Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung der Neufassung der Satzung für den Ruhrverband

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Quellenkennung: be05ae76-fd74-4283-b357-837ff4236191. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 13.02.2004 Fassung Gültig ab 01.01.2020

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wie dem Verband Aufwendungen daraus entstehen, dass er Anlagen für die Beseitigung der von diesem Mitglied hervorgerufenen Verunreinigung erstellt hat. Die Zahlungspflicht gilt längstens für 15 Jahre. Werden solche Anlagen durch das Abwasser verbleibender oder neu hinzutretender Mitglieder mindestens im gleichen Maße genutzt, kann von der Heranziehung ganz oder teilweise abgesehen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28a Veranlagung ausgeschiedener und ihre Teilnahme einschränkender Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RuhrVG (Zu § 25 Abs. 4 RuhrVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Abwasserableiter gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RuhrVG, deren Abwasser sich nach Menge oder Beschaffenheit dergestalt verändert, dass der Mindestbeitrag nach § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht mehr erreicht wird (Ausscheiden aus dem Verband), werden auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 RuhrVG nach Maßgabe der Regelungen dieses Absatzes für die Zeit nach ihrem Ausscheiden weiter zu Beiträgen veranlagt, wenn ihr Reinhaltungsbeitrag ohne Berücksichtigung der Abwasserabgabe im Mittel der Veranlagungsjahre 2003 bis 2005 den Betrag von 35.000 € erreicht hat (nachwirkende Beiträge für das Ausscheiden). 2Der Errechnung eines nachwirkenden Beitrages für das Ausscheiden wird der Durchschnittswert der nach den Veranlagungsrichtlinien anzusetzenden Bewertungseinheiten der drei dem Ausscheiden aus dem Verband vorausgegangenen Veranlagungsjahre zugrunde gelegt, wobei dieser Wert in jedem Veranlagungsjahr nach dem Ausscheiden jeweils um ein Fünfzehntel abgesenkt wird. 3Die nachwirkende Beitragspflicht gilt für 15 Jahre. 4Werden Abwasserbehandlungsanlagen des Verbandes durch das Abwasser verbleibender oder neu hinzutretender Mitglieder mindestens im gleichen Maße genutzt wie zuvor durch das ausgeschiedene Mitglied, ist von der Heranziehung zu nachwirkenden Beiträgen abzusehen; die Darlegungslast hierfür obliegt dem ausgeschiedenen Mitglied. 5Tritt ein ausgeschiedenes Mitglied wieder in den Verband ein, endet die nachwirkende Beitragsveranlagung; bei erneutem Ausscheiden aus dem Verband wird sie auf der Grundlage der vor dem Wiedereintritt maßgeblichen Bewertung fortgesetzt. (2) 1Abwasserableiter gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RuhrVG, deren Abwasser sich nach Menge oder Beschaffenheit dergestalt verändert, dass der Mindestbeitrag nach § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht unterschritten wird, aber ihre der Beitragsermittlung zugrunde zu legenden Bewertungseinheiten um mehr als 20 % gegenüber dem Mittel der Veranlagungsjahre 2003 bis 2005 sinken (Einschränkung der Teilnahme), werden für den jeweiligen Minderungsanteil auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 RuhrVG nach Maßgabe der Regelungen dieses Absatzes für die Zeit nach ihrer Einschränkung der Teilnahme weiter zu Beiträgen veranlagt, wenn ihr Reinhaltungsbeitrag ohne Berücksichtigung der Abwasserabgabe im Mittel der Veranlagungsjahre 2003 bis 2005 den Betrag von 35.000 € erreicht hat (nachwirkende Beiträge für die Einschränkung der Teilnahme). 2Der Errechnung eines nachwirkenden Beitrages für die Einschränkung der Teilnahme wird der Durchschnittswert der nach den Veranlagungsrichtlinien anzusetzenden Bewertungseinheiten der drei der Einschränkung der Teilnahme vorausgegangenen Veranlagungsjahre abzüglich der tatsächlich anzusetzenden Bewertungseinheiten zugrunde gelegt, wobei dieser Wert in jedem Veranlagungsjahr nach der Einschränkung der Teilnahme jeweils um ein Fünfzehntel abgesenkt wird. 3Die nachwirkende Beitragspflicht gilt längstens für 15 Jahre, endet aber in jedem Fall, wenn die der Ermittlung des regulären Reinhaltungsbeitrags zugrunde zu legenden Bewertungseinheiten des betroffenen Mitglieds ohne Berücksichtigung der Abwasserabgabe wieder 80 % des für die Veranlagungsjahre 2003 bis 2005 gemittelten Niveaus erreicht. 4Im Übrigen gelten die Regelungen des Absatzes 1 entsprechend. (3) Werden Anlagen eines abwasserableitenden Mitglieds nach dem 31.12.2005 in ein anderes, von ihm beherrschtes Unternehmen eingebracht, und gerät dieses Unternehmen innerhalb von drei Jahren nach Übernahme der Anlagen in Vermögensverfall, so kann das Mitglied, das die Anlagen in das andere Unternehmen eingebracht hat, für dessen etwaig entstandene nachwirkende Beitragslast in Anspruch genommen werden. (4) Führt die Anwendung der Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 im Einzelfall zu unbilligen Härten, so kann auf Antrag von der nachwirkenden Veranlagung ganz oder teilweise im Wege des Billigkeitserlasses abgesehen werden. (5) Die in dieser Vorschrift enthaltenen Regelungen treten am 31.12.2020 außer Kraft. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28b Veranlagung ausgeschiedener Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RuhrVG (Zu § 25 Abs. 4 RuhrVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Wasserentnehmer gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 RuhrVG, deren Entnahmemenge im Verbandsgebiet in einem Kalenderjahr auf 30 000 m3 oder weniger absinkt (Ausscheiden aus dem Verband), werden auf der Grundlage des § 25 Absatz 4 RuhrVG nach Maßgabe der Regelungen dieses Absatzes für die Zeit nach ihrem Ausscheiden weiter zu Entnahmebeiträgen veranlagt, wenn ihr Entnahmebeitrag ohne Berücksichtigung des Reinhalteanteils nach § 26 Absatz 4 Satz 2 RuhrVG im Mittel der Veranlagungsjahre 2003 bis 2005 den Betrag von 23 000 € erreicht hat (nachwirkende Beiträge für das Ausscheiden). 2Für den nachwirkenden Entnahmebeitrag werden die Wassermengen veranlagt, für die das Mitglied vor seinem Ausscheiden den BeitragsanteilSystem zu entrichten hatte; daneben findet eine Veranlagung zu einem BeitragsanteilMenge nicht statt. 3Ein Reinhaltebeitrag nach § 26 Absatz 4 Satz 2 RuhrVG wird vom ausgeschiedenen Mitglied nicht weiter erhoben. 4Die nachwirkende Beitragspflicht gilt jeweils für 30 Jahre. 5Wird das Talsperrensystem des Verbandes durch Entnahmen verbleibender oder neu hinzutretender Mitglieder mindestens im gleichen Maße genutzt wie zuvor durch das ausgeschiedene Mitglied, ist von der Heranziehung zu nachwirkenden Beiträgen abzusehen; die Darlegungslast hierfür obliegt dem ausgeschiedenen Mitglied. 6Tritt ein ausgeschiedenes Mitglied wieder in den Verband ein, endet die nachwirkende Beitragsveranlagung; bei erneutem Ausscheiden aus dem Verband wird sie fortgesetzt. 7Auf Antrag des ausgeschiedenen Mitglieds werden die nachwirkenden Beiträge nach der durchschnittlichen Preissteigerungsrate im Finanzplan des zum Zeitpunkt des Ausscheidens aktuellen Wirtschaftsplans dynamisiert und unter Anwendung der Abzinsungssätze der Deutschen Bundesbank für einen siebenjährigen Durchschnittszeitraum gemäß den Vorgaben des § 253 Absatz 2 HGB kapitalisiert; dieser Betrag wird als Einmalzahlung festgesetzt. 8In gleicher Weise kann der Verband auch ohne Antragstellung durch das ausgeschiedene Mitglied vorgehen, um finanziellen Schaden von der Genossenschaft abzuwenden. 9Die Antragstellung durch das ausgeschiedene Mitglied hat vor der erstmaligen Festsetzung eines nachwirkenden Beitrags zu erfolgen; gleiches gilt auch für die Option des Verbands. (2) Werden Anlagen eines wasserentnehmenden Mitglieds nach dem 31.12.2005 in ein anderes, von ihm beherrschtes Unternehmen eingebracht, und gerät dieses Unternehmen innerhalb von drei Jahren nach Übernahme der Anlagen in Vermögensverfall, so kann das Mitglied, das die Anlagen in das andere Unternehmen eingebracht hat, für dessen etwaig entstandene nachwirkende Beitragslast in Anspruch genommen werden. (3) Führt die Anwendung der Regelungen in den Absätzen 1 und 2 im Einzelfall zu unbilligen Härten, so kann auf Antrag von der nachwirkenden Veranlagung ganz oder teilweise im Wege des Billigkeitserlasses abgesehen werden. (4) Wasserentnehmer, die vor dem 01.01.2020 aus dem Verband ausgeschieden sind, werden nach Maßgabe der bis dahin geltenden Vorschriften, jedoch längstens bis zum 31.12.2035 weiter nachwirkend veranlagt. Grundlage ist in diesen Fällen der Einheitssatz des Jahres 2019, der ab dem Jahr 2020 jährlich mit der Preissteigerungsrate des aktuellen Wirtschaftsplans inklusive Zinseszins dynamisiert wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Beitragszahlungen(Zu § 27 RuhrVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Mitglieder haben auf die Beiträge Vorauszahlungen zu entrichten, die der Vorstand festsetzt. Die Vorauszahlungen betragen jeweils ein Viertel des Beitrags des letzten Beitragsbescheides. Der Vorstand kann die Vorauszahlungen dem Beitrag anpassen, der sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird; hierbei ist der für diesen Zeitraum festgesetzte Wirtschaftsplan entsprechend zu berücksichtigen. (2) Die Vorauszahlungen sind für jedes Vierteljahr am 15. des zweiten Monats fällig und unbar an den Verband zu zahlen. (3) Der sich aus dem Beitragsbescheid ergebende Beitrag ist einen Monat nach Zugang des Beitragsbescheides fällig und unter Berücksichtigung geleisteter Vorauszahlungen unbar an den Verband zu zahlen. Die Fälligkeit rückständiger Vorauszahlungen gemäß Absatz 2 bleibt hiervon unberührt. Eventuelle Überzahlungen werden mit den Vorauszahlungen für das folgende Veranlagungsjahr verrechnet. (4) Auf Antrag kann der Vorstand in begründeten Ausnahmefällen Beiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen. §§ 222, 227, 234 und 238 der Abgabenordnung gelten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Widerspruchsausschuss(Zu § 29 RuhrVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für die Wahl und Ersatzwahl der Mitglieder des Widerspruchsausschusses gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RuhrVG und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gilt § 9 Abs. 3 bis 5 entsprechend. (2) Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses erhalten für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Entschädigung, über deren Höhe die Verbandsversammlung beschließt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Bekanntmachungen(Zu § 33 RuhrVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Bekanntmachungen des Verbandes werden von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes unterzeichnet, soweit nicht die oder der Vorsitzende des Verbandsrates zuständig ist. (2) Die für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen werden im Bundesanzeiger und in den Amtsblättern für die Regierungsbezirke Arnsberg und Düsseldorf sowie auf der Internetseite des Ruhrverbands (www.ruhrverband.de) veröffentlicht. (3) Bekanntmachungen umfangreicher Mitteilungen im Sinne von § 33 Abs. 1 RuhrVG sind am Sitz der Verbandsverwaltung und der örtlichen Verwaltungen des Verbandes auszulegen. § 32 Zustellung durch Einschreiben; elektronische Kommunikation (zu § 33 RuhrVG) (1) Anordnungen, Festsetzungen und sonstige Entscheidungen, die in der Qualität eines Verwaltungsaktes auf der Grundlage des Ruhrverbandsgesetzes ergehen, werden den Mitgliedern mittels Einschreiben nach den Anforderungen des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. Die Zustellung kann auch elektronisch erfolgen, wenn der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Für die elektronische Zustellung gelten die Bestimmungen in § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW. Im Übrigen kann eine dem Verband im Ruhrverbandsgesetz oder in der Satzung für den Ruhrverband auferlegte Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn den Anforderungen gemäß § 3a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW genügt wird. (2) An den Verband zu richtende Anträge, Anzeigen oder Erklärungen der Mitglieder, für  die nach den Bestimmungen des Ruhrverbandsgesetzes und der Satzung für den Ruhrverband ein Schriftformerfordernis besteht, können durch Versendung eines elektronischen Dokuments, das den Anforderungen des § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW genügt, übermittelt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Genehmigung von Geschäften(Zu § 38 Abs. 1 RuhrVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei der unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen liegt ein erheblicher Wert im Sinne von § 38 Abs. 1 Nr. 2 RuhrVG vor, wenn ein Geschäftswert von 25.000 Euro überschritten wird. (2) Bei der unentgeltlichen Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen auf Dauer liegt ein erheblicher Wert im Sinne von § 38 Abs. 1 Nr. 2 RuhrVG vor, wenn ein jährlicher Nutzungswert von 2.500 Euro überschritten wird. Essen, den 13. Februar 2004 Der Vorsitzende des Vorstandes B o n g e r t   Zusatz: (Nummer 2 der Änderungssatzung vom 7. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 126): Diese Satzungsänderung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des RuhrVG gegen die Änderung der Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.   Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2019 - IV-1-072 070 03 - gemäß § 11 Absatz 2 RuhrVG genehmigte Satzungsänderung sowie der Hinweis gemäß § 11 Absatz 5 RuhrVG wird hiermit gemäß § 11 Absatz 4 RuhrVG bekannt gemacht.   Essen, 6. Februar 2018 Der Vorsitzende des Vorstandes F r e c e   Zusatz: (Nummer 14 der Änderungssatzung vom 7. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 126): Diese Satzungsänderung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des RuhrVG gegen die Änderung der Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2019 - IV-1-072 070 03 - gemäß § 11 Absatz 2 RuhrVG genehmigte Satzungsänderung sowie der Hinweis gemäß § 11 Absatz 5 RuhrVG wird hiermit gemäß § 11 Absatz 4 RuhrVG bekannt gemacht.   Essen, 6. Februar 2018 Der Vorsitzende des Vorstandes F r e c e

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.