(1) Wegen vorgeschrittenen Lebensalters wird Kriegsschadenrente nur gewährt, wenn der Geschädigte bei Antragstellung das 65. (eine Frau das 60.) Lebensjahr vollendet hat. Weitere Voraussetzung ist, vorbehaltlich des § 273 Abs. 5 bis 7, des § 282 Abs. 4 und 5 und des § 284 Abs. 2, daß der Geschädigte vor dem 1. Januar 1890 (eine Frau vor dem 1. Januar 1895) geboren ist. Die Voraussetzung des Satzes 2 entfällt, wenn der Geschädigte nach § 230 Abs. 2 Nr. 1 antragsberechtigt ist und im Zeitpunkt der Aufenthaltnahme im Geltungsbereich dieses Gesetzes, spätestens jedoch am 31. Dezember 1971, das 65. (eine Frau das 60.) Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Antrag auf Kriegsschadenrente wegen vorgeschrittenen Lebensalters kann nur bis zum 31. Dezember 1970 gestellt werden. Die Antragsfrist endet jedoch vorbehaltlich des § 261 Abs. 5
1.
bei Personen, die nach § 230 Abs. 2 antragsberechtigt sind, frühestens zwei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem der Geschädigte ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat,
2.
bei Personen, die nach § 273 Abs. 5 bis 7, § 282 Abs. 4 und 5 und § 284 Abs. 2 Satz 2 antragsberechtigt sind, frühestens zwei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem der Geschädigte das 65. (eine Frau das 60.) Lebensjahr vollendet hat.
Personen, denen bei Ablauf der nach den Sätzen 1 und 2 für sie maßgebenden Antragsfrist Kriegsschadenrente wegen Bezugs von Einkünften im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 3 nicht gewährt werden konnte, können Kriegsschadenrente vorbehaltlich des § 261 Abs. 5 noch zwei Jahre nach Ablauf des Monats beantragen, in dem derartige Einkünfte die Gewährung von Kriegsschadenrente erstmals nicht mehr ausschließen.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.6.1993 I 845; 1995 I 248
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
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