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16. ÄndG LAG

§ 5Überleitungsvorschrift zu § 230 des Lastenausgleichsgesetzes

Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

Soweit Leistungen aus dem Härtefonds (§§ 301, 301a LAG) an Personen gewährt worden sind, die selbst oder deren Ehegatten Vertreibungsschäden oder Ostschäden geltend machen können, gilt folgendes:
1.
Beihilfen zum Lebensunterhalt gelten als Leistungen an Unterhaltshilfe; soweit es sich um Steigerungsbeträge nach § 301a Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes handelt, gelten sie als Leistungen an Entschädigungsrente.
2.
Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat gelten als Leistungen an Hausratentschädigung.
3.
Aus dem Härtefonds gewährte Aufbaudarlehen gelten für die Anwendung der §§ 255, 258 des Lastenausgleichsgesetzes als Aufbaudarlehen nach § 254 des Lastenausgleichsgesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003600963

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c2b34b4769622ca719906f5edc1354eec51fdc4b5e60257071fbd60229ad8128

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