LAG
§ 298Voraussetzungen
Gesetz über den Lastenausgleich
- 1.
- daß sie durch die Schädigung den notwendigen Wohnraum verloren haben und
- 2.
- a)
- daß sie sich ausreichende Wohnmöglichkeit überhaupt noch nicht oder noch nicht an ihrem gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsort beschaffen konnten oder
- b)
- daß ihre bisherige Wohnung im Falle des Freiwerdens mit Einwilligung des Verfügungsberechtigten einem noch nicht ausreichend untergebrachten Geschädigten im Sinne des Buchstaben a zur Verfügung stehen wird.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.6.1993 I 845; 1995 I 248
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004460952
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9f8a91eabab2ee1bec48bd902a073dab2de8985eaf260dd094079cec5da57847