Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 1 vom 14.01.2025, Seiten 1 – 92, Größe: 976 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-01-14

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ische Maßnahmen oder gruppentherapeutischen Maßnahmen, an Maßnahmen und Maßnahmen nach § 17 Absatz 2. zur Behandlung von Sucht und Substanzmissbrauch, an Trai- (3) Das Teilhabgeld beträgt 14 vom Hundert der Eckvergü- ningsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz tung (§ 44 Absatz 2 Satz 1). Es wird zum Ende des Monats sowie sozialtherapeutischen Behandlungsmaßnahmen teil, so rückwirkend gewährt. Sind den Gefangenen im Laufe des erhalten sie in Höhe der ihnen dadurch entgehenden Ausbil- Monats Gelder zugegangen, wird zum Ausgleich ein Betrag bis dungsbeihilfe (§ 45) oder des Arbeitsentgelts (§ 44) eine Ent- zur Höhe des Teilhabegelds abgezogen. geltfortzahlung. (4) Das Teilhabegeld wird dem Hausgeldkonto gutge- § 49 schrieben und darf für den Einkauf (§ 61) oder anderweitig Arbeitslosenversicherung verwendet werden. Soweit die Vollzugsbehörden Beiträge zur Bundesagentur § 54 für Arbeit zu entrichten haben – § 347 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, Überbrückungsgeld 595), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 (1) Das Überbrückungsgeld wird aus sechs Zehnteln der in S. 1, 28), in der jeweils geltenden Fassung –, können sie von der diesem Gesetz geregelten Bezüge (§§ 44, 45, 48) und der Bezüge Ausbildungsbeihilfe oder dem Arbeitsentgelt einen Betrag der Gefangenen gebildet, die in einem freien Beschäftigungs- einbehalten, der dem Anteil der Gefangenen am Beitrag ent- verhältnis stehen oder denen gestattet ist, sich selbst zu spräche, wenn sie diese Bezüge als Arbeitnehmer erhielten. beschäftigen (§ 24 Absatz 1), soweit die Bezüge den Gefange- nen nicht als Hausgeld zur Verfügung stehen und das Über- § 50 brückungsgeld noch nicht die angemessene Höhe erreicht hat. Vergütungsordnung Die angemessene Höhe wird von der Aufsichtsbehörde (§ 122) festgesetzt. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Vergütung nach § 43 zu erlassen (2) Das Überbrückungsgeld dient vorrangig dem Lebens- (Vergütungsordnung). Der Senat kann die Ermächtigung nach unterhalt der Gefangenen und ihrer Unterhaltsberechtigten Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde für die ersten vier Wochen nach ihrer Entlassung. Es wird den weiter übertragen. Gefangenen bei der Entlassung in die Freiheit ausgezahlt. Die Anstalt kann es ganz oder zum Teil den Bewährungshelferin- Abschnitt 6 nen bzw. Bewährungshelfern oder einer mit der Entlassenen- Gelder der Gefangenen betreuung befassten Stelle oder den Personensorgeberechtig- ten überweisen, die darüber entscheiden, wie das Geld inner- § 51 halb der ersten vier Wochen nach der Entlassung an die Gefangenen ausgezahlt wird. Die Bewährungshelferinnen bzw. Grundsatz Bewährungshelfer und die mit der Entlassenenbetreuung Die Gelder der Gefangenen werden auf Hausgeldkonten, befasste Stelle sind verpflichtet, das Überbrückungsgeld von Überbrückungsgeldkonten und Eigengeldkonten der Gefange- ihrem Vermögen gesondert zu halten. Mit Zustimmung der nen in der Anstalt geführt. Für Freigängerinnen und Freigän- Gefangenen kann das Überbrückungsgeld auch den Unter- ger (§ 24) sind Ausnahmen mit Zustimmung der Anstalts­ haltsberechtigten überwiesen werden. leitung zulässig. Die Gelder dürfen nach Maßgabe der §§ 52 bis (3) Die Gefangenen dürfen vor ihrer Entlassung nicht über 55 verwendet werden. das Überbrückungsgeld verfügen. Die Anstaltsleitung soll jedoch gestatten, dass das Überbrückungsgeld in Anspruch § 52 genommen wird Hausgeld 1. für notwendige Maßnahmen der Entlassungsvorbereitung, (1) Das Hausgeld wird aus monatlich drei Zehnteln der in insbesondere zur Erlangung eines Arbeitsplatzes und einer diesem Gesetz geregelten Bezüge der Gefangenen (§§ 44, 45, Unterkunft, HmbGVBl. Nr. 1 Dienstag, den 14. Januar 2025 41 2. bei Aufnahme eines freien Beschäftigungsverhältnisses gene hilfsbedürftig sind oder eine Gefahr für Leben oder oder einer Selbstbeschäftigung außerhalb der Anstalt in den Gesundheit von Gefangenen besteht und bei einer gemeinsa- ersten beiden Monaten zur Finanzierung der hierfür erfor- men Unterbringung mit nicht hilfsbedürftigen oder gefährde- derlichen Mittel, insbesondere von Kleidung und Kosten ten Gefangenen diese zugestimmt haben. zu benutzender Verkehrsmittel, (2) Ausbildung und Arbeit finden in Gemeinschaft statt, 3. für Kosten der Krankenbehandlung nach § 65 Absätze 2 soweit dies mit Rücksicht auf die Anforderungen der verfügba- und 3, ren Ausbildungs- und Arbeitsplätze möglich ist. Dasselbe gilt wenn die Maßnahmen ohne die Inanspruchnahme des Über- für arbeitstherapeutische und sonstige Beschäftigung während brückungsgeldes gefährdet wären. Die Anstaltsleitung kann der Arbeitszeit. Gefangenen auch gestatten, dass das Überbrückungsgeld in (3) Während der Freizeit können die Gefangenen sich in Anspruch genommen wird, um die Vollstreckung von Ersatz- der Gemeinschaft mit anderen aufhalten. Für die Teilnahme freiheitsstrafe zu vermeiden oder um Opfer ihrer Straftaten zu an gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann die Anstalts­ entschädigen, soweit der Zweck nach Absatz 2 Satz 1 dadurch leitung mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen und nicht gefährdet wird. organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Rege- lungen treffen. § 55 (4) Die gemeinschaftliche Unterbringung während der Eigengeld Arbeitszeit und Freizeit kann eingeschränkt werden, wenn (1) Das Eigengeld wird gebildet 1. die Gefangenen nach § 9 untersucht werden, aber nicht 1. aus Bargeld, das den Gefangenen gehört und ihnen als ­länger als zwei Monate, Eigengeld gutzuschreiben ist, 2. es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert, 2. aus Geldern, die für die Gefangenen eingezahlt werden, und 3. ein schädlicher Einfluss auf andere Gefangene zu befürch- 3. aus Bezügen der Gefangenen, die nicht als Hausgeld oder ten ist, Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden. 4. dies aus erzieherischen Gründen angezeigt ist oder (2) Hat das Überbrückungsgeld noch nicht die nach § 54 5. die Gefangenen zustimmen. Absatz 1 bestimmte Höhe erreicht, so ist die Verfügung über das Eigengeld in Höhe des Unterschiedsbetrages ausgeschlos- § 57 sen. § 54 Absatz 3 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. Daneben kann die Anstaltsleitung die Inanspruchnahme von Eigengeld Wohngruppen für den Einkauf (§ 61) im ersten Monat nach der Aufnahme (1) Geeignete Gefangene sollen in Wohngruppen unterge- gestatten. Für den in Anspruch genommenen Betrag gilt bracht werden. Nicht geeignet sind in der Regel Gefangene, die Absatz 4 entsprechend. auf Grund ihres Verhaltens nicht gruppenfähig sind. (3) Hat das Überbrückungsgeld die nach § 54 Absatz 1 (2) Wohngruppen sollen in der Regel mindestens mit acht bestimmte Höhe erreicht, dürfen die Gefangenen über das und höchstens mit zwölf Gefangenen belegt werden. Eine Eigengeld verfügen, für den Einkauf (§ 61) jedoch nur, wenn Belegung mit mehr als fünfzehn Gefangenen darf nicht erfol- sie ohne ihr Verschulden nicht über Haus- oder Teilhabegeld gen. Die Belegung soll sich an erzieherischen Grundsätzen, in ausreichendem Umfang verfügen und nur in angemessener insbesondere an dem Alter der Gefangenen, an der Dauer der Höhe. zu vollziehenden Jugendstrafen und an den diesen zu Grunde (4) Wird für Gefangene Geld eingezahlt, das ausdrücklich liegenden Straftaten, orientieren. für einen zusätzlichen Einkauf (§ 61 Absatz 2) bestimmt ist, ist (3) Wohngruppen werden von erzieherisch befähigten es als zweckgebundenes Eigengeld gutzuschreiben. Zweckge- Bediensteten geleitet, verfügen über Gruppenräume für bundenes Eigengeld, das nicht oder nicht in vollem Umfang gemeinschaftliche Beschäftigung und bieten besondere für den folgenden zusätzlichen Einkauf verwendet wird, ist in Behandlungs- und Freizeitangebote. Höhe des nicht verwendeten Betrages als Eigengeld nach Absatz 1 zu behandeln. Unterabschnitt 2 (5) Wurde den Gefangenen Bargeld als Eigengeld gutge- Grundversorgung schrieben, das sie unerlaubt in die Anstalt eingebracht oder einzubringen versucht haben oder das sie in der Anstalt aus § 58 anderen Gründen unerlaubt im Besitz hatten, dürfen sie über das Eigengeld in Höhe des gutgeschrieben Betrages nicht ver- Ausstattung des Haftraumes, persönlicher Besitz fügen. (1) Die Gefangenen dürfen ihre Hafträume in angemesse- nem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Lichtbilder nahe- Abschnitt 7 stehender Personen und Erinnerungsstücke von persönlichem Aufenthalt und Grundversorgung Wert werden ihnen belassen. Unterabschnitt 1 (2) Vorkehrungen und Gegenstände, die die Übersichtlich- keit des Haftraumes behindern, in anderer Weise Sicherheit Aufenthalt während der Haft oder Ordnung der Anstalt gefährden oder die Erfüllung des Vollzugsziels gefährden, können ausgeschlossen werden. § 56 (3) Die Anstaltsleitung kann besondere Regelungen zum Unterbringung angemessenen Umfang der Haftraumausstattung und zu Art (1) Die Gefangenen werden während der Ruhezeit allein in und Umfang der Vorkehrungen und Gegenstände nach Ab- ihren Hafträumen untergebracht. Sie können auch während satz 2, insbesondere zu Wertgrenzen für Armbanduhren, der Ruhezeit gemeinsam untergebracht werden, wenn Gefan- Schmuckgegenstände und Elektrogeräte, treffen. 42 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 1 § 59 die dafür erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Kleidung Gesundheitsschutzes und der Hygiene in der Anstalt zu dul- den. (1) Die Gefangenen dürfen eigene Kleidung tragen, wenn sie für Reinigung und Instandsetzung auf eigene Kosten sor- § 63 gen. § 58 Absatz 2 gilt entsprechend. Krankenbehandlung (2) Die Anstaltsleitung kann das Tragen von Anstalts­ kleidung allgemein oder im Einzelfall anordnen, wenn dies aus Gefangene haben Anspruch auf Krankenbehandlung. Die Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich Krankenbehandlung umfasst ist. 1. ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie (§ 11 Absatz 2 Nummer 1 und § 25), § 60 2. zahnärztliche Behandlung, Verpflegung 3. Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Die Gefangenen erhalten Anstaltsverpflegung. Zusammen- Suprakonstruktionen, setzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung werden ärzt- 4. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, lich überwacht. Religiöse und weltanschauliche Speisegebote werden beachtet. 5. Krankenhausbehandlung, 6. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergän- § 61 zende Leistungen, Einkauf soweit Belange des Vollzugs dem nicht entgegenstehen. (1) Die Gefangenen können regelmäßig aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot einkaufen (Regeleinkauf). § 64 (2) Den Gefangenen können in angemessenem Umfang bis Versorgung mit Hilfsmitteln zu dreimal jährlich zusätzlich zu dem Regeleinkauf einkaufen. Gefangene haben Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Die Anstaltsleitung kann einen weiteren Zusatzeinkauf durch Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Umbuchung vom frei verfügbaren Eigengeld gewähren, wenn Hilfsmitteln, sofern dies nicht mit Rücksicht auf die Kürze des die Zwecke der Behandlung, namentlich die Erfüllung von verbleibenden Freiheitsentzugs ungerechtfertigt ist. Der Unterhalts- und Schuldenverpflichtungen sowie Leistungen Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instand­ im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs, dadurch nicht gefähr- setzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die det werden. Ausbildung in ihrem Gebrauch, soweit Belange des Vollzuges (3) Für die Organisation des Einkaufs und den Inhalt des dem nicht entgegenstehen. Warenangebots kann die Anstaltsleitung unter Würdigung der Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen besondere Rege- § 65 lungen treffen. Art und Umfang der Leistungen, Kostenbeteiligung (4) Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung der (1) Art und Umfang der Gesundheitsuntersuchungen und Anstalt gefährden, können vom Einkauf ausgeschlossen wer- medizinischen Vorsorgeleistungen (§ 62), der Leistungen zur den. Auf ärztliche Anordnung kann den Gefangenen der Ein- Krankenbehandlung (§ 63) und der Versorgung mit Hilfsmit- kauf einzelner Nahrungs- und Genussmittel ganz oder teil- teln (§ 64) entsprechen den Leistungen nach den Vorschriften weise untersagt werden, wenn zu befürchten ist, dass sie ihre des Sozialgesetzbuches und den auf Grund dieser Vorschriften Gesundheit ernsthaft gefährden. In Krankenhäusern und getroffenen Regelungen. Krankenabteilungen kann der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genussmittel auf ärztliche Anordnung allgemein unter- (2) An den Kosten für Leistungen nach § 64 sowie für sagt oder eingeschränkt werden. z­ahntechnische Leistungen und Zahnersatz können volljäh- rige Gefangene in angemessenem Umfang beteiligt werden. Abschnitt 8 (3) Für Leistungen, die nach Art oder Umfang über das in Gesundheitsfürsorge Absatz 1 genannte Maß hinausgehen, können den Gefangenen die gesamten Kosten auferlegt werden. § 62 Gesundheitsuntersuchungen, Vorsorgeleistungen, § 66 Gesundheitsschutz und Hygiene Behandlung aus besonderem Anlass (1) Die Gefangenen haben Anspruch auf Gesundheitsunter- Mit Zustimmung der Gefangenen soll die Anstalt ärztliche suchungen und medizinische Vorsorgeleistungen. Behandlungen, insbesondere Operationen oder prothetische (2) Gefangene haben für ihre Kinder, die mit ihnen in der Maßnahmen durchführen lassen, die ihre soziale Eingliede- Anstalt untergebracht sind, Anspruch auf Untersuchungen zur rung fördern. Die Kosten tragen die Gefangenen. Sind sie dazu Früherkennung von Krankheiten, die die körperliche oder nicht in der Lage, kann die Anstalt sie in begründeten Fällen geistige Entwicklung ihrer Kinder gefährden. in angemessenem Umfang übernehmen. (3) Gefangene können sich zur Verhütung von Zahnerkran- § 67 kungen einmal pro Kalenderjahr zahnärztlich untersuchen lassen, Gefangene, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht Aufenthalt im Freien vollendet haben, einmal in jedem Kalenderhalbjahr. Den Gefangenen wird ermöglicht, sich täglich mindestens (4) Die Gefangenen haben die notwendigen Anordnungen eine Stunde im Freien aufzuhalten, wenn die Witterung dies zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen sowie zulässt. HmbGVBl. Nr. 1 Dienstag, den 14. Januar 2025 43 § 68 (4) Beim Tod ausländischer Staatsangehöriger ist die Überstellung, Verlegung zum Zweck der Behandlung zuständige Auslandsvertretung zu verständigen. (1) Kranke Gefangene können in das Zentralkrankenhaus Abschnitt 9 der Untersuchungshaftanstalt überstellt oder in eine für die Religionsausübung Behandlung ihrer Krankheit besser geeignete Anstalt verlegt werden. § 72 (2) Kann die Krankheit der Gefangenen in einer Anstalt Seelsorge oder im Zentralkrankenhaus der Untersuchungshaftanstalt (1) Den Gefangenen darf religiöse Betreuung durch Seel- nicht erkannt oder behandelt werden oder ist es nicht möglich, sorgerinnen und Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht die Gefangenen rechtzeitig in das Zentralkrankenhaus zu versagt werden. Auf ihren Wunsch ist ihnen zu helfen, mit überstellen, sind sie in ein Krankenhaus außerhalb des Voll­ Seelsorgerinnen oder Seelsorgern ihrer Religionsgemeinschaft zuges zu bringen. in Verbindung zu treten. (3) Wird während des Aufenthaltes der Gefangenen in (2) Die Gefangenen dürfen grundlegende religiöse Schrif- einem Krankenhaus außerhalb des Vollzuges die Strafvollstre- ten besitzen. Sie dürfen ihnen nur bei grobem Missbrauch ckung unterbrochen, so tragen die Vollzugsbehörden die bis entzogen werden. zum Beginn der Strafunterbrechung angefallenen Kosten. (3) Den Gefangenen sind Gegenstände des religiösen § 69 Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen. Behandlung während Lockerungen, § 73 freies Beschäftigungsverhältnis Seelsorgerinnen, Seelsorger (1) Während einer Freistellung von der Haft oder eines (1) Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im Einverneh- Ausgangs haben die Gefangenen gegen die Vollzugsbehörden men mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt nur einen Anspruch auf Krankenbehandlung in den für sie bestellt oder vertraglich verpflichtet. zuständigen Anstalten. (2) Wenn die geringe Anzahl der Angehörigen einer Religi- (2) Der Anspruch auf Leistungen nach den §§ 62 bis 64 onsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfer- ruht, solange die Gefangenen auf Grund eines freien Beschäfti- tigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzu- gungsverhältnisses (§ 24 Absatz 1) krankenversichert sind.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.