Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 1 vom 14.01.2025, Seiten 1 – 92, Größe: 976 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-01-14

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n der Haft nicht gewährt wenn sie hierfür geeignet sind. Geeignet sind Gefangene, wenn wird, lässt die Anstaltsleitung sie mit ihrer Zustimmung zu verantwortet werden kann zu erproben, dass sie sich dem Voll- den Terminen ausführen, sofern wegen Entweichungs- oder zug nicht entziehen oder die Lockerungen nicht zur Begehung Missbrauchsgefahr (§ 36 Absatz 1 Satz 2) keine überwiegenden von Straftaten missbrauchen werden. Gefangenen, die sich seit Gründe entgegenstehen. Sind die Gefangenen als Partei oder mindestens fünf Jahren ununterbrochen in Freiheitsentzie- Beteiligte geladen, ist ihre Ausführung nur zu ermöglichen, hung befinden, sollen darüber hinaus jährlich mindestens zwei wenn ihr persönliches Erscheinen angeordnet oder von Geset- Ausführungen gemäß Satz 1 Nummer 1 zur Erhaltung der zes wegen erforderlich ist, sonst kann sie ermöglicht werden. Lebenstüchtigkeit gewährt werden, wenn nicht konkrete Die Kosten tragen die Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Gefangenen Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in sich trotz Sicherungsmaßnahmen einschließlich ständiger und angemessenem Umfang übernehmen. unmittelbarer Aufsicht dem Vollzug entziehen oder die Aus- führung zu erheblichen Straftaten missbrauchen werden. (3) Auf Ersuchen eines Gerichts lässt die Anstaltsleitung Lockerungen nach Satz 1 Nummer 4 werden nach Anhörung die Gefangenen vorführen. Sie erteilt die erforderlichen Wei- der Vollstreckungsleitung gewährt. § 13 Absatz 3 gilt in den sungen und entscheidet über besondere Sicherungsmaßnah- Fällen des Satzes 1 Nummern 2 bis 6 und des Satzes 3 entspre- men, insbesondere über die Dauer der während der Vorfüh- chend. rung erforderlichen Fesselung der Gefangenen. (2) Lockerungen können versagt werden, wenn die Gefan- (4) Die Anstalt unterrichtet das Gericht über das Ver­ genen ihren Mitwirkungspflichten (§ 5 Absatz 1) nicht nach- anlasste. kommen. § 39 (3) Durch die Freistellung von der Haft wird die Strafvoll- streckung nicht unterbrochen. Lockerungen zur Vorbereitung der Eingliederung (4) Die Anstaltsleitung kann den Gefangenen Weisungen (1) Um die Eingliederung vorzubereiten, sollen den Gefan- für Lockerungen erteilen. genen Lockerungen gewährt werden (§ 36). (5) Bei der Entscheidung über Gewährung und Ausgestal- (2) Darüber hinaus können den Gefangenen nach Maßgabe tung der Lockerungen sind die Belange der Opfer zu berück- des § 36 zur Vorbereitung der Eingliederung sichtigen. § 406d Absätze 2 und 3 der Strafprozessordnung gilt 1. innerhalb von drei Monaten vor der Entlassung weitere entsprechend. Freistellung von der Haft bis zu vierzehn Kalendertagen, (6) Im Rahmen der Vollzugs- und Resozialisierungspla- 2. in einer sozialtherapeutischen Einrichtung (§ 14) weitere nung ist zu prüfen, ob vorgesehene Vollzugslockerungen mit Freistellung von der Haft bis zu sechs Monaten vor der Ent- Weisungen zur Unterbindung von Kontaktaufnahmen mit lassung, dem Opfer oder dessen Angehörigen verbunden werden sollen. 3. zur Teilnahme an langfristigen Wiedereingliederungsmaß- § 37 nahmen nach Anhörung der Vollstreckungsleitung weitere Freistellung von der Haft bis zu vier Monaten vor der Ent- Lockerungen aus wichtigem Anlass lassung (1) Die Anstaltsleitung kann Gefangenen aus Anlass der gewährt werden. lebensgefährlichen Erkrankung oder des Todes von Angehöri- gen oder aus anderem wichtigen Anlass nach Maßgabe des § 36 (3) Zum Freigang zugelassene Gefangene können inner- Ausgang oder weitere Freistellung von der Haft gewähren, aus halb von neun Monaten vor der Entlassung weitere Freistel- anderem wichtigen Anlass jedoch nur jeweils bis zu sieben lung von der Haft bis zu sechs Tagen im Monat erhalten; Kalendertagen. Absatz 2 Nummer 1 findet keine Anwendung. (2) Sind die Gefangenen für die Gewährung von Ausgang (4) Die Gefangenen können in den offenen Vollzug (§ 13) oder für die Freistellung von der Haft nichtgeeignet, kann die verlegt werden, wenn dies der Vorbereitung der Eingliederung Anstaltsleitung sie ausführen lassen. Die Kosten tragen die dient. Gefangenen. Der Anspruch ist nicht geltend zu machen, wenn (5) Werden Lockerungen nach Absatz 2 Nummer 2 oder 3 dies die Erziehung oder die Eingliederung behindern würde. gewährt, sollen den Gefangenen Weisungen erteilt werden. Sie (3) Kranke Gefangene, bei denen auf Grund ihrer Krank- können insbesondere angewiesen werden, sich einer von der heit in Kürze mit dem Tod gerechnet werden muss, können Anstalt bestimmten Betreuungsperson zu unterstellen und bis zur Entscheidung über einen Strafausstand von der Haft jeweils für kurze Zeit in die Anstalt zurückzukehren. 38 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 1 Unterabschnitt 8 Satz 1 findet keine Anwendung bei Gefangenen, Entlassung und Eingliederung 1. sofern mit dem Strafende eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr vollständig vollstreckt sein würde, § 40 2. bei denen ein sich unmittelbar anschließender, über den Vorbereitung der Eingliederung 6. Januar hinausgehender Vollzug vorgemerkt ist, (1) Zur Vorbereitung der Eingliederung sind die Gefange- 3. bei denen die Vollzugsanstalt oder Vollstreckungsbehörde nen bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und Kenntnis davon hat, dass mit der Ausweisung oder Abschie- sozialen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Die bung zu rechnen oder ein Auslieferungsverfahren anhängig Bereitschaft der Gefangenen, ihre Angelegenheiten dabei ist, soweit wie möglich selbstständig zu regeln, ist zu wecken und 4. die strafrechtlich verfolgt werden, weil ihnen zur Last gelegt zu fördern. Die Anstalt arbeitet daneben frühzeitig mit den in wird, während des Vollzuges oder während einer Straf­ § 118 Absatz 1 genannten Behörden, Institutionen und Perso- unterbrechung Straftaten begangen zu haben, nen zusammen, um zu erreichen, dass die Eingliederung der 5. gegen die in der Strafhaft in den fünf Monaten vor dem in Gefangenen gefördert wird und sie insbesondere über eine Satz 1 genannten Zeitraum ein nicht zur Bewährung aus­ geeignete Unterbringung, eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle gesetzter Arrest als Disziplinarmaßnahme verhängt wurde und, soweit dies im Einzelfall geboten erscheint, persönliche oder Betreuung verfügen. Insbesondere mit der Fachstelle Über- gangsmanagement, der Jugendbewährungshilfe, der Jugendge- 6. die in den fünf Monaten vor dem in Satz 1 genannten Zeit- richtshilfe, den Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht und raum entwichen oder aus einer Lockerung nicht oder weiteren Stellen der Entlassenenhilfe ist frühzeitig Kontakt schuldhaft verspätet zurückkehrten. aufzunehmen. Die Kontaktaufnahme zu den zuständigen Fall- Wenn der durch Entscheidung des Vollstreckungsleiters nach managerinnen oder Fallmanagern soll in der Regel sechs § 88 des Jugendgerichtsgesetzes festgelegte Entlassungszeit- Monate vor der voraussichtlichen Haftentlassung erfolgen. Die punkt in die Zeit vom 1. Dezember bis zum 6. Januar fällt, Fallmanagerinnen oder die Fallmanager leiten nach Zustim- gelten Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die mung der betroffenen Gefangenen im Einvernehmen mit der Gefangenen an dem Werktag entlassen werden können, der auf Justizvollzugsanstalt Maßnahmen zur Planung der Eingliede- den Tag der Rechtskraft der Entscheidung der Vollstreckungs- rung und zur praktischen Vorbereitung der Haftentlassung leiterin oder des Vollstreckungsleiters folgt, frühestens jedoch ein. Die Jugendbewährungshilfe und die Jugendgerichtshilfe an dem vor dem 1. Dezember liegenden Werktag. Absatz 2 beteiligen sich nach der Beauftragung durch das zuständige bleibt unberührt. Absatz 4 findet keine Anwendung. Fällt der Gericht an entsprechenden Maßnahmen. Die Personensorge- Werktag nach den Sätzen 1 und 3 auf einen Samstag, ist der berechtigten werden rechtzeitig unterrichtet. vorhergehende Freitag maßgeblich. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 dienen dazu, die Gefange- (4) Die Entlassung kann bis zu zwei Tagen vorverlegt wer- nen zu befähigen, den Alltag in Freiheit zu bewältigen. Mit der den, wenn die Gefangenen zu ihrer Eingliederung hierauf Vermittlung insbesondere von Wohnraum, Erwerbstätigkeit, angewiesen sind. therapeutischen Angeboten und persönlicher Betreuung kön- nen Gefangene Unterstützung bei der Schaffung einer Exis- (5) Absätze 2 bis 4 gelten auch nach einer Anrechnung der tenzgrundlage erhalten. Dadurch werden ihnen Perspektiven Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt (§ 46 Absatz 3 für ein Leben ohne Straffälligkeit eröffnet und ihre Unabhän- Satz 1) oder wenn eine Strafe oder Ersatzfreiheitsstrafe infolge gigkeit gefördert. der Vorverlegung überhaupt nicht vollzogen wird. (6) Bedürftigen Gefangenen kann bei der Entlassung ein § 41 Zuschuss zu den Reisekosten, angemessene Kleidung und Entlassung sonstige notwendige Unterstützung gewährt werden. (1) Die Gefangenen sollen am letzten Tag ihrer Strafzeit § 42 möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am Vormittag, entlassen Unterstützung nach der Entlassung werden. Dies gilt auch, wenn sie auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder auf Grund eines Gnadenerweises vorzeitig (1) Die Anstalt kann Gefangenen auf Antrag auch nach der zu entlassen sind. Entlassung Hilfestellung gewähren, soweit diese nicht ander- weitig zur Verfügung steht und der Erfolg der Erziehung (2) Fällt das Strafende auf einen Samstag oder Sonntag, gefährdet erscheint. einen gesetzlichen Feiertag, den ersten Werktag nach Ostern oder Pfingsten oder in die Zeit vom 22. Dezember bis zum (2) Auf Antrag der Gefangenen kann eine im Vollzug 6. Januar, so können die Gefangenen an dem diesem Tag oder begonnene Betreuung nach der Entlassung vorübergehend Zeitraum vorhergehenden Werktag entlassen werden, wenn fortgeführt werden, soweit sie nicht anderweitig durchgeführt sie sich zum Zeitpunkt der beabsichtigten Entlassung mindes- werden kann. tens einen Monat ununterbrochen im Vollzug befinden und (3) Im Zuge der nachgehenden Betreuung nach Absatz 2 fürsorgerische Gründe nicht entgegenstehen. können Gefangene auf Antrag vorübergehend wieder in der (3) Fällt das Strafende in die Zeit vom 1. Dezember bis zum Anstalt aufgenommen werden, wenn der Erfolg ihrer Erzie- 6. Januar, so können die Gefangenen an dem diesem Zeitraum hung gefährdet und die Aufnahme aus diesem Grunde gerecht- vorhergehenden Werktag entlassen werden, wenn fertigt ist. Die Anträge der Gefangenen und die Aufnahme sind bei Störungen des Anstaltsbetriebes oder aus erheblichen 1. sie sich zum Zeitpunkt der beabsichtigten Entlassung min- organisatorischen Gründen jederzeit widerruflich. Gegen die destens drei Monate ununterbrochen im Vollzug befinden Aufgenommenen dürfen Maßnahmen des Vollzuges nicht mit und unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. § 87 Absätze 2 2. fürsorgerische Gründe nicht entgegenstehen. und 3 bleibt unberührt. HmbGVBl. Nr. 1 Dienstag, den 14. Januar 2025 39 Abschnitt 5 § 45 Vergütung Ausbildungsbeihilfe (1) Gefangene, die während der Arbeitszeit an Maßnahmen § 43 nach § 17 Absatz 2 teilnehmen, erhalten hierfür eine Ausbil- Vergütung dungsbeihilfe, soweit ihnen keine Leistungen zum Lebens­ Die Teilnahme an Maßnahmen nach § 17 Absatz 2 sowie unterhalt zustehen, die freien Personen aus solchem Anlass die Arbeitsleistung der Gefangenen wird vergütet mit einer gewährt werden. Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Ab- Ausbildungsbeihilfe (§ 45) oder einem Arbeitsentgelt (§ 44) satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezem- und mit einer Freistellung von der Aus- und Weiterbildung ber 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 8. Mai und der Arbeit, die auch als Freistellung von der Haft genutzt 2024 (BGBl. I Nr. 152 S. 1, 23), in der jeweils geltenden Fas- oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann sung bleibt unberührt. (§ 46). Darüber hinaus können die Gefangenen auf Antrag (2) Für die Bemessung und Bekanntgabe der Ausbildungs- einen Erlass von Verfahrenskosten erhalten (§ 47). Die Vergü- beihilfe und für die Gewährung einer Entschädigung gilt § 44 tung soll den Gefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit für entsprechend. ein künftiges straffreies Leben in sozialer Verantwortung vor Augen führen. Sie dient der Förderung der Leistungsbereit- § 46 schaft und der Befähigung der Gefangenen zu einem verant- wortungsvollen Umgang mit Geld während und nach der Freistellung von der Aus- und Weiterbildung Haftzeit. und der Arbeit (1) Haben die Gefangenen einen Monat lang zusammen- § 44 hängend eine Tätigkeit nach § 17 Absatz 2 oder § 23 Absatz 2 Arbeitsentgelt ausgeübt, so werden sie auf ihren Antrag hin einen Kalender- tag von der Aus- und Weiterbildung oder der Arbeit freige- (1) Wer eine Arbeit (§ 23 Absatz 2) ausübt oder an einem stellt. § 20 bleibt unberührt, § 20 Absatz 3 gilt entsprechend. Deutschkurs (§ 18 Absatz 1) oder Alphabetisierungskurs (§ 18 Durch Zeiten, in denen die Gefangenen ohne ihr Verschulden Absatz 2) teilnimmt, erhält ein Arbeitsentgelt. Dies gilt auch, infolge Krankheit, Lockerungen, Freistellung von der Teil- sofern die Gefangenen arbeitstherapeutisch beschäftigt werden (§ 23 Absatz 4). Das Arbeitsentgelt ermöglicht den Gefangenen nahmepflicht und Arbeit oder sonstiger nicht von ihnen zu insbesondere das Ansparen eines Überbrückungsgeldes, die vertretenden Gründe an ihren Leistungen gehindert sind, wird Teilnahme am Einkauf (§ 61) und die Aufrechterhaltung sozi- die Frist nach Satz 1 gehemmt. aler Bindungen. Mit dem Arbeitsentgelt können die Gefange- (2) Die Gefangenen können beantragen, dass die Freistel- nen zudem in die Lage versetzt werden, Verbindlichkeiten, die lung nach Absatz 1 in Form der Freistellung von der Haft nach aus der Tat oder aus anderen Ansprüchen Dritter herrühren, Maßgabe des § 36 gewährt wird. § 20 Absatz 3 gilt entspre- zumindest teilweise zu bedienen und damit auf einen geregel- chend. ten Schuldenabbau nach der Haftentlassung vorbereitet wer- den. (3) Nehmen die Gefangenen die Freistellung nach Absatz 1 oder 2 nicht innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Voraus- (2) Das Arbeitsentgelt ist unter Zugrundelegung von setzungen in Anspruch oder kann die Freistellung nach Absatz 15 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches 2 nicht gewährt werden, weil die Gefangenen hierfür nicht Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 12. November 2009 geeignet sind, so wird die Freistellung auf den Entlassungszeit- (BGBl. 2009 I S. 3712, 3973, 2011 I S. 363), zuletzt geändert am punkt des Gefangenen angerechnet. Die Gesamtzahl der auf 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 30), in der jeweils den Entlassungszeitpunkt anzurechnenden Tage darf sechs ­geltenden Fassung zu bemessen (Eckvergütung); ein Tagessatz Tage pro Jahr nicht übersteigen; die übrigen Tage verfallen. ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; ein Eine Anrechnung ist ausgeschlossen, wenn Stundensatz kann ermittelt werden. Das Arbeitsentgelt ist den Gefangenen schriftlich bekannt zu geben. 1. dies durch das Gericht im Zuge einer Entscheidung über eine Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Jugend- (3) Das Arbeitsentgelt wird nach der Art der Maßnahme strafe zur Bewährung angeordnet wird, und den für deren Erledigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnissen oder Leistungen der Gefangenen gestuft. Es 2. der Zeitraum, der nach einer Entscheidung des Gerichts beträgt mindestens 75 vom Hundert und maximal 125 vom über eine Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Hundert der Eckvergütung. Zulagen können für Arbeiten Jugendstrafe zur Bewährung bis zur Entlassung verbleibt, unter erschwerenden Umwelteinflüssen, zu ungünstigen für eine Anrechnung zu kurz ist, ­Zeiten oder für über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleis- 3. die Gefangenen im Gnadenwege aus der Haft entlassen wer- tete Arbeit gewährt werden. den, (4) Soweit die Gefangenen durch Betriebsschließungen, die 4. nach § 456a Absatz 1 der Strafprozessordnung in Verbin- aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus anderen, ver- dung mit § 2 des Jugendgerichtsgesetzes von der Vollstre- gleichbar schwerwiegenden Gründen in der Anstalt vorge- ckung abgesehen wird. nommen werden, an der Teilnahme an einer Maßnahme nach § 17 Absatz 2, der Ausübung einer Tätigkeit nach § 23 Absatz 2 (4) Ist eine Anrechnung nach Absatz 3 ausgeschlossen, oder der Teilnahme an einem Deutsch- oder Alphabetisie- erhalten die Gefangenen bei ihrer Entlassung eine Ausgleichs- rungskurs nach § 18 gehindert sind, kann die Anstalt mit entschädigung. Die Höhe der Ausgleichsentschädigung beträgt Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch bei fehlender Teil- 15 vom Hundert der ihnen nach § 45 gewährten Ausbildungs- nahme oder Nichtausübung der Tätigkeit eine Entschädigung beihilfe oder des nach § 44 gewährten Arbeitsentgelts. Der in Höhe von höchstens 50 vom Hundert der Eckvergütung nicht verzinsliche, nicht abtretbare und nicht vererbliche gewähren. Der Anspruch auf Auszahlung dieser Entschädi- Anspruch auf Auszahlung der Ausgleichsentschädigung ent- gung ist nicht übertragbar. steht mit der Entlassung. 40 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 1 § 47 48) gebildet. Es darf für den Einkauf (§ 61) oder anderweitig Erlass von Verfahrenskosten verwendet werden. Gefangene können auf Antrag einen Erlass von Verfahrens­ (2) Für Gefangene, die in einem freien Beschäftigungsver- kosten erhalten. Sie erwerben einen Anspruch auf Erlass der hältnis stehen oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäfti- von ihnen zu tragenden Kosten des Strafverfahrens im Sinne gen (§ 24 Absatz 1), wird aus ihren Bezügen ein angemessenes von § 464a der Strafprozessordnung, soweit diese der Freien Hausgeld festgesetzt. und Hansestadt Hamburg zustehen, wenn sie § 53 1. jeweils drei Monate zusammenhängend eine Tätigkeit nach § 17 Absatz 2, § 18 oder § 23 ausgeübt haben, in Höhe der Teilhabegeld von ihnen zuletzt erzielten monatlichen Vergütung, höchs- (1) Bedürftigen Gefangenen wird auf Antrag Teilhabegeld tens aber zehn vom Hundert der zu tragenden Kosten, oder gewährt. Bedürftig sind sie, soweit ihnen aus Hausgeld (§ 52) 2. unter Vermittlung der Anstalt von ihrer Vergütung nach und Eigengeld (§ 55) monatlich ein Betrag bis zur Höhe des § 43 Schadenswiedergutmachung leisten, in Höhe der Teilhabegelds nicht zur Verfügung steht. Hälfte der geleisteten Zahlungen. (2) Gefangene gelten als nicht bedürftig, wenn ihnen ein § 48 Betrag nach Absatz 1 Satz 2 deshalb nicht zur Verfügung steht, weil sie eine ihnen zumutbare Arbeit nicht angenommen oder Entgeltfortzahlung eine ausgeübte Arbeit verschuldet verloren haben. Entspre- Nehmen die Gefangenen stunden- oder tageweise an einzel- chendes gilt in Bezug auf arbeitstherapeut

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.