16. ÄndG LAG
§ 5Überleitungsvorschrift zu § 230 des Lastenausgleichsgesetzes
Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
- 1.
- Beihilfen zum Lebensunterhalt gelten als Leistungen an Unterhaltshilfe; soweit es sich um Steigerungsbeträge nach § 301a Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes handelt, gelten sie als Leistungen an Entschädigungsrente.
- 2.
- Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat gelten als Leistungen an Hausratentschädigung.
- 3.
- Aus dem Härtefonds gewährte Aufbaudarlehen gelten für die Anwendung der §§ 255, 258 des Lastenausgleichsgesetzes als Aufbaudarlehen nach § 254 des Lastenausgleichsgesetzes.
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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR003600963
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c2b34b4769622ca719906f5edc1354eec51fdc4b5e60257071fbd60229ad8128