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11. ÄndG LAG

§ 6Übergangsregelung bei der Kriegsschadenrente

Elftes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

(1) An Personen, die erst auf Grund dieses Gesetzes Kriegsschadenrente beantragen können, wird bei Antragstellung bis zum 31. März 1960 Kriegsschadenrente mit Wirkung vom 1. Juni 1959 ab gewährt, frühestens jedoch von dem Ersten des Monats ab, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente eingetreten sind.
(2) Die Gewährung einer Abgeltungssumme nach § 12 Abs. 3 des Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Gesetz nach § 246 Abs. 3 LAG - 8. ÄndG LAG) vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809) steht der Gewährung eines Mindesterfüllungsbetrages nach § 278a Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes nicht entgegen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005450959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8e5b61d1f1ab536098b8c665ff0ae1db75f332402b0893217e148b46e916273b

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 246 LAGSchadensgruppen und Grundbeträge

    „… gssumme nach § 12 Abs. 3 des Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Gesetz nach § 246 Abs. 3 LAG - 8. ÄndG LAG) vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809) steht der Gewährung eines Mindesterfüllungsbetrages nach § 278a Abs. …“