist eine mit einer Entkleidung verbun- Gefangenen, nicht das geordnete Zusammenleben zu stö- dene körperliche Durchsuchung zulässig. Für die Anwesen- ren, heit von Personen gilt Absatz 2 entsprechend. Die Durchsu- 3. Anordnungen der Bediensteten zu befolgen, auch wenn sie chung ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. sich beschwert fühlen, Andere Gefangene dürfen nicht anwesend sein. 4. den ihnen zugewiesenen Bereich nicht ohne Erlaubnis zu (4) Die Anstaltsleitung kann allgemein anordnen, dass verlassen, Gefangene bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besuche- 5. ihren Haftraum und die ihnen von der Anstalt überlassenen rinnen und Besuchern und nach jeder Abwesenheit von ihrer Sachen in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln, Unterkunft in der Anstalt nach Absatz 3 zu durchsuchen sind. 6. Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erheb­ liche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, § 79 unverzüglich zu melden. Erkennungsdienstliche Maßnahmen (1) Zur Sicherung des Vollzuges, zur Aufrechterhaltung der § 77 Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder zur Identitäts­ Persönlicher Gewahrsam feststellung sind mit Kenntnis der Gefangenen zulässig (1) Die Gefangenen dürfen nur Sachen in Gewahrsam 1. die Aufnahme von Lichtbildern, haben, die ihnen von der Anstalt oder mit ihrer Zustimmung 2. die Erfassung biometrischer Merkmale von Fingern, Hän- überlassen werden. Sie dürfen Sachen weder an andere Gefan- den, Gesicht und Stimme, gene abgeben noch von anderen Gefangenen annehmen, es sei denn, es handelt sich um Sachen von offensichtlich geringem 3. die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale, materiellem Wert. Die Anstalt kann die Abgabe, die Annahme 4. Körpermessungen. und den Gewahrsam auch dieser Sachen von ihrer Zustim- mung abhängig machen. (2) Die gewonnenen Unterlagen und Daten werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen oder in personenbezoge- (2) Eingebrachte Sachen, die die Gefangenen nicht in nen Dateien gespeichert. Sie können auch in kriminalpolizei­ Gewahrsam haben dürfen, sind für sie aufzubewahren, sofern lichen Sammlungen verwahrt werden. dies nach Art und Umfang möglich ist und Gründe der Sicher- heit oder Ordnung der Anstalt, insbesondere auch hygienische (3) Bestehen Zweifel an der Identität einer Gefangenen Gründe, nicht dagegensprechen. Den Gefangenen wird Gele- oder eines Gefangenen, ergreifen die Vollzugsbehörden geeig- genheit gegeben, ihre Sachen, die sie während des Vollzugs nete Maßnahmen zur Identitätsfeststellung. Sie können zu und für ihre Entlassung nicht benötigen, abzusenden. diesem Zweck Fingerabdruckdaten an das Landeskriminal- amt, das Bundeskriminalamt oder das Bundesamt für Migra- (3) Weigern sich Gefangene, eingebrachtes Gut, dessen tion und Flüchtlinge übermitteln. Weichen die personenbezo- Aufbewahrung nach Absatz 2 ausgeschlossen ist, aus der genen Daten von den den Vollzugsbehörden bekannten Daten Anstalt zu verbringen, so darf die Anstalt diese Gegenstände ab, teilen die angefragten Behörden den Vollzugsbehörden die auf Kosten der Gefangenen außerhalb der Anstalt verwahren, abweichenden Daten mit. Die Daten dürfen auch im Wege verwerten oder vernichten. eines automatisierten Abrufverfahrens oder einer regelmäßi- (4) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kennt- gen Datenübermittlung abgefragt und übermittelt werden. Der nisse über Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln, Senat kann durch Rechtsverordnung weitere Einzelheiten zur dürfen von der Anstalt vernichtet oder unbrauchbar gemacht Datenerhebung und -übermittlung sowie zum Verfahren der werden. Ersuchen regeln. Der Senat kann die Ermächtigung nach Satz 5 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde § 78 weiter übertragen. Durchsuchung (4) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen von den Vollzugsbehörden im Übrigen nur für die in Absatz 1, und § 81 (1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Absatz 2 dieses Gesetzes sowie in § 10 Absatz 2 Satz 1 Num- Anstalt dürfen Gefangene, ihre Sachen und die Hafträume mer 4, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe e jederzeit durchsucht werden, die Sachen und die Hafträume des Hamburgischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes vom auch in Abwesenheit der Gefangenen. Zur Unterstützung der 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 158), zuletzt geändert am Durchsuchung dürfen technische Mittel eingesetzt werden, 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 2, 76), in der jeweils gelten- bei der Durchsuchung der Sachen und Hafträume auch den Fassung genannten Zwecke verarbeitet werden. Die Daten ­Spürhunde. Bei jeder Durchsuchung ist das Schamgefühl zu dürfen ferner öffentlichen Stellen auf deren Ersuchen übermit- schonen. telt werden, soweit die betroffenen Personen verpflichtet (2) Die Durchsuchung von weiblichen und männlichen wären, eine unmittelbare Erhebung der zu übermittelnden Gefangenen darf jeweils nur von Personen gleichen Geschlechts Daten durch die empfangende Stelle zu dulden oder an einer vorgenommen werden. Bei berechtigtem Interesse soll dem solchen Erhebung mitzuwirken. Die ersuchende Stelle hat in Wunsch, die Durchsuchung einer Person eines bestimmten ihrem Ersuchen die Rechtsgrundlage der Mitwirkungs- oder HmbGVBl. Nr. 1 Dienstag, den 14. Januar 2025 45 Duldungspflicht mitzuteilen. Beruht diese Pflicht auf einer dauer in einem Jahr bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbe- Regelung gegenüber der betroffenen Person im Einzelfall, hörde. Diese Frist wird nicht dadurch unterbrochen, dass die weist die ersuchende Stelle zugleich nach, dass eine entspre- Gefangenen am Gottesdienst oder an der Freistunde teilneh- chende Regelung ergangen und vollziehbar ist. men. Während des Vollzuges der Einzelhaft sind die Gefange- nen in besonderem Maße zu betreuen. (5) Die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens drei Jahre nach der Entlassung oder Verlegung (4) Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 3 und 5 der Gefangenen in eine andere Anstalt zu löschen. sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Anstaltsordnung anders nicht vermie- § 80 den oder behoben werden kann. Feststellung von Suchtmittelmissbrauch (5) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport (1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der ist die Fesselung auch zulässig, wenn zu befürchten ist, dass Anstalt kann die Anstaltsleitung allgemein oder im Einzelfall die Gefangenen sich dem Vollzug entziehen werden (einfache Maßnahmen anordnen, die geeignet sind, den Suchtmittel- Fluchtgefahr). missbrauch festzustellen. Die Maßnahmen dürfen nicht mit (6) Fesseln dürfen in der Regel nur an den Händen oder an einem körperlichen Eingriff verbunden sein. den Füßen angelegt werden. Im Interesse der Gefangenen (2) Wird Suchtmittelmissbrauch festgestellt, können die kann die Anstaltsleitung eine andere Art der Fesselung anord- Kosten der Maßnahme den betroffenen Gefangenen auferlegt nen. Eine Fixierung sämtlicher Gliedmaßen ist nur zulässig, werden. soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der § 81 Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Festnahmerecht Gefahr unerlässlich ist. (1) Gefangene, die entwichen sind oder sich sonst ohne § 83 Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhalten, können durch die Anstalt oder auf ihre Veranlassung hin festgenommen und in Anordnungsbefugnis, Verfahren die Anstalt zurückgebracht werden. (1) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet die Anstalts- (2) Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dürfen den leitung an. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bediens- Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt tete der Anstalt diese Maßnahmen vorläufig anordnen. Die werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme Entscheidung der Anstaltsleitung ist unverzüglich einzuholen. der entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Eine nicht nur kurzfristige Fixierung im Sinne von § 82 Ab- Anstalt aufhaltenden Gefangenen erforderlich ist. satz 6 Satz 3 ist nur auf Grund vorheriger Anordnung durch das zuständige Gericht zulässig. Eine Fixierung ist kurzfristig, § 82 wenn sie absehbar die Dauer einer halben Stunde unterschrei- tet. Die gerichtliche Anordnung erfolgt auf Grund eines Besondere Sicherungsmaßnahmen Antrags der Anstaltsleitung, bei Gefahr im Verzug anderer (1) Gegen Gefangene können besondere Sicherungsmaß- Bediensteter der Anstalt. Bei Gefahr im Verzug können auch nahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder die Anstaltsleitung oder, wenn deren Entscheidung nicht auf Grund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maß rechtzeitig eingeholt werden kann, andere Bedienstete der Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Anstalt eine Fixierung nach Satz 4 vorläufig anordnen; die Personen oder Sachen oder die Gefahr der Selbsttötung oder richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachträglich ein- der Selbstverletzung besteht. zuholen. Die nachträgliche Einholung einer richterlichen Ent- scheidung gemäß Satz 7 ist nicht erforderlich, wenn bereits zu (2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig: Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die richterliche Ent- 1. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen, scheidung erst nach Wegfall des Grundes ihrer Anordnung ergehen wird, oder die Fixierung vor Herbeiführung der Ent- 2. die Beobachtung der Gefangenen, in besonderen Hafträu- scheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung men auch mit technischen Hilfsmitteln, insbesondere auch zu erwarten ist. durch den Einsatz von optisch-elektronischen Einrichtun- gen (§ 21 des Hamburgischen Justizvollzugsdatenschutz­ (2) Die Entscheidung wird den Gefangenen von der gesetzes), Anstaltsleitung mündlich eröffnet und mit einer kurzen 3. die Absonderung von anderen Gefangenen, Begründung schriftlich abgefasst. Bei einer Fixierung im Sinne von § 82 Absatz 6 Satz 3 sind die Anordnung und die 4. der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im dafür maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die Dauer, die Freien, Art der Überwachung und die Beendigung zu dokumentieren. 5. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Nach Beendigung der Fixierung sind die Gefangenen unver- Haftraum ohne gefährdende Gegenstände und züglich auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der 6. die Fesselung. durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen; auch dies ist zu dokumentieren. Eine Fesselung nach Satz 1 Nummer 6 von nach § 78 Absatz 3 entkleideten Gefangenen darf nur erfolgen, wenn und solange (3) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind in angemesse- dies unerlässlich ist. In diesen Fällen sind besondere Maßnah- nen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem men zur Schonung des Schamgefühls zu treffen, soweit dies Umfang sie aufrechterhalten werden müssen. möglich ist. (4) Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 82 Absatz 2 (3) Die unausgesetzte Absonderung Gefangener (Einzel- Satz 1 Nummern 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde unverzüg- haft) ist nur zulässig, wenn sie aus den Gründen des Absatzes 1 lich mitzuteilen, wenn sie länger als drei Tage aufrechterhalten unerlässlich ist. Einzelhaft von mehr als zwei Monaten Gesamt- werden. 46 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 1 § 84 rechtmäßig durchführen und der damit verfolgte Zweck auf Ärztliche Überwachung andere Weise nicht erreicht werden kann. besonderer Sicherungsmaßnahmen (2) Gegen andere Personen als Gefangene darf unmittelba- (1) Werden Gefangene ärztlich behandelt oder beobachtet rer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass für die Anord- Gefangene zu befreien oder in den Anstaltsbereich widerrecht- nung einer besonderen Sicherungsmaßnahme, ist vorher eine lich einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhal- ärztliche Stellungnahme einzuholen. Ist dies wegen Gefahr im ten. Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich (3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang auf Grund anderer nachträglich eingeholt. Regelungen bleibt unberührt. (2) Sind Gefangene in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht oder nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Num- § 88 mer 6 gefesselt, so sucht die Anstaltsärztin oder der Anstalts- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit arzt sie unverzüglich und sodann im erforderlichen Umfang, mindestens jedoch täglich auf. (1) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnah- (3) Die Ärztin oder der Arzt sind regelmäßig zu hören, men des unmittelbaren Zwangs sind diejenigen zu wählen, die solange den Gefangenen der tägliche Aufenthalt im Freien die einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am entzogen wird oder Einzelhaft (§ 82 Absatz 3) andauert. wenigsten beeinträchtigen. (4) Während der Absonderung und Unterbringung in (2) Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn einem besonders gesicherten Haftraum sind die Gefangenen in zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem besonderem Maße zu betreuen. Sind die Gefangenen darüber angestrebten Erfolg steht. hinaus gefesselt, sind sie durch einen Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten, im Falle einer § 89 Fixierung im Sinne von § 82 Absatz 6 Satz 3 durch eine für die Handeln auf Anordnung Überwachung von Fixierungen geschulte Bedienstete oder einen für die Überwachung von Fixierungen geschulten (1) Wird unmittelbarer Zwang von Vorgesetzten oder sonst Bediensteten. befugten Personen angeordnet, sind die Bediensteten ver- pflichtet, die Anordnung zu befolgen, es sei denn, sie verletzt § 85 die Menschenwürde oder ist nicht zu dienstlichen Zwecken Ersatz von Aufwendungen erteilt worden. (1) Die Gefangenen sind verpflichtet, der Anstalt Aufwen- (2) Die Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dungen zu ersetzen, die sie durch eine vorsätzliche oder grob dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgen die Bedienste- fahrlässige Selbstverletzung oder Verletzung anderer Gefange- ten sie trotzdem, trifft sie eine Schuld nur, wenn sie erkennen ner oder Beschädigung fremder Sachen verursacht haben. oder wenn es nach den ihnen bekannten Umständen offen- Ansprüche aus sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unbe- sichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird. rührt. (3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung (2) Bei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.