Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung der Neufassung der Satzung für den Ruhrverband

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Quellenkennung: be05ae76-fd74-4283-b357-837ff4236191. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 13.02.2004 Fassung Gültig ab 01.01.2020

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band kann zur näheren Regelung die Übernahme an besondere Bedingungen knüpfen, insbesondere von einer Vorbehandlung abhängig machen. Die für die Indirekteinleiter geltenden Vorschriften und Regelungen des kommunalen Satzungsrechts bleiben hiervon unberührt. (3) Werden Abwässer entgegen Absatz 2 wiederholt oder ständig einer Abwasseranlage des Verbandes zugeführt, wird der Verband das Mitglied unterrichten, das die Abwässer dieser Anlage zugeführt hat. Wird die Zuführung solcher Abwässer fortgesetzt, ist der Verband nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Ordnungsbehörde und nach Ablauf einer dem Mitglied schriftlich gesetzten Frist berechtigt, diese Abwässer nicht zu übernehmen, es sei denn, dass die Ordnungsbehörde den Verband zur weiteren Übernahme anhält. (4) Sind Stoffe, von denen zu besorgen ist, dass sie sich der zumutbaren Behandlung entziehen, dass sie Betrieb oder Wirkung der Behandlung nachhaltig beeinflussen, Abwasseranlagen beschädigen oder die Klärschlammentsorgung wesentlich erschweren können, in eine öffentliche Abwasseranlage gelangt, der eine Abwasserbehandlungsanlage des Verbandes zugeordnet ist, ist der Verband unverzüglich zu benachrichtigen, damit die zum Schutz der Anlagen und Gewässer notwendigen Maßnahmen getroffen werden können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Bau- und Maßnahmepläne(Zu § 17 Abs. 5 Nr. 2 RuhrVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die für die Verbandsunternehmen dem Verbandsrat zur Zustimmung vorzulegenden Bau- und Maßnahmepläne (§ 17 Abs. 5 Nr. 2 RuhrVG) müssen getrennt nach den einzelnen Aufgaben des Verbandes die zur Beurteilung von Art, Umfang, Zweck und Kosten erforderlichen Angaben enthalten sowie die vorgesehene Finanzierung und, soweit möglich, die voraussichtliche Bauzeit darlegen. Den Unterlagen ist eine Vorausberechnung der nach Fertigstellung der Maßnahmen entstehenden jährlichen Wirtschaftsplanbelastungen beizufügen. (2) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn die Unterlagen im Sinne von Absatz 1 vorliegen. Ausnahmen sind zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertigzustellen, und aus einer späteren Veranschlagung dem Verband ein Nachteil erwachsen würde. (3) Verpflichtungen für Baumaßnahmen dürfen erst eingegangen werden, wenn die Finanzierung der einzelnen Vorhaben gesichert ist. § 16 Wirtschaftsführung; Rechnungswesen (zu §§ 22a Abs. 1, 24 Abs. 2 RuhrVG) Soweit diese Satzung in Ergänzung der §§ 22a, 23 und 24 RuhrVG nichts Näheres oder Abweichendes regelt, sind die für das kommunale Haushaltsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Im Einzelnen sind Abweichungen zulässig, die wegen der Eigenart der Aufgaben des Verbandes notwendig oder zweckmäßig sind. Einzelheiten regelt der Vorstand in einer Ordnung für die Wirtschaftsführung sowie in einer Revisionsordnung. § 17 Jahresabschluss, Rechnungsprüfung (zu § 24 Abs. 2 RuhrVG) (1) Prüfstelle für die Prüfung des Jahresabschlusses ist eine von der Verbandsversammlung zu bestellende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (externe Prüfstelle), die die Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfungen zu beachten hat. (2) Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres stellt der Vorstand in der ersten Hälfte des neuen Rechnungsjahres den Jahresabschluss auf und legt ihn der externen Prüfstelle vor. (3) Die externe Prüfstelle prüft den Jahresabschluss mit allen Unterlagen, insbesondere ob der Wirtschaftsplan und die für den Jahresabschluss nach § 22a Abs. 1 und 3 RuhrVG maßgebenden Vorschriften eingehalten sind. Der Vorstand und der Verbandsrat können der externen Prüfstelle weitergehende Aufträge zur Prüfung der Wirtschaftsführung erteilen. (4) Die Jahresabschlüsse der Betriebe und Unternehmen, an denen der Verband maßgeblich beteiligt ist, sind innerhalb einer angemessenen Frist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres in entsprechender Weise zu prüfen. (5) Die Prüfberichte der externen Prüfstelle sind dem Vorstand und dem Verbandsrat vorzulegen. (6) Der Verband hat eine interne Prüfstelle (Innenrevision), die organisatorisch der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Vorstandes unterstellt ist. Diese nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: Prüfung a) der Wirtschaftsführung, b) des Jahresabschlusses in Abstimmung mit der externen Prüfstelle, c) des Zahlungsverkehrs und der Kassen, d) der Geschäftsvorfälle und der ihnen zugrunde liegenden Belege, e) von Vergaben, f) des Vermögens, g) der Einhaltung bestehender Vorschriften und Regelungen, h) der Verbandsverwaltung und ihrer Unternehmen auf Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Die interne Prüfstelle ist bei der Durchführung der Prüfungen und bei besonderen Prüfungsaufträgen unabhängig von Weisungen des Vorstandes. Der durch besondere Prüfungsaufträge veranlasste Umfang der Tätigkeit darf nicht so groß sein, dass die interne Prüfstelle nicht mehr jene Prüfungen durchführen kann, die sie nach ihrem Ermessen für notwendig hält. Näheres über Organisation, Gegenstand, Art und Umfang der internen Prüfung sowie die personelle Ausstattung regelt die Revisionsordnung. § 18 Abnahme des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes (zu § 14 Absatz 2 Nr.6 RuhrVG) (1) Der Vorstand legt der Verbandsversammlung zu der Sitzung, in der über den Wirtschaftsplan des kommenden Jahres beschlossen wird, den Jahresabschluss sowie die Jahresabschlüsse der Betriebe und der Unternehmungen, an denen der Verband maßgeblich beteiligt ist, mit dem Prüfvermerk der externen Prüfstelle vor. (2) Die Verbandsversammlung hat in der Sitzung gemäß Absatz 1 über die Abnahme des vorgelegten Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes zu beschließen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Beitragsgruppen und Beitragsbedarf(Zu §§ 25, 27 RuhrVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Beiträge sind nach den Aufwendungen des Verbandes für die einzelnen Aufgaben gemäß § 2 RuhrVG unter Berücksichtigung der zugehörigen Einnahmen oder Erträge zu berechnen und getrennt nach Beitragsgruppen in der Beitragliste aufzuführen. (2) Zu den beitragsfähigen Aufwendungen gehören auch Abschreibungen auf die ungekürzten Anschaffungs- und Herstellungskosten. Entsprechend der Nutzungsdauer sind die Abschreibungen gleichmäßig zu bemessen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Entnahmebeiträge(zu § 26 Absatz 3 RuhrVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Die Beiträge für die Kosten gemäß § 26 Absatz 3 RuhrVG (Entnahmebeiträge) setzen sich zusammen aus einem BeitragsanteilMenge und einem BeitragsanteilSystem. 2Der BeitragsanteilMenge bestimmt sich nach den von einem Mitglied im Erhebungszeitraum entnommenen Wassermengen der in den Absätzen 3 bis 5 geregelten Entnahmeklassen. 3Der Beitrags-anteilSystem bestimmt sich aus dem Mittel der in den Jahren 2003 bis 2005 veranlagten Wassermengen; etwaige Zusatzwassermengen, für die Sonderbeiträge gemäß § 20a erhoben werden, bleiben hierbei außer Betracht. (2) 1Hat ein Mitglied oder dessen Rechtsvorgänger im Zeitraum 2003 bis 2005 kein Wasser oder weniger als 30 000 m3/a Wasser entnommen, wird bis zum Vorliegen von drei aufeinanderfolgenden Veranlagungsjahren der BeitragsanteilSystem auf Grundlage der für den BeitragsanteilMenge maßgeblichen Wassermengen festgesetzt; danach bestimmt sich der BeitragsanteilSystem aus dem Mittel der in den ersten drei Veranlagungsjahren veranlagten Wassermengen. 2Hierbei zählen nur Veranlagungsjahre, in denen im Erhebungszeitraum ganzjährig Entnahmen stattgefunden haben. (3) Wird entnommenes Wasser dem Verbandsgebiet dauernd entzogen (A-Wasser), haben die betreffenden Wasserentnehmer von 67% des entnommenen Wassers Beiträge zu zahlen. (4) Wird entnommenes Wasser bis auf die bei der Nutzung auftretenden Verluste dem Verbandsgebiet wieder zugeführt (B-Wasser), haben die betreffenden Wasserentnehmer von 36% des entnommenen Wassers Beiträge zu zahlen. (5) Wird entnommenes Wasser im eigenen Betrieb verwendet und zu jeweils mehr als 90% dem Verbandsgebiet wieder zugeführt, haben die betreffenden Wasserentnehmer in Abweichung von Absatz 3 Beiträge nach folgender Maßgabe zu zahlen: - von 18% des entnommenen Wassers, soweit keine Verwendung ausschließlich zu Kühlzwecken erfolgt (C1-Wasser), - von 8% des entnommenen Wassers bei Verwendung ausschließlich zu Kühlzwecken (C2-Wasser). Pumpspeicherwerke haben für das ausschließlich zu Pumpspeicherzwecken entnommene Wasser (C3-Wasser) von 30% des Gesamtinhalts des Oberbeckens Beiträge zu zahlen. (6) Wird Wasser in einem von dem Talsperrenausgleich nicht unmittelbar beeinflussten Teil des Verbandsgebiets entnommen, ist die Hälfte des Beitrags zu zahlen. (7) Soweit Mitglieder aus Talsperren des Verbandes unmittelbar Wasser entnehmen oder daraus unmittelbar vom Verband Wasser erhalten, haben diese für diesen besonderen Vorteil einen Sonderbeitrag zu zahlen, dessen Höhe der Vorstand im Einvernehmen mit dem Verbandsrat festlegt. Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 sowie getroffene Sonderregelungen bleiben hiervon unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20a Sonderbeiträge für Zusatzwassermengen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Wasserentnehmer gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RuhrVG, die als Wasserversorgungsunternehmen nach dem 31.12.2005 zusätzliche Wassermengen entnehmen, weil sie durch den Abschluss neuer Verträge neue Versorgungsgebiete oder neue Sonderkunden mit einem Mindestabsatz von jeweils 30.000 m3/a beliefern, haben auf Antrag für diese Zusatzwassermengen lediglich 75 % des Beitrags nach § 20 Abs. 3 unter Einschluss des Reinhalteanteils gemäß § 24 Abs. 4 (B-Wasser) zu zahlen; dies gilt auch, soweit das entnommene Zusatzwasser dem Verbandsgebiet dauernd entzogen wird. 2Die Anwendung dieser Regelung ist ausgeschlossen, soweit es sich bei den neuen Versorgungsgebieten oder Sonderkunden um solche handelt, die von dem Wasserentnehmer oder einem Rechtsvorgänger vor dem 31.12.2005 versorgt wurden, aber zwischenzeitlich in Wegfall geraten sind. 3Neue Versorgungsgebiete sind solche, die vor dem 31.12.2005 zu keinem Zeitpunkt von welchem Wasserversorgungsunternehmen auch immer mit Wasser aus einem vom Talsperrenausgleich beeinflussten Teil des Verbandsgebiets oder aus Talsperren des Verbandes versorgt worden sind. 4Neue Sonderkunden sind solche, die vor dem 31.12.2005 zu keinem Zeitpunkt, sei es als Mitglied des Ruhrverbandes oder als Kunde eines Wasserversorgungsunternehmens, Wasser aus einem vom Talsperrenausgleich beeinflussten Teil des Verbandsgebiets oder aus Talsperren des Verbandes bezogen haben. 5Ein Unternehmen, das Rechtsnachfolger eines Unternehmens ist, das vor dem 31.12.2005 Wasser aus einem vom Talsperrenausgleich beeinflussten Teil des Verbandsgebiets oder aus Talsperren des Verbandes bezogen hat, oder das Anlagen, Grundstücke oder Betriebsstätten eines Unternehmens übernommen hat, die vor dem 31.12.2005 mit Wasser aus einem vom Talsperrenausgleich beeinflussten Teil des Verbandsgebiets beliefert worden sind, gilt nicht als neuer Sonderkunde im Sinne dieser Vorschrift. (2) 1Wasserentnehmer gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RuhrVG, die für den eigenen Betrieb nach dem 31.12.2005 zusätzliche Wassermengen entnehmen, weil sie neue eigene Anlagen, Grundstücke oder Betriebsstätten mit einer Mindestentnahme von jeweils 30.000 m3/a versorgen, haben auf Antrag für diese Zusatzwassermengen lediglich 75 % des Beitrags nach § 20 Abs. 4 2. Spiegelstrich unter Einschluss des Reinhalteanteils gemäß § 24 Abs. 4 (C2-Wasser) zu zahlen; dies gilt auch, soweit das entnommene Zusatzwasser nicht ausschließlich zu Kühlzwecken verwendet wird. 2Die Anwendung dieser Regelung ist ausgeschlossen, soweit es sich bei den neuen Anlagen, Grundstücken oder Betriebsstätten um solche handelt, die von dem Wasserentnehmer oder einem Rechtsvorgänger vor dem 31.12.2005 versorgt wurden, aber zwischenzeitlich in Wegfall geraten sind. (3) Nachwirkende Beiträge gemäß § 25 Abs. 4 RuhrVG werden durch Sonderbeiträge im Sinne dieser Vorschrift gemindert. (4) Die Voraussetzungen für die Anwendung der Absätze 1 und 2 sind von den jeweiligen Mitgliedern im Rahmen der Erklärung nach § 28 Abs. 2 nachzuweisen. (5) Werden Zusatzwassermengen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2013 erstmals entnommen, sind für diese Mengen auf Antrag lediglich folgende Anteile des Beitrags nach § 20 Abs. 3 unter Einschluss des Reinhalteanteils gemäß § 24 Abs. 4 (B-Wasser) zu zahlen: für Mengen von 30.000 m3/a bis 50.000 m3/a: 0,72 für Mengen über 50.000 m m3/a bis 100.000 m3/a: 0,69 für Mengen über 100.000 m3/a bis 500.000 m3/a: 0,64 für Mengen über 500.000 m3/a bis 1.000.000 m3/a: 0,59 für Mengen über 1.000.000 m3/a bis 5.000.000 m3/a: 0,49 für Mengen über 5.000.000 m3/a: 0,39. (6) Werden Zusatzwassermengen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 ab dem 1. Januar 2013 erstmals entnommen, sind für diese Mengen auf Antrag lediglich folgende Anteile des Beitrags nach § 20 Abs. 4 2. Spiegelstrich unter Einschluss des Reinhalteanteils gemäß § 24 Abs. 4 (C2-Wasser) zu zahlen: für Mengen von 30.000 m3/a bis 5.000.000 m3/a: 0,72 für Mengen über 5.000.000 m3/a bis 10.000.000 m3/a: 0,69 für Mengen über 10.000.000 m3/a bis 50.000.000 m3/a: 0,64 für Mengen über 50.000.000 m3/a bis 100.000.000 m3/a: 0,59 für Mengen über 100.000.000 m3/a bis 150.000.000 m3/a: 0,49. für Mengen über 150.000.000 m3/a: 0,39. (7) Zusatzwassermengen im Sinne der Absätze 1 und 2, die bereits vor dem 1. Januar 2013 mit ermäßigten Sonderbeiträgen veranlagt worden sind, werden auch bei Hinzutreten von Zusatzwassermengen im Sinne der Absätze 5 und 6 mit den bisher maßgeblichen Ermäßigungssätzen veranlagt. (8) Zuwächse und Rückgänge der Entnahmen im Sinne der Absätze 5 und 6 führen zur Anpassung der Ermäßigungssätze. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Beiträge für den Ausgleich der Wasserführung und die Sicherung des Hochwasserabflusses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 RuhrVG entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht von § 26 Abs. 3 RuhrVG erfasst werden, innerhalb des Bereichs, in dem der Anlass zu den Ausgleichsmaßnahmen entstanden ist, auf die betreffenden Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 RuhrVG verteilt; soweit Hochwasserschutzmaßnahmen durchgeführt werden, werden die dadurch entstehenden Kosten auf diejenigen Mitglieder verteilt, die durch diese Maßnahmen einen nicht nur unerheblichen Vorteil haben. (2) Für die Ausnutzung der Wasserkraft werden Triebwerksbeiträge nach dem Maß des Vorteils, der sich aus dem Betrieb des Talsperrensystems des Verbandes ergibt, erhoben. Die Höhe der Triebwerksbeiträge richtet sich nach der installierten Leistung (Ausbauleistung). Das Nähere regeln die Veranlagungsrichtlinien. § 22 Beiträge für die Gewässerunterhaltung (zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 RuhrVG) (1) Übernimmt der Verband die Aufgabe der Gewässerunterhaltung ganz oder teilweise von einem dafür zuständigen Mitglied, so wird der bei der Erfüllung der Aufgabe entstehende, nicht durch Finanzierungshilfen gedeckte Aufwand vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 auf das Mitglied umgelegt. Im Falle der Aufgabenübernahme von mehreren Mitgliedern gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sich die Unterverteilung des Aufwands nach den Abflussverhältnissen im seitlichen Einzugsgebiet und der Länge der Gewässerstrecken im Zeitpunkt der Aufgabenübernahme richtet. (2) Obliegt die Gewässerunterhaltung dem Verband im Zusammenhang mit bestehenden Verbandsanlagen bzw. -maßnahmen, ist der Unterhaltungsaufwand der betreffenden Anlage bzw. Maßnahme zuzuordnen. Die Umlage dieses Aufwands richtet sich nach den hierfür geltenden Bestimmungen. § 23 Beiträge für die Gewässerrenaturierung (zu § 2 Abs. 1 Nr. 3 RuhrVG) (1) Übernimmt der Verband die Aufgabe der Renaturierung eines Gewässers oder eines Gewässerabschnittes ganz oder teilweise von einem zur Gewässerunterhaltung und zum Gewässerausbau verpflichteten Mitglied, so wird der bei der Erfüllung der Aufgabe entstehende, nicht durch Finanzierungshilfen gedeckte Aufwand vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 auf das Mitglied umgelegt. Im Falle der Aufgabenübernahme von mehreren Mitgliedern gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sich die Unterverteilung des Aufwands nach der Länge der renaturierungsbedürftigen Gewässerstrecken im Zeitpunkt der Aufgabenübernahme richtet. (2) Haben Mitglieder den vormaligen Gewässerausbau veranlasst, ist der bei der Renaturierung eines Gewässers oder eines Gewässerabschnittes entstehende, nicht durch Finanzierungshilfen des Landes gedeckte Aufwand vorrangig auf diese Mitglieder umzulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Beiträge gemäß § 26 Abs. 4 RuhrVG Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Beiträge für die Kosten gemäß § 26 Abs. 4 RuhrVG werden nach Maßgabe der folgenden Absätze auf die Mitglieder, die Abwasser ableiten, und die Wasserentnehmer verteilt. (2) Die bei Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Nrn. 6 bis 8 RuhrVG entstehenden Kosten werden unter Berücksichtigung des gemäß Absatz 3 auf die Wasserentnehmer entfallenden Anteils auf die Gesamtheit der Mitglieder gemäß Absatz 1 umgelegt (allgemeine Reinhaltungsbeiträge: A-Beiträge), wobei die vom Verband gemäß den Vorschriften des Landesabwasserabgabengesetzes zu entrichtende Abwasserabgabe für Schmutzwasser nur auf die Abwasser ableitenden Mitglieder und die zu entrichtende Abwasserabgabe für Niederschlagswasser nur auf die Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RuhrVG umgelegt wird, sofern der Verband deren Abwasser ganz oder teilweise behandelt und einleitet. Die Menge und Beschaffenheit des Abwassers der Abwasserableiter, die den Mindestbeitrag gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht erreichen, sowie der ihnen aus der Beseitigung des Abwassers sowie der Klärschlämme und sonstiger fester Stoffe erwachsende Vorteil, sind bei der Veranlagung der Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RuhrVG zu berücksichtigen, in deren Kanalisation sie ihr Abwasser einleiten. (3) In den Übersichten gemäß § 3 Absatz 2 und 3 RuhrVG sind die Unternehmen darzustellen, an welchen sich die Wasserentnehmer zu beteiligen haben (§ 26 Absatz 4 Satz 2 RuhrVG). Das Verhältnis der sich daraus ergebenden Kosten zu den Kosten, die dem Verband insgesamt aus der Erfüllung der ihm in § 2 Absatz 1 Nummern 6 bis 8 RuhrVG übertragenen Aufgaben erwachsen, bestimmt den Anteil der Wasserentnehmer an den allgemeinen Reinhaltungsbeiträgen; dieser Kostenanteil beträgt ab dem Wirtschaftsjahr 2020 4,5 Prozent und verbleibt auf diesem Niveau, bis eine Änderung der seiner Ermittlung zu Grunde liegenden Faktoren eine Anpassung erfordert. (4) 1Die Beiträge für die Kosten gemäß § 26 Absatz 4 Satz 2 RuhrVG (Reinhalteanteil) setzen sich zusammen aus einem BeitragsanteilMenge und einem BeitragsanteilSystem. 2Der BeitragsanteilMenge bestimmt sich nach den von einem Mitglied im Erhebungszeitraum entnommenen Wassermengen der jeweiligen Entnahmeklassen. 3Der BeitragsanteilSystem bestimmt sich aus dem Mittel der in den Jahren 2003 bis 2005 veranlagten Wassermengen; etwaige Zusatz­wassermengen, für die Sonderbeiträge gemäß § 20a erhoben werden, bleiben hierbei außer Betracht. 4Bei der Verteilung der Beiträge auf die Wasserentnehmer haben die Entnehmer von A-Wasser von 100 % und die Entnehmer von B-Wasser von 77 % der Entnahmemengegesamt Beiträge zu zahlen. 5Bei Entnahme von C1-Wasser haben die Wasserentnehmer von 23 % und bei der Entnahme von C2-Wasser von 7 % der zu dem jeweiligen Zweck angefallenen Entnahmemengegesamt Beiträge zu zahlen. 6Pumpspeicherwerke zahlen für das zu Pumpspeicherzwecken entnommene Wasser keinen Beitrag. 7Wird Wasser an einer Stelle entnommen, oberhalb derer der Verband keine Abwasserbehandlungsanlage betreibt, ist die Hälfte des Beitrags zu zahlen. 8Die Regelungen in § 20 Absatz 2 gelten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Sonderbeiträge für Abwasserableiter Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Aufwendungen für Verbandsanlagen bzw. -maßnahmen, aus denen einzelnen Abwasser ableitenden Mitgliedern ein Sondervorteil erwächst oder die in besonderen Verhältnissen eines dieser Mitglieder ihren Grund finden, werden auf diese Mitglieder umgelegt (besondere Reinhaltungsbeiträge: B-Beiträge). (2) Müssen die Voraussetzungen für den Übergabepunkt (§ 13 Abs. 2 und 3) mit besonderen Maßnahmen geschaffen werden, sind diese Aufwendungen durch B-Beiträge des betreffenden Mitgliedes zu decken. (3) Entstehen dem Verband infolge Verstoßes gegen § 14 Abs. 2 Aufwendungen oder Kosten, sind diese durch B-Beiträge desjenigen Mitgliedes zu decken, das die Abwässer den Verbandsanlagen zugeführt oder die Aufwendungen oder Kosten in sonstiger Weise verursacht hat; Kosten sind auch höhere Abwasserabgaben, zu denen der Verband herangezogen wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Beiträge für die Ermittlungder wasserwirtschaftlichen Verhältnisse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 RuhrVG entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht einzelnen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 8 RuhrVG zugeordnet werden können, auf alle Mitglieder im Verhältnis ihrer Beitragsanteile am Gesamtbeitrag verteilt. § 26a Sonderbeiträge für übernommene Aufgaben (zu §§ 4 Absatz 1, 11 Abs. 3 Nr. 10 RuhrVG) Aufwendungen, die dem Verband aus der Wahrnehmung übernommener Aufgaben entstehen, werden, sofern sie dem ausschließlichen Vorteil eines Mitglieds dienen, in einem Teilwirtschaftsplan gesondert ausgewiesen und dem vorteilhabenden Mitglied durch Beiträge auferlegt, dessen Aufgabe übernommen worden ist. Entsprechendes gilt im Falle der Übernahme von Aufgaben mehrerer Mitglieder oder einer Mitgliedergruppe. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Auftragsmaßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Aufwendungen für Auftragsmaßnahmen im Sinne von § 2 Abs. 5 RuhrVG werden nicht im Wege der Veranlagung eingezogen, sondern von den Auftraggebern aufgrund eines mit ihnen abzuschließenden privatrechtlichen Vertrages ersetzt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Veranlagung (Zu §§ 7, 27 RuhrVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Veranlagung ist für das laufende Wirtschaftsjahr vorzunehmen. Dabei sind grundsätzlich die Verhältnisse des Vorjahres zugrunde zu legen (Erhebungszeitraum). Soweit dies nicht möglich ist, sind die Verhältnisse des laufenden Haushaltsjahres oder Wirtschaftsjahres - notfalls im Wege der Schätzung - einzusetzen. Ein etwaiger Ausgleich ist bei der nächsten Veranlagung durchzuführen. (2) Die Mitglieder haben auf Anforderung des Vorstandes innerhalb einer von ihm bestimmten Frist eine Erklärung über ihre für die Veranlagung zu berücksichtigenden tatsächlichen Verhältnisse abzugeben. Innerhalb dieser Frist haben die Mitglieder auch Änderungen anzumelden, die gegenüber früheren Erhebungen eingetreten sind oder eintreten (§ 7 Abs. 6 RuhrVG). (3) Nach Festsetzung der Beiträge sind die Veranlagten im Beitragsbescheid darauf hinzuweisen, dass sie die Beitragsliste und die zugehörigen Unterlagen während eines Monats am Sitz der Verbandsverwaltung und der örtlichen Verwaltungen einsehen können. (4) Abwasser ableitenden Mitgliedern, die Anlagen oder Einrichtungen hergestellt haben oder bei denen sonstige Ereignisse eingetreten sind, die mit Sicherheit eine ständige Einschränkung der Schädlichkeit der hervorgerufenen Verunreinigung bewirken, ist der Beitrag auf schriftlichen Antrag vom nächsten Veranlagungsjahr an zu ermäßigen. Der Beitrag wird jedoch mindestens in dem Maße weiter erhoben,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.