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LAG

§ 362Vollstreckungsschutz wegen alter Verbindlichkeiten

Gesetz über den Lastenausgleich

(1) Vollstreckungsmaßnahmen wegen Verbindlichkeiten, die vor dem 8. Mai 1945 eingegangen worden sind, hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines Schuldners, der Aufbaudarlehen nach diesem Gesetz, Aufbauhilfe nach dem Soforthilfegesetz oder Darlehen oder Beihilfen nach dem Flüchtlingssiedlungsgesetz empfangen hat, bis zur Durchführung eines Vertragshilfeverfahrens, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1953, einstweilen einzustellen.
(2) Nach Erlaß des Einstellungsbeschlusses kann auch der Gläubiger den Antrag auf Einleitung des Vertragshilfeverfahrens stellen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.6.1993 I 845; 1995 I 248

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 29.6.2026 I Nr. 197

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004460952

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9f8a91eabab2ee1bec48bd902a073dab2de8985eaf260dd094079cec5da57847

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