(1) Härteleistungen nach § 301 sollen insbesondere auch Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes und diesen nach § 4 des Bundesvertriebenengesetzes gleichgestellte Personen erhalten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen erhalten Beihilfen entsprechend den Voraussetzungen und Grundsätzen, die für die vergleichbaren Leistungen an Geschädigte im Sinne dieses Gesetzes gelten. Beihilfen für die Beschaffung von Hausrat werden, unbeschadet des § 296, in Höhe der Sätze des § 295 gewährt.
(3) Nach näherer Maßgabe der in § 301 Abs. 4 vorgesehenen Rechtsverordnung wird an die in Absatz 1 genannten Personen besondere laufende Beihilfe nach den Grundsätzen der Entschädigungsrente gewährt. In der Rechtsverordnung ist zu regeln, wie der Umfang des Schadens zu ermitteln ist; dabei ist für Vermögensschäden von den Grundsätzen des Zweiten Abschnitts des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes, für verlorene Einkünfte von den Grundsätzen des § 239 auszugehen. In der Rechtsverordnung kann auch
1.
in Anlehnung an die Grundsätze des § 5 und des § 7 Abs. 5 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes bestimmt werden, daß nach dem 31. Dezember 1944 bezogene Einkünfte oder nach diesem Zeitpunkt erworbene Wirtschaftsgüter ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben,
2.
die Umrechnung für nach dem 23. Juni 1948 bezogene Einkünfte geregelt werden.
Ist die Ermittlung eines Grundbetrags erforderlich, so ist sie nach den Grundsätzen zu regeln, die für die Berechnung der Hauptentschädigung für Zonenschäden gelten.
(4) § 301 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.6.1993 I 845; 1995 I 248
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
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