Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung der Neufassung der Satzung für den Ruhrverband

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Quellenkennung: be05ae76-fd74-4283-b357-837ff4236191. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 13.02.2004 Fassung Gültig ab 01.01.2020

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 13.02.2004 Fassung Gültig ab 01.01.2020 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Satzung für den Ruhrverband vom 20. Januar 1992 (GV. NRW. S. 62), in Kraft getreten am 15. Februar 1992; Neufassung vom 5. Februar 1996 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 22. Februar 1996; Neufassung vom 13. Februar 2004 (GV. NRW. S. 110), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2004. Vom 13. Februar 2004 Aufgrund der Nummer 7 der Änderung der Satzung für den Ruhrverband vom 6. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 604) wird nachstehend der Wortlaut der Satzung für den Ruhrverband vom 20. Januar 1992 (GV. NRW. S. 62) in der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung bekanntgemacht. Inhaltsübersicht § 1 Sitz, Verbandsgebiet § 2 Mindestbeiträge für die Begründung der Mitgliedschaft, Mitgliederverzeichnis § 3 Beitragseinheit, Gesamtzahl der Delegierten, Amtszeit § 4 Benennung der Delegierten § 5 Bildung von Stimmgruppen § 6 Wahl der Delegierten der Stimmgruppen § 7 Liste der Delegierten § 8 Einberufung und Sitzungen der Verbandsversammlung, Entschädigung § 9 Wahl der Mitglieder des Verbandsrates § 10 Sitzungen des Verbandsrates, Beschlussbuch, Entschädigung § 11 Ausschüsse des Verbandsrates § 12 Zusammensetzung des Vorstandes, Zuständigkeiten § 13 Anlagen des Verbandes, Übergabepunkt § 14 Pflichten zum Schutz von Gewässern, Grundstücken und Anlagen § 15 Bau- und Maßnahmepläne § 16 Wirtschaftsführung; Rechnungswesen § 17 Jahresabschluss; Rechnungsprüfung § 18 Abnahme des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes § 19 Beitragsgruppen und Beitragsbedarf § 20 Beiträge gemäß § 26 Abs. 3 RuhrVG § 20a Sonderbeiträge für Zusatzwassermengen § 21 Beiträge für den Ausgleich der Wasserführung und die Sicherung des Hochwasserabflusses § 22 Beiträge für die Gewässerunterhaltung § 23 Beiträge für Renaturierung § 24 Beiträge gemäß § 26 Abs. 4 und § 41 Abs. 7 RuhrVG § 25 Sonderbeiträge für Abwasserableiter § 26 Beiträge für die Gewässerrenaturierung § 26a Sonderbeiträge für übernommene Aufgaben § 27 Auftragsmaßnahmen § 28 Veranlagung § 28a Veranlagung ausgeschiedener und ihre Teilnahme einschränkender Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RuhrVG (zu § 25 Abs. 4 RuhrVG) § 28b Veranlagung ausgeschiedener und ihre Teilnahme einschränkender Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RuhrVG (zu § 25 Abs. 4 RuhrVG) § 29 Beitragszahlungen § 30 Widerspruchsausschuss § 31 Bekanntmachungen § 32 Zustellung durch Einschreiben; elektronische Kommunikation § 33 Genehmigung von Geschäften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Sitz, Verbandsgebiet(Zu § 1 Abs. 2 und § 5 RuhrVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Sitz des Verbandes ist Essen. (2) Die äußeren Grenzen des Verbandsgebietes werden in einer Übersichtskarte im Maßstab 1:25 000 dargestellt; sie kann auch in elektronischer Form geführt werden. Im Bedarfsfall erstellt die Verbandsverwaltung von Grenzgebieten Ausschnitte in geeignetem Maßstab, um die Feststellung zu ermöglichen, ob ein Grundstück im Verbandsgebiet liegt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mindestbeiträge für die Begründung der Mitgliedschaft, Mitgliederverzeichnis (Zu § 6 RuhrVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Mindestbeitrag gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 RuhrVG beträgt für die unter § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RuhrVG fallenden Abwasserableiter ein Fünfzigtausendstel der auf die Abwasser ableitenden Mitglieder entfallenden allgemeinen Reinhaltungsbeiträge gemäß § 24 Abs. 2, auf volle 5 Euro abgerundet. Für die sonstigen gewerblichen Unternehmen und Eigentümer im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RuhrVG (z. B. Triebwerksbesitzer gemäß § 21 Abs. 2) sowie für die Fälle des § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 RuhrVG beträgt der Mindestbeitrag 100 Euro. (2) Das Mitgliederverzeichnis wird vom Vorstand auf der Grundlage der vom Vorstand festgesetzten Jahresbeiträge aufgestellt und jährlich fortgeführt. Das Verzeichnis ist am Sitz der Verbandsverwaltung und der örtlichen Verwaltungen des Verbandes zur Einsichtnahme auszulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Beitragseinheit, Gesamtzahl der Delegierten, Amtszeit(Zu §§ 12, 13 Abs. 4 RuhrVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ein Einhundertfünfzigstel der Summe aller gemäß § 12 Abs. 2 RuhrVG zugrundezulegenden, auf volle Euro abgerundeten Jahresbeiträge ergibt eine Beitragseinheit. (2) Die Gesamtzahl der Delegierten ergibt sich aus der Summe der benannten und gewählten Delegierten gemäß § 12 Abs. 2 und 3 RuhrVG und den zwei Delegierten gemäß § 12 Abs. 4 RuhrVG. (3) Die Amtszeit der Delegierten endet mit Konstituierung der neuen Verbandsversammlung, die alle fünf Jahre erfolgt (§ 13 Abs. 4 RuhrVG). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Benennung der Delegierten(Zu §§ 12 Abs. 2, 13 RuhrVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Mitglieder, die mindestens eine volle Beitragseinheit erreichen, haben der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Auszüge der Liste gemäß § 13 Abs. 7 RuhrVG für jede volle Beitragseinheit eine oder einen Delegierten schriftlich zu benennen. Die zu entsendenden Personen sind mit Vor- und Zunamen unter Angabe der Tatsachen, die die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Delegierteneigenschaft begründen, und im Falle des § 13 Abs. 5 RuhrVG auch unter Mitteilung ihres Verhältnisses zur Gebietskörperschaft zu benennen. (2) Für eine Ersatzberufung (§ 13 Abs. 6 RuhrVG) gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Bildung von Stimmgruppen(Zu § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 7 RuhrVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für die Mitgliedergruppen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 RuhrVG ist jeweils eine Stimmgruppe zu bilden. Die oder der Vorsitzende des Vorstandes weist die Mitglieder mit Bekanntgabe der Auszüge aus der Liste gemäß § 13 Abs. 7 RuhrVG spätestens sieben Monate vor Beendigung der Amtszeit der Delegierten schriftlich darauf hin, dass sie sich mit ihren Beitragsteileinheiten innerhalb ihrer Mitgliedergruppe an einer Stimmgruppe beteiligen können. Mitglieder, die aufgrund ihrer Beiträge mehr als einer Mitgliedergruppe zugeordnet werden können, können sich wahlweise mit ihren Beitragsteileinheiten nur einer Stimmgruppe anschließen. Ein Auszug aus der Liste ist auch den jeweils zuständigen kommunalen Spitzenverbänden und Industrie- und Handelskammern zuzuleiten. (2) Die Mitglieder haben dem Vorstand innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Wochen nach der Bekanntgabe gemäß Absatz 1 schriftlich mitzuteilen, ob sie sich an einer Stimmgruppe beteiligen möchten und welcher sie sich im Fall des Absatzes 1 Satz 3 anschließen. (3) Die Liste gemäß § 13 Abs. 7 RuhrVG kann von den Mitgliedern und ihren Beauftragten am Sitz der Verbandsverwaltung und der örtlichen Verwaltungen des Verbandes eingesehen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Wahl der Delegierten der Stimmgruppen(Zu § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 6 und 7 RuhrVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die oder der Vorsitzende des Vorstandes gibt den zu einer Stimmgruppe zusammengeschlossenen Mitgliedern die Zusammensetzung der Stimmgruppe und die Anzahl der von ihr zu wählenden Delegierten bekannt und fordert sie auf, mindestens soviele Wahlvorschläge zu machen, wie Delegierte von der Stimmgruppe gewählt und entsandt werden können. (2) Jedes Mitglied ist innerhalb seiner Stimmgruppe stimmberechtigt und erhält soviele Stimmen, wie seine Beitragsteileinheit, abgerundet in vollem Euro, beträgt. Eine Aufteilung der Stimmen auf mehrere Stimmgruppen ist nicht zulässig. (3) Jede oder jeder Stimmberechtigte ist berechtigt, Vorschläge für die Wahl der in ihrer oder seiner Stimmgruppe zu wählenden Delegierten zu machen. Die Wahlvorschläge sind innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe gemäß Absatz 1 dem Vorstand schriftlich einzureichen; § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Später eingehende Wahlvorschläge können nur berücksichtigt werden, solange die Anzahl der Vorgeschlagenen unzureichend ist. Die oder der Vorsitzende des Vorstandes hat weitere Wahlvorschläge anzufordern, wenn mit den eingereichten Vorschlägen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 Sätze 2 und 3 RuhrVG nicht erfüllt werden können oder die Anzahl der Vorgeschlagenen unzureichend ist. (4) Aus den Wahlvorschlägen werden für jede Stimmgruppe Stimmzettel zusammengestellt. Die oder der Vorsitzende des Vorstandes leitet diese den Stimmberechtigten zur Wahl zu. (5) Werden aus einer Stimmgruppe nicht mehr Wahlvorschläge gemacht als auf sie Delegierte entfallen und verlangt kein Mitglied dieser Stimmgruppe nach Zuleitung der Wahlvorschläge gemäß Absatz 4 innerhalb einer von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes bestimmten Ausschlussfrist schriftlich die Durchführung einer Wahl auf schriftlichem Wege, sind die Vorgeschlagenen dieser Stimmgruppe gewählt. Die Ausschlussfrist muss mindestens zwei Wochen betragen. (6) Liegen aus einer Stimmgruppe mehr Wahlvorschläge vor als auf sie Delegierte entfallen oder verlangt ein Mitglied die Durchführung einer Wahl, findet innerhalb einer von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes bestimmten weiteren Ausschlussfrist eine Wahl der Delegierten auf schriftlichem Wege durch Rücksendung der Stimmzettel statt; Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. (7) Die Stimmberechtigten können auf dem ihnen zugeleiteten Stimmzettel höchstens soviele vorgeschlagene Personen ankreuzen, wie ihrer Stimmgruppe Delegierte zustehen. Die Vorgeschlagenen sind in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen gewählt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. (8) Sind bei den Stimmgruppen der Mitgliedergruppen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 RuhrVG mehr Vertreterinnen oder Vertreter der Verwaltung gewählt worden als Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaften, treten die mit der jeweils geringeren Stimmenzahl gewählten Vertreterinnen oder Vertreter der Verwaltung solange zugunsten der mit Stimmen bedachten Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaften zurück, bis die Hälfte aller Delegierten aus Mitgliedern der Vertretung der Gebietskörperschaften besteht. Absatz 7 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. (9) Ist die Zahl der gewählten Delegierten kleiner als die Zahl der auf diese Stimmgruppe entfallenden Delegierten, beschränkt sich die Gesamtzahl der Delegierten dieser Stimmgruppe auf die Zahl der gewählten Delegierten. (10) Die Auswertung der Stimmzettel ist von je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Stimmgruppen zu kontrollieren. Über die Wahlen und ihr Ergebnis sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes und den Vertreterinnen oder Vertretern der Stimmgruppen zu unterzeichnen und den Mitgliedern sowie der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates, den jeweils zuständigen kommunalen Spitzenverbänden und Industrie- und Handelskammern zuzusenden. (11) Scheidet eine Delegierte oder ein Delegierter einer Stimmgruppe vorzeitig aus (§ 13 Abs. 6 RuhrVG), benennt das Mitglied des Verbandes, dem die oder der ausgeschiedene Delegierte angehört hat, eine Ersatzdelegierte oder einen Ersatzdelegierten. Diese oder dieser Delegierte gilt für den Rest der Amtszeit als gewählt. Erlischt das Amt einer Delegierten oder eines Delegierten wegen Ausscheidens des betreffenden Mitglieds aus dem Verband, gelten die Absätze 1 bis 10 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Liste der Delegierten(Zu § 13 Abs. 7 RuhrVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Delegierten werden vom Vorstand in einer Liste aufgeführt, die entsprechend den Änderungen fortzuführen ist. Veränderungen gemäß § 13 Abs. 6 Satz 1 RuhrVG sind dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Liste kann von den Delegierten sowie den Mitgliedern und ihren Beauftragten am Sitz der Verbandsverwaltung und der örtlichen Verwaltungen des Verbandes eingesehen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Einberufung und Sitzungender Verbandsversammlung, Entschädigung(Zu § 15 RuhrVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Mitglieder, die Delegierte gemäß § 12 Abs. 2 RuhrVG entsenden oder ausschließlich durch Delegierte nach § 12 Abs. 3 RuhrVG vertreten werden, werden zum selben Zeitpunkt und im selben Umfang für die Sitzungen unterrichtet wie die Delegierten, sofern sie dies rechtzeitig beim Verband beantragen. (2) Gegenstände, die sich zur öffentlichen Beratung nicht eignen, können auf Antrag einer oder eines Delegierten, des Verbandsrates oder des Vorstandes in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden. Für die Beschlussfassung über diesen Antrag gilt § 15 Abs. 6 RuhrVG. (3) Über Beratungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf nur dann beschlossen werden, wenn mehr als die Hälfte aller Delegierten vertreten ist und keine Delegierte oder kein Delegierter widerspricht. Über die Satzung und ihre Änderungen, die Veranlagungsrichtlinien und ihre Änderungen, die Feststellung des Wirtschaftsplanes und seiner Änderungen sowie die Wahl der Mitglieder des Verbandsrates darf ohne Ankündigung auf der Tagesordnung nicht beschlossen werden. (4) Die Delegierten können sich in der Verbandsversammlung nicht vertreten lassen. (5) Die Niederschriften über die Sitzungen der Verbandsversammlung sollen den Mitgliedern, den Delegierten, den Mitgliedern des Verbandsrates, der Aufsichtsbehörde, den Vertreterinnen oder Vertretern nach § 15 Abs. 8 RuhrVG sowie dem Vorstand innerhalb von sechs Wochen zugeleitet werden. (6) Beschlüsse der Verbandsversammlung sind in ein Beschlussbuch aufzunehmen. Aufgehobene, geänderte und ergänzte Beschlüsse sind entsprechend zu kennzeichnen. (7) Die Verbandsversammlung kann zur Vorbereitung der ihrer Zuständigkeit unterliegenden Gegenstände aus ihrer Mitte Kommissionen bilden. (8) Die Delegierten erhalten für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Entschädigung, über deren Höhe die Verbandsversammlung beschließt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Wahl der Mitglieder des Verbandsrates(Zu § 16 RuhrVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Vorstand stellt mindestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Verbandsrates fest, wieviel Mitglieder jeweils auf die Mitgliedergruppen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 RuhrVG entfallen, und teilt das Ergebnis den Vertreterinnen oder Vertretern der Mitgliedergruppen im Verbandsrat mit. (2) Die Wahl der Mitglieder des Verbandsrates erfolgt jeweils getrennt für die Mitglieder nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 RuhrVG. Gleiches gilt für die Wahl der Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 RuhrVG mit der Maßgabe, dass der Personalrat jeweils eine Empfehlung für die zu wählenden Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter aussprechen soll. Werden bei den Mitgliedergruppen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 RuhrVG mehr Wahlvorschläge für die Vertreterinnen oder Vertreter der Verwaltung gemacht als auf sie gemäß § 16 Abs. 1 Satz 4 RuhrVG entfallen, findet für die Vertreterinnen oder Vertreter der Verwaltung und für die Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaft eine getrennte Wahl statt. (3) Die Mitglieder des Verbandsrates werden bei allseitiger Zustimmung durch Handzeichen mittels einer Stimmkarte, sonst durch Stimmzettel gewählt. Findet eine Wahl durch Abgabe von Stimmzetteln statt, können auf diesem höchstens soviele Personen angekreuzt werden, wie Mitglieder zu wählen sind. (4) Die zur Wahl Vorgeschlagenen sind in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen gewählt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl unter den nicht gewählten Personen statt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei der Stichwahl entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (5) Bei einer Ersatzwahl (§ 16 Abs. 6 Satz 4 RuhrVG) gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Sitzungen des Verbandsrates,Beschlussbuch, Entschädigung(Zu § 18 RuhrVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates hat die Vertreterin oder den Vertreter der Aufsichtsbehörde in gleicher Weise wie die Mitglieder des Verbandsrates zu den Sitzungen einzuladen. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verbandsrates teil, sofern der Verbandsrat nichts anderes beschließt. (2) Ist ein Mitglied des Verbandsrates an der Teilnahme verhindert, ist dies der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates unverzüglich mitzuteilen. (3) Die Niederschriften über die Sitzungen des Verbandsrates sollen den Mitgliedern des Verbandsrates, dem Vorstand sowie der Aufsichtsbehörde innerhalb von sechs Wochen zugeleitet werden. (4) Beschlüsse des Verbandsrates sind in ein Beschlussbuch aufzunehmen. Aufgehobene, geänderte und ergänzte Beschlüsse sind entsprechend zu kennzeichnen. (5) Die Mitglieder des Verbandsrates erhalten für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Entschädigung, über deren Höhe die Verbandsversammlung beschließt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Ausschüsse des Verbandsrates Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Verbandsrat bildet zu seiner Beratung folgende Ausschüsse: 1. Haupt- und Rechnungsprüfungsausschuss, 2. Finanzausschuss, 3. Bauausschuss. (2) Die Ausschüsse bestehen jeweils aus vier Mitgliedern des Verbandsrates. Je ein Mitglied wird von den Mitgliedern gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 3, 4 und 5 RuhrVG gestellt. Der Vorstand nimmt an den Ausschusssitzungen teil. Jeder Ausschuss kann zu seiner Beratung im Einzelfall sachkundige Personen hinzuziehen. (3) Der Verbandsrat kann weitere Ausschüsse bilden. (4) Über die Sitzungen der Ausschüsse sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften sollen allen Verbandsratsmitgliedern und dem Vorstand innerhalb von sechs Wochen zugeleitet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Zusammensetzung des Vorstandes, Zuständigkeiten(Zu § 17 Abs. 5 Nr. 12, §§ 19 bis 21 RuhrVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die oder der Vorsitzende des Vorstandes ist als Leiterin oder Leiter der Verbandsverwaltung Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes. Im Übrigen ergeben sich die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder aus dem Beschluss des Verbandsrates gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 5 RuhrVG sowie aus der seiner Zustimmung unterliegenden Geschäftsordnung für den Vorstand (§ 17 Abs. 5 Nr. 11 RuhrVG). (2) Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates teilt nach jeder Wahl von Vorstandsmitgliedern der Aufsichtsbehörde die Zusammensetzung des Vorstandes und die Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder mit. Die Aufsichtsbehörde stellt den Ausweis für die Vorstandsmitglieder in Form einer Sammelbescheinigung aus. (3) Der gesamte Vorstand entscheidet neben den im Ruhrverbandsgesetz genannten Fällen über: 1. Einholung von Genehmigungen gemäß § 38 Abs. 1 RuhrVG, 2. Erlass und wesentliche Änderung wichtiger Anordnungen und Verfügungen, 3. Abschluss und wesentliche Änderung von Dienstvereinbarungen, 4. Ernennung von Leiterinnen oder Leitern der Geschäftsbereiche, Zentralbereiche, Abteilungen und Stabsstellen und Außenstellen sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern, 5. Einstellung von Beschäftigten ab Entgeltgruppe 11 des für die Beschäftigten des Verbandes geltenden Manteltarifvertrages sowie alle das Beschäftigungsverhältnis derartiger Beschäftigter betreffenden Entscheidungen, 6. Erteilung von Vollmachten. Im Übrigen ist der Vorstand berechtigt, in der Geschäftsordnung für den Vorstand weitere Fälle zu benennen, in denen ebenfalls eine Entscheidung des gesamten Vorstandes herbeizuführen ist. Die Ernennung von Leiterinnen oder Leitern der Geschäfts- und Zentralbereiche sowie der Innenrevision und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern bedarf der Zustimmung des Verbandsrates. (4) Geschäfte und sonstige Angelegenheiten, die sich im Rahmen der Wirtschaftsplanermächtigungen bewegen, sind von herausragender Bedeutung im Sinne von § 17 Abs. 5 Nr. 12 RuhrVG, wenn deren Wert 5 Millionen Euro erreicht oder überschreitet. Unberührt hiervon bleibt die Notwendigkeit zur Einholung der Zustimmung gemäß § 17 Abs. 5 Nr. 2 RuhrVG und der Genehmigung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 23 Abs. 2 RuhrVG. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Anlagen des Verbandes, Übergabepunkt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Anlagen des Verbandes müssen in ihrer Art und hinsichtlich ihres Umfangs so beschaffen sein, unterhalten, betrieben sowie gegebenenfalls geändert, ergänzt und neugebaut werden, dass sie zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes so wirtschaftlich wie möglich zu dienen geeignet sind; die hierfür jeweils in Betracht kommenden Vorschriften und Regeln der Technik sind zu beachten. Art und Umfang der Anlagen und Maßnahmen ergeben sich im Einzelnen aus den Übersichten gemäß § 3 Abs. 2 RuhrVG sowie aus den Abwasserbeseitigungskonzepten nach § 53 Landeswassergesetz. (2) Die Mitglieder, die Abwasser ableiten, haben ihr vom Verband nach Maßgabe von § 53 des Landeswassergesetzes zu behandelndes Schmutzwasser dem Verband mit ausreichender Vorflut an einem Punkt zu übergeben, an dem eine Kläranlage für diese Mitglieder nach den hierfür in Betracht kommenden Regeln der Technik auf hierfür geeignetem Gelände zweckmäßigerweise errichtet oder erweitert werden könnte (Übergabepunkt für Schmutzwasser). Der Verband hat das Schmutzwasser am Übergabepunkt zu übernehmen. Soweit den Mitgliedern gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RuhrVG die Übernahme des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms obliegt, übernimmt der Verband diesen an den von ihm bestimmten Stellen. (3) Die Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RuhrVG haben ihr vom Verband nach Maßgabe von § 53 des Landeswassergesetzes zu behandelndes mit Niederschlagswasser vermischtes Schmutzwasser dem Verband mit ausreichender Vorflut an einem Punkt zu übergeben, an dem eine Anlage bzw. Maßnahme zur Behandlung und Rückhaltung dieses Abwassers für das erfasste Einzugsgebiet nach den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik auf hierfür geeignetem Gelände zweckmäßigerweise errichtet oder erweitert bzw. durchgeführt werden könnte (Übergabepunkt für Niederschlagswasser). Der Verband hat dieses Abwasser am Übergabepunkt zu übernehmen; für den Teil des Abwassers, der einer Kläranlage zuzuführen ist, gelten die Bestimmungen des Übergabepunktes für Schmutzwasser gemäß Absatz 2 sinngemäß. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Pflichten zum Schutz von Gewässern,Grundstücken und Anlagen(Zu § 7 Abs. 1 RuhrVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Mitglieder, die Abwasser ableiten, haben den Verband rechtzeitig zu benachrichtigen, soweit sich ihr Abwasser nach Art, Menge oder Beschaffenheit nachhaltig so verändern wird, dass sich diese Veränderung auf den Betrieb vorhandener oder die Bemessung geplanter Abwasseranlagen des Verbandes auswirken kann. In Zweifelsfällen ist beim Verband Rückfrage zu halten. (2) Abwässer, von denen zu besorgen ist, dass sie sich der zumutbaren Behandlung entziehen, dass sie Betrieb oder Wirkung der Behandlung nachteilig beeinflussen, Abwasseranlagen beschädigen oder die Klärschlammentsorgung wesentlich erschweren, dürfen den der Abwasserbeseitigung dienenden Anlagen des Verbandes nicht zugeführt werden. Der Ver

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.