Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 1 vom 14.01.2025, Seiten 1 – 92, Größe: 976 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-01-14

Quellenkennung: gazette-2025-001. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ie Schutzinteressen des Opfers einzube- untergebracht ist, noch nicht drei Jahre alt und gibt es keine ziehen. Vorschläge für gerichtliche Weisungen an die Betrof- Alternative, so kann es mit Zustimmung der Inhaber des Auf- fene oder den Betroffenen, die auch dem Schutz des Opfers enthaltsbestimmungsrechts in der Anstalt untergebracht wer- 34 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 1 den, in der sich seine Mutter befindet, wenn dies seinem Wohl § 18 entspricht. Vor der Entscheidung über die Unterbringung ist Deutschkurse, Alphabetisierungskurse eine fachliche Stellungnahme des Jugendamtes einzuholen. Stellt das Jugendamt fest, dass die Unterbringung dem Kin- (1) Aus Gründen der Integration und zur Förderung der deswohl nicht entspricht, kommt diese nicht in Betracht. § 111 Sprachkompetenz sollen Gefangenen Deutschkurse angeboten bleibt unberührt. werden. (2) Die Unterbringung einschließlich der Gesundheits­ (2) Gefangenen mit unzureichenden Lese- und Schreib- fürsorge erfolgt auf Kosten der für das Kind Unterhaltspflich- kenntnissen sollen Alphabetisierungskurse angeboten werden. tigen. Von der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs Diese dienen dem Erwerb oder der Vertiefung von Schrift- kann abgesehen werden, wenn hierdurch die gemeinsame sprachkompetenzen, mithilfe derer die Kommunikations­ Unterbringung von Mutter und Kind gefährdet würde. fähigkeit und damit die Teilhabe am sozialen Leben und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erleichtert wird. (3) Mutter im Sinne der Absätze 1 und 2 ist die Person, die das Kind geboren hat. § 19 § 16 Schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen Verlegung, Überstellung, Ausantwortung (1) Bei der schulischen Aus- und Weiterbildung wird der (1) Die Gefangenen dürfen abweichend vom Vollstre- spezielle Förderungsbedarf der Gefangenen in angemessener ckungsplan in eine andere für den Vollzug der Jugendstrafe Weise berücksichtigt. Insbesondere schulpflichtige Gefangene zuständige Anstalt verlegt werden, wenn ihre Erziehung oder erhalten nach Möglichkeit Unterricht in Anlehnung an die für ihre Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert öffentliche Schulen geltenden Vorschriften. Daneben soll nach wird oder dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus Möglichkeit Unterricht zur Erlangung anderer staatlich aner- anderen wichtigen Gründen erforderlich ist. kannter Schulabschlüsse sowie lebenskundlicher Unterricht auf Einzelgebieten erteilt werden. Die schulische Aus- und (2) Die Gefangenen dürfen auch verlegt werden, wenn in Weiterbildung umfasst das Fach Sport. erhöhtem Maß Fluchtgefahr gegeben ist oder sonst ihr Verhal- ten, ihr Zustand oder ihre Kontakte zu anderen Gefangenen (2) Geeigneten Gefangenen soll Gelegenheit zur Berufsaus- eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt dar- bildung, beruflichen Weiterbildung oder Teilnahme an ande- stellen und die aufnehmende Anstalt wegen der mit der Verle- ren ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen (Bil- gung bewirkten Veränderungen der Haftverhältnisse oder dungsmaßnahmen) gegeben werden. Bei der beruflichen Aus- wegen höherer Sicherheitsvorkehrungen zur sicheren Unter- bildung ist berufsbildender Unterricht vorzusehen; dies gilt bringung der Gefangenen besser geeignet ist. auch für die berufliche Weiterbildung, soweit die Art der Maßnahme es erfordert. Berufliche Qualifizierungsmaß­ (3) Die Gefangenen dürfen aus wichtigem Grund vorüber- nahmen sind darauf auszurichten, den Gefangenen für den gehend in eine andere Anstalt überstellt werden. Ein wichtiger Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen zu vermitteln. Grund besteht insbesondere, wenn eine Gefahr für die Sicher- heit oder eine erhebliche Gefahr für die Ordnung der Anstalt (3) Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung und besteht. vorberufliche Qualifizierung im Vollzug (schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen) haben das Ziel, die (4) § 108 bleibt unberührt. Fähigkeiten der Gefangenen zur Eingliederung und zur Auf- (5) Die Gefangenen dürfen auf begründeten Antrag befris- nahme einer Erwerbstätigkeit nach der Haftentlassung zu ver- tet einer Polizeibehörde übergeben werden (Ausantwortung). mitteln, zu vertiefen oder zu erweitern. Sie werden in der Regel als Vollzeitmaßnahme durchgeführt. Bei der Festlegung von (6) Die Personensorgeberechtigten, die Vollstreckungslei- Inhalten, Methoden und Organisationsformen der Bildungs- tung und die Jugendgerichtshilfe werden von der Verlegung angebote werden die Besonderheiten der jeweiligen Zielgruppe unverzüglich unterrichtet. berücksichtigt. Abschnitt 4 § 20 Resozialisierungs- und Vollzugsmaßnahmen Freistellung von der Teilnahmepflicht Unterabschnitt 1 (1) Gefangene, die sechs Monate lang zusammenhängend Bildung und Qualifikation Tätigkeiten nach § 17 Absatz 2 ausgeübt haben, werden auf ihren Antrag hin elf Arbeitstage von der Teilnahmepflicht § 17 freigestellt. Zeiten, in denen die Gefangenen infolge Krankheit verhindert waren, werden bis zu drei Wochen halbjährlich Grundsatz, Teilnahmepflicht angerechnet. Auf die Zeit der Freistellung von der Teilnahme- (1) Die Gefangenen haben ein Recht auf schulische und pflicht werden Lockerungen nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Num- berufliche Aus- und Weiterbildung. mer 4 angerechnet, soweit sie in die Teilnahmezeit fallen. (2) Die Gefangenen sind vorrangig zur Teilnahme an schu- (2) Die Freistellung von der Teilnahmepflicht kann nur lischen und beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbil- innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines Berechnungs- dungsmaßnahmen oder speziellen Maßnahmen zur Förderung zeitraumes in Anspruch genommen werden. Die Gesamtdauer ihrer schulischen, beruflichen oder persönlichen Entwicklung der Freistellungen von der Teilnahmepflicht innerhalb eines verpflichtet. Die gesetzlichen Beschäftigungsverbote zum Jahres darf zweiundzwanzig Arbeitstage nicht übersteigen. Schutz erwerbstätiger Mütter finden Anwendung. (3) Die Gefangenen erhalten für die Zeit der Freistellung (3) Die Vollzugsbehörden sollen den Gefangenen die Teil- von der Teilnahmepflicht ihre zuletzt gezahlten Bezüge wei- nahme an Maßnahmen nach Absatz 2 ermöglichen. ter. HmbGVBl. Nr. 1 Dienstag, den 14. Januar 2025 35 § 21 (5) Haben die Gefangenen drei Monate zusammenhängend Abschluss im Vollzug eine Tätigkeit nach Absatz 2 ausgeübt, soll die Anstalt ihnen begonnener Bildungsmaßnahmen auf Antrag bei berechtigtem Interesse ein Zeugnis hierüber ausstellen. (1) Die Anstalt kann Gefangenen auf schriftlichen Antrag gestatten, nach der Entlassung eine im Vollzug begonnene (6) § 20 gilt entsprechend. Urlaubsregelungen der Beschäf- Bildungsmaßnahme fortzuführen und abzuschließen, soweit tigungsverhältnisse außerhalb des Vollzuges bleiben unbe- rührt. 1. dies anderweitig nicht möglich oder nicht zumutbar ist, 2. dies zur Eingliederung erforderlich ist, § 24 3. der Abschluss der Maßnahme in einem engen zeitlichen Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung Zusammenhang zum Entlassungszeitpunkt steht und 4. Gründe der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt dem nicht (1) Den Gefangenen soll gestattet werden, einer Berufsaus- entgegenstehen. bildung, beruflichen Weiterbildung, Umschulung oder Arbeit auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses Hierzu können die Betroffenen, sofern sie es wünschen und es außerhalb der Anstalt nachzugehen oder sich innerhalb oder die Belegungssituation zulässt, über den Entlassungszeitpunkt außerhalb der Anstalt selbst zu beschäftigen, wenn sie hierfür hinaus in der Anstalt verbleiben oder vorübergehend wieder geeignet sind und dies im Rahmen des Vollzugs- und Resozia- aufgenommen werden. Die Anträge auf Fortführung, Verbleib lisierungsplans dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbs- oder Wiederaufnahme sind jederzeit widerruflich. Erfolgt ein tätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder Widerruf, sind die verbliebenen oder aufgenommenen Perso- zu fördern. nen unverzüglich zu entlassen. (2) § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Sätze 2 und 3 sowie (2) Für diese Personen gelten die Vorschriften dieses Geset- Absätze 2 und 4 bleibt unberührt. zes entsprechend mit der Maßgabe, dass Maßnahmen des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt wer- (3) Die Anstalt kann verlangen, dass ihr das Entgelt zur den können. Das Hausrecht bleibt hiervon unberührt. Gutschrift für die Gefangenen überwiesen wird. (3) Bei Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt kann die Gestattung jederzeit widerrufen werden. Unterabschnitt 3 Therapeutische Maßnahmen und soziales Training § 22 Zeugnisse § 25 Aus Zeugnissen oder Bescheinigungen über die Teilnahme Psychotherapie an Bildungsmaßnahmen darf nicht erkennbar sein, dass sie (1) Psychotherapie im Vollzug dient insbesondere der während des Vollzuges einer Jugendstrafe erworben wurden. Behandlung psychischer Störungen des Verhaltens und Erle- bens, die in einem Zusammenhang mit der Straffälligkeit ste- Unterabschnitt 2 hen. Sie wird durch systematische Anwendung psychologisch Arbeit und Arbeitstherapie wissenschaftlich fundierter Methoden der Gesprächsführung mit einer oder mehreren Personen durchgeführt. § 63 Satz 2 § 23 Nummer 1 bleibt unberührt. Arbeit und Arbeitstherapie (2) Sie dient ferner dazu, bei den Gefangenen die Einsichts- (1) Die Gefangenen haben ein Recht auf Arbeit. fähigkeit in das Unrecht ihres Handelns hervorzurufen, ihnen den Umgang mit der Erkrankung zu lehren und dadurch die (2) Die Anstalt soll den Gefangenen auf Antrag oder mit Teilnahme am sozialen Leben zu ermöglichen. ihrer Zustimmung der Eingliederung förderliche Arbeit oder arbeitstherapeutische Beschäftigung zuweisen und dabei ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigen. § 26 § 11 Absatz 3 bleibt unberührt. Sozialtherapie (3) Arbeit dient dazu, den Gefangenen Fähigkeiten und Sozialtherapie dient der Verringerung einer erheblichen Fertigkeiten zu vermitteln, diese zu erhalten, zu vertiefen oder Gefährlichkeit der Gefangenen. Auf der Grundlage einer the- zu erweitern. Ziel ist es, die Gefangenen auf eine regelmäßige rapeutischen Gemeinschaft bedient sie sich psychotherapeuti- Erwerbstätigkeit nach der Entlassung vorzubereiten und ihre scher, sozialpädagogischer und arbeitstherapeutischer Metho- Bereitschaft zur Eingliederung in einen strukturierten Tages- den, die in umfassenden Behandlungsprogrammen verbunden ablauf zu fördern oder zu erhalten. Die Anstalt soll auch im werden. Personen aus dem Lebensumfeld der Gefangenen Zusammenwirken mit den Vereinigungen und Stellen des außerhalb des Vollzugs werden in die Behandlung einbezogen. Arbeits- und Wirtschaftslebens dazu beitragen, dass die Gefan- § 25 Absatz 2 gilt entsprechend. § 14 bleibt unberührt. genen beruflich gefördert, beraten und vermittelt werden. Es gelten die von der Anstalt festgelegten Arbeitsbedingungen. § 27 Die Arbeit darf nicht zur Unzeit niedergelegt werden. § 102 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bleibt unberührt. Behandlung von Sucht und Substanzmissbrauch (4) Sind Gefangene zur Arbeit nicht fähig, sollen sie arbeits- Die Behandlung von Sucht und Substanzmissbrauch dient therapeutisch beschäftigt werden. Arbeitstherapeutische Maß- den Gefangenen zur Überwindung der Suchtkrankheit. Sie soll nahmen dienen dazu, dass die Gefangenen insbesondere zur Stabilisierung und Besserung des Gesundheitszustands Selbstvertrauen, Durchhaltevermögen und Konzentrations­ beitragen, die gesundheitsbezogene Lebensqualität steigern fähigkeit aufbauen. Dadurch soll ihre Arbeitsfähigkeit herge- und dadurch die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und stellt werden. am Arbeitsleben gewährleisten. 36 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 1 § 28 (2) Die Gefangenen sind zur Teilnahme und Mitwirkung Training zur Verbesserung der sozialen Kompetenz an Angeboten der Freizeitgestaltung verpflichtet. Ziel des sozialen Trainings ist die Vermittlung sozialer (3) Sportlicher Betätigung kommt bei der Erreichung des Kompetenzen zur Bewältigung von Alltagssituationen. Das Vollzugsziels eine besondere Bedeutung zu. Es sind ausrei- soziale Training dient dazu, soziale Beziehungen zu stärken, chende und geeignete Angebote vorzuhalten, um den Gefange- die Konfliktfähigkeit zu verbessern und mit alltäglichen sozia- nen eine sportliche Betätigung von mindestens zwei Stunden len Herausforderungen im Privat- und Berufsleben zurecht­ wöchentlich zu ermöglichen. zukommen. (4) Die Freizeitgestaltung dient dazu, dass die Gefangenen Gelegenheit erhalten, eigene Stärken zu erfahren und zu erwei- Unterabschnitt 4 tern sowie ihr körperliches und psychisches Wohlbefinden zu Maßnahmen zur Förderung sozialer Kontakte steigern. Sie dient außerdem dem Erlernen langfristiger Strate- gien zur sinnvollen Strukturierung der Freizeit. § 29 Allgemeines § 33 (1) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung, Förderung und Gegenstände der Freizeitbeschäftigung Gestaltung von Außenkontakten dienen den Gefangenen zur (1) Die Gefangenen dürfen in angemessenem Umfang Stärkung der sozialen Beziehungen und des sozialen Umfelds. Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Mithilfe der Maßnahmen können die Gefangenen ihr Bedürf- Freizeitbeschäftigung besitzen. nis nach Zuwendung erfüllen und soziale sowie materielle Unterstützung erhalten. Zudem kann ein sozialer Empfangs- (2) Dies gilt nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder raum gebildet werden. Die §§ 36 bis 39 sowie §§ 93 bis 100 die Benutzung des Gegenstands das Vollzugsziel oder die bleiben unberührt. Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde. (2) Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbeson- (3) Elektronische Unterhaltungsmedien können zugelassen dere Lockerungen nach den §§ 36 bis 39 sowie Verkehr mit werden, wenn erzieherische Gründe nichtentgegenstehen. Personen außerhalb der Anstalt nach den §§ 93 bis 100. Absatz 2 gilt entsprechend. § 30 § 34 Nutzung digitaler Medien Zeitungen und Zeitschriften (1) Digitale Medien können insbesondere der Suche von (1) Die Gefangenen dürfen auf eigene Kosten Zeitungen Erwerbstätigkeit und Wohnraum, der beruflichen und schuli- und Zeitschriften in angemessenem Umfang durch Vermitt- schen Bildung, der Information über das aktuelle Tagesgesche- lung der Anstalt beziehen. hen sowie als Kommunikationsmittel dienen. Die Nutzung digitaler Medien dient den Gefangenen auch zum Erwerb von (2) Ausgeschlossen sind Zeitungen und Zeitschriften, deren digitalen Kompetenzen. Diese unterstützen die Angleichung Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Einzelne an allgemeine Lebensverhältnisse, um nach der Entlassung Ausgaben oder Teile von Zeitungen oder Zeitschriften können einen funktionierenden Lebensalltag zu gewährleisten und den Gefangenen vorenthalten werden, wenn sie das Vollzugs- schädlichen Folgen des Strafvollzugs entgegenzuwirken. ziel oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich Gleichzeitig wird ein verantwortungsvoller Umgang mit digi- gefährden würden. talen Medien erlernt und es werden soziale Bindungen gestärkt. (2) Nach Zulassung durch die Aufsichtsbehörde kann die § 35 Anstaltsleitung den Gefangenen gestatten, die digitalen Rundfunk Medien auf ihre Kosten zu nutzen, wenn hierdurch die Sicher- heit und Ordnung der Anstalt nicht gefährdet wird. § 99 (1) Die Gefangenen können am Hörfunkempfang sowie am Absatz 2 bleibt unberührt. Fernsehempfang teilnehmen. Sie dürfen eigene Rundfunkge- räte unter den Voraussetzungen des § 33 besitzen, soweit ihnen Unterabschnitt 5 nicht von der Anstalt Geräte überlassen werden. Der Besitz eigener Fernsehgeräte kann zugelassen werden, wenn erziehe- Maßnahmen zur Ordnung der finanziellen Verhältnisse rische Gründe nicht entgegenstehen. Andere Geräte der Infor- mations- und Unterhaltungselektronik können unter diesen § 31 Voraussetzungen zugelassen werden. Schuldnerberatung, Schuldenregulierung (2) Der Rundfunkempfang kann vorübergehend ausgesetzt Schuldnerberatung und Schuldenregulierung sollen Gefan- oder einzelnen Gefangenen untersagt werden, wenn dies zur gene dabei unterstützen, ihre finanziellen Verhältnisse zu Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt ordnen und Schulden zu begleichen. Sie dienen Gefangenen unerlässlich ist. zum Erlernen eines verantwortungsvollen Umgangs mit Finanzen, um langfristig den eigenen und familiären Lebens- Unterabschnitt 7 unterhalt sichern zu können. Lockerungen Unterabschnitt 6 § 36 Freizeit Lockerungen § 32 (1) Den Gefangenen kann als Lockerung des Vollzuges Freizeitgestaltung insbesondere erlaubt werden, (1) Die Ausgestaltung der Freizeit orientiert sich am Voll- 1. die Anstalt für eine bestimmte Tageszeit unter Aufsicht zugsziel. Dazu sind geeignete Angebote vorzuhalten. (Ausführung) zu verlassen, HmbGVBl. Nr. 1 Dienstag, den 14. Januar 2025 37 2. die Anstalt für eine bestimmte Tageszeit in Begleitung einer freigestellt werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass sie die von der Anstalt zugelassenen Person (Begleitausgang) zu Freistellung von der Haft zu Straftaten von erheblicher Bedeu- verlassen, tung missbrauchen werden. § 36 Absätze 3 und 4 gilt entspre- 3. die Anstalt für eine bestimmte Tageszeit ohne Aufsicht chend. (Ausgang) zu verlassen, § 38 4. die Anstalt für die Dauer von bis zu 24 Kalendertagen in einem Vollstreckungsjahr zu verlassen (Freistellung von Lockerungen aus Anlass gerichtlicher Termine der Haft), (1) Die Anstaltsleitung kann Gefangenen nach Maßgabe 5. außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter des § 36 Absätze 1, 3 und 4 Ausgang oderweitere Freistellung Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht (Frei- von der Haft zur Teilnahme an gerichtlichen Terminen gewäh- gang) nachzugehen, ren, wenn anzunehmen ist, dass sie der Ladung folgen. 6. den Vollzug in besonderen Erziehungseinrichtungen oder (2) Wenn Gefangene zu gerichtlichen Terminen geladen in Übergangseinrichtungen freier Träger fortzusetzen, sind und Ausgang oder Freistellung vo

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.