11. ÄndG LAG
§ 6Übergangsregelung bei der Kriegsschadenrente
Elftes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005450959
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8e5b61d1f1ab536098b8c665ff0ae1db75f332402b0893217e148b46e916273b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 246 LAGSchadensgruppen und Grundbeträge
„… gssumme nach § 12 Abs. 3 des Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Gesetz nach § 246 Abs. 3 LAG - 8. ÄndG LAG) vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809) steht der Gewährung eines Mindesterfüllungsbetrages nach § 278a Abs. …“