Zum Gesetzesinhalt

8. ÄndGLAG

§ 13Kosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei Klaglosstellung

Achtes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Gesetz nach § 246 LAG - 8. ÄndG LAG)

Soweit eine Partei während eines im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das die Schadensfeststellung oder die Gewährung von Ausgleichsleistungen betrifft, dadurch klaglos gestellt wird, daß in Durchführung dieses Gesetzes ein Bescheid zu ihren Gunsten erlassen wird, oder wenn eine Partei wegen eines solchen Bescheids ein Rechtsmittel zurücknimmt, werden Gerichtskosten nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008090957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): deacb168ba77c68f40bff5a786767c3263425d9743c53b34ccde340da10a7fc1

XML-Quelle beim Herausgeber