(1) Unterhaltshilfe auf Lebenszeit wird gewährt, wenn durch die Schädigung die Existenzgrundlage des Berechtigten auf die Dauer vernichtet worden ist. Diese Voraussetzung gilt stets dann als gegeben, wenn der Schaden als Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage festgestellt ist und sich dieser Verlust noch auswirkt. Bei Vermögensschäden wird die dauernde Vernichtung der Existenzgrundlage des Berechtigten vermutet, wenn der Berechtigte Vertriebener ist; bei Kriegssachgeschädigten, Ostgeschädigten und Sparern ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen stets dann anzunehmen, wenn der nach § 266 sich ergebende Grundbetrag 2.863,23 Euro erreicht.
(2) Im Falle des Todes des Berechtigten endet die Zahlung mit dem letzten Tage des auf den Todestag folgenden Monats. Vom Beginn des auf den Todestag folgenden übernächsten Monats ab tritt an die Stelle des Berechtigten ohne neuen Antrag sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte. Voraussetzung dafür ist, daß
1.
die Ehe mindestens ein Jahr oder bereits in dem Zeitpunkt bestanden hat, von dem ab Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz zuerkannt worden ist, und
2.
der überlebende Ehegatte im Zeitpunkt des Todes des bisher Berechtigten das 65. (die Ehefrau das 45.) Lebensjahr vollendet hat oder in diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 ist; der Erwerbsunfähigkeit steht es gleich, wenn und solange eine Witwe für mindestens ein im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten zu ihrem Haushalt gehörendes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2 zu sorgen hat.
Die Sätze 2 und 3 gelten unter den Voraussetzungen des § 261 Abs. 2 Satz 2 für eine alleinstehende Tochter entsprechend; § 266 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Antrag, die Grundbeträge oder die verlorenen Einkünfte nicht zusammenzurechnen, bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheids, mit dem die Unterhaltshilfe auf die alleinstehende Tochter umgestellt wird, gestellt werden muß.
(3) Bezieht ein Empfänger von Unterhaltshilfe im Zeitpunkt seines Todes Zuschläge für Kinder und werden diese durch den Todesfall Vollwaisen, so treten sie an die Stelle des Verstorbenen, solange die Voraussetzungen des § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 erfüllt sind; sie erhalten die in § 275 festgesetzten Beträge. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.6.1993 I 845; 1995 I 248
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
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